|
13.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2011
zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung von Lettland als amtlich anerkannt tuberkulosefrei und bestimmter Verwaltungsregionen in Portugal als amtlich anerkannt frei von der enzootischen Rinderleukose
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7186)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/675/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel I Nummer 4 und Anhang D Kapitel I Abschnitt E,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Tuberkulose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können. |
|
(2) |
Die Anhänge I und III der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) enthält Verzeichnisse der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen, die nach dieser Entscheidung als amtlich frei von Tuberkulose und enzootischer Rinderleukose anerkannt sind. |
|
(3) |
Lettland hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als tuberkulosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in seinem gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sind. |
|
(4) |
Im Anschluss an die Auswertung der von Lettland vorgelegten Unterlagen sollte das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats amtlich als tuberkulosefrei anerkannt werden. |
|
(5) |
Portugal hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als frei von enzootischer Rinderleukose gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in allen Verwaltungsregionen (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (regiões) Algarve und Alentejo erfüllt sind. |
|
(6) |
Im Anschluss an die Auswertung der von Portugal vorgelegten Unterlagen sollten die betreffenden Regionen (distritos) als von enzootischer Rinderleukose freie Regionen Portugals amtlich anerkannt werden. |
|
(7) |
Die Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Oktober 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
ANHANG
Die Anhänge I und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
|
a) |
In Anhang I erhält Kapitel 1 folgende Fassung: „ KAPITEL 1 Amtlich tuberkulosefreie Mitgliedstaaten
|
|
b) |
In Anhang III Kapitel 2 erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung: „In Portugal:
|