17.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. August 2011

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Litauen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5798)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/508/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Litauen sind Ausbrüche der klassischen Schweinepest aufgetreten.

(2)

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen könnten diese Ausbrüche die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3)

Die von Litauen gemäß der Richtlinie 2001/89/EG getroffenen Maßnahmen sollten verschärft werden.

(4)

Die Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klassischen Schweinepest (5) sieht risikoabhängige Überwachungsprotokolle vor.

(5)

Die für den Handel mit lebenden Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (6) festgelegt.

(6)

Die für den Handel mit Schweinesamen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (7) festgelegt.

(7)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (8), regelt unter anderem den Handel mit Embryonen von Schweinen.

(8)

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Europäischen Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen sind im Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (9) festgelegt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (10) regelt unter anderem seuchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleisch von Zuchtwild, Fleischerzeugnissen, einschließlich behandelten Mägen, Blasen und Därmen, sowie von Milcherzeugnissen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11) regelt unter anderem die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(11)

Die Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (12) sollte um eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang des vorliegenden Beschlusses ergänzt werden.

(12)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (13), sind bestimmte Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, von Veterinärkontrollen ausgenommen. Die Versendung dieser Erzeugnisse aus den Sperrgebieten sollte nach einer vereinfachten Bescheinigungsregelung erlaubt werden.

(13)

Mit der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (14) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (15) enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, die von Tieren aus Sperrgebieten gewonnen wurden.

(15)

Da Arzneimittel, die in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (16), in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (17) und in der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (18) definiert wurden, nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, sollten sie von den mit dem vorliegenden Beschluss erlassenen Veterinärbeschränkungen ausgenommen werden.

(16)

Aufgrund der Angaben Litauens empfiehlt es sich, in Litauen die Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest ausreichend lange aufrechtzuerhalten, damit die notwendigen Untersuchungen abgeschlossen werden können.

(17)

Ferner ist es angezeigt, Maßnahmen festzulegen, um Kontakte mit und zwischen Schweinehaltungsbetrieben in bestimmten Teilen Litauens möglichst gering zu halten, und die die Schweinehaltung betreffenden Dienstleistungen regional einzuschränken, um eine Ausbreitung der Seuche zu vermeiden.

(18)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Litauen stellt sicher, dass keine Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden, die aus

a)

den in Anhang I aufgeführten Gebieten stammen,

b)

Betrieben auf seinem Hoheitsgebiet stammen, die außerhalb der in Anhang I genannten Gebiete liegen und in die seit dem 1. März 2011 Schweine aus einem Haltungsbetrieb eingestellt worden sind, der in einem der in Anhang I aufgelisteten Gebiete liegt.

Artikel 2

Litauen stellt sicher, dass:

a)

keine Schweine aus Betrieben innerhalb der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Gebiete transportiert werden;

b)

der Transport von Schlachtschweinen aus Haltungsbetrieben außerhalb der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Gebiete zu in diesen Gebieten gelegenen Schlachthöfen und die Durchfuhr von Schweinen durch diese Gebiete nur

i)

über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg erfolgt, und

ii)

unter Befolgung der ausführlichen Anweisungen der zuständigen Behörde vorgenommen wird, damit die betreffenden Schweine während des Transports und im Schlachthof nicht direkt oder indirekt mit anderen Schweinen in Kontakt kommen;

c)

keine Schweine aus den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Gebieten in andere Gebiete innerhalb Litauens versendet werden, mit Ausnahme von:

i)

Schlachtschweinen, die auf direktem Wege zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden, sofern diese Schweine aus einem einzigen Haltungsbetrieb stammen;

ii)

Zucht- und Nutzschweinen, die auf direktem Wege zu einem Haltungsbetrieb befördert werden, sofern die Schweine mindestens 30 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

in den in den letzten 30 Tagen vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Beförderung von Schweinen von einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Gebiete, aber außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone befindet, genehmigen:

a)

direkt zu einem Schlachthof innerhalb dieser Gebiete oder in Ausnahmefällen zwecks sofortiger Schlachtung zu benannten Schlachthöfen außerhalb dieser Gebiete in Litauen, sofern die Schweine aus einem Haltungsbetrieb versendet werden, in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 3 des Anhangs zu der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden;

b)

zu einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb dieser Gebiete befindet, sofern die Schweine mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

i)

in den in den letzten 45 Tagen vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

ii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 und Kapitel IV Abschnitt D Nummer 4 Absätze 2 bis 4 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden;

c)

zu einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb dieser Gebiete befindet, sofern die Schweine mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

i)

in den in den letzten 20 Tagen vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden, sofern in den Ursprungshaltungsbetrieb in den sechs Monaten unmittelbar vor dem Tag des Versands der Tiere keine anderen Tiere als Jungsauen aus ein und demselben Betrieb eingestellt wurden;

ii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 und Kapitel IV Abschnitt D Nummer 4 Absätze 2 bis 4 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden;

d)

zu einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb dieser Gebiete befindet, sofern die Schweine mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden und

i)

in den Ursprungshaltungsbetrieb keine anderen Schweine als Jungsauen eingestellt wurden, die mit negativem Befund folgenden Labortests unterzogen wurden, welche an in den letzten 10 Tagen vor dem Tag des Versands genommenen Proben durchgeführt wurden:

einem Test zum Nachweis von Antikörpern und

zwei aufeinander folgenden Tests im Abstand von sieben Tagen im nationalen Referenzlabor zum Nachweis des KSP-Virus-Genoms (RT-PCR).

ii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 und Kapitel IV Abschnitt D Nummer 4 Absätze 2 bis 4 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die direkte Beförderung von Schweinen von einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb einer Überwachungszone befindet, zu einem benannten Haltungsbetrieb genehmigen, in dem sich keine Schweine befinden und der sich innerhalb derselben Überwachungszone befindet, sofern:

a)

in dem benannten Bestimmungsbetrieb die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG Anwendung finden;

b)

die Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG in dem Haltungsbetrieb, aus dem die Schweine versendet werden, mit negativem Befund durchgeführt wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die direkte Beförderung von Schweinen von einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb einer Überwachungszone befindet, zu einem benannten Haltungsbetrieb in der Schutzzone genehmigen, sofern

a)

der benannte Bestimmungsbetrieb mindestens 10 km von der Landesgrenze mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entfernt liegt und mindestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/89/EG keine Schweine in diesem Betrieb gehalten wurden;

b)

der benannte Bestimmungsbetrieb vor Einstellung der Schweine unter tierärztlicher Aufsicht ein drittes Mal gereinigt und desinfiziert wurde;

c)

sämtliche Schweine innerhalb von 20 Tagen in dem Bestimmungsbetrieb eintreffen;

d)

die Schweine in dem benannten Bestimmungsbetrieb gemäß Kapitel IV Abschnitt E des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG serologisch untersucht werden, wobei die Proben frühestens 40 Tage nach dem Zeitpunkt der Einstellung der zuletzt eingetroffenen Schweine gezogen werden dürfen;

e)

keine Schweine den benannten Bestimmungsbetrieb verlassen haben, außer zur direkten Schlachtung in einem Schlachthof, der sich in einem der in Anhang I Abschnitt A aufgelisteten Gebiete befindet, sofern die in Buchstabe d genannten Untersuchungen mit negativem Befund abgeschlossen wurden.

(4)   Die zuständige Behörde zeichnet die Verbringung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Schweine auf und unterrichtet die Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hierüber.

Artikel 4

Litauen stellt sicher, dass die folgenden Erzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden:

a)

Schweinesperma, es sei denn, es stammt von Ebern aus einer Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG, die außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete liegt;

b)

Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Sauen aus Haltungsbetrieben, die außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete liegen.

Artikel 5

Litauen stellt sicher, dass

1.

die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang F (Muster 2) der Richtlinie 64/432/EWG, die die Schweine bei der Verbringung von Litauen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthält:

„Tiere gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/508/EU der Kommission vom 16. August 2011 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Litauen“;

2.

die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG, die Schweinesamen beim Versand von Litauen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthält:

„Samen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/508/EU der Kommission vom 16. August 2011 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Litauen“;

3.

die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang V des Beschlusses 2010/470/EU, die Eizellen und Embryonen von Schweinen beim Versand von Litauen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthält:

„Eizellen/Embryonen (Nichtzutreffendes streichen) gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/508/EU der Kommission vom 16. August 2011 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Litauen“.

Artikel 6

(1)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG kann Litauen die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 anwenden und erlauben, dass frisches Fleisch keiner anschließenden Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wird, sofern es sich um Schweinefleisch handelt, das von Schweinen gewonnen wurde, die

a)

innerhalb von 12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet wurden;

b)

aus einem Betrieb stammen,

i)

der in einer Überwachungszone, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG in den in Anhang I Abschnitt A dieses Beschlusses aufgelisteten Gebieten abgegrenzt wurde, und im Umkreis einer Schutzzone liegt,

in der kein Ausbruch der klassischen Schweinepest in den letzten 21 Tagen vor der Verbringung der Schweine zum Schlachthof festgestellt wurde und mindestens 21 Tage seit dem Abschluss der ersten Reinigung und Desinfektion der infizierten Betriebe vergangen sind;

in der in allen Haltungsbetrieben innerhalb der betroffenen Schutz- und Überwachungszonen nach der Feststellung der klassischen Schweinepest klinische Untersuchungen auf klassische Schweinepest mit negativem Befund durchgeführt wurden,

ii)

der eine Genehmigung der zuständigen Behörde für die Verbringung von Schweinen zu einem benannten Schlachthof besitzt,

der nach der epidemiologischen Untersuchung keinen Kontakt mit einem infizierten Betrieb hatte;

der nach Einrichtung der Überwachungszone mit seinem Gesamtbestand an Tieren regelmäßig tierärztlich kontrolliert worden ist;

in dem alle Tiere nach den Vorgaben von Kapitel IV Abschnitt D Absätze 1, 3, 4 und 5 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG klinisch und laboranalytisch getestet worden sind.

(2)   Litauen stellt sicher, dass der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schlachthof

a)

in einem der in Anhang I Abschnitt A aufgelisteten Gebiete liegt;

b)

an demselben Tag keine anderen Schweine als die in Absatz 1 genannten zur Schlachtung annimmt.

(3)   Litauen stellt sicher, dass die für den Transport der Schweine gemäß Absatz 1 eingesetzten Transportmittel nach jeder Benutzung zweimal gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 7

(1)   Litauen stellt sicher, dass das in Artikel 6 genannte Schweinefleisch von einer Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet wird, die vom Amtstierarzt um die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II dieses Beschlusses ergänzt wird.

(2)   Litauen sorgt dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten folgende Informationen über die Schweine gemäß Artikel 6 erhalten:

a)

vor der Schlachtung: Name und Anschrift der Schlachthöfe, welche die Schweine zur Schlachtung erhalten dürfen,

b)

nach der Schlachtung: wöchentlich einen Bericht mit Angaben über

i)

die Zahl der in den benannten Schlachthöfen geschlachteten Schweine;

ii)

die bei der Schlachtung der Schweine angewandten Identifizierungsverfahren und Verbringungskontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG.

Artikel 8

(1)   Litauen versendet an andere Mitgliedstaaten oder Drittländer keine

a)

Erzeugnisse von Schweinen, die nicht in den Artikeln 6 und 7 genannt sind und die aus den in Anhang I Abschnitt A aufgelisteten Gebieten kommen;

b)

Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, welche aus den in Anhang I Abschnitt A aufgelisteten Gebieten stammen;

c)

Sendungen von Mist oder Gülle von Schweinen aus den in Anhang I Abschnitt A aufgelisteten Gebieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für

a)

von Schweinen gewonnene Erzeugnisse, die

i)

einer Hitzebehandlung unterzogen wurden

in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird oder

ii)

außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erzeugt wurden und seit der Einfuhr nach Litauen getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind;

b)

Blut und Blutprodukte gemäß den Begriffsbestimmungen von Anhang I Nummern 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 der Kommission (19), die mindestens einer der Behandlungen nach Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, unterzogen wurden oder gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 eingeführt wurden;

c)

Schmalz und ausgelassene Fette, die unter Anwendung der Verarbeitsungsmethode Nr. 1 (Drucksterilisation) oder einer anderen der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Verarbeitungsmethoden verarbeitet wurden;

d)

Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 entspricht;

e)

Jagdtrophäen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

f)

Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

g)

verpackte tierische Erzeugnisse, die als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen;

h)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, Medizinprodukte, die unter Verwendung tierischen Gewebes hergestellt wurden, das gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe g der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (20) so behandelt wurde, dass es nicht mehr lebensfähig ist, Veterinärarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG und Prüfpräparate im Sinne der Richtlinie 2001/20/EG.

i)

Tierdärme gemäß den Bedingungen von Anhang I Kapitel 2 Abschnitt A der Richtlinie 92/118/EWG, die gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder gesalzen, gebleicht oder getrocknet wurden, und wenn danach wirksame Vorkehrungen gegen eine Rekontaminierung getroffen wurden;

j)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieses Beschlusses entsprechen;

(3)   Litauen stellt sicher, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden, von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, die folgenden Vermerk enthält:

„Tierische Erzeugnisse gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/508/EU der Kommission vom 16. August 2011 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Litauen“.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 genügt es bei

a)

in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe i genannten Erzeugnissen, dass die Einhaltung der Behandlungsbedingungen, die in dem nach den jeweiligen Unionsvorschriften erforderlichen Handelspapier genannt sind, gemäß Artikel 10 durch einen Sichtvermerk bestätigt werden;

b)

in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass sie

i)

industriell gewaschen wurden oder

ii)

aus einem Gerbungsprozess hervorgegangen sind oder

iii)

die Bedingungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;

c)

in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben g und h genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass sie zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse deutlich mit der Angabe „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ bzw. „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“, als „Arzneimittel“ oder als „Medizinprodukte“ gekennzeichnet sind;

d)

in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe j genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den einschlägigen Veterinärbedingungen dieses Beschlusses entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet und gemäß Artikel 10 mit einem Sichtvermerk versehen wird;

e)

zusammengesetzten Erzeugnissen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG erfüllen, dass sie von einem Handelpapier begleitet werden, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist.“

Artikel 10

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden Litauens dafür Sorge, dass das gemäß dem Unionsrecht erforderliche Handelspapier für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die betreffenden Erzeugnisse

i)

in einem Verfahren hergestellt wurden, das überprüft worden und bei dem festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen der Veterinärvorschriften der Union entspricht und geeignet ist, das Schweinepestvirus zu vernichten, oder

ii)

aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, denen die Erfüllung der Bedingungen der Artikel 8 und 9 entsprechend bescheinigt wurde, und

b)

dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem Schweinepestvirus nach der Behandlung zu verhindern.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung

a)

enthält einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss;

b)

ist 30 Tage gültig;

c)

enthält die Angabe, bis wann sie gültig ist;

d)

kann nach Inspektion des Betriebs verlängert werden.

Artikel 11

(1)   Die zuständige Behörde grenzt in den in Anhang I aufgelisteten Gebieten dem jeweiligen Risiko entsprechende Zonen ab.

(2)   Dienstleistungen, die Personen in direktem Kontakt mit Schweinen erbringen oder die das Betreten der Schweinestallungen erfordern, werden auf diese Risikozonen beschränkt und dürfen nicht in anderen Teilen der Union erbracht werden. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen, die die Benutzung von Transportmitteln zur Beförderung von Futter, Gülle oder toten Tieren aus den und in die Schweinehaltungsbetriebe in den in Anhang I aufgelisteten Gebieten erforderlich machen.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Fahrzeuge, die Ausrüstung und andere Ansteckungsträger wurden gereinigt und desinfiziert;

b)

die Personen, Fahrzeuge und die Ausrüstung sind mindestens in den vergangenen drei Tagen nicht mit Schweinen oder Schweinehaltungsbetrieben in Berührung gekommen.

(4)   Litauen stellt sicher, dass:

a)

die folgenden Überwachungsmaßnahmen in den in Anhang I aufgelisteten Gebieten durchgeführt werden:

i)

jeder Fall einer Infektionskrankheit in Schweinehaltungsbetrieben, der eine Behandlung mit Antibiotika oder antibakteriellen Arzneimitteln erforderlich macht, wird unverzüglich und vor Behandlungsbeginn der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet,

ii)

in den in Buchstabe a genannten Schweinehaltungsbetrieben führt ein Tierarzt unverzüglich die in Kapitel IV Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG vorgesehenen klinischen Untersuchungen und Probenuntersuchungen durch.

b)

erforderlichenfalls vorbeugende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG getroffen werden;

c)

die Schweinehalter angemessen informiert werden.

Artikel 12

Litauen stellt sicher, dass in den in Anhang I Abschnitt A aufgelisteten Gebieten

a)

die Maßnahmen für die Schutz- und Überwachungszonen noch mindestens 40 Tage nach dem Abschluss der ersten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den infizierten Betrieben gelten;

b)

die Schweine in allen Betrieben in den Überwachungszonen — zusätzlich zu den Untersuchungen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und vor der Einstellung der Maßnahmen der Richtlinie 2001/89/EG in der Überwachungszone — gemäß Kapitel IV Abschnitt F des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG klinisch und laboranalytisch untersucht worden sind; diese Untersuchungen dürfen erst 30 Tage nach Abschluss der ersten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den infizierten Betrieben durchgeführt werden.

Artikel 13

(1)   Keine anderen Mitgliedstaaten als Litauen dürfen Schweine in Schlachthöfe versenden, die in den in Anhang I Abschnitt A aufgelisteten Gebieten liegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Fahrzeuge, die für die Beförderung von Schweinen in Litauen verwendet wurden, nach jedem Transport zweimal gereinigt und desinfiziert werden und mindestens drei Tage nach der Desinfektion keine Schweine befördern;

b)

Fahrzeuge, die in einen Schweinehaltungsbetrieb in Litauen hineingefahren sind, nach Verlassen dieses Betriebs zweimal gereinigt und desinfiziert werden und mindestens drei Tage nach der Desinfektion keine Schweine befördern;

c)

die Transporteure der zuständigen Behörde eine solche Reinigung und Desinfektion nachweisen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich in angemessener Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 15

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2011.

Artikel 16

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)   ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71.

(6)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(7)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(8)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(9)   ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15.

(10)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(11)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(12)   ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

(13)   ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

(14)   ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(15)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(16)   ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(17)   ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(18)   ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(19)   ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(20)   ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1


ANHANG I

Abschnitt A:

Die Bezirke Jonava, Kaišiadorys, Kaunas und Kėdainiai in der Region Kaunas und die Bezirke Ukmergė und Širvintos in der Region Vilnius.

Abschnitt B:

Das gesamte Hoheitsgebiet Litauens, mit Ausnahme des in Abschnitt A genannten Teils.


ANHANG II

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