17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/31


BESCHLUSS 2011/106/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2011

zur Anpassung und Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und geändert durch das am 23. Juni 2010 in Ouagadougou, Burkina Faso, unterzeichnete Abkommen (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/148/EG des Rates (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/97/GASP des Rates (5) wurden die im Anhang des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen angepasst und ihre Geltungsdauer um 12 Monate bis zum 20. Februar 2011 verlängert.

(3)

Die Bildung der Regierung der Nationalen Einheit in Simbabwe wurde als Möglichkeit zur Wiederherstellung konstruktiver Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Simbabwe und zur Unterstützung der Umsetzung des Reformprogramms der Landes wahrgenommen.

(4)

Jedoch werden diese Anstrengungen weiterhin erschwert durch die mangelnden Fortschritte der Regierung der Nationalen Einheit bei der Verwirklichung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, zu der sie sich im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens verpflichtet hatte.

(5)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2002/148/EG genannten Maßnahmen sollte daher verlängert werden. Die Maßnahmen sollten fortlaufend im Lichte der erzielten konkreten Fortschritte überprüft werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Schreiben aufgeführt sind, werden als geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens verlängert.

Diese Maßnahmen gelten bis zum 20. Februar 2012. Sie werden fortlaufend überprüft.

Artikel 2

Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird an den Präsidenten Simbabwes, Herrn Mugabe, gerichtet und in Kopie Premierminister Tsvangirai und dem stellvertretenden Premierminister Mutambara übermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)   ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)   ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64.

(5)   ABl. L 44 vom 16.2.2010, S. 20.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente dieses Abkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis 20. Februar 2011 verlängern werde.

Die Europäische Union begrüßt die Fortschritte, die seit der Bildung der Regierung der Nationalen Einheit im Jahre 2009 auf der Grundlage des Umfassenden Politischen Abkommens erzielt wurden. Die Europäische Union bekräftigt, dass sie dem politischen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, der auf Antrag der Regierung Simbabwes auf der Tagung der Ministertroika EU-Simbabwe am 18. und 19. Juni 2009 in Brüssel offiziell eingeleitet wurde, große Bedeutung beimisst. Auf der jüngsten Ministertagung vom 2. Juli 2010 hat eine Vertreter der Mehrparteienregierung umfassende simbabwische Delegation unter Leitung von Minister Mangoma eine überarbeitete Fassung des Plans mit den Verpflichtungen im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens vorgelegt. Die Europäische Union nahm die bisher bei der Umsetzung des Abkommens erzielten Fortschritte zur Kenntnis und unterrichtete die Regierung Simbabwes mit Schreiben vom 29. September 2010 über die Höhe des Richtbetrags im Rahmen des 10. EEF (nach der Aufhebung der Maßnahmen gemäß Artikel 96 und der Unterzeichnung eines Länderstrategiepapiers würden 130 Mio. EUR zur Verfügung stehen). Die Europäische Union setzt sich nach wie vor für eine weitere Vertiefung des politischen Dialogs nach Artikel 8 ein.

Die Europäische Union unterstützt die laufenden Anstrengungen der Regierung der Nationalen Einheit zur Umsetzung des Umfassenden Abkommens und begrüßt die Fortschritte, die bei der Stabilisierung der Wirtschaft und der Wiederherstellung der sozialen Grundversorgung erzielt wurden. Die Europäische Union bedauert jedoch, dass bei wichtigen politischen Vereinbarungen im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens keine Fortschritte erzielt werden konnten.

Sie ruft alle an der Regierung der Nationalen Einheit beteiligten Parteien auf, sich auch weiterhin für die Umsetzung der demokratischen Reformen gemäß dem Umfassenden Politischen Abkommen einzusetzen. Sie misst Fortschritten in diesem Bereich, etwa einer Vereinbarung zwischen sämtlichen Parteien der Regierung der Nationalen Einheit über konkrete Schritte zur Schaffung von Rahmenbedingungen für friedliche und glaubwürdige Wahlen, große Bedeutung bei.

Die Europäische Union begrüßt in diesem Zusammenhang die verstärkten diplomatischen Aktivitäten auf regionaler Ebene sowie die Bemühungen der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und ihrer Mitgliedstaaten, um ein günstiges Umfeld für die Abhaltung von Wahlen zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union beschlossen, die in dem Beschluss 2002/148/EG des Rates festgelegten und mit dem Beschluss 2010/97/GASP des Rates angepassten „geeigneten Maßnahmen“ bis zum 20. Februar 2012 zu verlängern. Die Europäische Union möchte Simbabwe versichern, dass sie nach wie vor bereit ist, sich zu engagieren und die die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden restriktiven Maßnahmen jederzeit zu überprüfen. Wir hoffen, dass in Simbabwe konkrete Fortschritte erzielt werden können, so dass die Zusammenarbeit in vollem Umfang wiederaufgenommen werden kann. Mit Blick darauf wird die Europäische Union die von der Regierung Simbabwes unternommenen Schritte zur Gewährleistung glaubwürdiger Wahlen aufmerksam verfolgen.

Hochachtungsvoll

Für die Europäische Union