6.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. April 2011

zur Änderung der Anhänge II bis IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2068)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/214/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/158/EG regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Geflügel und Bruteiern in der Europäischen Union sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern. In Anhang II sind die Regeln für die Zulassung von Betrieben zum Handel mit diesen Waren in der Union festgelegt. In den Kapiteln II, III und IV des genannten Anhangs werden die Voraussetzungen für Einrichtung und Funktionsweise der Betriebe, Gesundheitskontrollprogramme in Bezug auf Geflügelkrankheiten und Kriterien für Aussetzung oder Entzug der Zulassung eines Betriebs festgelegt; in diesem Rahmen müssen in den für den Handel in der Union zugelassenen Betrieben auch Untersuchungen auf bestimmte Mikroorganismen, nämlich Salmonella und Mycoplasma, durchgeführt werden.

(2)

Die bei der Umsetzung der in Anhang II Kapitel II der Richtlinie 2009/158/EG aufgeführten Bedingungen für Einrichtung und Funktionsweise der Betriebe gewonnen Erfahrungen zeigen, dass diese der derzeitigen Branchenpraxis angepasst werden sollten, insbesondere hinsichtlich des Legeverhaltens der verschiedenen Geflügelarten.

(3)

Außerdem sollten in Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG die Kapitel III und IV geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt bei den Diagnosetechniken für Mycoplasma gemäß Kapitel 2.3.5 des Handbuchs der Weltorganisation für Tiergesundheit mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere Rechnung zu tragen und die jüngsten Änderungen der Nomenklatur von Salmonella gemäß dem White-Kauffmann-LeMinor-Schema für Antigenformeln der Salmonella-Serovare von 2007 des Kollaborationszentrums für Referenz und Forschung der Weltgesundheitsorganisation für Salmonella und Kapitel 2.3.11 des Handbuchs der Weltorganisation für Tiergesundheit mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere zu berücksichtigen.

(4)

In Anhang III der Richtlinie 2009/158/EG sind Bedingungen für die Impfung von Geflügel festgelegt. Der genannte Anhang sollte zur Aufnahme besonderer Bedingungen für die Impfung gegen Salmonella geändert werden.

(5)

Außerdem sollten bestimmte Verweise hinsichtlich der Impfung gegen Aviäre Influenza in den in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG aufgeführten Muster-Veterinärbescheinigungen geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) enthält Bestimmungen, durch die gewährleistet wird, dass zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern geeignete und wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Darin ist vorgesehen, dass die Herkunftsherden und Herkunftsbestände bestimmter, in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführter Arten vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen auf bestimmte spezielle Zoonosen und Zoonoseerreger untersucht werden müssen. Datum und Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den im Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 2009/158/EG, festgelegten einschlägigen Veterinärbescheinigungen anzugeben.

(7)

In Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG sind Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit Geflügel und Bruteiern in der Union festgelegt.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Puten (3) ist festgelegt, dass die Untersuchungsanforderungen ab dem 1. Januar 2010 auch für Truthühnerbestände gelten; daher sollten die betreffenden Veterinärbescheinigungen in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG entsprechend geändert werden.

(9)

Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2009/158/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2009/158/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. April 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.


ANHANG

Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2009/158/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Die Eier müssen

i)

regelmäßig in kurzen Abständen eingesammelt werden, mindestens einmal täglich, und so bald wie möglich nach dem Legen;

ii)

so bald wie möglich gesäubert und desinfiziert werden, es sei denn, die Desinfektion wird in einer Brüterei im gleichen Mitgliedstaat vorgenommen;

iii)

in entweder neues oder gereinigtes und desinfiziertes Verpackungsmaterial verpackt werden.“

ii)

Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die Eier zwischen ihrem Eintreffen in der Brüterei und dem Einlegen in den Brutapparat oder zum Zeitpunkt ihrer Versendung innerhalb der Union oder ihrer Ausfuhr in ein Drittland, es sei denn, sie wurden bereits im Herkunftszuchtbetrieb desinfiziert,“.

b)

Die Kapitel III und IV erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL III

GESUNDHEITSKONTROLLPROGRAMME IN BEZUG AUF GEFLÜGELKRANKHEITEN

Die Gesundheitskontrollprogramme müssen unbeschadet der Maßnahmen im Hinblick auf die Genusstauglichkeit sowie der Artikel 16 und 17 mindestens die Kontrollbedingungen für die in den Abschnitten A bis D aufgeführten Infektionen und Arten vorsehen.

A.   Infektionen mit Salmonella pullorum  (1), Salmonella gallinarum  (2) und Salmonella arizonae  (3)

1.   Betroffene Arten:

a)

Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Enten;

b)

Salmonella arizonae: Truthühner.

2.   Gesundheitskontrollprogramm

a)

Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen (4).

b)

Für die zu untersuchenden Proben werden je nach Fall Blut, Embryos, die nicht schlüpfen (also in der Schale verendete Embryos), Küken zweiter Wahl, Mekonium und post-mortales Gewebe, insbesondere Leber, Milz, Eierstock/Eileiter und Ileozäkalklappe, verwendet (5).

c)

Für Stuhl-, Mekonium- oder Darmproben ist eine Selenit-Cystein-Anreicherungsbouillon zu verwenden. Bei Proben, bei denen wenig konkurrierende Flora zu erwarten ist (z. B. bei Embryos, die in der Schale verendet sind), kann eine nicht selektive Voranreicherung gefolgt von einer Anreicherung in Rappaport-Vassiliadis-Soja-Bouillon oder Müller-Kauffmann-Bouillon mit Tetrathionat und Novobiocin verwendet werden (6)  (7).

d)

Die Auswahl der Blutproben in einer Herde zur Feststellung von Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum oder Salmonella arizonae durch serologische Untersuchung hat hinsichtlich der Zahl der Proben das Vorkommen der Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie ihr Auftreten und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigten. Es muss jedoch immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung der Infektion genommen werden.

e)

Jede Herde muss während jeder Legeperiode zum günstigsten Zeitpunkt für die Erkennung der Krankheit kontrolliert werden.

f)

Die Proben für bakteriologische Untersuchungen dürfen nicht von Geflügel oder Eiern stammen, die in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung mit antibakteriell wirkenden Arzneimitteln behandelt wurden.

g)

Die Nachweisverfahren müssen eine Unterscheidung zwischen den serologischen Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und serologischen Reaktionen, die auf die Verwendung des Salmonella-enteritidis-Impfstoffes zurückzuführen sind, erlauben, falls dieser verwendet wird (8). Soll eine serologische Überwachung stattfinden, dürfen daher solche Impfungen nicht durchgeführt werden. Wurden Impfungen durchgeführt, müssen bakteriologische Untersuchungen vorgenommen werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.

B.   Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis

1.   Betroffene Arten:

a)

Mycoplasma gallisepticum: Hühner und Truthühner;

b)

Mycoplasma meleagridis: Truthühner.

2.   Gesundheitskontrollprogramm

a)

Zur Feststellung der Infektion dienen validierte serologische und/oder bakteriologische und/oder molekuläre Untersuchungsverfahren. Schädigungen durch Aerosacculitis bei Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern deuten auf das Vorhandensein einer Mycoplasma-Infektion hin; dies ist näher zu untersuchen.

b)

Für die auf Mycoplasma-Infektionen zu untersuchenden Proben werden je nach Fall Blut, Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, Sperma oder Abstriche, die an der Trachea, der Kloake oder dem Luftsack vorgenommen wurden, verwendet; für die speziell auf Mycoplasma meleagridis zu untersuchenden Proben werden der Eileiter bzw. der Penis der Truthühner verwendet.

c)

Die Untersuchungen zur Feststellung von Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis haben sich auf eine repräsentative Auswahl zu stützen und müssen im Interesse einer ständigen Infektionskontrolle während der Aufzucht- und der Legeperiode durchgeführt werden, d. h. unmittelbar vor dem Beginn der Legeperiode und danach alle drei Monate.

C.   Ergebnisse und zu treffende Maßnahmen

Kommt es zu keiner Reaktion, so gilt die Kontrolle als negativ. Im umgekehrten Fall besteht der Verdacht auf einen Krankheitsbefall der Herde, und die Maßnahmen des Kapitels IV sind auf die Herde anzuwenden.

D.   Bei Betrieben mit mehreren gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Veterinärbehörde von den Maßnahmen gemäß Kapitel IV Nummer 3 Buchstabe b für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebs abweichen, sofern der ermächtigte Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so dass sich die betreffende Krankheit nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

KAPITEL IV

KRITERIEN FÜR AUSSETZUNG ODER ENTZUG DER ZULASSUNG EINES BETRIEBS

1.

Die Zulassung eines Betriebs wird ausgesetzt,

a)

wenn die Bedingungen des Kapitels II nicht mehr erfüllt sind;

b)

bis zum Abschluss geeigneter Nachforschungen zu der Krankheit,

wenn

in dem Betrieb der Verdacht auf einen Ausbruch der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit besteht,

der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, in dem ein Ausbruch der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit bestätigt ist oder in dem Verdacht auf einen solchen besteht,

zwischen dem Betrieb und einem Herd der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ein Kontakt stattgefunden hat, durch den die Infektion übertragen worden sein könnte;

c)

bis zur Durchführung neuer Untersuchungen, wenn die Ergebnisse der gemäß den Kapiteln II und III vorgenommenen Kontrollen in Bezug auf Infektionen mit Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Salmonella arizonae, Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis auf das Vorliegen eines solchen Ausbruchs hindeuten;

d)

bis zum Vollzug der vom amtlichen Tierarzt angeordneten geeigneten Maßnahmen, wenn festgestellt wurde, dass der Betrieb den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a, b und c nicht genügt.

2.

Die Zulassung eines Betriebs wird entzogen, wenn

a)

in dem Betrieb ein Ausbruch der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit bestätigt ist;

b)

eine zweite geeignete Untersuchung den Ausbruch einer Infektion mit Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Salmonella arizonae, Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis bestätigt;

c)

nach einer zweiten Aufforderung der für den Betrieb verantwortlichen Person durch den amtlichen Tierarzt die Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a, b und c erreicht werden sollte, nicht durchgeführt wurden.

3.

Bedingungen für die Wiedererteilung der Zulassung:

a)

Im Falle des Zulassungsentzugs wegen eines Ausbruchs der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit kann die Zulassung, wenn eine Sanitätsschlachtung durchgeführt wurde, 21 Tage nach Reinigung und Desinfektion wiedererteilt werden.

b)

Im Falle des Zulassungsentzugs wegen eines Ausbruchs einer Infektionen mit

Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum oder Salmonella arizonae kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem nach Sanitätsschlachtung der infizierten Herde in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und eine Desinfektion vorgenommen wurde, deren Wirksamkeit durch geeignete Untersuchungen auf trockenen Oberflächen überprüft wurde;

Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem an der gesamten Herde zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 60 Tagen durchgeführt wurden, oder nachdem nach Sanitätsschlachtung der infizierten Herde in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und eine Desinfektion vorgenommen wurde.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde.“

b)

Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Die Verwendung von Impfungen gegen Salmonella-Serotypen unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Salmonella-Impfprogramme dürfen die serologischen Feststellungen im Rahmen der Felduntersuchungen nicht beeinträchtigen oder falsch-positive Ergebnisse verursachen;

b)

Lebendimpfstoffe gegen Salmonella dürfen im Rahmen nationaler Bekämpfungsprogramme nicht verwendet werden

i)

bei Zucht- oder Nutzgeflügel im Fortpflanzungs- oder Legealter, es sei denn, die Unbedenklichkeit der Verwendung ist nachgewiesen und die Impfstoffe sind für die Verwendung gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zugelassen;

ii)

wenn der Hersteller keine geeignete Methode zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe wilde Salmonella-Stämme von Impfstoffstämmen bakteriologisch unterschieden werden können.

3.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN HANDEL INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION

(Muster 1-6)

MUSTER 1

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MUSTER 2

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MUSTER 3

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MUSTER 4

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MUSTER 5

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MUSTER 6

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(1)  Salmonella pullorum: Salmonella enterica Unterart enterica Serovar gallinarum Biovarietät (Biovar) pullorum

(2)  Salmonella gallinarum: Salmonella enterica Unterart enterica Serovar gallinarum Biovarietät (Biovar) gallinarum

(3)  Salmonella arizonae: Salmonella enterica Unterart arizonae Serogruppe K (O18) arizonae

(4)  Hinweis: Serologische Untersuchungen bei anderen Geflügelarten als Hühnern können manchmal einen unannehmbar hohen Prozentsatz falsch-positiver Ergebnisse ergeben.

(5)  Hinweis: Umgebungsproben sind im Allgemeinen für einen zuverlässigen Nachweis von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum nicht geeignet.

(6)  Hinweis: Direktausstriche von unter aseptischen Bedingungen entnommenem Gewebe auf einem minimal-selektiven Agar, beispielsweise dem MacConkey-Agar, sind bei der Diagnose ebenfalls nützlich.

(7)  Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum wachsen auf dem modifizierten halbfesten Rappaport-Vassiliadis-Nährboden, der in der Union zur Überwachung von zoonotischen Salmonella spp. verwendet wird, nur schlecht.

(8)  Hinweis: Derzeit existiert kein Untersuchungsverfahren, das eine Unterscheidung von Reaktionen auf Salmonella-pullorum- and Salmonella-gallinarum-Infektionen und Impfungen dieses Serotyps erlaubt.

(9)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.“