4.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Mai 2011

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der Vereinbarung über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks

(2011/646/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) („Wasserrahmenrichtlinie der EU“) bemühen sich die Mitgliedstaaten bei Flussgebieten, die über das Gebiet der Union hinausgehen, um eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten, um die Ziele der Richtlinie in der gesamten Flussgebietseinheit zu erreichen.

(2)

Am 27. Juni 2006 hat der Rat die Kommission mit Beschluss ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft den Abschluss internationaler Übereinkommen über die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten zu verhandeln, um die Zusammenarbeit in europäischen Einzugsgebieten, die sich bestimmte Mitgliedstaaten und Drittländer teilen, zu verbessern.

(3)

Die Prespa-Seen und ihre Umgebung sind ein einzigartiges Naturschutzgebiet von großem ökologischem Wert, dessen Erhaltung nur ganzheitlich, d. h. auf Ebene des Einzugsgebiets, möglich ist.

(4)

Eine Vereinbarung über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks wurde von der Europäischen Kommission, Griechenland, Albanien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt; sie dient der Verbesserung der bisherigen Zusammenarbeit in diesem Gebiet und könnte gleichzeitig zur erfolgreichen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU beitragen.

(5)

Die Vereinbarung sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Artikel 18 der Vereinbarung im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch diese Vereinbarung Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. (2)

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



4.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/2


ÜBERSETZUNG

VEREINBARUNG

über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks

Die Umweltminister der drei Anrainerstaaten der Prespa-Seen und die Europäische Union, im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt, —

IN ANBETRACHT der Erklärung der Premierminister der drei Staaten vom 2. Februar 2000 über die Errichtung des Prespa-Parks sowie den Schutz der Umwelt und die nachhaltige Entwicklung der Prespa-Seen und ihrer Umgebung,

EINGEDENK der Gemeinsamen Erklärung der Premierminister der drei Anrainerstaaten der Prespa-Seen vom 27. November 2009 in Pyli,

ANGESICHTS der Tatsache, dass die Prespa-Seen und ihre Einzugsgebiete ein einzigartiges Naturschutzgebiet darstellen, dessen geomorphologische, ökologische und kulturelle Relevanz, auch unter Biodiversitätsgesichtspunkten, insofern von internationaler Bedeutung ist, als sie einen für die Erhaltung zahlreicher seltener und/oder endemischer Tier- und Pflanzenarten notwendigen Lebensraum und einen Brutplatz für weltweit vom Aussterben bedrohte Vögel darstellen und Standort eines signifikanten archäologischen und kulturellen Erbes sind,

IN ANERKENNUNG ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Erhaltung des Einzugsgebiets der Prespa-Seen, ihres Ökosystems und dessen Bestandteilen sowie der natürlichen Schönheit der Region, die Grundlage für den wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand ihrer Bewohner und für die Schaffung von Möglichkeiten zur Wirtschaftsentwicklung (einschließlich Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus) sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die biologische Vielfalt, die wesentlichen Funktionen und die Vorteile der Prespa-Seen für den Menschen nur im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes auf Ebene des Einzugsgebiets gesichert und erhalten werden können,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Maßnahmen einzelner Länder nicht ausreichen, um die Ökosysteme von Prespa und das kulturelle Erbe der Region zu erhalten und gleichzeitig den Lebensstandard ihrer Bewohner zu verbessern,

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Interessenträgern in den drei Staaten zu verbessern, um die einzigartigen ökologischen Werte des Einzugsgebiets der Prespa-Seen zu erhalten und zu schützen und/oder die Ursachen der Verschlechterung seiner Lebensräume im Sinne der Erklärung der Premierminister vom 2. Februar 2000 zu beheben,

ENTSCHLOSSEN, im Sinne der Erklärung der Premierminister vom 2. Februar 2000 und nach Maßgabe der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG der EU und verwandter Richtlinien geeignete Bewirtschaftungsmethoden zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Prespa-Gewässer und der Süßwasserökosysteme zu erforschen,

WISSEND um die traditionelle Nutzung des Gebiets durch den Menschen und die Vereinbarkeit dieser Nutzung mit dem Naturschutz,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Zusage, das Einzugsgebiet der Prespa-Seen durch kohärente grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Einklang mit den Grundsätzen des Integrationsprozesses der Europäischen Union nachhaltig zu entwickeln,

IN KENNTNIS des 2009 eingeleiteten Drin-Dialogs zwischen den zuständigen Behörden und Interessenträgern zur Entwicklung einer gemeinsamen Vision der nachhaltigen Bewirtschaftung des Einzugsgebiets des Drin und zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der maßgeblichen Bestimmungen geltender internationaler Verträge im Bereich des Umweltschutzes, bei denen die Vertragsparteien Unterzeichnerstaaten sind,

IN ANBETRACHT der zwischen den Vertragsparteien bestehenden bilateralen Kooperationsabkommen in den Bereichen Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung,

EINGEDENK der Tatsache, dass es sich bei einer der Vertragsparteien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer anderen Vertragspartei um ein Bewerberland für den Beitritt zur Europäischen Union und bei der dritten Vertragspartei um ein potenzielles Bewerberland für den Beitritt zur Europäischen Union handelt und dass die beiden letzteren Staaten zudem ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben,

IN ANERKENNUNG der wenn auch unterschiedlichen, so doch komplementären Kompetenz der Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen der drei Vertragsparteien auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung des Prespa-Parkgebiets,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der seit 2000 im Rahmen der Arbeit des vorläufigen Koordinationsausschusses und seines Sekretariats gesammelten Erfahrungen aus der trilateralen Zusammenarbeit im Bereich Prespa-Park,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Strategischen Aktionsplans für die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks, der im Rahmen des vorläufigen Koordinationsausschusses und seines Sekretariats erarbeitet wurde —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

—   „Prespa-Parkgebiet“ (das „Parkgebiet“): das mit der Erklärung vom 2. Februar 2000 als grenzüberschreitendes Schutzgebiet ausgewiesene und aus Oberflächengewässern und den ordnungsgemäß zugeordneten Grundgewässern bestehende geografische Gebiet im Hoheitsgebiet der drei Anrainerstaaten der Prespa-Seen;

—   „grenzüberschreitende Auswirkung“: jede Auswirkung auf die Umwelt eines unter die Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei fallenden Gebiets, einschließlich negative Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaftsbild und historische Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder die Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren, sowie Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlich-soziale Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren, bedingt durch eine Veränderung, deren natürliche Ursache sich ganz oder teilweise in dem unter die Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei fallenden Gebiet befindet.

Artikel 2

Ziel der Vereinbarung

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen ganzheitlichen Schutz des Ökosystems und eine nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parkgebiets, einschließlich der Entwicklung integrierter Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet, nach internationalen und europäischen Normen zu gewährleisten.

ZWEITER TEIL

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 3

Basisverpflichtungen

(1)   Zur Erfüllung der Ziele gemäß Artikel 2 treffen die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam und unter Beachtung der Grundsätze der souveränen Gleichheit, der territorialen Integrität und des beiderseitigen Nutzens sowie nach bestem Wissen und Gewissen und in Anwendung der besten verfügbaren Techniken alle erforderlichen Maßnahmen, um

a)

die Wasserqualität und das Wasservolumen der Prespa-Seen unter besonderer Berücksichtigung des Wasserstands beider Seen mit Umsicht zu bewirtschaften,

b)

jede Verschmutzung der Gewässer im Gebiet der Prespa-Seen zu verhindern, zu kontrollieren und zu reduzieren,

c)

die biologische Vielfalt des Parkgebiets zu schützen und zu erhalten, indem auf Basis internationaler und europäischer Vorschriften wie der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und der Biodiversitätspolitik der EU vor allem endemische, seltene, vom Aussterben bedrohte oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten geschützt und empfindliche Lebensräume sowie Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen wiederhergestellt und bewirtschaftet werden,

d)

den Boden vor Erosion, Auslaugung, Infektionen und Verschmutzung zu schützen,

e)

die umsichtige Nutzung natürlicher Ressourcen und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parkgebiets zu gewährleisten, zu fördern und zu kontrollieren,

f)

die Einschleppung und Vermehrung gebietsfremder Tier- und Pflanzenarten zu verhindern,

g)

Tätigkeiten, die sich negativ auf das Gebiet der Prespa-Seen auswirken oder auswirken könnten, wirksam zu regulieren und auf diese Weise negative Auswirkungen zu verhüten oder zu minimieren.

(2)   Zu diesem Zweck treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie konzipieren und implementieren integrierte Bewirtschaftungspläne und Programme zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Parkgebiets und tragen dabei dem Strategischen Aktionsplan für die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks Rechnung;

b)

sie entwickeln kohärente Strategien für Raumordnungs-, Stadtentwicklungs- und andere Landnutzungspläne sowie Bewirtschaftungspläne für Schutzgebiete, um sicherzustellen, dass die Landbewirtschaftung im Wassereinzugsgebiet nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und unter Berücksichtigung des erhöhten Schutzbedarfs des Parkgebiets sowie auf Basis internationaler und europäischer Vorschriften wie der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG erfolgt;

c)

sie legen gemäß Artikel 4 Umweltnormen und Umweltkriterien für das Wassereinzugsgebiet fest und wenden diese ordnungsgemäß an;

d)

sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie wirtschaftliche, finanzielle und technische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

i)

je nach Belastbarkeit des Parkgebiets und unter Berücksichtigung der Fischereivorschriften weitestgehend nur nachhaltige Landwirtschaft und umweltschonende Tierzucht betrieben wird, die mit dem Konzept der umsichtigen Nutzung vereinbar sind,

ii)

Haushalts- und landwirtschaftliche Abfälle nach besten verfügbaren Techniken bewirtschaftet werden,

iii)

Straßen- und Kommunikationsnetze sowie andere soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen verbessert und modernisiert werden, ohne den Schutz der biologischen Vielfalt, die Erhaltung der Schutzgebiete und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parkgebiets zu beeinträchtigen;

e)

sie erleichtern den regelmäßigen Ideenaustausch zwischen den Vertragsparteien, erhalten historische Bauten und Denkmäler, entwickeln und implementieren eine gemeinsame Strategie zur Erschließung des Parkgebiets für den Fremdenverkehr und sensibilisieren die Öffentlichkeit für Umweltfragen, um lokale Lösungen herauszuarbeiten;

f)

sie gewährleisten die zügige Festschreibung des Rechts der Bewohner des Wassereinzugsgebiets auf umfassenden und wirksamen Zugang zu Umweltinformationen, auf Einbeziehung in den umweltpolitischen Entscheidungsprozess und auf Zugang zur Justiz in Umweltfragen;

g)

sie entwickeln und unterhalten ein wirksames und auf gemeinsamen Normen basierendes Überwachungssystem zur Beobachtung, zum Management und zur Kontrolle des Umweltzustands der Seen und ihres Einzugsgebiets;

h)

sie treffen in Krisenfällen gemeinsame Maßnahmen, um die Situation schnell beurteilen und entschärfen zu können.

Artikel 4

Umweltnormen und Umweltkriterien

(1)   Mit Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 10 legen die Vertragsparteien dieser Vereinbarung die genauen Kriterien, Normen, Grenzen und Ziele für den Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung des Parkgebiets entsprechend der Zielsetzung gemäß Artikel 2 fest.

(2)   Zu diesem Zweck treffen die Vertragsparteien geeignete Vorkehrungen, um

a)

den rechtlichen Verpflichtungen aus internationalen und europäischen Normen und Standards für den Schutz und die Erhaltung der Seen und ihres Einzugsgebiets nachzukommen,

b)

relevante nationale Umweltnormen und Umweltkriterien den lokalen Gegebenheiten und den Erfordernissen des Einzugsgebiets anzupassen,

c)

die Anwendung der besten verfügbaren Technologie und aktueller Umweltpraktiken verbindlich vorzuschreiben.

Artikel 5

Nachhaltige Wasserbewirtschaftung

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer des Prespa-Parkgebiets zusammenarbeiten. Diese Kooperation betrifft auch die integrierte Bewirtschaftung der Oberflächen- und Grundwasserressourcen des Einzugsgebiets auf Basis der Richtlinie 2000/60/EG und verwandter Richtlinien, die Folgendes gewährleisten soll:

a)

Wasser in ausreichender Menge und von angemessener Trinkwasserqualität;

b)

Wasser in ausreichender Menge und von einer angemessenen Qualität für die Erhaltung, den Schutz und erforderlichenfalls die Wiederherstellung natürlicher aquatischer Ökosysteme, einschließlich Feuchtgebiete, und ihrer Funktionen;

c)

Wasser in ausreichender Menge und von einer angemessenen Qualität für andere legitime Verwendungszwecke, um auf diese Weise zur nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung lokaler Gesellschaften beizutragen, wobei dem Erfordernis der Anpassung an etwaige Auswirkungen des Klimawandels Rechnung zu tragen ist;

d)

Instandsetzung oder Minderung der negativen Auswirkungen früherer hydrologischer Interventionen mit besonderem Augenmerk auf dem System Devoll/Kleiner Prespa-See;

e)

Schutz vor Wasserschäden (Hochwasser, Erosion usw.) durch Anwendung bester verfügbarer Techniken;

f)

Beilegung von Interessenskonflikten aufgrund von Nutzungsunterschieden und

g)

wirksame Kontrolle der festzulegenden Wasserbewirtschaftungsregelung.

Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die in Artikel 14 vorgesehene Arbeitsgruppe Wasserbewirtschaftung ein.

Artikel 6

Austausch von Daten und Informationen

Die Vertragsparteien richten ein formelles System für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden ein, um Maßnahmen zum wirksamen Schutz des Prespa-Parkgebiets zu untermauern, auch für den Austausch von

a)

Daten über Wasserqualität, Wasservolumen, aquatische Ökosysteme sowie bedeutende Lebensräume und Arten;

b)

Erfahrungen mit der Anwendung bester verfügbarer Techniken sowie Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in den Bereichen Schutz von Feuchtgebieten, Wasserwirtschaft und Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Kontrolle der Umweltverschmutzung.

Artikel 7

Grenzüberschreitende Auswirkungen

Die Vertragsparteien vereinbaren gemeinsame Maßnahmen, die die Integrität der Umwelt und insbesondere des Wassermilieus im Parkgebiet sowie die Eliminierung oder Verringerung von durch menschliche Tätigkeiten verursachten grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt gewährleisten. In Einklang mit der Espoo-Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, der die Vertragsparteien angehören, betrifft diese Zusammenarbeit insbesondere die Entwicklung und Anwendung angemessener Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen im Parkgebiet.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Sponsoren

Im Interesse der Umsetzung dieser Vereinbarung suchen die Vertragsparteien Partner auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene und kooperieren insbesondere mit

der Ramsar-Konvention und der MedWet-Initiative,

UNDP,

GEF,

in der Region tätigen bilateralen Sponsoren wie KfW, GTZ und DEZA,

Unesco,

IUCN,

den Organen der Europäischen Union,

anderen Organisationen.

DRITTER TEIL

KOOPERATIONSMECHANISMEN

Artikel 9

Hochrangiges Segment

Die Umweltminister der drei Vertragsstaaten und der Vertreter der EU treffen regelmäßig zusammen, um den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung und der Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 2 sowie der Arbeiten des Verwaltungsausschusses Prespa-Park und seiner Nebenorgane zu überprüfen, die Tagesordnung für gemeinsame Aktivitäten im Prespa-Parkgebiet für die nächste Zeit aufzustellen und politische Empfehlungen abzugeben. Diese Sitzungen finden, soweit die Vertragsparteien nicht anders entscheiden, mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf schriftlichen Antrag einer der Vertragsparteien statt, wobei sich die drei Vertragsstaaten als Gastgeber abwechseln.

Artikel 10

Verwaltungsausschuss Prespa-Park

(1)   Damit die Ziele und Auflagen dieser Vereinbarung wirksam erfüllt werden können, setzen die Vertragsparteien einen Verwaltungsausschuss für den Prespa-Park ein.

(2)   Der Verwaltungsausschuss Prespa-Park besitzt die internationale Rechtsfähigkeit einer multilateralen Institution, die er zur Wahrnehmung seiner Funktionen benötigt und die auch die Kontaktpflege zu Sponsoren umfasst mit dem Ziel, Projekte und Spenden für die Umsetzung dieser Vereinbarung zu sichern.

(3)   Der Verwaltungsausschuss Prespa-Park setzt sich zusammen aus

a)

einem Vertreter des Umweltministeriums jedes Vertragsstaates sowie einem Vertreter der Europäischen Union,

b)

einem Vertreter der lokalen Gemeinschaften in der Prespa-Region jedes Vertragsstaates,

c)

einem Vertreter der Nichtregierungsorganisationen (NRO) jedes Vertragsstaates, die im Prespa-Parkgebiet Tätigkeiten von lokaler Bedeutung nachgehen,

d)

einem Vertreter der Gebietskörperschaften des Schutzgebiets jedes Vertragsstaates,

e)

einem ständigen Beobachter der MedWet-Initiative der Konvention über Feuchtgebiete (Ramsar),

f)

einem ständiger Beobachter des Ohrid-Verwaltungsausschusses.

Die Vertreter der Vertragsparteien im Ausschuss werden innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung offiziell ernannt.

(4)   Der Ausschuss tritt regelmäßig (zweimal jährlich) zusammen. Ein außerordentlicher Ausschuss tagt auf Antrag einer der Vertragsparteien.

(5)   Jedes Kalenderjahr werden die regelmäßigen Sitzungen im Land eines anderen Vertragsstaates abgehalten. Entsprechend finden in jedem Vertragsstaat alle drei Jahre zwei aufeinander folgende ordentliche Sitzungen statt. Die regelmäßigen Sitzungen sollten vorzugsweise in der Prespa-Region abgehalten werden.

(6)   In den Sitzungen führt der Vertreter des Staates den Vorsitz, in dem die Sitzung stattfindet. Der Vorsitzende amtiert für die Dauer der jährlichen Rotation gemäß Absatz 5.

(7)   Der Ausschuss arbeitet in englischer Sprache.

(8)   Auf seiner ersten Sitzung gibt sich der Ausschuss eine Geschäfts- und Verfahrensordnung.

(9)   Je nach Thema kann der Ausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen laden und zur Regelung spezifischer Fragen Arbeitsgruppen bilden, die sich aus Sachverständigen und Beamten zusammensetzen. Die erste Arbeitsgruppe im Rahmen dieser Vereinbarung (Artikel 14) wird für den Bereich Wasserbewirtschaftung eingesetzt.

(10)   Vier Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit werden Funktionsweise und Effizienz des Verwaltungsausschusses Prespa-Park vom Hochrangigen Segment gemäß Artikel 9 überprüft; Zusammensetzung und Mandat des Ausschusses werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 dieser Vereinbarung angepasst.

Artikel 11

Funktionen des Verwaltungsausschusses

Der Verwaltungsausschuss Prespa-Park nimmt folgende Funktionen wahr:

1.

Er überwacht und koordiniert die Tätigkeiten, die zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Prespa-Parkgebiets im Rahmen dieser Vereinbarung und des Strategischen Aktionsplans für die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks durchgeführt werden.

2.

Er legt die nächsten Schritte und die erforderlichen Aktionen, Maßnahmen und Tätigkeiten fest, die zur Umsetzung dieser Vereinbarung durchgeführt werden sollten, gibt entsprechende Empfehlungen an die Vertragsparteien ab und regt zur Zusammenarbeit, Koordinierung und Durchführung gemeinsamer Projekte an. Der Ausschuss unterstützt die Vertragsparteien insbesondere bei der Umsetzung und Verbesserung der Wirksamkeit dieser Vereinbarung, indem er Empfehlungen und Stellungnahmen in folgenden Bereichen abgibt:

a)

Ausarbeitung und Anwendung von Normen, Umweltkriterien und Umwelterfordernissen, auf deren Grundlage der ganzheitliche Schutz und die ganzheitliche nachhaltige Entwicklung der Seen und ihres Einzugsgebiets gewährleistet werden sollen;

b)

Fertigstellung der Rahmenregelung für das Einzugsgebiet, einschließlich Raumordnungsplänen, Regelungen für das Schutzgebiet und Bewirtschaftungsplänen;

c)

Ausarbeitung und Anwendung von Strategien, integrierten Bewirtschaftungsplänen und -programmen für das Prespa-Parkgebiet, die die Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung beeinflussen oder beeinflussen können;

d)

Anwendung eines wirksamen Überwachungsprogramms zur Beobachtung, zum Management und zur Kontrolle des Zustands der Umwelt und der Oberflächen- und Grundwasserkörper;

e)

Festlegung prioritärer Studien- und Forschungsbereiche und -programme zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Prespa-Parkgebiets und Förderung der Veröffentlichung von Fachwissen;

f)

Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Umweltinformationen über das Gebiet der Prespa-Seen;

g)

Förderung der Einbindung von Behörden, NRO und anderen Interessenträgern in den Schutz der Seen und ihres Einzugsgebietes.

3.

Er erleichtert die Koordinierung von grenzüberschreitend bedeutsamen Planungsarbeiten und Tätigkeiten lokaler Verwaltungsbehörden der drei Vertragsstaaten, die für das Schutzgebiet zuständig sind.

4.

Er prüft die Ergebnisse laufender Maßnahmen auf Übereinstimmung mit den Zielen gemäß Artikel 2 und sorgt für eine weitreichende Verbreitung seiner Prüfungsergebnisse.

5.

Er fungiert als Lenkungsausschuss für GEF und andere ähnliche Programme und Projekte betreffend das Parkgebiet.

6.

Er identifiziert und empfiehlt mögliche nationale, europäische und internationale Finanzierungsquellen für die erforderlichen Aktionen, Maßnahmen und Projekte.

7.

Er trägt alle verfügbaren Informationen über die Seen und ihr Einzugsgebiet zusammen, erbittet und akzeptiert Vorschläge von Regierungsstellen, Einrichtungen und NRO, um seine Arbeit und die Bereitschaft der Vertragsparteien zur Umsetzung der Vereinbarung zu verbessern.

8.

Er erstellt und veröffentlicht einen Jahresbericht über den Umweltzustand des Prespa-Parkgebiets, der in einem Abschnitt die Arbeiten des Ausschusses beschreibt.

9.

Er fungiert als Verbindungsstelle zum Ohrid-Verwaltungsausschuss, wohnt als Beobachter dessen Sitzungen bei und koordiniert Maßnahmen, um beim Schutz und bei der nachhaltigen Entwicklung der Großregion optimale Ergebnisse zu erzielen.

10.

Er fördert gegebenenfalls den Dialog über die nachhaltige Bewirtschaftung des erweiterten Drin-Einzugsgebiets.

11.

Er fördert die Mobilisierung von Ressourcen der Vertragsparteien und gegebenenfalls der Staatengemeinschaft, um Risiken zu erfassen und zu bewerten und im Falle unerwarteter Ereignisse wie Hochwasser, Waldbrände und anderer Natur- oder von Menschenhand verursachter Katastrophen die negativen Auswirkungen abzuschwächen und die empfindlichen Ökosysteme des Parkgebiets sowie ihre Funktionen und Dienstleistungen vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schützen.

Artikel 12

Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

(1)   Die Beschlussfassung im Ausschuss erfolgt einvernehmlich. Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Frage dem Hochrangigen Segment zur Beschlussfassung vorgelegt.

(2)   Der Ausschuss richtet seine Empfehlungen an die Vertragsparteien.

(3)   Jede Vertragspartei setzt die Empfehlungen des Ausschusses nach staatlichem Recht um und berichtet dem Ausschuss regelmäßig über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen.

(4)   Ist eine Vertragspartei nicht oder nur teilweise in der Lage, eine Empfehlung des Ausschusses umzusetzen, so teilt sie dies dem Ausschuss unter Angabe der Gründe für die Nichtumsetzung mit und schlägt die Modalitäten sowie den Zeitrahmen für die Umsetzung vor.

(5)   Der Ausschuss führt ein Register über die gefassten Beschlüsse.

Artikel 13

Sekretariat

(1)   Der Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem technischen Nebenorgan, dem Sekretariat, unterstützt.

(2)   Das Sekretariat besteht aus drei Personen, die vom jeweiligen Umweltministerium der Vertragsstaaten ernannt werden und unter der Leitung eines Sachverständigen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Schutzgebieten und für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten stehen, den der Ausschuss im Wege einer internationalen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen bestellt.

(3)   Die Arbeit des Sekretariats richtet sich nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses und wird vom Ausschussvorsitzenden überwacht.

(4)   Das Sekretariat nimmt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel die folgenden spezifischen Aufgaben wahr:

a)

Vorbereitung des jährlichen Arbeitsplans des Verwaltungsausschusses Prespa-Park, einschließlich detailliertem Finanzplan, sowie der punktuellen Arbeitspläne (z. B. Kommunikationspläne), ebenfalls mit detaillierten Finanzplänen, und Überwachung der Umsetzung dieser Pläne;

b)

Vorbereitung oder Unterstützung der Vorbereitung von Sitzungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung abgehalten werden;

c)

Erleichterung von Konsultationen zu politischen und anderen relevanten Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zwischen Interessenträgern und Konsultationen auf Ebene politischer Entscheidungsträger und auf technischer Ebene durch Arbeitsgruppen und/oder Sachverständigengruppen;

d)

Erfassung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Informationen über Vorschriften, Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 2 nachhaltig beeinflussen oder beeinflussen können;

e)

Follow-up gemeinsamer Projekte;

f)

Zusammentragung, Auswertung, Veröffentlichung und Förderung von Forschungsprojekten und Zusammenarbeit im Prespa-Parkgebiet;

g)

Kontaktpflege zu und Sitzungen mit Sponsoren; Vorbereitung oder Unterstützung der Vorbereitung von Projektunterlagen;

h)

Übersetzung wichtiger Dokumente; technische Unterstützung und Sekretariatsarbeiten für Vertreter lokaler Gebietskörperschaften;

i)

Vertretung des Ausschusses in internationalen Foren;

j)

jede andere Aufgabe, die ihm vom Ausschuss übertragen wird.

(5)   Das Sekretariat hat seinen Sitz für die Dauer von vier Jahren in Aghios Germanos, Griechenland, oder bis der Ausschuss anders entscheidet; es gilt das Rotationsprinzip.

(6)   Der Ausschuss ist befugt, mit dem Gastland eine Sitzvereinbarung über die Ausübung seiner Funktionen zu schließen.

Artikel 14

Arbeitsgruppe Wasserbewirtschaftung

(1)   Der Verwaltungsausschuss Prespa-Park setzt gemäß Artikel 10 eine Arbeitsgruppe für Wasserbewirtschaftung ein.

(2)   Als Mitglieder dieser Arbeitsgruppe benennen die Vertragsstaaten nach gegenseitiger Konsultation Behörden und Stellen, die in dem in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegenen Teil des Prespa-Parks für die Wasserbewirtschaftung zuständig sind und teilen diese Ernennungen dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Prespa-Park mit.

(3)   Die Arbeitsgruppe Wasserbewirtschaftung legt dem Verwaltungsausschuss Empfehlungen, die auf den Grundsätzen der integrierten Bewirtschaftung von Einzugsgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der EU (2000/60/EG) beruhen, zur Annahme vor.

(4)   Die spezifischen Aufgaben und das Mandat der Arbeitsgruppe werden im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

(5)   Die operationellen Kosten der Arbeitsgruppe Wasserbewirtschaftung (Teilnahme an und Organisation von Sitzungen) werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von vier Jahren vom Hellenischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel getragen.

Artikel 15

Ausgaben gemeinsamer Gremien

(1)   Die Umsetzung des Arbeitsplans des Verwaltungsausschusses Prespa-Park wird aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Vertragsparteien und aus anderen Quellen finanziert.

(2)   Jede Vertragspartei finanziert grundsätzlich die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme ihrer nationalen Vertreter an den Sitzungen des Ausschusses, des Sekretariats und der Arbeitsgruppen, ausgenommen die Kosten gemäß Artikel 14 Absatz 5.

(3)   Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet eine Ausschusssitzung stattfinden wird, trägt die Kosten der Sitzungsorganisation.

(4)   Das Sekretariat erstellt einen jährlichen Kostenfinanzierungsplan, der dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird; die Finanzierung erfolgt aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Vertragsstaaten und aus anderen Quellen. Die Büroausstattung wird von dem Vertragsstaat bereitgestellt, in dem das Sekretariat seinen Sitz hat; die diesbezüglichen Kosten fallen in der Regel nicht unter den Finanzierungsplan.

VIERTER TEIL

STREITBEILEGUNG

Artikel 16

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung streben die Vertragsparteien nach einer Verhandlungslösung oder einer anderen international anerkannten Form der Streitbeilegung, die für beide Seiten akzeptabel ist.

FÜNFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Änderungen der Vereinbarung

(1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen der vorliegenden Vereinbarung vorschlagen.

(2)   Jede Änderung der vorliegenden Vereinbarung wird einvernehmlich beschlossen. Änderungen treten nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 in Kraft.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1)   Diese Vereinbarung ist nach den Verfahrensvorschriften der jeweiligen Vertragspartei zu ratifizieren.

(2)   Diese Vereinbarung tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung über die Ratifizierung der Vereinbarung, die sich die Vertragsparteien gegenseitig zusenden, in Kraft.

Artikel 19

Bezug zu anderen Übereinkommen

(1)   Diese Vereinbarung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus etwaigen anderen Übereinkommen, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung in Kraft sind. Diese Vereinbarung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus dem EU-Recht.

(2)   Zur Umsetzung dieser Vereinbarung können die Vertragsparteien bi- oder trilaterale Verträge oder Vereinbarungen schließen, soweit diese der vorliegenden Vereinbarung nicht zuwiderlaufen.

Artikel 20

Laufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung ist von unbegrenzter Laufzeit, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt auf diplomatischem Wege mit, dass sie beabsichtigt, die Vereinbarung zu kündigen; in diesem Falle läuft die Vereinbarung sechs Monate nach dem Tag der diesbezüglichen schriftlichen Erklärung ab. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt die Gültigkeit etwaiger anderer laufender Vereinbarungen oder Projekte im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung von der Kündigung unberührt.

Ausgefertigt in Pyli am zweiten Februar zweitausendzehn in vier Urschriften in englischer Sprache, wobei jede Urschrift gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet.