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17.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/107 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. November 2009
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
(2011/348/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt. |
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(2) |
Das Abkommen, das am 28. Januar 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen. |
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(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden als „Gemeinschaft“ bezeichnet,
einerseits und
DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN, im Folgenden als „Jordanien“ bezeichnet,
andererseits,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet —
GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1;
IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Vertragsparteien und gestützt auf Artikel 43 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits;
IN ANBETRACHT der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der EU-Strategie zur Stärkung der Beziehungen zu den Nachbarländern, im Rahmen deren die Vertragsparteien zusammengekommen sind und einen Aktionsplan vereinbart haben, zu dessen Prioritäten die „Verstärkung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie“ gehört. Der Gemeinsame Aktionsplan der Europäischen Nachbarschaftspolitik steht in Einklang mit dem Exekutivprogramm der Regierung Jordaniens (2007-2009) für Kuluna Al Urdun/der Nationalen Agenda, die einen nachhaltigen sozioökonomischen Reformprozess entwickeln soll;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft und Jordanien gemeinsame Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten sowie Demonstrationsvorhaben auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchgeführt haben und dass eine Mitwirkung auf Grundlage der Gegenseitigkeit an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre;
IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse auszuweiten und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen besser zu nutzen;
IN DEM WUNSCH, den Europäischen Forschungsraum für Drittländer und insbesondere die Partnerländer aus dem Mittelmeerraum zu öffnen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Jordanien auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben.
(2) Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
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Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien; |
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beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der Vorteile; |
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beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken; |
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rechtzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperationstätigkeiten erleichtern können; |
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angemessener Austausch und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums; |
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Beteiligung und Finanzierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. |
Artikel 2
Modalitäten der Zusammenarbeit
(1) Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen und die natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können, an den indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Rahmenprogramm“ genannt).
Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß Anhang I an jordanischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für jordanische Rechtspersonen gelten.
(2) Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in
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einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Jordanien und der Gemeinschaft; |
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einem Meinungsaustausch über die Zusammenarbeit, Entwicklungen und Aussichten; |
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einer frühzeitigen Unterrichtung über Forschungsprogramme und -projekte Jordaniens und der Gemeinschaft und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Arbeiten; |
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gemeinsamen Sitzungen; |
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Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken; |
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dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung, Materialien und Prüfdiensten; |
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Kontakten zwischen Programm- oder Projektmanagern Jordaniens und der Gemeinschaft; |
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der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops; |
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dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; |
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Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung; |
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dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlichem und technologischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit; |
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sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Gemeinschaft/Jordanien im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind. |
Artikel 3
Verstärkung der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu erleichtern.
(2) Für den Fall, dass die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit ihren eigenen Regeln einer Rechtsperson mit Sitz in Jordanien, die an einer indirekten Kooperationstätigkeit der Gemeinschaft beteiligt ist, einseitig eine Finanzierung gewährt, sorgt Jordanien dafür, dass keine Zölle, Gebühren oder Steuern auf die Geschäftsvorgänge erhoben werden, denen diese Finanzierung zugute kommt.
Artikel 4
Verwaltung des Abkommens
(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Jordanien dem Higher Council for Science and Technology und für die Gemeinschaft der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte fungieren (im Folgenden als „Handlungsbeauftragte“ bezeichnet).
(2) Die Handlungsbeauftragten setzen einen „Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Gemeinschaft/Jordanien“ (im Folgenden als „Gemischter Ausschuss“ bezeichnet) ein, der die Aufgabe hat,
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die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, zu bewerten und zu überprüfen sowie seine Anhänge zu ändern oder neue Anhänge zu verabschieden, um neue Entwicklungen in der Wissenschaftspolitik der Vertragsparteien berücksichtigen zu können, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu jeweils erforderlichen internen Verfahren der beiden Vertragsparteien; |
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jährlich potenzielle Bereiche zu bestimmen, in denen die Zusammenarbeit ausgebaut und verbessert werden sollte, und diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen; |
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die künftigen Ausrichtungen und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Jordanien und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu erörtern; |
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Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens abzugeben; diese können Ergänzungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen gegenseitigen Zugangs betreffen. |
(3) Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Handlungsbeauftragten zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Jordanien, zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden bei Bedarf nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien übermittelt.
Artikel 5
Finanzierung
Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten der jeweils anderen Seite nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, den Politikvorgaben und den Programmmodalitäten der Vertragsparteien.
Wenn in Verbindung mit indirekten Kooperationstätigkeiten eine Vertragspartei Teilnehmern der anderen Vertragspartei finanzielle Unterstützung leistet, sind derartige Zuschüsse sowie finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen von Steuern und Zöllen befreit.
Artikel 6
Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse
Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens. Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt.
(2) Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für seinen Abschluss jeweils erforderlichen internen Verfahren beendet sind. Bis diese Verfahren abgeschlossen sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen notifiziert, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit vereinbart, dass Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, bis zu ihrem Durchführungsende gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt werden.
(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Durchführungsende nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.
(4) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.
(5) Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu überarbeiten, so teilt ihr Handlungsbeauftragter dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Überarbeitung mit. Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne dieses Absatzes ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens notifizieren.
(6) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem internationalen Recht wird nicht ausgeschlossen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November 2009 in zwei Urschriften in, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā –
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Хашемитското кралство Йордания
Por el Reino Hachemí de Jordania
Za Jordánské hášimovské království
For Det Hashemitiske Kongerige Jordan
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel
Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας
For the Hashemite Kingdom of Jordan
Pour le Royaume hachémite de Jordanie
Per il Regno Hashemita di Giordania
Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā –
Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu
A Jordán Hasimita Királyság részéről
Għar-Renju Ħaxemita tal-Ġordan
Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië
W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego
Pelo Reino Hachemita da Jordânia
Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei
Za Jordánske hašimovské kráľovstvo
Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo
Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta
För Hashemitiska konungariket Jordanien
ANHANG I
VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN MIT SITZ IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IN JORDANIEN
Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms
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1. |
Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen.
Außerdem können Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen. |
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2. |
Die Gemeinschaft kann Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien, die an indirekten Maßnahmen gemäß Nummer 1 teilnehmen, entsprechend den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (1), die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden, der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eine finanzielle Unterstützung gewähren. |
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3. |
Finanzhilfevereinbarungen oder Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer in Jordanien ansässigen Rechtsperson geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt, sehen Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Europäischen Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Jordaniens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist. |
II. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an jordanischen Forschungsprogrammen und -projekten
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1. |
Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann gemeinsam mit jordanischen Rechtspersonen an den Projekten jordanischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme teilnehmen. |
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2. |
Vorbehaltlich der Nimmer 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an jordanischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte den jordanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für jordanische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Jordanien und der Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt.
Die Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an den einschlägigen jordanischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den jordanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung solcher Programme, die auch für jordanische Rechtspersonen gelten. |
III. Informationen über Beteiligungsmöglichkeiten
Jordanien und die Europäische Kommission stellen regelmäßig Informationen über die laufenden Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in den Gebieten der beiden Vertragsparteien bereit.
ANHANG II
GRUNDSÄTZE ZUR AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM
I. Anwendung
Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.
II. Rechte des geistigen Eigentums von an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen der Vertragsparteien
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1. |
Jede Vertragspartei gewährleistet die Übereinstimmung ihres Umgangs mit den Rechten und Pflichten des geistigen Eigentums von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Rechtspersonen, die an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmen, und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. |
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2. |
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Teilnehmer an indirekten Kooperationstätigkeiten der anderen Vertragspartei in Bezug auf geistiges Eigentum dieselbe Behandlung erfahren, die den Teilnehmern jener Vertragspartei gemäß den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an dem jeweiligen Forschungsprogramm oder -projekt oder den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zugestanden wird. |
III. Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien
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1. |
Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 dieses Abkommens erworben werden:
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2. |
Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:
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3. |
Wenn die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:
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