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21.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. August 2011
zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5861)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/540/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG (2), die Richtlinie 2008/101/EG (3) und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (4) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU (nachstehend „EU-EHS“) eingeführt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2004/101/EG, die Richtlinie 2008/101/EG und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung hat die Kommission die Entscheidung 2007/589/EG (5) zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen angenommen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2004/101/EG, die Richtlinie 2008/101/EG und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung kann die Kommission auf eigene Initiative Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, erlassen, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann. |
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(4) |
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (6) gelten die Artikel 14 und 24 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2004/101/EG, die Richtlinie 2008/101/EG und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2012. |
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(5) |
Mit der Richtlinie 2009/29/EG werden ab 2013 neue Gase und Tätigkeiten in das EU-EHS aufgenommen. Angesichts der Tatsache, dass neue Tätigkeiten ab 2013 in das EU-EHS einbezogen werden und dass sie bereits vor 2013 einseitig einbezogen werden können, sollte die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus diesen neuen Tätigkeiten und betreffend neue Gase festlegen. |
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(6) |
Die Entscheidung 2007/589/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 der Richtlinie 2003/87/EG erwähnten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/589/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen I bis XIV und XVI bis XXIV dieser Entscheidung festgelegt. Die Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der Richtlinie 2003/87/EG sind in Anhang XV festgelegt. Die Leitlinien beruhen auf den in Anhang IV der genannten Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen.“ |
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2. |
Das Verzeichnis der Anhänge und die folgenden Anhänge erhalten folgende Fassung:
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3. |
Folgende Anhänge werden angefügt:
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Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. August 2011
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18.
(3) ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
(4) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
ANHANG I
Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Einträge für Anhang II und die Anhänge IV bis XII erhalten folgende Fassung:
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2. |
Die folgenden Überschriften der neuen Anhänge XIX, XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV werden angefügt:
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ANHANG II
Anhang I wird wie folgt geändert:
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1. |
In Abschnitt 1 mit der Überschrift „Einleitung“ werden die Worte „Anhänge II bis XI sowie XIII bis XVIII“ durch die Worte „Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIII bis XXIV“ ersetzt. |
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2. |
Im einleitenden Satz von Abschnitt 2 mit der Überschrift „Begriffsbestimmungen“ werden die Worte „Anhänge II bis XVIII“ durch die Worte „Anhänge II bis XXIV“ ersetzt. |
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3. |
Abschnitt 4.3 mit der Überschrift „Das Monitoringkonzept“ wird wie folgt geändert:
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4. |
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Abschnitt 6.3 Buchstabe c Absatz 3 werden die Worte „XVII und XVIII“ durch die Worte „bis XXIV“ ersetzt. |
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6. |
In Abschnitt 7.1 Absatz 5 wird die Ziffer „XVIII“ durch die Ziffer „XXIV“ ersetzt. |
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7. |
Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
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8. |
In Abschnitt 9 wird folgender Absatz 9 angefügt: „Für die Herstellung von Primäraluminium müssen zusätzlich die folgenden Informationen aufbewahrt werden:
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9. |
Abschnitt 14.1 wird wie folgt geändert: Die Anmerkung 2 erhält folgende Fassung: „Nur auszufüllen, wenn die Anlage im Rahmen des EPRTR berichtspflichtig ist.“ |
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10. |
Ein neuer Abschnitt 14.8 wird angefügt: „14.8. BERICHTERSTATTUNG ÜBER PFC-EMISSIONEN AUS DER HERSTELLUNG VON PRIMÄRALUMINIUM
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ANHANG III
Anhang II wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung: „ Leitlinien für Emissionen aus der Verbrennung im Zusammenhang mit in Anlagen ausgeübten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG “. |
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2. |
Abschnitt 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in diesem Anhang festgelegten tätigkeitsspezifischen Leitlinien dienen der Überwachung von Emissionen aus Verbrennungstätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, in Anlagen durchgeführt werden und in Artikel 3 Buchstabe t der Richtlinie definiert sind, sowie der Überwachung von Emissionen aus der Verbrennung im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, sofern in den Anhängen III bis XI und XVI bis XXIV dieser Leitlinien auf diese Bezug genommen wird. Außerdem kann dieser Anhang zur Überwachung von Emissionen aus Verbrennungsprozessen herangezogen werden, die Teil einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeit sind, wenn kein anderer tätigkeitsspezifischer Anhang dieser Leitlinien gilt.“ |
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3. |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
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ANHANG IV
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel von Anhang IV erhält folgende Fassung: „ Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Koks gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG “. |
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2. |
Abschnitt 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Kokereien sind häufig Bestandteil von Stahlwerken, die in direktem technischen Verbund mit Sintertätigkeiten und Tätigkeiten zur Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen, stehen, was bei regulärem Betrieb einen intensiven Energie- und Materialaustausch (beispielsweise in Form von Gichtgas, Kokereigas, Koks) bewirkt. Wenn eine Genehmigung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG nicht nur die Kokerei, sondern das gesamte Stahlwerk betrifft, so können die CO2-Emissionen nach dem Massenbilanzansatz gemäß Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs auch für das gesamte Werk überwacht werden.“ |
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3. |
In Abschnitt 2.1.1. Buchstabe b Kohlenstoffgehalt — Ebene 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11 oder gemäß den Anhängen IV bis X nach folgender Formel berechnet:“. |
ANHANG V
Anhang V wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel von Anhang V erhält folgende Fassung: „Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Röstung und Sinterung von Metallerz gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG“ . |
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2. |
Abschnitt 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Röst-, Sinter- oder Pelletiertätigkeiten für Metallerz sind häufig fester Bestandteil von Stahlwerken, die in direktem technischen Verbund mit Kokereien und Tätigkeiten zur Herstellung von Roheisen und Stahl (einschließlich Stranggießen) stehen. Dies bewirkt bei regulärem Betrieb einen intensiven Energie- und Materialaustausch (beispielsweise in Form von Gichtgas, Koksofengas, Koks, Kalkstein). Wenn eine Genehmigung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG nicht nur die Röstung und Sinterung, sondern das gesamte Stahlwerk betrifft, können die CO2-Emissionen auch für das gesamte Werk überwacht werden. In solchen Fällen kann der Massenbilanzansatz gemäß Abschnitt 2.1.1. dieses Anhangs verwendet werden.“ |
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3. |
In Abschnitt 2.1.1. Buchstabe b Kohlenstoffgehalt — Ebene 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11 oder gemäß den Anhängen IV bis X nach folgender Formel berechnet:“. |
ANHANG VI
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel von Anhang VI erhält folgende Fassung: „Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggussanlagen, gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG“ . |
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2. |
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Abschnitt 2.1.1 Buchstabe b Kohlenstoffgehalt — Ebene 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11 oder gemäß den Anhängen IV bis X nach folgender Formel berechnet:“. |
ANHANG VII
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel von Anhang VII erhält folgende Fassung: „ Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Zementklinker gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG “. |
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2. |
Abschnitt 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bei Tätigkeiten zur Herstellung von Zement wird CO2 aus folgenden Quellen und Stoffströmen emittiert:“. |
ANHANG VIII
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel von Anhang VIII erhält folgende Fassung: „ Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Kalk oder das Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG “. |
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2. |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
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ANHANG IX
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel von Anhang IX erhält folgende Fassung: „ Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Glas oder Dämmmaterial aus Mineralwolle gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG “. |
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2. |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
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ANHANG X
Anhang X wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel von Anhang X erhält folgende Fassung: „ Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG “ |
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2. |
In Abschnitt 2 werden in der ersten Zeile die Worte „In Anlagen zur“ durch die Worte „Bei der“ ersetzt. |
ANHANG XI
Der Titel von Anhang XI erhält folgende Fassung:
„ Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Zellstoff und Papier gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG “
ANHANG XII
Der Titel von Anhang XII erhält folgende Fassung:
„ Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung “.
ANHANG XIII
In Anhang XVI Abschnitt 3 Unterabschnitt 3.1 werden in dem Eintrag zu „T-input“ nach den Worten „den Anhängen I bis XII“ die Worte „und XIX bis XXIV“ eingefügt.
ANHANG XIV
Folgender Anhang XIX wird angefügt:
„ANHANG XIX
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
1. SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL
Die tätigkeitsspezifischen Leitlinien in diesem Anhang gelten für Emissionen aus Anlagen zur Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG.
2. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN
In Anlagen zur Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat wird CO2 u. a. aus folgenden Emissionsquellen und Stoffströmen emittiert:
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— |
Brennstoffe für Verbrennungsprozesse, z. B für die Heißwasser- oder Dampfbereitung, |
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— |
Rohstoffe (z. B. Abgas aus dem Brennen von Kalkstein, sofern es nicht für die Karbonisierung eingesetzt wird), |
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— |
Abgase aus Wasch- oder Filterschritten nach der Karbonisierung, sofern sie nicht für die Karbonisierung eingesetzt werden. |
2.1. BERECHNUNG DER CO2-EMISSIONEN
Da Soda und Natriumbicarbonat Kohlenstoff enthalten, der aus dem Prozess-Input stammt, werden die Prozessemissionen nach einem Massenbilanzansatz gemäß Abschnitt 2.1.1 berechnet. Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen können entweder getrennt gemäß Abschnitt 2.1.2 überwacht oder in den Massenbilanzansatz einbezogen werden.
2.1.1. MASSENBILANZANSATZ
Beim Massenbilanzansatz wird zur Bestimmung der Treibhausgasemissionen einer Anlage im Berichtszeitraum der gesamte Kohlenstoffgehalt des Einsatzmaterials (Input), der Bestände, Produkte und anderen Exporte berücksichtigt, mit Ausnahme von Emissionsquellen, die gemäß Abschnitt 2.1.2 dieses Anhangs überwacht werden. Die für die Herstellung von Natriumbicarbonat aus Soda verwendete Menge CO2 gilt als emittiert. Es ist die nachstehende Formel zu verwenden:
CO2-Emissionen [t CO2]= (Input – Produkte – Export – Bestandsveränderungen) * Umsetzungsfaktor CO2/C
Dabei sind:
— Input [t C]: der gesamte in die Grenzen der Anlage eingehende Kohlenstoff,
— Produkte [t C]: der gesamte Kohlenstoff (1), der die Grenzen der Anlage in Produkten und Materialien (auch in Nebenprodukten) verlässt,
— Export [t C]: der Kohlenstoff, der exportiert wird und so die Grenzen der Anlage in flüssiger und/oder fester Form verlässt, z. B. durch Einleitung in die Kanalisation, Ablagerung auf einer Deponie oder bei Verlusten. Die Freisetzung von Treibhausgasen oder von Kohlenmonoxid in die Atmosphäre gilt nicht als Export,
— Bestandsveränderungen [t C]: die Zunahme der Lagerbestände kohlenstoffhaltiger Materialien innerhalb der Grenzen der Massenbilanz.
Berechnung:
CO2-Emissionen [t CO2] = (Σ (TätigkeitsdatenInput * KohlenstoffgehaltInput) – Σ (TätigkeitsdatenProdukte * KohlenstoffgehaltProdukte) – Σ (TätigkeitsdatenExport * KohlenstoffgehaltExport) – Σ (TätigkeitsdatenBestandsveränderungen * KohlenstoffgehaltBestandsveränderungen)) * 3,664
Dabei gilt Folgendes:
a) Tätigkeitsdaten
Der Anlagenbetreiber analysiert die Massenströme in die und aus der Anlage bzw. die jeweiligen Bestandsveränderungen für alle relevanten Brennstoffe und Materialien getrennt und erstattet Bericht darüber. Bezieht sich der Kohlenstoffgehalt eines Massenstroms normalerweise auf den Energiegehalt (Brennstoffe), so kann der Anlagenbetreiber zur Berechnung der Massenbilanz den Kohlenstoffgehalt mit Bezug auf den Energiegehalt [t C/TJ] des betreffenden Massenstroms bestimmen und verwenden.
Ebene 1
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.
Ebene 3
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 4
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
b) Kohlenstoffgehalt
Ebene 1
Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11 oder anderen tätigkeitsspezifischen Anhängen dieser Leitlinien nach folgender Formel berechnet:
C–Gehalt [t/t oder TJ] = Emissionsfaktor [t CO2/t bzw. TJ]/3,664 [t CO2/t C]
Ebene 2
Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material den landesspezifischen Kohlenstoffgehalt an, den der betreffende Mitgliedstaat in seinem letzten nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt hat.
Ebene 3
Der Kohlenstoffgehalt von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis der Regelung von Anhang I Abschnitt 13 für repräsentative Probenahmen von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten und für die Bestimmung ihres Kohlenstoff- und Biomasseanteils berechnet.
2.1.2. EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG
Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen sind Gegenstand der Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang II, sofern sie nicht in der Massenbilanz unter Abschnitt 2.1.1 berücksichtigt werden.
2.2. MESSUNG VON CO2-EMISSIONEN
Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß den Anhängen I und XII.
(1) Für die Zwecke dieser Massenbilanz wird das gesamte aus Soda hergestellte Natriumbicarbonat als Soda behandelt.“
ANHANG XV
Folgender Anhang XX wird angefügt:
„ANHANG XX
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Ammoniak gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
1. SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL
Die in diesem Anhang festgelegten tätigkeitsspezifischen Leitlinien dienen der Überwachung von Emissionen aus Anlagen zur Herstellung von Ammoniak gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG.
Anlagen für die Ammoniakherstellung sind häufig Teil integrierter Anlagen der chemischen oder der Raffinerieindustrie, was einen intensiven Energie- und Materialaustausch bewirkt. CO2-Emissionen können bei der Verbrennung von Brennstoffen oder aus als Prozess-Input bei der Ammoniakherstellung eingesetzten Brennstoffen entstehen. In einigen Anlagen für die Ammoniakherstellung wird CO2 aus dem Produktionsprozess abgeschieden und für andere Produktionsprozesse verwendet, beispielsweise für die Herstellung von Harnstoff. Derart abgeschiedenes CO2 gilt als emittiert.
2. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN
In Anlagen zur Ammoniakherstellung wird CO2 aus folgenden Quellen und Stoffströmen emittiert:
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— |
Verbrennung von Brennstoffen, die Wärme für das Reformieren oder die partielle Oxidation liefert; |
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— |
Brennstoffe, die bei der Ammoniakherstellung (Reformieren oder partielle Oxidation) als Prozess-Input eingesetzt werden; |
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— |
Brennstoffe für andere Verbrennungsprozesse, z. B für die Heißwasser- oder Dampfbereitung. |
2.1. BERECHNUNG DER CO2-EMISSIONEN
2.1.1. EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG
Emissionen aus der Verbrennung von nicht als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffen sind Gegenstand der Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang II.
2.1.2. EMISSIONEN AUS ALS PROZESS-INPUT BEI DER AMMONIAKHERSTELLUNG EINGESETZTEN BRENNSTOFFEN
Emissionen aus als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffen sind Gegenstand der Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang II.
2.2. MESSUNG VON CO2-EMISSIONEN
Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß den Anhängen I und XII.“
ANHANG XVI
Folgender Anhang XXI wird angefügt:
„ANHANG XXI
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
1. SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL
Die in diesem Anhang festgelegten tätigkeitsspezifischen Leitlinien dienen der Überwachung von Emissionen aus Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG. Ist die Wasserstoffherstellung technischer Bestandteil einer Mineralölraffinerie, so wendet der Anlagenbetreiber stattdessen die einschlägigen Bestimmungen von Anhang III an.
Anlagen für die Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas sind häufig Teil integrierter Anlagen der chemischen oder der Raffinerieindustrie, was einen intensiven Energie- und Materialaustausch bewirkt. CO2-Emissionen können bei der Verbrennung von Brennstoffen oder aus als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffen entstehen.
2. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN
In Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas wird CO2 aus folgenden Quellen und Stoffströmen emittiert:
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— |
Brennstoffe, die bei der Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas (Reformieren oder partielle Oxidation) als Prozess-Input eingesetzt werden; |
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— |
Brennstoffe für andere Verbrennungsprozesse, z. B für die Heißwasser- oder Dampfbereitung. |
2.1. BERECHNUNG DER CO2-EMISSIONEN
2.1.1. EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG
Emissionen aus der Verbrennung von nicht als Prozess-Input bei der Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas, sondern für andere Verbrennungsprozesse eingesetzten Brennstoffen sind Gegenstand der Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang II.
2.1.2. EMISSIONEN AUS ALS PROZESS-INPUT EINGESETZTEN BRENNSTOFFEN
Emissionen aus als Prozess-Input bei der Herstellung von Wasserstoff eingesetzten Brennstoffen werden nach dem inputbezogenen Verfahren gemäß Abschnitt 2.1.2.1 berechnet. Für die Herstellung von Synthesegas wird ein Massenbilanzansatz gemäß Abschnitt 2.1.2.2 angewandt. Werden Wasserstoff und Synthesegas in derselben Anlage hergestellt, so steht es im Ermessen des Betreibers, die jeweiligen Emissionen aus beiden Produktionsprozessen nach einem einzigen Massenbilanzansatz gemäß Abschnitt 2.1.2.2 zu berechnen.
2.1.2.1. WASSERSTOFFERZEUGUNG
Emissionen aus als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffen werden nach folgender Formel berechnet:
CO2-Emissionen = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor
Dabei
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— |
werden die Tätigkeitsdaten als der Nettoenergiegehalt des als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffs [TJ] oder, wenn ein massen- oder volumenbezogener Emissionsfaktor angewendet wird, als die Menge des als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffs [t oder Nm3] ausgedrückt; |
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— |
wird der Emissionsfaktor als Tonnen CO2/TJ oder als Tonnen CO2/t oder als Tonnen CO2/Nm3 des als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffs ausgedrückt. |
Für die einzelnen Ebenen gelten folgende Anforderungen:
a) Tätigkeitsdaten
Tätigkeitsdaten werden im Allgemeinen als unterer Heizwert des Brennstoffes [TJ] ausgedrückt, der im Berichtszeitraum eingesetzt wurde. Der Energiegehalt des Einsatzbrennstoffs wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Energiegehalt des Einsatzbrennstoffs [TJ] = Einsatzbrennstoff [t oder Nm3] * unterer Heizwert des Brennstoffs [TJ/t oder TJ/Nm3]
Wird ein massen- oder volumenbezogener Emissionsfaktor [t CO2/t oder t CO2/Nm3] angewendet, so werden die Tätigkeitsdaten als Menge Einsatzbrennstoff [t oder Nm3] ausgedrückt.
Dabei gilt Folgendes:
a1) Einsatzbrennstoff
Ebene 1
Die Menge des im Berichtszeitraum als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffs [t oder Nm3] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von ± 7,5 % ermittelt.
Ebene 2
Die Menge des im Berichtszeitraum als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffs [t oder Nm3] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von ± 5,0 % ermittelt.
Ebene 3
Die Menge des im Berichtszeitraum als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffs [t oder Nm3] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von ± 2,5 % ermittelt.
Ebene 4
Die Menge des im Berichtszeitraum als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffs [t oder Nm3] wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von ± 1,5 % ermittelt.
a2) Unterer Heizwert
Ebene 1
Es gelten die Referenzwerte für die betreffenden Brennstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 11.
Ebene 2a
Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff den landesspezifischen unteren Heizwert an, den der betreffende Mitgliedstaat in seinem letzten nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt hat.
Ebene 2b
Für kommerzielle Brennstoffe wird der aus dem Lieferschein des Brennstofflieferanten für den betreffenden Brennstoff ersichtliche untere Heizwert angewandt, vorausgesetzt, die Werte wurden nach anerkannten nationalen oder internationalen Normen berechnet.
Ebene 3
Der für den Brennstoff einer Anlage repräsentative untere Heizwert wird vom Anlagenbetreiber, einem beauftragten Labor oder dem Brennstofflieferanten nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 gemessen.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1
Es werden die in Anhang I Abschnitt 11 dieser Leitlinien aufgeführten Referenzwerte verwendet.
Ebene 2a
Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff die landesspezifischen Emissionsfaktoren an, die der betreffende Mitgliedstaat in seinem letzten nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt hat.
Ebene 2b
Der Anlagenbetreiber berechnet die Emissionsfaktoren für den betreffenden Brennstoff auf der Grundlage eines der folgenden etablierten Proxywerte
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— |
einer Dichtemessung von bestimmten Ölen oder Gasen, die z. B. üblicherweise in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden, und |
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— |
dem unteren Heizwert bestimmter Kohlearten, |
kombiniert mit einer empirischen Korrelation, die gemäß Anhang I Abschnitt 13 mindestens ein Mal jährlich bestimmt wird. Der Anlagenbetreiber trägt dafür Sorge, dass die Korrelation den Maßregeln der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Proxywerte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden.
Ebene 3
Es wird ein nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 auf der Grundlage des Kohlenstoffgehalts des Einsatzbrennstoffs berechneter tätigkeitsspezifischer Emissionsfaktor [CO2/TJ oder CO2/t CO2/m3 oder CO2/Nm3 Einsatzmaterial] angewendet.
2.1.2.2. HERSTELLUNG VON SYNTHESEGAS
Da ein Teil der als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffe in dem hergestellten Synthesegas enthalten ist, muss für die Berechnung der Treibhausgasemissionen ein Massenbilanzansatz angewendet werden.
Beim Massenbilanzansatz wird zur Bestimmung der Treibhausgasemissionen der Anlage im Berichtszeitraum der gesamte Kohlenstoffgehalt des Einsatzmaterials (Input), der Bestände, Produkte und anderen Exporte berücksichtigt, mit Ausnahme von Emissionsquellen, die gemäß Abschnitt 2.1.1 und 2.1.2.1 dieses Anhangs überwacht werden. Es ist die nachstehende Formel zu verwenden:
CO2-Emissionen [t CO2]= (Input — Produkte — Export — Bestandsveränderungen) * Umsetzungsfaktor CO2/C
Dabei sind:
— Input [t C]: der gesamte in die Grenzen der Anlage eingehende Kohlenstoff,
— Produkte [t C]: der gesamte Kohlenstoff, der die Grenzen der Anlage in Produkten und Materialien (auch in Nebenprodukten) verlässt,
— Export [t C]: der Kohlenstoff, der exportiert wird und so die Grenzen der Anlage verlässt, z. B. durch Einleitung in die Kanalisation, bei Ablagerung auf einer Deponie oder bei Verlusten. Die Freisetzung von Treibhausgasen oder von Kohlenmonoxid in die Atmosphäre gilt nicht als Export,
— Bestandsveränderungen [t C]: die Zunahme der Lagerbestände kohlenstoffhaltiger Materialien innerhalb der Grenzen der Massenbilanz.
Berechnung:
CO2-Emissionen [t CO2] = (Σ (TätigkeitsdatenInput * KohlenstoffgehaltInput) — Σ (TätigkeitsdatenProdukte * KohlenstoffgehaltProdukte) — Σ (TätigkeitsdatenExport * KohlenstoffgehaltExport) — Σ (TätigkeitsdatenBestandsveränderungen * KohlenstoffgehaltBestandsveränderungen)) * 3,664
Dabei gilt Folgendes:
a) Tätigkeitsdaten
Der Anlagenbetreiber analysiert die Massenströme in die und aus der Anlage bzw. die jeweiligen Bestandsveränderungen für alle relevanten Brennstoffe und Materialien getrennt und erstattet Bericht darüber. Bezieht sich der Kohlenstoffgehalt eines Massenstroms normalerweise auf den Energiegehalt (Brennstoffe), so kann der Anlagenbetreiber zur Berechnung der Massenbilanz den Kohlenstoffgehalt mit Bezug auf den Energiegehalt [t C/TJ] des betreffenden Massenstroms bestimmen und verwenden.
Ebene 1
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.
Ebene 3
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 4
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
b) Kohlenstoffgehalt
Ebene 1
Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11 oder anderen tätigkeitsspezifischen Anhängen dieser Leitlinien nach folgender Formel berechnet:
C–Gehalt [t/t oder TJ] = Emissionsfaktor [t CO2/t bzw. TJ]/3,664 [t CO2/t C]
Ebene 2
Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff bzw. das betreffende Material den landesspezifischen Kohlenstoffgehalt an, den der betreffende Mitgliedstaat in seinem letzten nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt hat.
Ebene 3
Der Kohlenstoffgehalt von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis der Regelung von Anhang I Abschnitt 13 für repräsentative Probenahmen von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten und für die Bestimmung ihres Kohlenstoff- und Biomasseanteils berechnet.
2.2. MESSUNG VON CO2-EMISSIONEN
Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß den Anhängen I und XII.“
ANHANG XVII
Folgender Anhang XXII wird angefügt:
„ANHANG XXII
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
1. SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL
Die in diesem Anhang festgelegten tätigkeitsspezifischen Leitlinien dienen der Überwachung von Emissionen aus der Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG. Ist diese Produktion technischer Bestandteil einer Mineralölraffinerie, so wendet der Anlagenbetreiber besonders für Emissionen aus katalytischen Crackanlagen stattdessen die einschlägigen Bestimmungen von Anhang III an.
Anlagen für die Herstellung von organischen Grundchemikalien sind häufig Teil integrierter Anlagen der chemischen oder der Raffinerieindustrie, was einen intensiven Energie- und Materialaustausch bewirkt. CO2-Emissionen können bei der Verbrennung von Brennstoffen oder aus als Prozess-Input eingesetzten Brennstoffen oder Materialien entstehen.
2. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN
Potenzielle Quellen von CO2-Emissionen umfassen Brennstoffe und Einsatzmaterialien der folgenden Prozesse:
|
— |
(katalytisches oder nichtkatalytisches) Cracken, |
|
— |
Reformieren, |
|
— |
partielle oder vollständige Oxidation, |
|
— |
ähnliche Verfahren, die CO2-Emissionen aus dem in kohlenwasserstoffbasierten Einsatzstoffen enthaltenen Kohlenstoff bewirken, |
|
— |
Verbrennung von Abgasen und Abfackeln, |
|
— |
andere Verbrennung von Brennstoffen zur Lieferung von Wärme für die vorgenannten Prozesse. |
2.1. BERECHNUNG DER CO2-EMISSIONEN
Im Falle von Verbrennungsprozessen, bei denen die Einsatzbrennstoffe nicht an chemischen Reaktionen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien beteiligt sind oder aus solchen stammen, z. B. bei der Wärme- oder Stromerzeugung, sind die Emissionen Gegenstand der Überwachung und Berichterstattung gemäß Abschnitt 2.1.1. In allen anderen Fällen werden die Emissionen aus der Herstellung von organischen Grundchemikalien anhand des Massenbilanzansatzes gemäß Abschnitt 2.1.2 berechnet. Jegliches CO im Abgas wird rechnerisch wie CO2 behandelt. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann unter Berücksichtigung bewährter Verfahren der Branche statt des Massenbilanzansatzes ein inputbezogener Ansatz wie in Anhang II beschrieben angewandt werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass dieser Ansatz kostengünstiger ist und zu einem vergleichbar genauen Ergebnis führt.
2.1.1. EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG
Emissionen aus Verbrennungsprozessen sind Gegenstand der Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang II. Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die daraus resultierenden Emissionen nicht in die Massenbilanz gemäß Abschnitt 2.1.2 eingerechnet werden, sind diese in Einklang mit Anhang II zu berechnen.
2.1.2. MASSENBILANZANSATZ
Beim Massenbilanzansatz wird zur Bestimmung der Treibhausgasemissionen einer Anlage der gesamte Kohlenstoffgehalt des Einsatzmaterials (Input), der Bestände, Produkte und anderen Exporte berücksichtigt, mit Ausnahme von Emissionsquellen, die gemäß Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs überwacht werden. Es ist die nachstehende Formel zu verwenden:
Emissionen [t CO2]= (Input – Produkte – Export – Bestandsveränderungen) * Umsetzungsfaktor CO2/C
Dabei sind:
— Input [t C]: der gesamte in die Grenzen der Anlage eingehende Kohlenstoff,
— Produkte [t C]: der gesamte Kohlenstoff, der die Grenzen der Anlage in Produkten und Materialien (auch in Nebenprodukten) verlässt,
— Export [t C]: der Kohlenstoff, der exportiert wird und so die Grenzen der Anlage verlässt, z. B. durch Einleitung in die Kanalisation, bei Ablagerung auf einer Deponie oder bei Verlusten. Die Freisetzung von Treibhausgasen oder von Kohlenmonoxid in die Atmosphäre gilt nicht als Export,
— Bestandsveränderungen [t C]: die Zunahme der Lagerbestände kohlenstoffhaltiger Materialien innerhalb der Grenzen der Anlage.
Berechnung:
CO2-Emissionen [t CO2] = (Σ (TätigkeitsdatenInput * KohlenstoffgehaltInput) – Σ (TätigkeitsdatenProdukte * KohlenstoffgehaltProdukte) – Σ (TätigkeitsdatenExport * KohlenstoffgehaltExport) – Σ (TätigkeitsdatenBestandsveränderungen * KohlenstoffgehaltBestandsveränderungen)) * 3,664
Dabei gilt Folgendes:
a) Tätigkeitsdaten
Der Anlagenbetreiber analysiert die Massenströme in die und aus der Anlage bzw. die jeweiligen Bestandsveränderungen für alle relevanten Brennstoffe und Materialien getrennt und erstattet Bericht darüber. Bezieht sich der Kohlenstoffgehalt eines Massenstroms normalerweise auf den Energiegehalt (Brennstoffe), so kann der Anlagenbetreiber zur Berechnung der Massenbilanz den Kohlenstoffgehalt mit Bezug auf den Energiegehalt [t C/TJ] des betreffenden Massenstroms bestimmen und verwenden.
Ebene 1
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5,0 % bestimmt.
Ebene 3
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 4
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
b) Kohlenstoffgehalt
Ebene 1
Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11, in der nachstehenden Tabelle oder in anderen tätigkeitsspezifischen Anhängen dieser Leitlinien nach folgender Formel berechnet:
C–Gehalt [t/t oder TJ] = Emissionsfaktor [t CO2/t bzw. TJ]/3,664 [t CO2/t C]
Den Kohlenstoffgehalt von Stoffen, die nicht in Anhang I Abschnitt 11 oder einem anderen tätigkeitsspezifischen Anhang dieser Leitlinien aufgeführt sind, können die Betreiber aus dem stöchiometrischen Kohlenstoffgehalt des reinen Stoffs und der Konzentration des Stoffs im Input- oder Output-Strom berechnen.
Tabelle
Referenzemissionsfaktoren (1)
|
Stoff |
Kohlenstoffgehalt (t C/t Einsatzstoff oder t C/t Produkt) |
|
Acetonitril |
0,5852 t C/t |
|
Acrylnitril |
0,6664 t C/t |
|
Butadien |
0,888 t C/t |
|
Industrieruß („Carbon Black“) |
0,97 t C/t |
|
Ethen |
0,856 t C/t |
|
Ethylendichlorid |
0,245 tC/t |
|
Ethylenglycol |
0,387 tC/t |
|
Ethylenoxid |
0,545 tC/t |
|
Blausäure |
0,4444 tC/t |
|
Methanol |
0,375 tC/t |
|
Methan |
0,749 tC/t |
|
Propan |
0,817 tC/t |
|
Propen |
0,8563 tC/t |
|
Vinylchloridmonomer (VCM) |
0,384 tC/t |
Ebene 2
Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material den landesspezifischen Kohlenstoffgehalt an, den der betreffende Mitgliedstaat in seinem letzten nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt hat.
Ebene 3
Der Kohlenstoffgehalt von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis der Regelung von Anhang I Abschnitt 13 für repräsentative Probenahmen von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten und für die Bestimmung ihres Kohlenstoff- und Biomasseanteils berechnet.
2.2. MESSUNG VON CO2-EMISSIONEN
Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß den Anhängen I und XII.“
(1) Vgl. IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare 2006 (IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories).
ANHANG XVIII
Folgender Anhang XXIII wird angefügt:
„ANHANG XXIII
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
1. SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL
Die in diesem Anhang festgelegten tätigkeitsspezifischen Leitlinien dienen der Überwachung von Emissionen aus der Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, ausgenommen die Herstellung von Roheisen und Stahl sowie von Primäraluminium.
2. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN
In Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen wird CO2 u. a. aus folgenden Emissionsquellen und Stoffströmen emittiert:
|
— |
herkömmliche Brennstoffe (z. B. Erdgas, Kohle und Koks, Heizöl), |
|
— |
andere Brennstoffe (Kunststoffe z. B. aus der Verwertung von Batterien, organisches Granulat aus einem Shredder nachgeordneten Anlagen), |
|
— |
Reduktionsmittel (z. B. Koks, Graphitelektroden), |
|
— |
Rohmaterialien (z. B. Brennen von Kalkstein, Dolomit und kohlenstoffhaltigen Metallerzen und -konzentraten), |
|
— |
sekundäre Einsatzmaterialien (z. B. in Schrott enthaltene organische Materialien). |
2.1. BERECHNUNG DER CO2-EMISSIONEN
In Anlagen, in denen der Kohlenstoff aus in der Anlage eingesetzten Brennstoffen oder Einsatzmaterialien in den Produkten und anderen Produktionsergebnissen verbleibt (z. B. für die Reduktion von Metallerzen), wird ein Massenbilanzansatz angewendet (siehe Abschnitt 2.1.1). In Anlagen, in denen das nicht der Fall ist, werden die Emissionen aus der Verbrennung und die Prozessemissionen getrennt berechnet (siehe Abschnitte 2.1.2 und 2.1.3).
2.1.1. MASSENBILANZANSATZ
Beim Massenbilanzansatz wird zur Bestimmung der Treibhausgasemissionen einer Anlage im Berichtszeitraum der gesamte Kohlenstoffgehalt des Einsatzmaterials (Input), der Bestände, Produkte und anderen Exporte nach folgender Formel ermittelt:
Emissionen [t CO2]= (Input – Produkte – Export – Bestandsveränderungen) * Umsetzungsfaktor CO2/C
Dabei sind:
— Input [t C]: der gesamte in die Grenzen der Anlage eingehende Kohlenstoff,
— Produkte [t C]: der gesamte Kohlenstoff, der die Grenzen der Anlage in Produkten und Materialien (auch in Nebenprodukten) verlässt,
— Export [t C]: der Kohlenstoff, der exportiert wird und so die Grenzen der Anlage verlässt, z. B. durch Einleitung in die Kanalisation, bei Ablagerung auf einer Deponie oder bei Verlusten. Die Freisetzung von Treibhausgasen oder von Kohlenmonoxid in die Atmosphäre gilt nicht als Export,
— Bestandsveränderungen [t C]: die Zunahme der Lagerbestände kohlenstoffhaltiger Materialien innerhalb der Grenzen der Massenbilanz.
Berechnung:
CO2-Emissionen [t CO2] = (Σ (TätigkeitsdatenInput * KohlenstoffgehaltInput) – Σ (TätigkeitsdatenProdukte * KohlenstoffgehaltProdukte) – Σ (TätigkeitsdatenExport * KohlenstoffgehaltExport) – Σ (TätigkeitsdatenBestandsveränderungen * KohlenstoffgehaltBestandsveränderungen)) * 3,664
Dabei gilt Folgendes:
a) Tätigkeitsdaten
Der Anlagenbetreiber analysiert die Massenströme in die und aus der Anlage bzw. die jeweiligen Bestandsveränderungen für alle relevanten Brennstoffe und Materialien getrennt und erstattet Bericht darüber. Bezieht sich der Kohlenstoffgehalt eines Massenstroms normalerweise auf den Energiegehalt (Brennstoffe), so kann der Anlagenbetreiber zur Berechnung der Massenbilanz den Kohlenstoffgehalt mit Bezug auf den Energiegehalt [t C/TJ] des betreffenden Massenstroms bestimmen und verwenden.
Ebene 1
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.
Ebene 3
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 4
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
b) Kohlenstoffgehalt
Ebene 1
Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11 oder anderen tätigkeitsspezifischen Anhängen dieser Leitlinien nach folgender Formel berechnet:
C–Gehalt [t/t oder TJ] = Emissionsfaktor [t CO2/t bzw. TJ]/3,664 [t CO2/t C]
Ebene 2
Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material den landesspezifischen Kohlenstoffgehalt an, den der betreffende Mitgliedstaat in seinem letzten nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt hat.
Ebene 3
Der Kohlenstoffgehalt von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis der Regelung von Anhang I Abschnitt 13 für repräsentative Probenahmen von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten und für die Bestimmung ihres Kohlenstoff- und Biomasseanteils berechnet.
2.1.2. EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG
Emissionen aus Verbrennungsprozessen in Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen, die nicht mit einem Massenbilanzansatz überwacht werden, sind Gegenstand der Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang II.
2.1.3. PROZESSEMISSIONEN
Für jede Art von Einsatzmaterial wird der CO2-Anteil nach folgender Formel berechnet:
CO2-Emissionen = Σ TätigkeitsdatenProzessinput * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor
Dabei gilt Folgendes:
a) Tätigkeitsdaten
Ebene 1
Die Mengen [in t] Einsatzmaterial und Prozessrückstände, die im Berichtszeitraum als Einsatzmaterial im Prozess verwendet werden und über die nicht gemäß Abschnitt 2.1.2 dieses Anhangs berichtet wird, werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5,0 % bestimmt.
Ebene 2
Die Mengen [in t] Einsatzmaterial und Prozessrückstände, die im Berichtszeitraum als Einsatzmaterial im Prozess verwendet werden und über die nicht gemäß Abschnitt 2.1.2 dieses Anhangs berichtet wird, werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1
Für Karbonate: Es gelten die stöchiometrischen Faktoren gemäß der Tabelle.
Tabelle
Stöchiometrische Emissionsfaktoren
|
Karbonat |
Verhältnis [t CO2/t Ca-, Mg- oder andere Karbonate] |
Anmerkungen |
|
CaCO3 |
0,440 |
|
|
MgCO3 |
0,522 |
|
|
allgemein: XY(CO3)Z |
Emissionsfaktor = [MCO2 ]/{Y * [Mx] + Z *[MCO3 2-]} |
X= Metall Mx= Molekulargewicht von X in [g/mol] MCO2 = Molekulargewicht von CO2 in [g/mol] MCO3- = Molekulargewicht von CO3 2- in [g/mol] Y= stöchiometrische Zahl von X Z= stöchiometrische Zahl von CO3 2- |
Diese Werte werden um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt des eingesetzten Karbonatmaterials bereinigt.
Für Prozessrückstände und anderes Einsatzmaterial als Karbonate, über die nicht gemäß Abschnitt 2.1.2 dieses Anhangs berichtet wird, werden nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 tätigkeitsspezifische Faktoren festgelegt.
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1
Umsetzungsfaktor: 1,0.
Ebene 2
Tätigkeitsspezifische Faktoren werden nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 13 durch Ermittlung der im Sinter-, Schlacke- oder anderen maßgeblichen Erzeugnis bzw. im Filterstaub enthaltenen Kohlenstoffmenge bestimmt. Wird Filterstaub im Prozess wieder verwendet, so wird die in ihm enthaltene Menge Kohlenstoff [in t] nicht berücksichtigt, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.
2.2. MESSUNG VON CO2-EMISSIONEN
Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß den Anhängen I und XII.“
ANHANG XIX
Folgender Anhang XXIV wird angefügt:
„ANHANG XXIV
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung oder Verarbeitung von Primäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
1. SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL
Die tätigkeitsspezifischen Leitlinien dieses Anhangs gelten für Emissionen aus Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Primäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG.
Dieser Anhang enthält Leitlinien für die Überwachung von Emissionen aus der Herstellung von Elektroden für das Schmelzen von Primäraluminium, die auch für eigenständige Anlagen zur ausschließlichen Elektrodenherstellung gelten.
2. BESTIMMUNG VON TREIBHAUSGASEMISSIONEN
In Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Primäraluminium wird CO2 u. a. aus folgenden Emissionsquellen und Stoffströmen emittiert:
|
— |
Brennstoffe für die Wärme- oder Dampferzeugung, |
|
— |
Anodenproduktion (CO2), |
|
— |
Reduktion von Al2O3 bei der Elektrolyse (CO2), die mit dem Elektrodenverbrauch zusammenhängt, |
|
— |
Einsatz von Soda oder anderen Karbonaten für die Abgaswäsche (CO2), |
|
— |
Anodeneffekte (PFC), einschließlich diffuser PFC-Emissionen. |
2.1. BERECHNUNG DER CO2-EMISSIONEN
2.1.1. EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG
Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen, einschließlich Rauchgaswäsche, sind Gegenstand der Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang II, sofern sie nicht in der Massenbilanz gemäß Abschnitt 2.1.2 berücksichtigt werden.
2.1.2. MASSENBILANZ
Die Prozessemissionen aus der Produktion und dem Verbrauch von Anoden werden nach einem Massenbilanzansatz berechnet, bei dem der gesamte Kohlenstoffgehalt des Einsatzmaterials (Input), der Bestände, Produkte und anderen Exporte im Zusammenhang mit dem Mischen, Formen, Brennen und Verwerten von Anoden sowie mit dem Elektrodenverbrauch bei der Elektrolyse berücksichtigt wird. Werden vorgebrannte Anoden verwendet, so kann die Massenbilanz entweder für Herstellung und Verbrauch getrennt oder für beides zusammen angewendet werden. Im Falle von Søderberg-Zellen wendet der Betreiber eine gemeinsame Massenbilanz an. Mit der Massenbilanz werden die Treibhausgasemissionen im Berichtszeitraum nach der folgenden Formel ermittelt, unabhängig davon, ob es sich um eine gemeinsame Massenbilanz oder gesonderte Massenbilanzen handelt:
CO2-Emissionen [t CO2]= (Input – Produkte – Export – Bestandsveränderungen) * Umsetzungsfaktor CO2/C
Dabei sind:
— Input [t C]: der gesamte in die Grenzen der Massenbilanz eingehende Kohlenstoff, also Pech, Koks, Füllkoks, angekaufte Anoden,
— Produkte [t C]: der gesamte Kohlenstoff in Produkten und Materialien (auch in Nebenprodukten), der die Grenzen der Massenbilanz verlässt, z. B. verkaufte Anoden,
— Export [t C]: der Kohlenstoff, der z. B. durch Einleitung in die Kanalisation, Ablagerung auf einer Deponie oder Verluste aus den Grenzen der Massenbilanz exportiert wird. Die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre gilt nicht als Export,
— Bestandsveränderungen [t C]: die Zunahme der Lagerbestände kohlenstoffhaltiger Materialien innerhalb der Grenzen der Massenbilanz.
Berechnung:
CO2-Emissionen [t CO2] = (Σ (TätigkeitsdatenInput * KohlenstoffgehaltInput) – Σ (TätigkeitsdatenProdukte * KohlenstoffgehaltProdukte) – Σ (TätigkeitsdatenExport * KohlenstoffgehaltExport) – Σ (TätigkeitsdatenBestandsveränderungen * KohlenstoffgehaltBestandsveränderungen)) * 3,664
Dabei gilt Folgendes:
a) Tätigkeitsdaten
Der Anlagenbetreiber erfasst die Massenströme in die und aus der Anlage bzw. die jeweiligen Bestandsveränderungen für alle relevanten Brennstoffe und Materialien (z. B. Pech, Koks, Füllkoks) getrennt und erstattet Bericht darüber. Bezieht sich der Kohlenstoffgehalt eines Massenstroms normalerweise auf den Energiegehalt (Brennstoffe), so kann der Anlagenbetreiber zur Berechnung der Massenbilanz den Kohlenstoffgehalt mit Bezug auf den Energiegehalt [t C/TJ] des betreffenden Massenstroms bestimmen und verwenden.
Ebene 1
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 7,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 5 % bestimmt.
Ebene 3
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 4
Die Tätigkeitsdaten für den Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
b) Kohlenstoffgehalt
Ebene 1
Der Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt) von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis von Referenzemissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien gemäß Anhang I Abschnitt 11 oder anderen tätigkeitsspezifischen Anhängen dieser Leitlinien nach folgender Formel berechnet:
C–Gehalt [t/t oder TJ] = Emissionsfaktor [t CO2/t bzw. TJ]/3,664 [t CO2/t C]
Ebene 2
Der Anlagenbetreiber wendet für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material den landesspezifischen Kohlenstoffgehalt an, den der betreffende Mitgliedstaat in seinem letzten nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt hat.
Ebene 3
Der Kohlenstoffgehalt von Input- oder Output-Strömen wird auf Basis der Regelung von Anhang I Abschnitt 13 für repräsentative Probenahmen von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten und für die Bestimmung ihres Kohlenstoff- und Biomasseanteils berechnet.
Vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde kann der Kohlenstoffgehalt gegebenenfalls durch direkte Analyse oder durch indirekte Analyse, d. h. durch Subtraktion des gemessenen Gehalts an bekannten Bestandteilen (wie Schwefel, Wasserstoff und Asche) vom Gesamtgehalt, ermittelt werden.
2.2. MESSUNG VON CO2-EMISSIONEN
Es gelten die Leitlinien für Messungen gemäß den Anhängen I und XII.
3. BESTIMMUNG VON PFC-EMISSIONEN
Die PFC-Emissionen aus der Herstellung von Primäraluminium umfassen die als CO2-Äquivalent ausgedrückten CF4- und C2F6-Emissionen:
PFC-Emissionen [t CO2(Äqu)] = CF4-Emissionen [t CO2(Äqu)] + C2F6-Emissionen [t CO2(Äqu)]
Die Kohlendioxidäquivalente (t CO2(Äqu)) werden anhand der im zweiten Bewertungsbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen von 1995 genannten Werte des Treibhauspotenzials (GWP) berechnet:
|
GWPCF4 = 6 500 t CO2(Äqu)/t CF4 |
|
GWPC2F6 = 9 200 t CO2(Äqu)/t C2F6 |
Zur Berechnung der PFC-Gesamtemissionen werden die Emissionen, die in einer Leitung oder einem Kamin („Punktquellenemissionen“) gemessen werden können, über die Abscheideleistung der Leitung zu den diffusen Emissionen addiert:
PFC-Emissionen (insgesamt) = PFC-Emissionen (Leitung)/Abscheideleistung
Die Abscheideleistung wird bei der Festlegung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren gemessen, die auf der neuesten Fassung der in Abschnitt 4.4.2.4 unter Ebene 3 der IPCC-Leitlinien von 2006 genannten Leitlinien beruht.
Durch eine Leitung oder einen Kamin emittiertes CF4 und C2F6 wird abhängig von den eingesetzten Kontrolltechniken nach einem der beiden nachstehenden Ansätze berechnet. Berechnungsmethode A wird bei Erfassung der Anodeneffekt-Minuten je Zelltag, Berechnungsmethode B bei Erfassung der Anodeneffekt-Überspannung angewandt.
Berechnungsmethode A — Steigungsmethode („Slope Method“)
Werden die Anodeneffekt-Minuten je Zelltag gemessen, so werden die PFC-Emissionen nach folgenden Formeln bestimmt:
|
CF4-Emissionen [t CO2(Äqu)] = AEM * (SCF4 /1 000) * PrAl * GWPCF4 |
|
C2F6-Emissionen [t CO2(Äqu)] = CF4-Emissionen * FC2F6 * GWPC2F6 |
Dabei sind:
AEM Anodeneffekt-Minuten/Zelltag
SCF4 … (1) Steigungskoeffizient [(kg CF4/erzeugte t Al)/(Anodeneffekt-Minuten/Zelltag)]
PrAl … Jahresproduktionsmenge Primäraluminium [t]
FC2F6 … Gewichtungsfaktor C2F6 (t C2F6/t CF4)
Dabei gilt Folgendes:
Tätigkeitsdaten
a) Primäraluminiumproduktion
Ebene 1
Die Primäraluminiumproduktion im Berichtszeitraum wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Primäraluminiumproduktion im Berichtszeitraum wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
b) Anodeneffekt-Minuten (AEM)
Anodeneffekt-Minuten je Zelltag drücken die Häufigkeit von Anodeneffekten [Zahl der Anodeneffekte/Zelltag] multipliziert mit der mittleren Dauer der Anodeneffekte (Anodeneffekt-Minuten/Häufigkeit] aus:
AEM = Häufigkeit * mittlere Dauer
Ebene 1
Die Häufigkeit und mittlere Dauer von Anodeneffekten im Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Häufigkeit und mittlere Dauer von Anodeneffekten im Berichtszeitraum werden mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
Emissionsfaktor
Der Emissionsfaktor für CF4 (Steigungskoeffizient SCF4 ) drückt die emittierte Menge CF4 [in kg] je erzeugte Tonne Aluminium je Anodeneffekt-Minute/Zelltag aus. Der Emissionsfaktor für C2F6 (Gewichtungsfaktor FC2F6 ) drückt die emittierte Menge C2F6 [in t] im Verhältnis zur emittierten Menge CF4 [in t] aus.
Ebene 1
Es werden die technologiespezifischen Emissionsfaktoren der Tabelle 1 verwendet.
Tabelle 1
Technologiespezifische Emissionsfaktoren mit Bezug auf die Steigungsmethode
|
Technologie |
Emissionsfaktor für CF4 (SEFCF4 ) (kg CF4/t Al)/(AE-Minute/Zelltag) |
Emissionsfaktor für C2F6 (FC2F6 ) [t C2F6/t CF4] |
|
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden |
0,143 |
0,121 |
|
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung |
0,092 |
0,053 |
Ebene 2
Es werden anlagenspezifische Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6 verwendet, die durch kontinuierliche oder periodische Feldmessungen ermittelt werden. Für die Bestimmung dieser Emissionsfaktoren wird die neueste Fassung der in Abschnitt 4.4.2.4 unter Ebene 3 der IPCC-Leitlinien von 2006 (2) genannten Leitlinien herangezogen. Die Emissionsfaktoren sind mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von jeweils ± 15 % zu bestimmen.
Die Emissionsfaktoren werden mindestens alle drei Jahre oder — falls wesentliche Änderungen an der Anlage dies erforderlich machen — früher festgelegt. Als wesentliche Änderung gilt eine Änderung bei der Verteilung der Anodeneffektdauer oder eine Änderung des Kontrollalgorithmus, die sich auf den Mix der Art der Anodeneffekte oder die Strategie zum Löschen des Anodeneffekts auswirkt.
Berechnungsmethode B — Überspannungsmethode („Overvoltage Method“)
Wird die Anodeneffekt-Überspannung gemessen, so werden die PFC-Emissionen nach folgenden Formeln bestimmt:
|
CF4-Emissionen [t CO2(Äqu)] = OVC * (AEO/CE) * PrAl * GWPCF4 * 0,001 |
|
C2F6 Emissionen [t CO2-eq] = CF4 Emissionen × FC2F6 × GWPC2F6 |
Dabei sind:
OVC … Überspannungskoeffizient („Emissionsfaktor“), ausgedrückt in kg CF4 je erzeugte Tonne Aluminium je mV Überspannung
AEO … Anodeneffekt-Überspannung je Zelle [in mV], bestimmt als das Integral von (Zeit × Spannung über der Zielspannung) geteilt durch die Zeit (Dauer) der Datenerhebung
CE … mittlere Stromeffizienz der Aluminiumproduktion [in %]
PrAl … Jahresproduktionsmenge Primäraluminium [t]
FC2F6 … Gewichtungsfaktor C2F6 (t C2F6/t CF4)
Tätigkeitsdaten
a) Primäraluminiumproduktion
Ebene 1
Die Primäraluminiumproduktion im Berichtszeitraum wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Primäraluminiumproduktion im Berichtszeitraum wird mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
b) Anodeneffekt-Überspannung
Die Angabe AEO/CE (Anodeneffekt-Überspannung/Stromeffizienz) drückt die zeitintegrierte mittlere Anodeneffekt-Überspannung [mV Überspannung] je mittlerer Stromeffizienz [%] aus.
Ebene 1
Die Anodeneffekt-Überspannung und die Stromeffizienz im Berichtszeitraum werden jeweils mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 2,5 % bestimmt.
Ebene 2
Die Anodeneffekt-Überspannung und die Stromeffizienz im Berichtszeitraum werden jeweils mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von weniger als ± 1,5 % bestimmt.
Emissionsfaktor
Der Emissionsfaktor für CF4 („Überspannungskoeffizient“ OVC) drückt die je erzeugte Tonne Aluminium emittierte Menge CF4 [in kg] je Millivolt Überspannung [mV] aus. Der Emissionsfaktor für C2F6 (Gewichtungsfaktor FC2F6 ) drückt die emittierte Menge C2F6 [in t] im Verhältnis zur emittierten Menge CF4 [in t] aus.
Ebene 1
Es werden die technologiespezifischen Emissionsfaktoren aus Tabelle 2 verwendet.
Tabelle 2
Technologiespezifische Emissionsfaktoren mit Bezug auf Überspannungsdaten
|
Technologie |
Emissionsfaktor für CF4 [(kg CF4/t Al)/mV] |
Emissionsfaktor für C2F6 [t C2F6/t CF4] |
|
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden |
1,16 |
0,121 |
|
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung |
entfällt |
0,053 |
Ebene 2
Es werden anlagenspezifische Emissionsfaktoren für CF4 [(kg CF4/t Al)/(mV)] und C2F6 [t C2F6/t CF4] verwendet, die durch kontinuierliche oder periodische Feldmessungen ermittelt werden. Für die Bestimmung dieser Emissionsfaktoren wird die neueste Fassung der in Abschnitt 4.4.2.4 unter Ebene 3 der IPCC-Leitlinien von 2006 (2) genannten Leitlinien herangezogen. Die Emissionsfaktoren sind mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von jeweils ± 15 % zu bestimmen.
Die Emissionsfaktoren werden mindestens alle drei Jahre oder — falls wesentliche Änderungen an der Anlage dies erforderlich machen — früher festgelegt. Als wesentliche Änderung gilt eine Änderung bei der Verteilung der Anodeneffektdauer oder eine Änderung des Kontrollalgorithmus, die sich auf den Mix der Art der Anodeneffekte oder die Strategie zum Löschen des Anodeneffekts auswirkt.
(1) Kommen verschiedene Zelltypen zum Einsatz, können unterschiedliche Steigungskoeffizienten angewandt werden.
(2) International Aluminium Institute: The Aluminium Sector Greenhouse Gas Protocol, Oktober 2006; US Environmental Protection Agency and International Aluminium Institute: Protocol for Measurement of Tetrafluoromethane (CF4) and Hexafluoroethane (C2F6) Emissions from Primary Aluminum Production, April 2008.