25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1032)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/127/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie beispielsweise durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 22. Oktober 2007 nahm die Kommission die Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (2) an, mit der Irland für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung gestattet wurde.

(3)

Die mit der Entscheidung 2007/697/EG gewährte Ausnahmegenehmigung betraf etwa 5 000 landwirtschaftliche Betriebe in Irland, was ungefähr 2,7 % der Betriebe mit Rindern oder Schafen, 10 % der weidenden Viehbestände und 4,2 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/697/EG endet am 17. Juli 2010.

(4)

Am 12. Mai 2010 hat Irland bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt. Der Antrag enthielt eine Begründung auf der Grundlage der objektiven Kriterien gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.

(5)

Irland hat ein neues Aktionsprogramm für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2013 angenommen, das im Wesentlichen die Maßnahmen des Aktionsprogramms für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2010 beibehält und für das gesamte Hoheitsgebiet Irlands gilt.

(6)

Der vierte Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG in Irland für den Zeitraum 2004-2007 zeigt im Allgemeinen eine stabile oder verbesserte Wasserqualität. Für Grundwasser wiesen 2 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratwerte über 50 mg/l auf, zu 74 % lagen die Werte unter 25 mg/l. Für Flüsse wiesen 97 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratwerte unter 25 mg/l auf, und an keiner Überwachungsstelle wurden Durchschnittswerte über 50 mg/l gemessen. 93 % der Seen wurden als oligotroph oder mesotroph, 7 % der Seen als eutroph oder hypertroph klassifiziert.

(7)

Die Viehbestände verzeichneten im Zeitraum 2004-2007 einen weiteren Rückgang um 4 % bei Rindern, 19 % bei Schafen, 4 % bei Schweinen und 7 % bei Geflügel (3). Die jährliche Verwendung von organischem Stickstoff aus Viehdung und von mineralischem Stickstoff ging um 5 % bzw. um 17 % zurück. Die gesamte bewirtschaftete Fläche nahm um 3 % auf 4,28 Mio. Hektar ab, und Grünland macht nach wie vor mehr als 90 % der landwirtschaftlichen Fläche aus.

(8)

Angesichts der wissenschaftlichen Angaben in dem Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung sowie der Maßnahmen, zu denen sich Irland in seinem Aktionsprogramm für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2013 verpflichtet hat, ist davon auszugehen, dass die in der Richtlinie 91/697/EWG festgelegten Bedingungen für die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung wie lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf nach wie vor erfüllt sind, und dass die Ausnahmeregelung das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen wird.

(9)

Damit die betroffenen Grünlandbetriebe weiterhin eine Ausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen können, sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/697/EG bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden

(10)

Die in der Entscheidung 2007/697/EG festgesetzten Fristen für die Berichterstattung an die Kommission sollten jedoch zwecks Bürokratieabbaus derart angepasst werden, dass Irland die Festsetzung einer einzigen Frist für alle Berichterstattungspflichten gewährt wird.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/697/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 gestellten Antrag Irlands auf Genehmigung einer Menge Viehdung, die die Menge gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG übersteigt, und dem mit Schreiben vom 26. April 2010 gestellten Antrag auf Verlängerung wird gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Karten werden der Kommission jährlich bis Juni vorgelegt.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt im Zusammenhang mit dem irischen Aktionsprogramm, umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2010 (Statutory Instrument No 610 of 2010).

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)   ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 27.

(3)  Bezugszeitraum für Geflügel: 2003-2005