13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/27


BESCHLUSS 2011/412/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2011 die Resolution 1980 (2011) verabschiedet, mit der die durch seine Resolution 1572 (2004), Ziffer 5 seiner Resolution 1946 (2010) und Ziffer 12 seiner Resolution 1975 (2011) gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen bis zum 30. April 2012 verlängert und die restriktiven Maßnahmen betreffend Waffen geändert wurden.

(3)

Zusätzlich zu den in der Resolution 1980 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen von dem Waffenembargo ist es angebracht, die restriktiven Maßnahmen zu ändern, um andere, von der Union autonom einbezogene Ausrüstungen auszunehmen.

(4)

Der Beschluss 2010/656/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung bestimmt sind, soweit diese vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;“

2.

folgender Absatz wird angefügt:

„g)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschließlich für die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel den 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.