26.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Juli 2011
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (MEDIA Mundus)
(2011/457/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 166 und 173 und Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
(2) |
Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses erfolgen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen erfolgt auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SAWICKI
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Diese Änderung sollte ab dem 1. Januar 2011 Anwendung finden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32009 D 1041: Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10). Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft. (3)
Er gilt ab dem 1. Januar 2011.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L …
(2) ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.
(3) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.][Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]