9.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 31. März 2011
über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit
(2011/530/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Einklang mit dem vom Rat am 17. Dezember 2009 angenommenen Mandat, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, eine Kooperationsvereinbarung mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) ausgehandelt. |
(2) |
Die Kooperationsvereinbarung wurde von beiden Vertragsparteien am 27. September 2010 im Rahmen der 37. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal paraphiert. |
(3) |
Die Kooperationsvereinbarung sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der Verfahren für ihren Abschluss vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) wird vorbehaltlich des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut der Kooperationsvereinbarung ist diesem Beschluss angefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Kooperationsvereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Kooperationsvereinbarung wird ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VÖLNER P.
(1) Der Tag der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
9.9.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/1 |
KOOPERATIONSVEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit
DIE EUROPÄISCHE UNION („EU“)
und
DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION („ICAO“),
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
UNTER HINWEIS AUF das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen von Chicago“ genannt), insbesondere auf Artikel 55 Buchstabe a und Artikel 65,
UNTER HINWEIS AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 218 und 220,
EINGEDENK der Entschließung A1-10 der ICAO-Versammlung, durch die der ICAO-Rat ermächtigt wurde, geeignete Vereinbarungen mit öffentlichen internationalen Organisationen zu treffen, deren Tätigkeiten die internationale Zivilluftfahrt betreffen, insbesondere hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit, des Austauschs von Informationen und Dokumenten, der Teilnahme an Sitzungen und anderer Angelegenheiten, die eine wirksame Zusammenarbeit fördern können,
UNTER HINWEIS AUF die Politik und den Rahmen für die Zusammenarbeit der ICAO bezüglich regionaler Zivilluftfahrtgremien und regionaler Organisationen, die unter anderem auf den Abschluss von Kooperationsabkommen mit solchen Gremien und Organisationen gerichtet sind, gemäß der Empfehlung eines EG/ICAO-Symposiums zu regionalen Organisationen, das vom 10.-11. April 2008 in Montreal stattfand,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die meisten ICAO-Richtlinien in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU berücksichtigt sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich des Sicherheitsaufsichtsaudits und damit zusammenhängender Angelegenheiten, die am 21. März 2006 in Montreal unterzeichnet wurde,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich Luftsicherheitsaudits/-inspektionen und damit zusammenhängender Angelegenheiten, die am 17. September 2008 in Montreal unterzeichnet wurde,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Europäische Gemeinschaft und die Vereinten Nationen am 29. April 2003 ein neues Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) unterzeichnet haben, dem die ICAO durch eine Übereinkunft mit der Europäischen Gemeinschaft, die am 7. Dezember 2004 unterzeichnet wurde, beigetreten ist,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass bestehende Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, solange diese in Kraft bleiben, durch die vorliegende Kooperationsvereinbarung weder ersetzt noch berührt werden,
GESTÜTZT auf die Entschließung A36-2 der ICAO-Versammlung, in der unter anderem anerkannt wird, dass die Einrichtung regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, ein großes Potenzial dafür bietet, die Staaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago durch Größeneffekte und eine breiter angelegte Harmonisierung zu unterstützen, und in der der Generalsekretär auch ersucht wird, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den ICAO-Programmen zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) und Auditprogrammen anderer Organisationen bezüglich der Flugsicherheit fortzusetzen, und die darüber hinaus den Rat auffordert, das Konzept regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, zu fördern,
EINGEDENK DESSEN, dass die Vertragsparteien gemeinsam das Ziel verfolgen, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit europäischer Betriebsvorschriften, Anforderungen und Verfahren zu erreichen, um die Einhaltung der in den Anhängen des Abkommens von Chicago enthaltenen ICAO-Richtlinien im Interesse der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, des Flugverkehrsmanagements und des Umweltschutzes zu erreichen,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass jeder Vertragspartei eine wichtige Rolle bei der Erreichung dieses Ziels zukommt,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien wünschen, sich im Bereich der regionalen Zusammenarbeit gemeinsam zu engagieren und miteinander auszutauschen,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU gemeinsame Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit und Luftsicherheit verabschiedet hat und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Europäische Kommission Inspektionen in Mitgliedstaaten der EU durchführen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu überwachen,
EINGEDENK DESSEN, dass in der EU die Europäische Kommission über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, um die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz zu gewährleisten,
EINGEDENK DESSEN, dass die Hauptziele der Auditprogramme der ICAO und der EU-Inspektionsprogramme darin bestehen, die Flugsicherheit und die Luftsicherheit durch Bewertung der Umsetzung der jeweiligen Standards, Ermittlung etwaiger Mängel und nötigenfalls Sicherstellung der Mängelbehebung in der EU zu verbessern,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU ein Büro in Montreal eingerichtet hat, um die Stärkung der Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und der ICAO zu erleichtern und eine verstärkte Teilnahme und Beteiligung der EU an den Tätigkeiten der ICAO an deren Sitz zu ermöglichen,
EINGEDENK DESSEN, dass es unbeschadet der Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago oder der Beziehung zwischen EU-Mitgliedstaaten und der ICAO aufgrund ihrer ICAO-Mitgliedschaft wünschenswert ist, dass die EU und die ICAO eine gegenseitige Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz zur Gewährleistung einer größeren Harmonisierung von Normen und einer engeren Koordinierung der jeweiligen Tätigkeiten aufnehmen, die es ferner ermöglicht, unter Wahrung der Integrität beider Vertragsparteien die begrenzten Mittel besser einzusetzen und Doppelarbeit zu vermeiden,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien die Notwendigkeit anerkennen, von der anderen Vertragspartei erhaltene als vertraulich eingestufte Informationen in dem gemäß ihren jeweiligen Vorschriften erforderlichen Umfang zu schützen,
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu stärken und eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz einzurichten und gemäß den festgelegten Verfahrensregeln ihre Beteiligung an Aktivitäten und die Teilnahme an Sitzungen als Beobachter durch die Unterzeichnung dieser Kooperationsvereinbarung im Interesse der internationalen Zivilluftfahrt zu erleichtern.
Diese Kooperationsvereinbarung lässt die Rechte und Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago sowie die Beziehungen zwischen der ICAO und den EU-Mitgliedstaaten, die sich aus der ICAO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten ergeben, unberührt.
Diese Kooperationsvereinbarung erfasst nicht die Verfahren der Entscheidungsfindung der ICAO oder der EU, einschließlich der Normung oder Festlegung von Vorschriften, und ist nicht darauf auszudehnen, sondern legt die regulatorische Zusammenarbeit bei der Vorbereitung solcher Tätigkeiten fest.
Das Büro der Europäischen Union in Montreal, das die EU am ICAO-Sitz vertritt, vermittelt die EU-ICAO-Beziehungen und dient gegenüber der ICAO als Hauptansprechstelle der EU in allen Angelegenheiten, die mit der Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarung in Zusammenhang stehen.
2. Ziele
2.1. |
Diese Kooperationsvereinbarung
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3. Anwendungsbereich
3.1. |
Diese Kooperationsvereinbarung legt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen fest:
|
3.2. |
Jeder der in Absatz 3.1 genannten Bereiche ist in einem gesonderten Anhang zu dieser Kooperationsvereinbarung geregelt. |
3.3. |
Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren präzisiert werden, die erforderlich sind, um die Kooperationstätigkeiten, die in den Anhängen dieser KooperationsvereinbarungS festgelegt sind, wirksam durchzuführen. |
3.4. |
Die gemäß dieser Kooperationsvereinbarung angenommenen Anhänge sind Bestandteil der Kooperationsvereinbarung. |
4. Formen der Zusammenarbeit
4.1. |
Die Vertragsparteien
|
5. Kooperationstätigkeiten
5.1. |
Die Vertragsparteien kommen überein, wie in den Anhängen dieser Kooperationsvereinbarung angegeben, die folgenden Kooperationstätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Die Vertragsparteien
|
6. Vertraulichkeit
6.1. |
Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. Eine Vertragspartei kann bei der Weitergabe von Informationen an die andere Vertragspartei diejenigen Informationen angeben, die sie von der Offenlegung auszunehmen gedenkt. |
6.2. |
Die Vertragsparteien kommen überein, in dem nach ihren jeweiligen Regeln, Bestimmungen und Rechtsvorschriften erforderlichen Umfang den Schutz der vertraulichen Informationen, die von der jeweils anderen Vertragspartei in Anwendung dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge übermittelt wurden, zu gewährleisten. |
6.3. |
Insbesondere legen die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweiligen Regeln, Bestimmungen und Rechtsvorschriften keine Informationen offen, die sie untereinander im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge austauschen und die als geschützt angesehen werden. Diese Informationen sind gemäß ihrer jeweiligen Regeln entsprechend als solche zu kennzeichnen. |
6.4. |
Die Vertragsparteien einigen sich, soweit erforderlich, auf Arbeitsvereinbarungen zu weiteren Verfahren für den Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge übermittelt werden. Diese Verfahren sehen für jede Vertragspartei die Möglichkeit einer Überprüfung der von der anderen Vertragspartei getroffenen Schutzmaßnahmen vor. |
7. Gemeinsamer Ausschuss der Vertragsparteien
7.1. |
Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern beider Vertragsparteien eingesetzt. Der Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses wird von jeweils einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt. Der Gemeinsame Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung, einschließlich der Annahme der Anhänge, zuständig. |
7.2. |
Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung zu überprüfen; die Sitzung ist kosteneffizient zu organisieren. Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen. |
7.3. |
Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Umsetzung der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung befassen. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:
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7.4. |
Der Gemeinsame Ausschuss wird auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen den Vorsitzenden der Vertragsparteien tätig. |
8. Streitbeilegung
8.1. |
Jede Vertragspartei kann Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zu jeglicher Frage betreffend diese Kooperationsvereinbarung beantragen. Die andere Vertragspartei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt binnen 45 Tagen die Konsultationen zu einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt auf. |
8.2. |
Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen, die sich aus ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung ergeben, auf möglichst niedriger technischer Ebene im Wege der Konsultation beizulegen. |
8.3. |
Können Meinungsverschiedenheiten nicht wie in Absatz 8.2 vorgesehen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss mit der Streitigkeit befassen, der im Einklang mit Artikel 7 über die Angelegenheit mit dem Ziel der Beilegung auf dem Verhandlungsweg berät. |
8.4. |
Unbeschadet der Absätze 8.1 bis 8.3 werden im Fall von Streitigkeiten, die sich aus Aspekten des Finanzmanagements ergeben, die Bestimmungen zur Streitbeilegung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich angewendet. |
8.5. |
Keine Bestimmung dieser Kooperationsvereinbarung ist als Verzicht auf die Vorrechte oder Immunitäten der Vertragsparteien anzusehen. |
9. Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
9.1. |
Diese Kooperationsvereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichung vorläufig angewendet. |
9.2. |
Diese Kooperationsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft. |
9.3. |
Diese Kooperationsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifikation vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann. |
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