5.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. April 2011

zur Änderung des Beschlusses 2009/996/EU über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2009 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Maltas, der Niederlande, Portugals und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2126)

(Nur der deutsche, der italienische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/212/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Union zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder aus anderen Gebieten der Union eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG beträgt der finanzielle Beitrag der Union unter bestimmten Bedingungen bis zu 50 % — im Fall des Ausgleichs des Gewinnausfalls nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie bis zu 25 % — der in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2 der genannten Richtlinie stehenden Ausgaben.

(3)

Für das Jahr 2009 hat die Union gemäß dem Beschluss 2009/996/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2009 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Maltas, der Niederlande, Portugals und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2) einen finanziellen Beitrag von insgesamt 14 049 023 EUR zur Deckung der Ausgaben gewährt, die Deutschland, Spanien, Italien, Malta, den Niederlanden, Portugal und Slowenien bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entstanden sind.

(4)

Gemäß Abschnitt III des Anhangs des Beschlusses 2009/996/EU haben Spanien und Italien einen finanziellen Beitrag der Union für das Ersetzen der zerstörten Baumbestände erhalten. Spanien erhielt 2009 einen Beitrag von 289 144 EUR für das Ersetzen von Nadelbäumen, die von dem Schadorganismus Bursaphelenchus xylophilus befallen waren. Italien erhielt 2008 einen Beitrag von EUR 14 525 für das Ersetzen verschiedener Baumarten, die in der Lombardei von den Schadorganismen Anoplophora chinensis (Gemeinde Gussago) bzw. Anoplophora glabripennis (Gemeinde Corbetta) befallen waren.

(5)

Diese Ausgaben Spaniens und Italiens standen unmittelbar in Zusammenhang mit dem Verbot im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/29/EG, in Zukunft die besonderen Bäume, die den betreffenden Schadorganismen als Wirt dienen, zu verwenden. Diese Ausgaben betreffen nicht den Ausgleich des Gewinnausfalls nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie.

(6)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollte der finanzielle Beitrag der Union daher bis zu 50 % der entsprechenden Ausgaben decken und nicht auf bis zu 25 % beschränkt sein, wie in dem Beschluss 2009/996/EU fälschlicherweise festgelegt. Folglich sollte der finanzielle Höchstbeitrag der Union zu den entsprechenden von Spanien und Italien vorgelegten Programmen um 289 145 EUR bzw. 14 525 EUR erhöht werden, und der Gesamtbeitrag der Union für 2009 sollte auf 14 352 693 EUR erhöht werden.

(7)

Der Beschluss 2009/996/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2009/996/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 14 352 693 EUR festgesetzt.“

2.

In Abschnitt I des Anhangs erhalten die dritte, die vierte und die fünfte Zeile folgende Fassung:

„Spanien

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2008 und 2009

1 und 2

3 386 573

1 693 286

Italien, Lombardei

(Gemeinde Gussago)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2008 und teilweise 2009 (bis 30. April)

1 und 2

302 683

151 341

Italien, Lombardei

(Gemeinde Corbetta)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2007 und 2008

1 und 2

302 683

103 221“

3.

Abschnitt III des Anhangs wird gestrichen.

4.

Am Ende des Anhangs wird die Angabe „Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR): 14 049 023“ ersetzt durch „Gesamtbeitrag der Union (EUR): 14 352 693“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 49.