19.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/42


BESCHLUSS 2011/429/GASP DES RATES

vom 18. Juli 2011

zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die unter anderem darauf abzielt, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) zu stärken, die Diskussion über die Verifikation des Übereinkommens fortzusetzen, die weltweite Anwendung und die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene, u. a. durch strafrechtliche Vorschriften, zu unterstützen und seine Einhaltung zu verbessern.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der ausgeführt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Am 27. April 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig die Resolution 1673 (2006) angenommen, um die Anstrengungen zur vollen Umsetzung der Resolution 1540 (2004) zu verstärken. Die Umsetzung dieser Resolutionen trägt auch zur Durchführung des BWÜ bei.

(3)

Am 26. August 1988 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 620 (1988) angenommen, in der der Generalsekretär unter anderem aufgefordert wird, umgehend Untersuchungen vorzunehmen, wenn ein Verdacht auf einen Einsatz chemischer und bakteriologischer (biologischer) Waffen bzw. von Toxinwaffen, der eine Verletzung des Genfer Protokolls von 1925 darstellt, bekundet wird. In der am 8. September 2006 von der VN-Generalversammlung angenommenen „Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“ im Anhang zur Resolution 60/288 legen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretär nahe, die Liste der Experten und Labore sowie die technischen Leitlinien und Verfahren, die Generalsekretär für die rasche und effiziente Untersuchung eines Verdachts zur Verfügung stehen, zu aktualisieren.

(4)

Auf der Sechsten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des BWÜ wurde der Beschluss gefasst, die Siebte Überprüfungskonferenz spätestens im Jahr 2011 in Genf zu veranstalten und dabei die Wirkungsweise des BWÜ unter anderem unter Berücksichtigung folgender Aspekte zu überprüfen: für das BWÜ erhebliche neue wissenschaftliche und technische Entwicklungen sowie von den Vertragsstaaten des BWÜ (im Folgenden „Vertragsstaaten“) erzielte Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem BWÜ und Fortschritte bei der Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Sechsten Überprüfungskonferenz.

(5)

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP (1) und am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP (2) angenommen. Beide Gemeinsame Aktionen fördern die weltweite Geltung des BWÜ und seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten. Darüber hinaus fördert die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP die Vorlage von Berichten über die vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM-Berichte) durch die Vertragsstaaten und unterstützt den intersessionellen Prozess des BWÜ.

(6)

Parallel zu der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP hat die Europäische Union einen EU-Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen, in Ergänzung der Gemeinsamen Aktion der EU zur Unterstützung des BWÜ (3), festgelegt, in dem sich die Mitgliedstaaten bereit erklärt haben, den Vereinten Nationen jedes Jahr im April VBM-Berichte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Listen der einschlägigen Experten und Laboratorien vorzulegen, um Untersuchungen über einen mutmaßlichen Einsatz von chemischen (biologischen) Waffen bzw. von Toxinwaffen zu erleichtern.

(7)

Mit Blick auf die Siebte Konferenz zur Überprüfung des BWÜ, die vom 5. bis 22. Dezember 2011 stattfinden wird, ist es angezeigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel der Union auf der Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) ist es, die Wirkungsweise des BWÜ zu überprüfen und Optionen zu sondieren, wie es weiter gestärkt werden kann.

Zur Erreichung dieser Ziele legt die Europäische Union auf der Siebten Überprüfungskonferenz, die vom 5. bis zum 22. Oktober 2011 stattfinden soll, konkrete Vorschläge vor.

Artikel 2

Die Europäische Union wirkt auf der Siebten Überprüfungskonferenz insbesondere darauf hin sicherzustellen, dass sich die Vertragsstaaten des BWÜ (im Folgenden „Vertragsstaaten“) mit den folgenden prioritären Maßnahmen befassen:

a)

Vertrauensbildung in Bezug auf die Einhaltung des BWÜ,

b)

Unterstützung seiner Umsetzung auf nationaler Ebene und

c)

Förderung seiner weltweiten Anwendung.

Artikel 3

Im Sinne der in Artikel 1 genannten Ziele und der in Artikel 2 genannten prioritären Maßnahmen geht die Europäische Union wie folgt vor:

a)

Sie trägt dazu bei, dass die Wirkungsweise des BWÜ, einschließlich der Umsetzung der von den Vertragsstaaten im BWÜ eingegangenen Verpflichtungen, auf der Siebten Überprüfungskonferenz umfassend überprüft wird.

b)

Sie unterstützt einen weiteren konkreten intersessionalen Prozess für den Zeitraum zwischen der Siebten und der Achten Überprüfungskonferenz und stellt fest, in welchen Bereichen und mit welchen verbesserten Vorkehrungen im Rahmen dieses Prozesses weitere Fortschritte erzielt werden können.

c)

Sie tritt für eine Achte Konferenz zur Überprüfung spätestens 2016 ein.

d)

Sie wirkt auf der Grundlage des durch die früheren Konferenzen geschaffenen Rahmens auf einen Konsens für den erfolgreichen Abschluss der Siebten Überprüfungskonferenz hin und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten:

i)

Einsatz für die Festlegung und weitere Ausgestaltung wirksamer Verfahren für die Vertrauensbildung in Bezug auf die Einhaltung des BWÜ;

ii)

die Vertragsstaaten sollten in der Lage sein, die Einhaltung des Übereinkommens nachzuweisen, und zwar im Wege des Informationsaustausches und durch verstärkte Transparenz in Bezug auf ihre zur Umsetzung eingesetzten Fähigkeiten und ergriffenen Maßnahmen sowie ihre diesbezüglich geplanten Maßnahmen. Dies kann in Form von Erklärungen, Konsultationen und vor Ort durchgeführten Maßnahmen (als jeweils höhere Anforderungsstufen in Bezug auf Transparenz und Überprüfung), aber auch im Wege des Informationsaustausches und durch Überprüfungen im intersessionalen Prozess erfolgen. Auch wenn die Union sich bewusst ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Konsens über die Verifikation besteht, die ein wesentlicher Bestandteil eines vollständigen und wirksamen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes bleibt, ist sie dennoch bereit zu sondieren, welche Alternativen bestehen, die die Verwirklichung vergleichbarer Ziele erlauben;

iii)

wirksame Umsetzung und vollständige Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem BWÜ durch alle Vertragsstaaten; Unterstützung und erforderlichenfalls Verstärkung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der strafrechtlichen Vorschriften, und der Kontrolle über pathogene Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ, unter anderem durch den Ausbau der Kapazität der Gruppe für die Unterstützung der Umsetzung im Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (Implementation Support Unit, im Folgenden „ISU“) zur Unterstützung der Umsetzung auf nationaler Ebene und durch Aufnahme in die Themen des intersessionalen Prozesses. In Bezug auf die Mittel und Möglichkeiten zur Verbesserung der Umsetzung auf nationaler Ebene könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden. Die Union wird für Beratungen über diesbezüglich mögliche Optionen eintreten, insbesondere im Bereich innerstaatlicher Rechtsvorschriften sowie in Bezug auf die Koordinierung zwischen den nationalen Akteuren und die Zusammenarbeit auf regionaler und subregionaler Ebene; ferner wird sie die Umsetzung geeigneter Managementstandards für Biosicherheit für biowissenschaftliche Institute unterstützen;

iv)

Beitritt aller Staaten zum BWÜ, einschließlich der Aufforderung an alle Staaten, die ihm noch nicht beigetreten sind, dem BWÜ umgehend beizutreten und sich rechtlich zu Abrüstung und Nichtweiterverbreitung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen zu verpflichten; bis zum Beitritt solcher Staaten zum BWÜ ermutigt sie diese, als Beobachter an den Treffen der Vertragsstaaten des BWÜ teilzunehmen und seine Bestimmungen freiwillig anzuwenden; Engagement dafür, dass das Verbot von biologischen und chemischen Waffen zu einer allgemein verbindlichen Regel des Völkerrechts erklärt wird, auch im Wege einer weltweiten Anwendung des BWÜ; deshalb Empfehlung der Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU koordiniert und in eigens dafür vorgesehenen Sitzungen während des intersessionalen Prozesses evaluiert wird;

v)

Bemühungen um erhöhte Transparenz und Aufbau von Vertrauen in die Einhaltung, die den Mechanismus der vertrauensbildenden Maßnahmen (im Folgenden „VBM-Mechanismus“) einschließen. Die Union ist bereit, auf die Verbesserung dieses Mechanismus hinzuwirken, indem ausgelotet wird, durch welche Maßnahmen die Beteiligung am VBM-Mechanismus sowie dessen Qualität und Informationsgehalt verbessert werden kann;

vi)

Steigerung der Transparenz bezüglich der Zusammenarbeit und der Unterstützung nach Artikel X des BWÜ sowie Berücksichtigung der Arbeit und der Expertise anderer internationaler Organisationen. Die Union wird über ihre verschiedenen Hilfsprogramme die konkrete Umsetzung von Artikel X des BWÜ weiter unterstützen. Sie ist ferner bereit, weiter auf ein gemeinsames Verständnis hinzuwirken, das die Grundlage für wirksame Maßnahmen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Rahmen des BWÜ ist. In Bezug auf die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, der Unterstützung und des Austausches im Bereich der für friedliche Zwecke genutzten biologischen Wissenschaften und Technologien und in Bezug auf die Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Überwachung, Erkennung und Diagnose von Krankheiten und der Eindämmung von Infektionskrankheiten könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden;

vii)

Verbesserung des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von biologischen Waffen und Toxinwaffen angewendeten Verfahrens. In Bezug auf die Unterstützung und die im Kontext des Artikels VII des BWÜ erfolgende Koordinierung mit einschlägigen Organisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei bei einem vermuteten Einsatz von biologischen Waffen und Toxinwaffen, einschließlich des Ausbaus der nationalen Fähigkeiten zur Überwachung, Erkennung und Diagnose von Krankheiten und des Ausbaus des Gesundheitswesens könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden. Die gesondert durchgeführten Arbeiten zur Verbesserung des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von biologischen Waffen und Toxinwaffen angewendeten Verfahrens kann indirekt dazu beitragen, den Artikeln VI und VII des BWÜ größeres Gewicht zu verleihen;

viii)

Eintreten für eine häufigere Evaluierung der für das BWÜ erheblichen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, wie beispielsweise die wachsende Annäherung von Chemie und Biologie und Neuerungen in den sich rasch weiterentwickelnden Bereichen der synthetischen Biologie und der Nanotechnologie;

ix)

Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen 1540 (2004) und 1673 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, um vor allem die Gefahr zu bannen, dass biologische Waffen und Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder genutzt werden und Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstung und Fachwissen erhalten, welches zur Entwicklung und Herstellung von biologischen Waffen und Toxinwaffen genutzt werden könnte;

x)

die globalen Partnerschaftsprogramme der G8 zur Unterstützung von Abrüstung, Kontrolle und Sicherung von sensitiven Stoffen, Anlagen und Fachkenntnissen;

xi)

Prüfung und Beschlussfassung in Bezug auf das weitere Vorgehen auf der Grundlage der im Rahmen des intersessionalen Prozesses von 2007 bis 2010 unternommenen Arbeit, sowie in Bezug auf die Bemühungen um Erörterung und Förderung eines gemeinsamen Verständnisses und wirksamer Maßnahmen im Hinblick auf die Verabschiedung der auf nationaler Ebene notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der im BWÜ enthaltenen Verbote.

Artikel 4

Die Union unterstützt zur Förderung der Einhaltung des BWÜ Folgendes:

a)

Maßnahmen im Zusammenhang mit den VBM-Berichten:

i)

Prüfung der jährlichen VBM-Berichte, die das vorschriftsmäßige Instrument für die nationalen Umsetzungs- und Einhaltungsmeldungen sind, sowie Weiterentwicklung dieser Berichte unter Berücksichtigung eben dieser Zielsetzung;

ii)

qualitative Verbesserung der vorgelegten VBM-Berichte,

indem die für die VBM-Berichte zu verwendenden Formblätter so weit wie möglich vereinfacht und potenzielle Mehrdeutigkeiten beseitigt werden. Die detaillierten konkreten Vorschläge zur Änderung der VBM basieren auf den Berichten des Workshops des Genfer Forums;

Unterstützung der Zusammenstellung der in den VBM-Formblättern übermittelten Informationen. Zu diesem Zweck würde die Union es befürworten, dass die ISU die nationalen Kontaktstellen und Behörden, die für die Einhaltung zuständig sind, stärker unterstützt. Diese Unterstützung könnte beispielsweise die Einrichtung einer Referenzbibliothek, eine „Helpdesk“-Funktion, die Bereitstellung der VBM-Formblätter in weiteren Sprachen, die Einführung eines elektronischen Formats oder die Durchführung regionaler Seminare für nationale Kontaktstellen umfassen;

Schaffung von Anreizen für die Vorlage von VBM-Berichten, wie beispielsweise die Aufnahme näherer Angaben zu den Informationen nach Artikel X des BWÜ in den VBM-Mechanismus (unter Verwendung des bereits bestehenden Formblatts D oder Ausarbeitung eines neuen Formblatts);

iii)

Verbesserung von Relevanz und Informationsgehalt der VBM-Formblätter durch

Bezugnahmen auf alle einschlägigen Artikel des BWÜ, wobei sorgfältig darauf zu achten ist, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Nutzen einer Information und dem zur Erlangung dieser Information erforderlichen Aufwand gewahrt bleibt. Hierdurch sollen eine immer größere Komplexität und eine immer höherer Arbeitsaufwand vermieden werden, aufgrund deren auf eine Mitwirkung verzichtet werden könnte.

Änderung der VBM im Rahmen eines eventuellen zweistufigen Ansatzes, wobei Änderungen, die der weiteren Prüfung bedürfen, im Rahmen eines neuen intersessionalen Prozesses vorzunehmen wären.

b)

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von biologischen Waffen und Toxinwaffen angewendeten Verfahren; Bekräftigung der Notwendigkeit, dass die Vertragsstaaten für die Wirksamkeit der Bestimmungen des Prüfverfahrens sorgen und entsprechende praktische Maßnahmen treffen müssen, wie beispielsweise das Ersuchen um Unterstützung bei Aus- und Fortbildungsprogrammen oder den Aufbau eines Systems von Analyselabors.

Artikel 5

Ergänzend zu den in Artikel 1 festgelegten Zielen und den in Artikel 2 genannten prioritären Maßnahmen wird sich die Union für die Stärkung der Rolle der ISU einsetzen. Die Union wird hierzu insbesondere Folgendes unterstützen:

a)

Verlängerung des Mandats der ISU um weitere fünf Jahre;

b)

Aufnahme folgender weiterer Tätigkeiten in das Mandat der ISU:

i)

Aufbau einer Kommunikations- und Informationsplattform zu den für das BWÜ relevanten politischen, wissenschaftlichen und sonstigen Aktivitäten (Aufbau einer Referenzbibliothek bzw. einer elektronischen Datenbank zur weiteren Sensibilisierung der Vertragsstaaten, wissenschaftlicher Kreise und der Industrie für die Problematik);

ii)

Kontaktpflege und Informationsaustausch mit anderen relevanten internationalen Organisationen;

iii)

weitere Verbesserung der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene durch Erleichterung des Informationsaustausches und Beratung bezüglich der Umsetzung auf nationaler Ebene;

iv)

weitere Unterstützung des VBM-Systems durch Mitwirkung bei einer Überprüfung der VBM-Berichte. Die ISU könnte damit beauftragt werden, anhand der Informationen, die mit den überprüften VBM-Berichten übermittelt wurden, die im Zusammenhang mit Artikel X des BWÜ relevanten Informationen in einer Online-Datenbank zusammenzustellen;

v)

Ausarbeitung eines Systems zur Überprüfung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen und von deren Auswirkungen auf das BWÜ;

vi)

Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Universalisierung;

c)

eine angemessene Aufstockung des derzeitigen Personals der ISU, damit die ISU die unter Buchstabe b genannten Aufgaben wahrnehmen kann.

Artikel 6

Zur Unterstützung der Überprüfung und der Stärkung des intersessionalen Prozesses setzt sich die Union insbesondere für Folgendes ein:

a)

Behandlung folgender Themen in einem neuen intersessionalen Prozess entweder als zwischen den Konferenzen oder in speziellen Arbeitsgruppen zu erörternde Themen:

i)

Umsetzung auf nationaler Ebene;

ii)

Förderung der weltweiten Anwendung;

iii)

Vorantreiben der nach der Überprüfungskonferenz durchzuführenden VBM-Arbeiten

iv)

Unterstützung und Zusammenarbeit nach den Artikeln VII und X des BWÜ, einschließlich der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs bezüglich Ausarbeitung und Verabschiedung geeigneter Regelwerke (in erster Linie mit Schwerpunkt auf der biologischen Sicherheit);

v)

Entwicklungen in Wissenschaft und Technik;

b)

häufigere Evaluierung der für das BWÜ relevanten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen. Die ISU könnte hier im Rahmen ihres erneuerten Mandats eine Rolle spielen. Als Ergänzung zu den ausführlichen Beratungen im intersessionalen Prozess könnten die Vertragsstaaten alternative Möglichkeiten für Beratungen über wissenschaftliche und technische Fragen vereinbaren (z.B. die Einsetzung einer neuen Arbeitsgruppe, die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts „Wissenschaft und Technik“ in die Tagesordnung der Konferenzen der Vertragsstaaten, Veranstaltung einer Expertensitzung zu Wissenschaft und Technik, die Einsetzung eines Beratungsgremiums oder eines offenen Forums für Wissenschaft und Technik);

c)

Ausarbeitung nationaler Regelwerke, insbesondere auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit. Die Festlegung geeigneter Managementstandards zur biologischen Sicherheit für Laboratorien und die Industrie, die jedoch in keiner Weise an die Stelle von Einhaltungsvorschriften treten können, kann den Vertragsstaaten langfristig bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BWÜ helfen. Diese Standards können sich außerdem im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen als ein nützliches Werkzeug erweisen, das zu künftigen verschärften Einhaltungsvorschriften beitragen kann. Die Erörterung dieses Punktes — beispielsweise mit den einschlägigen Industriezweigen — könnte Bestandteil eines neuen intersessionalen Prozesses werden;

d)

größere Maßgeblichkeit des intersessionalen Prozesses in der Weise, dass eine Reihe von Optionen geprüft wird: so könnte beispielsweise vorgesehen werden, dass der Abschlussbericht der Konferenz der Vertragsstaaten verbindlich gemacht wird, Fahrpläne vereinbart werden und die Einsetzung von Arbeitsgruppen zu konkreten Themen, Aktionsplänen oder Empfehlungen in Erwägung gezogen wird.

Artikel 7

Die Union trifft zur Förderung der weltweiten Anwendung folgende Maßnahmen:

a)

Hinwirken auf die Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU durchgeführt wird und in dem konkrete Schritte und Maßnahmen vorgesehen sind. Der Aktionsplan kann Maßnahmen enthalten wie Outreach-Veranstaltungen, gemeinsame Demarchen, die Übersetzung maßgeblicher Dokumente, Anreize wie beispielsweise den Informationsaustausch über Hilfsangebote und Vor-Ort-Unterstützung bei der Ausarbeitung der ersten VBM-Berichte. Dieser Aktionsplan sollte auf jeder Konferenz der Vertragsstaaten evaluiert und nach Bedarf geändert werden;

b)

Unterstützung bei der Veranstaltung von speziellen Konferenzen oder Arbeitsgruppensitzungen zur Universalisierung während des intersessionalen Prozesses, um die Outreach-Maßnahmen verschiedener Akteure zu koordinieren und regionale Initiativen zu planen.

Artikel 8

Die Union setzt sich auf der Siebten Überprüfungskonferenz für eine Überprüfung der Umsetzung von Artikel X des BWÜ ein. Mit dieser Überprüfung werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Untersuchung der Frage, wie Informationen über Unterstützungsleistungen in die VBM aufgenommen werden können (im Wege einer Überarbeitung von Formblatt D oder durch Ausarbeitung eines neuen Formblatts), damit die Vertragsstaaten Informationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit Zusammenarbeit und Unterstützung austauschen können;

b)

Beauftragung der ISU, die im Zusammenhang mit Artikel X des BWÜ relevanten Informationen in einer Online-Datenbank zusammenzustellen; diese Datenbank könnte im zugangsbeschränkten Bereich der Website eingerichtet werden.

Artikel 9

Für die in den Artikeln 1 bis 8 genannten Zwecke geht die Union wie folgt vor:

a)

Auf der Grundlage des in den Artikeln 1 bis 8 dargelegten Standpunkts macht die Union Vorschläge zu spezifischen, konkreten und durchführbaren Regelungen für eine effektive Verbesserung der Umsetzung des BWÜ, die den Vertragsstaaten zur Erörterung auf der Siebten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden.

b)

Die Hohe Vertreterin oder die Delegationen der Europäischen Union unternehmen Demarchen.

c)

Von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Delegation der Union bei den Vereinten Nationen werden im Vorfeld und während der Siebten Überprüfungskonferenz Erklärungen abgegeben.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51.

(2)   ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29.

(3)   ABl. C 57 vom 9.3.2006, S. 1.