13.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. April 2011
über die Nichtaufnahme von Dichlobenil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2437)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/234/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Dichlobenil aufgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 11f der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung wurde die Entscheidung 2008/754/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Dichlobenil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (4) erlassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt. |
(4) |
Der Antrag wurde dem Vereinigten Königreich vorgelegt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/754/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 7. Oktober 2009 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 29. Juli 2010 ihre Schlussfolgerung zu Dichlobenil (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Dichlobenil abgeschlossen. |
(6) |
Der Zusatzbericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die Schlussfolgerung der Behörde konzentrieren sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten; insbesondere bestand Besorgnis hinsichtlich der Verbraucherexposition über das Trinkwasser und die Versickerung ins Grundwasser. Im Beurteilungsbericht für Dichlobenil waren weitere Bedenken dargelegt. |
(7) |
Der Antragsteller übermittelte zusätzliche Informationen, insbesondere in Bezug auf die Versickerung ins Grundwasser, die Verbraucherexposition über das Trinkwasser, die Risiken für Vögel und Säugetiere und die Methoden zur Analyse auf Verunreinigungen im technischen Material und auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. |
(8) |
Die besonderen Bedenken im Hinblick auf Dichlobenil konnten ausgehend von den vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen jedoch nicht zur Gänze ausgeräumt werden. |
(9) |
Die Bewertung dieses Wirkstoffs führte zu einer Reihe von Bedenken. Es wurden mehrere nicht annehmbare Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt. Insbesondere ist die mögliche Grundwasserkontamination durch den sehr persistenten Metaboliten 2,6-Dichlorobenzamid (BAM) voraussichtlich sehr hoch — in allen Modellszenarien lagen die Konzentrationen weit über 10 μg/l. Beim Metaboliten BAM ist ein atmosphärischer Ferntransport möglich. Für Vögel wurde ein hohes akutes Risiko und für regenwurmfressende Vögel sowie Säugetiere ein hohes langfristiges Risiko ermittelt. Die verfügbaren Daten reichten nicht aus, um die Art der Rückstände des Metaboliten BAM in verarbeiteten Erzeugnissen zu klären. |
(10) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. |
(11) |
Die genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den Expertensitzungen der Behörde evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass davon auszugehen ist, dass Dichlobenil enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen. |
(12) |
Dichlobenil sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. |
(13) |
Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 2008/754/EG aufgehoben werden. |
(14) |
Dieser Beschluss steht der Einreichung eines weiteren Antrags für Dichlobenil gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission nicht entgegen. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dichlobenil wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Entscheidung 2008/754/EG der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. April 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19. 8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
(4) ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 70.
(5) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dichlobenil. EFSA Journal 2010;8(8):1705. [68 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1705. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.