16.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2011

über den Rechnungsabschluss einer Zahlstelle in Italien für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 753)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2011/102/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 32 Absatz 8,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Entscheidungen 2008/396/EG (2) und 2009/87/EG der Kommission (3) und dem Beschluss 2010/62/EU der Kommission (4) wurden für das Haushaltsjahr 2007 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ fassen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (5) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr (2007) gemäß Absatz 1 jener Verordnung anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom EU-Haushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, enthält die Verordnung (EG) Nr. 885/2006. In Anhang III der genannten Verordnung ist die Mustertabelle für die Übersichten vorgegeben, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2008 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten beschließt die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(5)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(6)

Beim Rechnungsabschluss für die betreffende Zahlstelle muss die Kommission die bereits aufgrund der Entscheidungen 2008/396/EG und 2009/87/EG und des Beschlusses 2010/62/EU von dem betreffenden Mitgliedstaat einbehaltenen Beträge berücksichtigen.

(7)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der EU getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.

Die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 33.

(3)  ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 38.

(4)  ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2007

VOM MITGLIEDSTAAT WIEDEREINZUZIEHENDER BZW. AN IHN ZU ZAHLENDER BETRAG

NB: Eingliederungsplan 2011: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803

MS

 

2007 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß Entscheidung 2008/396/EG

Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß Entscheidung 2009/87/EG

Vom Mitgliedstaat wiedereingezoge-ner (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß Beschluss 2010/62/EU

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehen-der (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß dem vorliegenden Beschluss (2)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

c = a + b

d

e

f = c + d + e

g

h = f – g

i

i′

i′′

j = h – i – i′ – i′′

IT

EUR

4 626 504 872,47

0,00

4 626 504 872,47

–27 293 119,73

– 114 581 208,51

4 484 630 544,23

4 607 194 902,42

– 122 564 358,19

– 122 564 358,19

0,00

0,00

0,00


MS

 

Ausgaben (3)

Zweckgeb. Einnahmen (3)

Zuckerfonds

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= h)

Ausgaben (4)

Zweckgeb. Einnahmen (4)

 

05 07 01 06

6701

05 02 16 02

6803

6702

k

l

m

n

o

p = k + l + m + n + o

IT

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2007.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(3)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

(4)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden.

NB: Eingliederungsplan 2011: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803