17.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. September 2011

zur Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates auf Erzeugnisse des KN-Codes 3811 gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6423)

(2011/545/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die niederländischen Behörden haben die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Nichtanwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (2) auf Additive des Codes 3811 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), die gemäß der Richtlinie 2003/96/EG der Besteuerung unterliegen, Anlass zu Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch geben könnte. Die niederländischen Behörden haben daher beantragt, die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG auf den KN-Code 3811 anzuwenden.

(2)

Die Kommission hat das Ersuchen der niederländischen Behörden an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(3)

In Anbetracht des Risikos von Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch, das von Erzeugnissen des KN-Codes 3811 ausgeht, sollten sie den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG unterliegen Erzeugnisse des KN-Codes 3811 den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. September 2011

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)   ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(3)   ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.