6.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 25. März 2011

zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(2011/199/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 6,

gestützt auf den Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den die belgische Regierung dem Europäischen Rat am 16. Dezember 2010 unterbreitet hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),

nach Einholung der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, in bestimmten Fällen, der Europäischen Zentralbank einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Dieser Beschluss darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen und tritt erst nach anschließender Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

(2)

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010 waren sich die Staats- und Regierungschefs einig, dass die Mitgliedstaaten einen ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten müssen, und ersuchten den Präsidenten des Europäischen Rates, mit den Mitgliedern des Europäischen Rates Konsultationen über eine begrenzte Vertragsänderung zu führen, die hierzu erforderlich ist.

(3)

Am 16. Dezember 2010 hat die belgische Regierung gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 1 EUV einen Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 AEUV vorgelegt; dabei soll ein Absatz hinzugefügt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen — bei unbedingter Notwendigkeit zu aktivierenden — Stabilitätsmechanismus zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten können, und in dem festgehalten wird, dass die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen dieses Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird. Gleichzeitig hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen zu dem künftigen Stabilitätsmechanismus angenommen (Nummern 1 bis 4).

(4)

Der Stabilitätsmechanismus stellt das notwendige Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, zur Verfügung, und trägt somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst bei. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16. und 17. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staats- und Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.

(5)

Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2010 beschlossen, gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV das Europäische Parlament und die Kommission zu diesem Vorschlag anzuhören. Er hat ferner beschlossen, die Europäische Zentralbank anzuhören. Das Europäische Parlament (1), die Kommission (2) und die Europäische Zentralbank (3) haben jeweils eine Stellungnahme zu dem Vorschlag angenommen.

(6)

Die Änderung betrifft eine Bestimmung des Dritten Teils des AEUV und führt nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen gemäß Absatz 1 eingegangen sind, oder anderenfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 eingegangen ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2011.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  Stellungnahme vom 23. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 15. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 17. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).