|
17.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/33 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. September 2011
zur Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates auf Erzeugnisse des KN-Codes 3811 gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6423)
(2011/545/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die niederländischen Behörden haben die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Nichtanwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (2) auf Additive des Codes 3811 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), die gemäß der Richtlinie 2003/96/EG der Besteuerung unterliegen, Anlass zu Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch geben könnte. Die niederländischen Behörden haben daher beantragt, die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG auf den KN-Code 3811 anzuwenden. |
|
(2) |
Die Kommission hat das Ersuchen der niederländischen Behörden an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet. |
|
(3) |
In Anbetracht des Risikos von Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch, das von Erzeugnissen des KN-Codes 3811 ausgeht, sollten sie den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. |
|
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG unterliegen Erzeugnisse des KN-Codes 3811 den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2012.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. September 2011
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.