13.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/7


BESCHLUSS 2011/536/GASP DES RATES

vom 12. September 2011

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), angenommen. Diese anschließend geänderte und verlängerte Gemeinsame Aktion ist am 14. September 2010 ausgelaufen.

(2)

Der Rat hat am 12. August 2010 den Beschluss 2010/452/GASP (2) angenommen, mit dem die EUMM Georgia um weitere 12 Monate bis zum 14. September 2011 verlängert wurde.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 28. Juni 2011 Empfehlungen für eine strategische Überprüfung der Zukunft der EUMM Georgien gebilligt.

(4)

Die EUMM Georgia sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 15. September 2011 bis zum 14. September 2012 weiter verlängert werden.

(5)

Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUMM Georgia für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 14. September 2012 festzulegen.

(6)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird ein zweiter Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2011 und dem 14. September 2012 beläuft sich auf 23 900 000 EUR.“

2.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 14. September 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)   ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(2)   ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43.