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28.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2011
zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4322)
(2011/377/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 17. Juli 2008 wurde die Entscheidung 2008/603/EG der Kommission (2) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets erlassen. Durch die Entscheidung 2009/471/EG (3) und den Beschluss 2010/560/EU (4) der Kommission wurde jeweils eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt. Am 27. Dezember 2010 beantragte Mauritius gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 erneut eine Ausnahme von den Ursprungsregeln dieses Anhangs. Nach Angaben aus Mauritius sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht und wegen des Piraterieproblems im Indischen Ozean, sollte ab 1. Januar 2011 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden. |
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(2) |
Am 14. August 2008 wurde die Entscheidung 2008/691/EG der Kommission (5) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Seychellen bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch erlassen. Durch die Entscheidung 2009/471/EG und den Beschluss 2010/560/EU der Kommission wurde jeweils eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt. Am 8. November 2010 beantragten die Seychellen gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für 4 000 Tonnen Thunfischkonserven erneut eine Ausnahme von den Ursprungsregeln dieses Anhangs. Erstmals beantragten die Seychellen eine Ausnahme von den Ursprungsregeln für „Loins“ genannte Thunfischfilets. Dieser Antrag bezog sich auf 1 000 Tonnen. Nach Angaben der Seychellen sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Darüber hinaus führt die Bedrohung durch Piraten dazu, dass in fischreichen, aber auch gefährlichen Gebieten an weniger Tagen gefischt wird. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht, sollte ab 1. Januar 2011 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden. |
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(3) |
Am 18. September 2008 wurde die Entscheidung 2008/751/EG der Kommission (6) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets erlassen. Durch die Entscheidung 2009/471/EG und den Beschluss 2010/560/EU der Kommission wurde jeweils eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt. Am 11. Januar 2011 beantragte Madagaskar gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 erneut eine Ausnahme von den Ursprungsregeln dieses Anhangs. Am 28. Januar 2011 legte Madagaskar zusätzliche Informationen vor. Demnach ist die Beschaffung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft wegen des Piraterieproblems im Indischen Ozean weiterhin schwierig. Da diese außergewöhnliche Lage seit dem Jahr 2008 unverändert fortbesteht, sollte ab 1. Januar 2011 eine neue Ausnahmeregelung gewährt werden. |
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(4) |
Die Enscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG galten bis 31. Dezember 2010, da das Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) nicht vor diesem Datum in Kraft getreten war oder nicht vorläufig angewendet wurde. |
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(5) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, das im Jahr 2011 vorläufig angewendet werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II dieser Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Während also im Jahr 2011 noch eine Ausnahmeregelung zu gewähren ist, wird die Gesamtsituation, einschließlich des Stands der Ratifizierung des ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, im Jahr 2012 einer Überprüfung unterzogen werden. |
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(6) |
Die fortgesetzte Einfuhr aus den AKP-Staaten in die Union muss ebenso sichergestellt werden wie der reibungslose Übergang zum Interimswirtschaftspartnerschafts-abkommen. Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden. |
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(7) |
Mauritius, die Seychellen und Madagaskar werden gemäß den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls, das dem von ihnen unterzeichneten ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen beigefügt ist, eine automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln für Thunfisch der HS-Position 1604 in Anspruch nehmen können, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es wäre nicht zweckmäßig, durch den vorliegenden Beschluss Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen, welche das der ESA-Region im ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen eingeräumte jährliche Kontingent überschreiten. Daher haben die ESA-Unterzeichnerstaaten des Abkommens eine einseitige politische Erklärung betreffend die Ausnahmeregelungen für Thunfisch für das Jahr 2011 unterzeichnet, durch die diese Staaten auf die globale jährliche Menge der automatischen Ausnahmeregelung für das Jahr 2011 verzichten, sofern das Abkommen in diesem Jahr vorläufig angewendet oder in Kraft treten sollte. Für 2011 sollten daher die Kontingentsmengen für Mauritius auf 3 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 600 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets, für die Seychellen auf 3 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 600 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets sowie für Madagaskar auf 2 000 Tonnen haltbar gemachten Thunfisch und 500 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets festgesetzt werden. |
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(8) |
Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten dementsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in diesen Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/603/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 sowie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“ |
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2. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.“ |
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3. |
Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Die Entscheidung 2008/691/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 sowie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 aus den Seychellen zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“ |
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2. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.“ |
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3. |
Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 3
Die Entscheidung 2008/751/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 sowie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 aus Madagaskar zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“ |
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2. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.“ |
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3. |
Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 4
Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juni 2011
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(2) ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 9.
(3) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 46.
(4) ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 35.
ANHANG I
„ANHANG
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Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zeitraum |
Menge |
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09.1668 |
ex 1604 14 11 , ex 1604 14 18 , ex 1604 20 70 |
haltbar gemachter Thunfisch (1) |
1.1.2008 bis 31.12.2008 |
3 000 Tonnen |
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1.1.2009 bis 31.12.2009 |
3 000 Tonnen |
|||
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1.1.2010 bis 31.12.2010 |
3 000 Tonnen |
|||
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1.1.2011 bis 31.12.2011 |
3 000 Tonnen |
|||
|
09.1669 |
1604 14 16 |
Thunfischfilets, sogenannte „Loins“ |
1.1.2008 bis 31.12.2008 |
600 Tonnen |
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1.1.2009 bis 31.12.2009 |
600 Tonnen |
|||
|
1.1.2010 bis 31.12.2010 |
600 Tonnen |
|||
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1.1.2011 bis 31.12.2011 |
600 Tonnen |
(1) In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“
ANHANG II
„ANHANG
|
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbe-zeichnung |
Zeitraum |
Menge |
|
09.1666 |
ex 1604 14 11 , ex 1604 14 18 , ex 1604 20 70 |
haltbar gemachter Thunfisch (1) |
1.1.2008 bis 31.12.2008 |
3 000 Tonnen |
|
1.1.2009 bis 31.12.2009 |
3 000 Tonnen |
|||
|
1.1.2010 bis 31.12.2010 |
3 000 Tonnen |
|||
|
1.1.2011 bis 31.12.2011 |
3 000 Tonnen |
|||
|
09.1630 |
1604 14 16 |
Thunfisch-filets, sogenannte „Loins“ |
1.1.2011 bis 31.12.2011 |
600 Tonnen |
(1) In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“
ANHANG III
„ANHANG
|
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbe-zeichnung |
Zeitraum |
Menge |
|
09.1645 |
ex 1604 14 11 , ex 1604 14 18 ex 1604 20 70 |
haltbar gemachter Thunfisch (1) |
1.1.2008 bis 31.12.2008 |
2 000 Tonnen |
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1.1.2009 bis 31.12.2009 |
2 000 Tonnen |
|||
|
1.1.2010 bis 31.12.2010 |
2 000 Tonnen |
|||
|
1.1.2011 bis 31.12.2011 |
2 000 Tonnen |
|||
|
09.1646 |
1604 14 16 |
Thunfischfilets, sogenannte „Loins“ |
1.1.2008 bis 31.12.2008 |
500 Tonnen |
|
1.1.2009 bis 31.12.2009 |
500 Tonnen |
|||
|
1.1.2010 bis 31.12.2010 |
500 Tonnen |
|||
|
1.1.2011 bis 31.12.2011 |
500 Tonnen |
(1) In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“