6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5625)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(2011/493/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Anhang XVIII Teil B Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2003/85/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eingeführt, einschließlich solcher, die anzuwenden sind, wenn der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren bestätigt wurde. |
(2) |
Vom 5. Januar bis zum 7. April 2011 wurden in der Region Burgas in Bulgarien ein Fall von Maul- und Klauenseuche bei einem Wildschwein und insgesamt 11 Ausbrüche dieser Seuche im Viehbestand bestätigt. Daraufhin hat Bulgarien Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie getroffen. |
(3) |
Sobald der zuständigen bulgarischen Behörde die Bestätigung des ersten Falls von Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier vorlag, traf sie gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Richtlinie die in Anhang XVIII Teil A der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche. |
(4) |
Außerdem erstellte Bulgarien einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im als infiziert geltenden Gebiet und führte darin die Maßnahmen auf, die gemäß Anhang XVIII Teil B der Richtlinie in den Betrieben durchgeführt werden. |
(5) |
Binnen 90 Tagen nach der Bestätigung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren legte Bulgarien am 4. April 2011 einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Teilen der Regionen Burgas, Jambol und Chaskovo vor. |
(6) |
Nach Einschätzung der Kommission entspricht der von Bulgarien vorgelegte Plan den Anforderungen des Anhangs XVIII Teil B der Richtlinie; die angestrebten Ziele dürften damit erreicht werden. Daher sollte der Plan genehmigt werden. |
(7) |
Außerdem werden in Teilen der Regionen Burgas und Jambol die im Tilgungsplan vorgesehenen Maßnahmen durch die im Beschluss der Kommission 2011/44/EU vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien vorgesehenen Maßnahmen verstärkt. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
Der Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei für diese Seuche empfänglichen Wildtieren in den im Anhang aufgeführten Gebieten, den Bulgarien der Kommission am 4. April 2011 vorgelegt hat, wird genehmigt.
Artikel 2
Einhaltung der Vorschriften
Bulgarien erlässt und veröffentlicht die notwendigen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen.
Es setzt die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis.
Artikel 3
Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.
ANHANG
Bulgarische Gebiete, in denen der Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei hierfür empfänglichen Wildtieren durchzuführen ist
Die Teile der Regionen Burgas, Jambol und Chaskowo innerhalb folgender Begrenzungen:
1. |
Nördliche Grenzen:
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2. |
Westliche Grenzen:
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3. |
Südliche Grenze: Die Landesgrenze (Land und Fluss) zwischen Bulgarien und der Türkei von Kapitan Andreewo im Westen bis nach Resovo im Osten. |
4. |
Östliche Grenze: Das Schwarze Meer zwischen Resovo und Kiten. |