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22.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2011
zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Ungarn und der Slowakei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4213)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/360/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) legt Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest. |
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(2) |
Die ungarischen Behörden haben die Kommission über die jüngsten Entwicklungen der Seuche bei Wildschweinen im Gebiet des Bezirks Heves und in bestimmten Gebieten des Bezirks Borsod-Abaúj-Zemplén informiert. |
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(3) |
Aus diesen Angaben geht hervor, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in diesen Bezirken getilgt worden ist. Daher sollten diejenigen Gebiete, in denen sich die Situation verbessert hat, aus der Liste im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG gestrichen und die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen nicht länger auf sie angewandt werden. |
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(4) |
Die slowakischen Behörden haben die Kommission über die jüngsten Entwicklungen der Seuche bei Haus- und Wildschweinen in den für die Slowakei aufgeführten Gebieten im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG informiert. |
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(5) |
Aus diesen Angaben geht hervor, dass die klassische Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen in diesen Gebieten getilgt worden ist. Daher sollten diejenigen Gebiete, in denen sich die Situation verbessert hat, aus der Liste im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG gestrichen und die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen im gesamten Hoheitsgebiet der Slowakei nicht länger angewandt werden. |
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(6) |
Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2008/855/EG wird gemäß dem Anhang zum vorliegenden Beschluss geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Juni 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
ANHANG
Teil I des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Ungarn Das Gebiet des Bezirks Nógrád und das Gebiet des Bezirks Pest nördlich und östlich der Donau, südlich der Grenze zur Slowakei, westlich der Grenze zum Bezirk Nógrád und nördlich der Autobahn E 71.“ |
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2. |
Nummer 4 wird gestrichen. |