13.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/8


BESCHLUSS 2011/537/GASP DES RATES

vom 12. September 2011

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/576/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. September 2010 den Beschluss 2010/576/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1) angenommen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 28. Juni 2011 die Empfehlung gebilligt, die EUPOL RD Congo um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(3)

Die EUPOL RD Congo sollte daher bis zum 30. September 2012 verlängert werden.

(4)

Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben der EUPOL RD Congo für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 festzulegen.

(5)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/576/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Mission

Die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (nachstehend „EUPOL RD CONGO“ oder „Mission“ genannt), die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP eingerichtet wurde, wird für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 verlängert.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Auftrag der Mission

(1)   Um das Voranschreiten und die Tragfähigkeit der Reform der kongolesischen Nationalpolizei zu verbessern, leistet die EUPOL RD CONGO den kongolesischen Behörden bei der Umsetzung des Polizeiaktionsplans Hilfe, der die Prioritäten des Prozesses der Polizeireform für den Zeitraum 2010-2012 umfasst, und sich dabei auf die Leitlinien des Strategischen Rahmens stützen. Die Mission trägt zu den lokalen und internationalen Bemühungen um eine Stärkung der Kapazitäten der kongolesischen Nationalpolizei bei, die auch für die Sicherheit der bevorstehenden Wahlen erforderlich sind. Die EUPOL RD CONGO konzentriert sich auf konkrete Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auf strategischer Ebene in dem Reformprozess sowie auf den Kapazitätenaufbau und die Verbesserung des Zusammenwirkens der kongolesischen Nationalpolizei mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege, um so die Bekämpfung von sexueller Gewalt und Straflosigkeit besser zu unterstützen. Die Mission EUPOL RD Congo geht in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Gebern der Union sowie internationalen und bilateralen Gebern vor, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(2)   Die konkreten Ziele der Mission sind:

a)

Unterstützung der kongolesischen Nationalpolizei und des Innen- und Sicherheitsministeriums durch operative Beratung bei der Fertigstellung der Konzepte für die Polizeireform und bei deren Umsetzung als eine der Grundkomponenten des Mandats der Mission;

b)

Verbesserung der operativen Kapazität der kongolesischen Nationalpolizei durch Mentoring, Beobachtung und Beratung sowie durch Ausbildungsmaßnahmen als eine der Grundkomponenten des Mandats der Mission;

c)

Unterstützung bei der Bekämpfung der Straflosigkeit im Bereich der Menschenrechte und der sexuellen Gewalt sowie Verbesserung des Zusammenwirkens von Polizei und Justiz als bereichsübergreifende horizontale Komponente des Mandats der Mission, die alle Aktivitäten der Mission beeinflusst.

(3)   Die Mission verfügt über eine Projekteinheit zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die Mission berät die Mitgliedstaaten und Drittstaaten; unter deren Verantwortung koordiniert und erleichtert sie die Durchführung von deren Projekten in Bereichen, die für die Mission von Interesse sind und die Verwirklichung ihrer Ziele vorantreiben.“

3.

Artikel 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 Absatz 6 wird gestrichen.

5.

Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Missionsleiter stimmt die Aktionen der EUPOL RD Congo gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab.“

6.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Europäischen Auswärtigen Dienstes leitet der Zivile Operationskommandeur die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUPOL RD Congo gemäß den Artikeln 5 und 9.“

7.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 beläuft sich auf 7 150 000 EUR.“

8.

In Artikel 18 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)   ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33.