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27.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juli 2011
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung im Namen der Union
(2011/464/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (1) (nachstehend „das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“) ist am 1. Januar 1999 (2) in Kraft getreten. |
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(2) |
Am 8. Juli 2002 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit Neuseeland Verhandlungen über eine Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 29. Juni 2009 mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (nachstehend „das Abkommen“) in Brüssel erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
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(4) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Abkommens genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 62.
(2) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 74.
(3) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über dessen Abschluss veröffentlicht.