16.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2011

über den Rechnungsabschluss einer Zahlstelle in Italien für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 754)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2011/103/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/373/EG der Kommission (2) und den Beschlüssen 2010/59/EU (3) und 2010/721/EU der Kommission (4) wurden für das Haushaltsjahr 2008 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“ und der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ in Bezug auf die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben fassen.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der EU getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ für die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.

Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 21.

(3)  ABl. L 34 vom 5.2.2010, S. 26.

(4)  ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 23.


ANHANG

RECHNUNGSABSCHLUSS VON ABGETRENNTEN AUSGABEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM UND MAßNAHMEN IM HAUSHALTSJAHR 2008

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag nach Programmen

in EUR

CCI-Nr.

Ausgaben 2008

Berichtigungen

Summe

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2008 übernommene und abgeschlossene Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat in der nächsten Erklärung wiedereinzuziehender (–) oder ihm zu erstattender Betrag (+)

IT: 2007IT06RPO0017

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

113

13 960,24

0,00

13 960,24

0,00

13 960,24

13 960,24

0,00

211

120 914,76

0,00

120 914,76

0,00

120 914,76

120 914,76

0,00

214

16 824 475,27

0,00

16 824 475,27

0,00

16 824 475,27

16 944 398,00

– 119 922,73

221

1 194 719,75

0,00

1 194 719,75

0,00

1 194 719,75

1 194 719,72

0,03

Insgesamt

18 154 070,02

0,00

18 154 070,02

0,00

18 154 070,02

18 273 992,72

– 119 922,70