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29.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/12 |
BESCHLUSS 2011/478/GASP DES RATES
vom 28. Juli 2011
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2) und die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP (3) zur Ernennung von Herrn Pieter FEITH zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 5. Mai 2011 den Beschluss 2011/270/GASP (4) angenommen, mit dem Herr Fernando GENTILINI für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2011 zum Sonderbeauftragten im Kosovo ernannt wurde. |
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(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 30. September 2011 verlängert werden. |
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(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/270/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Sonderbeauftragter der Europäischen Union Herr Fernando GENTILINI wird für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2011 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.“ |
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2. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 690 000 EUR.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
(2) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.