9.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/32 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. März 2011
zur Änderung der Entscheidung 2008/457/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1289)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2011/151/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 33 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der seit Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, die in der Entscheidung 2008/457/EG der Kommission (2) festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Projektdurchführung zu präzisieren. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, über die Durchführung der Jahresprogramme Bericht zu erstatten. Daher sollte präzisiert werden, welche Informationen die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen. |
(3) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen kofinanziert werden, vereinfacht und präzisiert werden. |
(4) |
Die meisten mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen sollten sofort gelten. Da jedoch die Jahresprogramme 2009 und 2010 bereits laufen, sollten die überarbeiteten Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen kofinanziert werden, ab dem Jahresprogramm 2011 Anwendung finden. Den Mitgliedstaaten sollte dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist das Vereinigte Königreich an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden. |
(6) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist Irland an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden. |
(7) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist Dänemark weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (3) errichteten gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“. |
(9) |
Die Entscheidung 2008/457/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/457/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Etwaige wesentliche Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.“ |
2. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Durchführungsaufträge Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Durchführung der Projekte handeln der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, im Einklang mit dem geltenden Vergaberecht und den geltenden Vergabegrundsätzen der Union und der Mitgliedstaaten. Andere als die in Absatz 1 genannten Stellen vergeben Aufträge für die Durchführung der Projekte nach entsprechender Bekanntmachung, damit die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleistet ist. Aufträge im Wert von unter 100 000 EUR können vergeben werden, wenn die betreffende Stelle mindestens drei Angebote eingeholt hat. Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen Aufträge im Wert von unter 5 000 EUR keinerlei Verfahrenspflichten.“ |
3. |
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde setzt die Kommission mit einem förmlichen Schreiben von wesentlichen Änderungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem in Kenntnis und übermittelt ihr eine geänderte Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem solche Änderungen wirksam werden.“ |
4. |
Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In den Finanztabellen zu den Fortschritts- und den Schlussberichten werden die Beträge sowohl nach den Prioritäten als auch nach den spezifischen Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien vorgegeben sind, aufgeschlüsselt.“ |
5. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Von der Bescheinigungsbehörde erstellte Unterlagen (1) Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung einer zweiten Vorfinanzierung gemäß Artikel 37 Absatz 4 des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang VIII von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt. (2) Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang IX von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.“ |
7. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Elektronischer Austausch von Unterlagen Zusätzlich zu den ordnungsgemäß unterzeichneten Papierfassungen der in Kapitel 3 genannten Unterlagen werden die Informationen auch elektronisch übermittelt.“ |
8. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 Nummern 1 bis 7 und die Ziffern 1 bis 5 des Anhangs finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung.
(2) Ziffer 6 des Anhangs findet spätestens ab der Durchführung der Jahresprogramme 2011 Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Ziffer 6 des Anhangs in Bezug auf laufende oder künftige Projekte ab den Jahresprogrammen 2009 und 2010 anzuwenden. In diesem Fall wenden die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit auf das betreffende Projekt an und ändern erforderlichenfalls die Finanzhilfevereinbarung. Lediglich in Bezug auf die Ausgaben für die technische Hilfe können die Mitgliedstaaten beschließen, Ziffer 6 des Anhangs ab dem Jahresprogramm 2008 anzuwenden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 3. März 2011
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18.
(2) ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69.
(3) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
ANHANG
Die Anhänge der Entscheidung 2008/457/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang V Teil A wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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5. |
In Anhang IX erhält der Titel folgende Fassung: |
6. |
Anhang XI erhält folgende Fassung: „ANHANG XI REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN INTEGRATIONSFONDS I. Allgemeine Grundsätze I.1. Grundprinzipien
I.2. Finanzierungsplan des Projekts Der Finanzierungsplan des Projekts ist wie folgt aufzustellen:
Der Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein: Die förderfähigen Gesamtkosten müssen der Höhe nach den Gesamteinnahmen entsprechen. I.3. Einnahmen und Gewinnverbot
I.4. Förderzeitraum
I.5. Aufstellung von Ausgaben
I.6. Territorialer Geltungsbereich
II. Kategorien förderfähiger Kosten (auf Projektebene) II.1. Direkte förderfähige Kosten Als direkte förderfähige Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den allgemeinen Fördervoraussetzungen in Teil I als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert werden können. Direkte Kosten werden im Gesamtfinanzierungsplan des Projekts angesetzt. Förderfähig sind die folgenden direkten Kosten: II.1.1.
II.1.2.
II.1.3. II.1.3.1. Allgemeine Vorschriften
II.1.3.2. Mieten und Leasing Ausgaben im Zusammenhang mit Miet- oder Leasing-Geschäften kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie den in dem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften, den nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Praxis entsprechen und die Laufzeit des Miet- oder Leasingvertrags dem Zweck des Projekts angemessen ist. II.1.3.3. Erwerb
II.1.4. II.1.4.1. Allgemeine Vorschriften Die Immobilien müssen die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. II.1.4.2. Anmietung Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten der Anmietung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Anmietung und den Zielen des Projekts besteht:
II.1.5. Die Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter sowie Betriebsunterhaltung kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie identifiziert werden können und unmittelbar für die Durchführung des Projekts nötig sind. II.1.6.
II.1.7. Kosten, die für die Erfüllung der mit der Unionskofinanzierung verbundenen Auflagen, beispielsweise Bekanntmachung, Transparenz, Bewertung des Projekts, externe Rechnungsprüfung, Bankbürgschaften, Übersetzungskosten usw., nötig sind, sind als direkte Kosten förderfähig. II.1.8. Rechtsberatungskosten, Notargebühren sowie Kosten für technische oder finanzielle Sachverständige sind förderfähig. II.1.9.
II.2. Indirekte förderfähige Kosten
III. Nicht förderfähige Ausgaben Die folgenden Kosten kommen nicht für eine Förderung in Betracht:
IV. Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten
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(1) Falls zutreffend.“
(2) Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.