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28.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. Juni 2011
über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG)
(2011/374/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 48,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 74/295/Euratom (1) hat der Rat die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) für die Dauer von 25 Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrags errichtet. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2002/355/Euratom (2) verlängerte der Rat den Status der HKG als gemeinsames Unternehmen um 11 Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 1999. |
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(3) |
Mit der Entscheidung 74/296/Euratom (3) und der Entscheidung vom 16. November 1992 (4) gewährte der Rat der HKG bestimmte in Anhang III des Vertrags genannte Vergünstigungen für die Dauer von 25 Jahren ab dem 1. Januar 1974. |
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(4) |
Mit der Entscheidung 2002/356/Euratom (5) verlängerte der Rat die Geltungsdauer der der HKG gewährten Vergünstigungen um 11 Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 1999. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 26. April 2010 beantragte die HKG die Aufrechterhaltung der steuerlichen Vergünstigungen für den Zeitraum, um den der Status der HKG als gemeinsames Unternehmen verlängert wird. |
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(6) |
Der Zweck der HKG besteht inzwischen darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen durchzuführen. |
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(7) |
Diese Programme haben in der Gemeinschaft keine Entsprechung, da bisher in der Gemeinschaft noch kein Hochtemperaturreaktor endgültig stillgelegt worden ist. |
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(8) |
Daher ist die Durchführung dieser Programme wichtig, denn sie liefern nützliche Erfahrungen für die künftige Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft, insbesondere für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen. |
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(9) |
Die HKG sollte daher durch eine Minderung der finanziellen Belastung bei der Durchführung des Programms zur Stilllegung des Kernkraftwerks bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und des Programms zur Überwachung der eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen unterstützt werden. |
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(10) |
Eine Finanzierungsregelung für die HKG wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und deren Gesellschaftern für den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 vereinbart. |
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(11) |
Die Vergünstigungen sollten der HKG daher für denselben Zeitraum erneut gewährt werden, um den ihr Status als gemeinsames Unternehmen verlängert wird, d. h. bis zum 31. Dezember 2017 — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten verlängern die dem gemeinsamen Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) gewährten folgenden, in Anhang III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Vergünstigungen um die Dauer von acht Jahren ab 1. Januar 2010:
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1. |
im Rahmen von Nummer 4 des Anhangs III des Vertrags die Befreiung von der Grunderwerbsteuer; |
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2. |
im Rahmen von Nummer 5 des Anhangs III des Vertrags:
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Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Vergünstigungen werden der HKG unter der Voraussetzung gewährt, dass sie der Europäischen Kommission alle gewerblichen, technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse, einschließlich der sicherheitsrelevanten Informationen, zur Verfügung stellt, die die HKG während der Durchführung des Programms der Stilllegung des Kernkraftwerks bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und des Programms zur Überwachung der eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen erwirbt. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Kenntnisse, die die HKG gemäß den mit ihr geschlossenen Verträgen mitteilen darf. Die Kommission bestimmt, welche Kenntnisse ihr mitzuteilen sind sowie auf welchem Weg die Mitteilung zu erfolgen hat, und gewährleistet, dass diese Kenntnisse weitergegeben werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die HKG gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CZOMBA S.
(1) ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7.
(2) ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 53.
(3) ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 14.
(4) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.