6.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. April 2011

zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG in Bezug auf Sendungen mit Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder für Drittländer bestimmt sind und die an der erstberührten Grenzkontrollstelle umgeladen werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2067)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/215/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 97/78/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten pflanzlichen Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, Veterinärkontrollen nach Maßgabe der Richtlinie durchzuführen haben. Ferner haben die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie sicherzustellen, dass Sendungen mit solchen Erzeugnissen über eine Grenzkontrollstelle in die Union verbracht werden.

(2)

Artikel 9 der Richtlinie 97/78/EG regelt die an der erstberührten Grenzkontrollstelle durchzuführenden Verfahren, wenn Sendungen an der erstberührten Grenzkontrollstelle am Amtsplatz desselben Hafens bzw. Flughafens umgeladen werden und über eine andere Grenzkontrollstelle in die Union eingeführt werden sollen.

(3)

Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG regelt die Verfahren bei Sendungen, die aus einem Drittland stammen und an der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens am Amtsplatz desselben Hafens bzw. Flughafens umgeladen werden, jedoch für ein anderes Drittland bestimmt sind, und entweder über das Hoheitsgebiet der Union und eine andere Grenzkontrollstelle oder direkt, d. h. ohne Verbringung an eine andere Grenzkontrollstelle, in ein Drittland befördert werden.

(4)

Zudem sehen die Artikel 9 und 11 der Richtlinie 97/78/EG verschiedene Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften für Veterinärkontrollen vor, die an der erstberührten Grenzkontrollstelle durchzuführen sind. Diese Ausnahmeregelungen sind in ihrem Umfang unterschiedlich und abhängig vom Bestimmungsort der Sendung und von der Dauer der Lagerung zum Zwecke des Umladens an der Grenzkontrollstelle des Eintreffens.

(5)

Für diese Dauer der Lagerung gelten Mindest- und Höchstzeiträume, die nach dem in der Richtlinie 97/78/EG angegebenen Verfahren festgelegt werden.

(6)

Die Mindest- und Höchstzeiträume für Fälle, in denen Sendungen über eine andere Grenzkontrollstelle im Hoheitsgebiet des gleichen oder eines anderen Mitgliedstaats in die Union eingeführt werden sollen, sind derzeit geregelt in der Entscheidung 2000/25/EG der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend die Umladung an einer Grenzkontrollstelle, wenn die Sendung für die Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, und zur Änderung der Entscheidung 93/14/EWG (2).

(7)

Die Entscheidung 2000/25/EG ist nicht ganz eindeutig in Bezug auf den Geltungsbereich der Vorschriften für Sendungen, die von einem Flugzeug in ein anderes bzw. von einem Schiff in ein anderes am Amtsplatz desselben Hafens bzw. Flughafens umgeladen werden und zur Durchfuhr in ein Drittland — entweder ohne weiteren Zwischenhalt im Hoheitsgebiet der Union oder über das Hoheitsgebiet der Union — bestimmt sind. Daher sollten mit dem vorliegenden Beschluss Vorschriften festgelegt werden, die die Bestimmungen der Entscheidung 2000/25/EG klarstellen, einschließlich Vorschriften zu den relevanten Mindestzeiträumen.

(8)

Um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, sollte der amtliche Tierarzt an der erstberührten Grenzkontrollstelle im Falle von Sendungen, die unter die Artikel 9 und 11 der Richtlinie 97/78/EG fallen, geeignete Informationen erhalten. Daher sollte geregelt werden, welche Informationen der Beteiligte beim Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle mitzuteilen hat.

(9)

Bei Sendungen, die gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 97/78/EG im selben Hafen von einem Schiff in ein anderes umgeladen werden und die zur Einfuhr oder zur Durchfuhr in Drittländer bestimmt sind, beträgt der Mindestzeitraum, nach dem Veterinärkontrollen durchgeführt werden müssen, sieben Tage.

(10)

Bei Sendungen, die an der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens im selben Hafen von einem Schiff in ein anderes umgeladen werden und die ohne weiteren Zwischenhalt im Hoheitsgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen, sind die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier geringer, da diese Sendungen nur in begrenztem Umfang mit dem Hoheitsgebiet der Union in Berührung kommen. In solchen Fällen könnte es angebracht sein, den in den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 97/78/EG genannten Mindestzeitraum zu verlängern.

(11)

Diese Verlängerung sollte unter dem Vorbehalt stehen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Grenzkontrollstelle des Eintreffens befindet, hinreichende Garantien geben kann. Insbesondere sollte dieser Mitgliedstaat sicherstellen, dass solche Sendungen nicht in andere Häfen im Hoheitsgebiet der Union gelangen, sondern direkt in ein Drittland verbracht werden. Zudem sollte der Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten geeignete Informationen über diese Garantien zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über das Kontrollsystem, mit dem die Einhaltung der in der Mitteilung zur Sendung angegebenen Fristen und Modalitäten zur Weiterbeförderung an den Bestimmungsort überwacht wird.

(12)

Ferner muss klargestellt werden, dass für Sendungen, bei denen die im vorliegenden Beschluss festgelegten Höchstzeiträume abgelaufen sind, die in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrollen in vollem Umfang durchzuführen sind.

(13)

Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2000/25/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Wird eine Sendung an einer Grenzkontrollstelle zur anschließenden Umladung vorgeführt, hat der Beteiligte dem amtlichen Tierarzt an dieser Grenzkontrollstelle Folgendes mitzuteilen:

a)

voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladens der Sendung;

b)

Bestimmungsgrenzkontrollstelle in der Union, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union oder zur Durchfuhr durch die Union vorgesehen ist, bzw. Bestimmungsland, wenn die Sendung direkt in ein Drittland verbracht werden soll;

c)

genauer Standort der Sendung, wenn sie nicht unmittelbar zur Weiterbeförderung an den Bestimmungsort in ein Flugzeug oder Schiff verladen wird;

d)

voraussichtliche Zeit der Verladung der Sendung in ein Flugzeug oder Schiff zur Weiterbeförderung an den Bestimmungsort.

Diese Informationen werden zum Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle mitgeteilt; die zuständige Behörde legt fest, auf welche Weise diese Mitteilung erfolgt.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 97/78/EG vorgesehene Mindestzeitraum beträgt

a)

für Flughäfen 12 Stunden;

b)

für Häfen 7 Tage.

(2)   Der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 97/78/EG vorgesehene Höchstzeitraum beträgt:

a)

für Flughäfen 48 Stunden;

b)

für Häfen 20 Tage.

Artikel 3

(1)   Für die Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG beträgt der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie vorgesehene Mindestzeitraum

a)

für Flughäfen 12 Stunden;

b)

für Häfen 7 Tage.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 sowie Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 97/78/EG können die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Mindestzeitraum auf 14 Tage ausweiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendungen stammen aus einem Drittland und sind für ein anderes Drittland bestimmt, und es ist kein weiterer Zwischenhalt in den in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten vorgesehen;

b)

die Sendungen werden an der Grenzkontrollstelle am Amtsplatz desselben Hafens von einem Schiff in ein anderes umgeladen;

c)

der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine ausführliche Begründung vor, in der er darlegt, dass er sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu verhindern, dass die Sendungen in einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Union statt direkt in ein Drittland verbracht werden.

Zu diesen Maßnahmen zählt ein Kontrollsystem, das die Einhaltung der Fristen und die Beförderung an den Bestimmungsort gemäß den Angaben in der in Artikel 1 genannten Mitteilung gewährleistet.

Artikel 4

Ist der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Höchstzeitraum abgelaufen, so ist die Sendung an der erstberührten Grenzkontrollstelle der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen.

Artikel 5

Die Entscheidung 2000/25/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2011.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 27.