28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2011

über die monatlichen Zahlungen durch den EGFL für die von den Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Mai 2011 getätigten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4497)

(2011/379/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmeerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (2), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission beschließt gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 die monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten zur Erstattung der von ihren zugelassenen Zahlstellen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) während eines Referenzzeitraums getätigten Ausgaben, um ihnen die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Diesem Beschluss liegen die Daten zugrunde, die die Mitgliedstaaten der Kommission in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 zu übermitteln haben.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann die Kommission unbeschadet der in den Artikeln 30 und 31 derselben Verordnung vorgesehenen Beschlüsse im Rahmen des Rechnungsabschlusses die monatlichen Zahlungen an die jeweiligen Mitgliedstaaten kürzen oder vorübergehend aussetzen, wenn sie aufgrund der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen oder Auskünfte nicht festzustellen kann, ob die Mittelbindung den geltenden EU-Vorschriften entspricht. Bevor die Kommission einen solchen Beschluss fasst, muss sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

(3)

Zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben muss die Kommission auf die Einhaltung der gemäß den Rechtsvorschriften der EU für die Auszahlung der Beihilfen oder Prämien an die Begünstigten geltenden Termine und Fristen achten. Dabei hat sie Ausgaben, die außerhalb der in den EU-Vorschriften festgesetzten Fristen getätigt werden, gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 als nicht erstattungsfähig anzusehen. Demzufolge hat die Kommission die den Mitgliedstaaten zu bewilligenden monatlichen Zahlungen abhängig von der Länge der Fristüberschreitung um die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 genannten gestaffelten Prozentsätze zu kürzen. Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die betreffenden Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 von letzterer Verordnung geringere Kürzungsprozentsätze an oder nimmt keine Kürzung vor.

(4)

Die Kommission hat festgestellt, dass im Zeitraum bis zum 31. März 2011 Belgien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Portugal, Rumänien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich einen Teil ihrer Ausgaben nicht fristgerecht getätigt haben.

(5)

Nach Auffassung der Kommission sind bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände eingetreten bzw. haben Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich schlüssige Begründungen beigebracht, die es rechtfertigen, in den einschlägigen Fällen geringere Kürzungsprozentsätze anzuwenden bzw. keine Kürzung vorzunehmen, so dass sich die nachstehenden Abzüge errechnen.

(6)

Der Betrag der außerhalb der vorgeschriebenen Fristen getätigten Ausgaben ist von den an die betreffenden Mitgliedstaaten zu leistenden monatlichen Zahlungen abzuziehen, wobei sich jeweils folgender Kürzungsbetrag ergibt: 13 215,75 EUR für Irland, 1 599 146,78 EUR für Griechenland, 1 678 840,21 EUR für Spanien, 6 820 961,97 EUR für Frankreich, 1 238 597,55 EUR für Italien, 1 840 302,79 EUR für Portugal, 82 816,73 EUR für Rumänien, 346 334,22 EUR für die Slowakei und 156 316,53 EUR für das Vereinigte Königreich.

(7)

Die genannten Mitgliedstaaten wurden über die geplanten Kürzungen unterrichtet. Sie wurden dabei aufgefordert, etwaige sachdienliche Auskünfte zuzuleiten und ihren Standpunkt mitzuteilen. Bei der Berechnung der Kürzungen hat die Kommission die ihr übermittelten Informationen berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die monatlichen Zahlungen zur Deckung der von den Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL im Mai 2011 getätigten Ausgaben werden mit der Tabelle im Anhang festgesetzt.

Dieser Beschluss greift weiteren Beschlüssen nicht vor, die von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses sowie der Verfahren gemäß den Artikeln 17 und 17a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


ANHANG

(in EUR)

BELGIEN

6 410 000

BULGARIEN

16 630 000

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1 540 000

DÄNEMARK

1 040 000

DEUTSCHLAND

15 290 000

ESTLAND

560 000

IRLAND

9 640 000

GRIECHENLAND

9 870 000

SPANIEN

111 790 000

FRANKREICH

79 950 000

ITALIEN

168 260 000

ZYPERN

1 439 000

LETTLAND

2 280 000

LITAUEN

6 570 000

LUXEMBURG

59 000

UNGARN

17 480 000

MALTA

92 000

NIEDERLANDE

40 450 000

ÖSTERREICH

970 000

POLEN

61 270 000

PORTUGAL

27 190 000

RUMÄNIEN

58 430 000

SLOWENIEN

1 190 000

SLOWAKEI

4 230 000

FINNLAND

300 000

SCHWEDEN

–1 470 000

VEREINIGTES KÖNIGREICH

101 780 000