11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/100 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Mai 2011
zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer Regionen als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer, polnischer und britischer Regionen als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3066)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/277/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel I Nummer 4, Anhang A Kapitel II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Abschnitt E,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 91/68/EWG sind tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt worden. Die genannte Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich brucellosefrei anerkannt werden können. |
(2) |
Die Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (3) enthält in Anhang II die Verzeichnisse der Regionen von Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind. |
(3) |
Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass in den Regionen Emilia-Romagna und Aostatal die Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG erfüllt sind, damit diese italienischen Regionen als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden. Im Anschluss an die Auswertung der von Italien vorgelegten Unterlagen sollten die Regionen Emilia-Romagna und Aostatal daher als amtlich frei von dieser Seuche anerkannt werden. |
(4) |
Der Eintrag für Italien in Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können. |
(6) |
Zwar ist die Insel Man als autonomer Besitz der britischen Krone nicht Teil der Union, hat aber eine spezielle begrenzte Beziehung zur Union. Daher sieht die Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (4) vor, dass zum Zweck der Anwendung von Vorschriften wie, unter anderen, solchen über die Tiergesundheit, das Vereinigte Königreich und die Insel Man als ein einziger Mitgliedstaat zu behandeln sind. |
(7) |
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (5) enthält Verzeichnisse der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen, die nach dieser Entscheidung als amtlich frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt sind. |
(8) |
Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als tuberkulosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Provinzen Rieti und Viterbo in der Region Latium erfüllt sind. |
(9) |
Im Anschluss an die Auswertung der von Italien vorgelegten Unterlagen sollten die Provinzen Rieti und Viterbo in der Region Latium als amtlich tuberkulosefreie Regionen Italiens anerkannt werden. |
(10) |
Italien und das Vereinigte Königreich haben der Kommission außerdem Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Provinzen Frosinone, Latina und Viterbo in der Region Latium in Italien und der Insel Man im Vereinigten Königreich erfüllt sind. |
(11) |
Im Anschluss an die Auswertung der von Italien und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Unterlagen sollten die Provinzen Frosinone, Latina und Viterbo in der Region Latium in Italien und die Insel Man im Vereinigten Königreich als amtlich brucellosefrei anerkannt werden. |
(12) |
Italien, Polen und das Vereinigte Königreich haben der Kommission außerdem Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Provinz Viterbo in der Region Latium in Italien, 44 Verwaltungsbezirken (powiaty) innerhalb der größeren Verwaltungseinheiten (Wojewodschaften) Lubuskie, Kujawslo-Pomorskie, Mazowieckie, Poslaskie, Warmi’nsko-Mazurskie und Wielkopolskie in Polen sowie der Insel Man im Vereinigten Königreich erfüllt sind, so dass diese Regionen als frei von enzootischer Rinderleukose amtlich anerkannt werden können. |
(13) |
Im Anschluss an die Auswertung der von Italien, Polen und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Unterlagen sollten die betreffenden Regionen als frei von enzootisch Rinderleukose amtlich anerkannt werden. |
(14) |
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Mai 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.
(3) ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14.
(4) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1.
(5) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG I
In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
„In Italien:
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Region Abruzzen: Provinz Pescara, |
— |
Provinz Bozen, |
— |
Region Emilia-Romagna, |
— |
Region Friaul-Julisch-Venetien, |
— |
Region Latium: Provinzen Latina, Rieti, Rom und Viterbo, |
— |
Region Ligurien: Provinz Savona, |
— |
Region Lombardei, |
— |
Region Marken, |
— |
Region Molise, |
— |
Region Piemont, |
— |
Region Sardinien, |
— |
Region Toskana, |
— |
Provinz Trient, |
— |
Region Umbrien, |
— |
Region Aostatal, |
— |
Region Venetien.“ |
ANHANG II
Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „In Italien:
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2. |
Anhang II Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
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