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19.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/42 |
BESCHLUSS 2011/429/GASP DES RATES
vom 18. Juli 2011
zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die unter anderem darauf abzielt, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) zu stärken, die Diskussion über die Verifikation des Übereinkommens fortzusetzen, die weltweite Anwendung und die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene, u. a. durch strafrechtliche Vorschriften, zu unterstützen und seine Einhaltung zu verbessern. |
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(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der ausgeführt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Am 27. April 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig die Resolution 1673 (2006) angenommen, um die Anstrengungen zur vollen Umsetzung der Resolution 1540 (2004) zu verstärken. Die Umsetzung dieser Resolutionen trägt auch zur Durchführung des BWÜ bei. |
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(3) |
Am 26. August 1988 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 620 (1988) angenommen, in der der Generalsekretär unter anderem aufgefordert wird, umgehend Untersuchungen vorzunehmen, wenn ein Verdacht auf einen Einsatz chemischer und bakteriologischer (biologischer) Waffen bzw. von Toxinwaffen, der eine Verletzung des Genfer Protokolls von 1925 darstellt, bekundet wird. In der am 8. September 2006 von der VN-Generalversammlung angenommenen „Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“ im Anhang zur Resolution 60/288 legen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretär nahe, die Liste der Experten und Labore sowie die technischen Leitlinien und Verfahren, die Generalsekretär für die rasche und effiziente Untersuchung eines Verdachts zur Verfügung stehen, zu aktualisieren. |
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(4) |
Auf der Sechsten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des BWÜ wurde der Beschluss gefasst, die Siebte Überprüfungskonferenz spätestens im Jahr 2011 in Genf zu veranstalten und dabei die Wirkungsweise des BWÜ unter anderem unter Berücksichtigung folgender Aspekte zu überprüfen: für das BWÜ erhebliche neue wissenschaftliche und technische Entwicklungen sowie von den Vertragsstaaten des BWÜ (im Folgenden „Vertragsstaaten“) erzielte Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem BWÜ und Fortschritte bei der Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Sechsten Überprüfungskonferenz. |
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(5) |
Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP (1) und am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP (2) angenommen. Beide Gemeinsame Aktionen fördern die weltweite Geltung des BWÜ und seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten. Darüber hinaus fördert die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP die Vorlage von Berichten über die vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM-Berichte) durch die Vertragsstaaten und unterstützt den intersessionellen Prozess des BWÜ. |
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(6) |
Parallel zu der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP hat die Europäische Union einen EU-Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen, in Ergänzung der Gemeinsamen Aktion der EU zur Unterstützung des BWÜ (3), festgelegt, in dem sich die Mitgliedstaaten bereit erklärt haben, den Vereinten Nationen jedes Jahr im April VBM-Berichte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Listen der einschlägigen Experten und Laboratorien vorzulegen, um Untersuchungen über einen mutmaßlichen Einsatz von chemischen (biologischen) Waffen bzw. von Toxinwaffen zu erleichtern. |
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(7) |
Mit Blick auf die Siebte Konferenz zur Überprüfung des BWÜ, die vom 5. bis 22. Dezember 2011 stattfinden wird, ist es angezeigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu aktualisieren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel der Union auf der Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) ist es, die Wirkungsweise des BWÜ zu überprüfen und Optionen zu sondieren, wie es weiter gestärkt werden kann.
Zur Erreichung dieser Ziele legt die Europäische Union auf der Siebten Überprüfungskonferenz, die vom 5. bis zum 22. Oktober 2011 stattfinden soll, konkrete Vorschläge vor.
Artikel 2
Die Europäische Union wirkt auf der Siebten Überprüfungskonferenz insbesondere darauf hin sicherzustellen, dass sich die Vertragsstaaten des BWÜ (im Folgenden „Vertragsstaaten“) mit den folgenden prioritären Maßnahmen befassen:
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a) |
Vertrauensbildung in Bezug auf die Einhaltung des BWÜ, |
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b) |
Unterstützung seiner Umsetzung auf nationaler Ebene und |
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c) |
Förderung seiner weltweiten Anwendung. |
Artikel 3
Im Sinne der in Artikel 1 genannten Ziele und der in Artikel 2 genannten prioritären Maßnahmen geht die Europäische Union wie folgt vor:
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a) |
Sie trägt dazu bei, dass die Wirkungsweise des BWÜ, einschließlich der Umsetzung der von den Vertragsstaaten im BWÜ eingegangenen Verpflichtungen, auf der Siebten Überprüfungskonferenz umfassend überprüft wird. |
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b) |
Sie unterstützt einen weiteren konkreten intersessionalen Prozess für den Zeitraum zwischen der Siebten und der Achten Überprüfungskonferenz und stellt fest, in welchen Bereichen und mit welchen verbesserten Vorkehrungen im Rahmen dieses Prozesses weitere Fortschritte erzielt werden können. |
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c) |
Sie tritt für eine Achte Konferenz zur Überprüfung spätestens 2016 ein. |
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d) |
Sie wirkt auf der Grundlage des durch die früheren Konferenzen geschaffenen Rahmens auf einen Konsens für den erfolgreichen Abschluss der Siebten Überprüfungskonferenz hin und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten:
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Artikel 4
Die Union unterstützt zur Förderung der Einhaltung des BWÜ Folgendes:
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a) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit den VBM-Berichten:
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b) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von biologischen Waffen und Toxinwaffen angewendeten Verfahren; Bekräftigung der Notwendigkeit, dass die Vertragsstaaten für die Wirksamkeit der Bestimmungen des Prüfverfahrens sorgen und entsprechende praktische Maßnahmen treffen müssen, wie beispielsweise das Ersuchen um Unterstützung bei Aus- und Fortbildungsprogrammen oder den Aufbau eines Systems von Analyselabors. |
Artikel 5
Ergänzend zu den in Artikel 1 festgelegten Zielen und den in Artikel 2 genannten prioritären Maßnahmen wird sich die Union für die Stärkung der Rolle der ISU einsetzen. Die Union wird hierzu insbesondere Folgendes unterstützen:
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a) |
Verlängerung des Mandats der ISU um weitere fünf Jahre; |
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b) |
Aufnahme folgender weiterer Tätigkeiten in das Mandat der ISU:
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c) |
eine angemessene Aufstockung des derzeitigen Personals der ISU, damit die ISU die unter Buchstabe b genannten Aufgaben wahrnehmen kann. |
Artikel 6
Zur Unterstützung der Überprüfung und der Stärkung des intersessionalen Prozesses setzt sich die Union insbesondere für Folgendes ein:
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a) |
Behandlung folgender Themen in einem neuen intersessionalen Prozess entweder als zwischen den Konferenzen oder in speziellen Arbeitsgruppen zu erörternde Themen:
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b) |
häufigere Evaluierung der für das BWÜ relevanten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen. Die ISU könnte hier im Rahmen ihres erneuerten Mandats eine Rolle spielen. Als Ergänzung zu den ausführlichen Beratungen im intersessionalen Prozess könnten die Vertragsstaaten alternative Möglichkeiten für Beratungen über wissenschaftliche und technische Fragen vereinbaren (z.B. die Einsetzung einer neuen Arbeitsgruppe, die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts „Wissenschaft und Technik“ in die Tagesordnung der Konferenzen der Vertragsstaaten, Veranstaltung einer Expertensitzung zu Wissenschaft und Technik, die Einsetzung eines Beratungsgremiums oder eines offenen Forums für Wissenschaft und Technik); |
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c) |
Ausarbeitung nationaler Regelwerke, insbesondere auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit. Die Festlegung geeigneter Managementstandards zur biologischen Sicherheit für Laboratorien und die Industrie, die jedoch in keiner Weise an die Stelle von Einhaltungsvorschriften treten können, kann den Vertragsstaaten langfristig bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BWÜ helfen. Diese Standards können sich außerdem im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen als ein nützliches Werkzeug erweisen, das zu künftigen verschärften Einhaltungsvorschriften beitragen kann. Die Erörterung dieses Punktes — beispielsweise mit den einschlägigen Industriezweigen — könnte Bestandteil eines neuen intersessionalen Prozesses werden; |
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d) |
größere Maßgeblichkeit des intersessionalen Prozesses in der Weise, dass eine Reihe von Optionen geprüft wird: so könnte beispielsweise vorgesehen werden, dass der Abschlussbericht der Konferenz der Vertragsstaaten verbindlich gemacht wird, Fahrpläne vereinbart werden und die Einsetzung von Arbeitsgruppen zu konkreten Themen, Aktionsplänen oder Empfehlungen in Erwägung gezogen wird. |
Artikel 7
Die Union trifft zur Förderung der weltweiten Anwendung folgende Maßnahmen:
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a) |
Hinwirken auf die Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU durchgeführt wird und in dem konkrete Schritte und Maßnahmen vorgesehen sind. Der Aktionsplan kann Maßnahmen enthalten wie Outreach-Veranstaltungen, gemeinsame Demarchen, die Übersetzung maßgeblicher Dokumente, Anreize wie beispielsweise den Informationsaustausch über Hilfsangebote und Vor-Ort-Unterstützung bei der Ausarbeitung der ersten VBM-Berichte. Dieser Aktionsplan sollte auf jeder Konferenz der Vertragsstaaten evaluiert und nach Bedarf geändert werden; |
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b) |
Unterstützung bei der Veranstaltung von speziellen Konferenzen oder Arbeitsgruppensitzungen zur Universalisierung während des intersessionalen Prozesses, um die Outreach-Maßnahmen verschiedener Akteure zu koordinieren und regionale Initiativen zu planen. |
Artikel 8
Die Union setzt sich auf der Siebten Überprüfungskonferenz für eine Überprüfung der Umsetzung von Artikel X des BWÜ ein. Mit dieser Überprüfung werden folgende Ziele verfolgt:
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a) |
Untersuchung der Frage, wie Informationen über Unterstützungsleistungen in die VBM aufgenommen werden können (im Wege einer Überarbeitung von Formblatt D oder durch Ausarbeitung eines neuen Formblatts), damit die Vertragsstaaten Informationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit Zusammenarbeit und Unterstützung austauschen können; |
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b) |
Beauftragung der ISU, die im Zusammenhang mit Artikel X des BWÜ relevanten Informationen in einer Online-Datenbank zusammenzustellen; diese Datenbank könnte im zugangsbeschränkten Bereich der Website eingerichtet werden. |
Artikel 9
Für die in den Artikeln 1 bis 8 genannten Zwecke geht die Union wie folgt vor:
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a) |
Auf der Grundlage des in den Artikeln 1 bis 8 dargelegten Standpunkts macht die Union Vorschläge zu spezifischen, konkreten und durchführbaren Regelungen für eine effektive Verbesserung der Umsetzung des BWÜ, die den Vertragsstaaten zur Erörterung auf der Siebten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden. |
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b) |
Die Hohe Vertreterin oder die Delegationen der Europäischen Union unternehmen Demarchen. |
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c) |
Von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Delegation der Union bei den Vereinten Nationen werden im Vorfeld und während der Siebten Überprüfungskonferenz Erklärungen abgegeben. |
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51.