18.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. September 2005

Staatliche Beihilfe C 11/04 (ex NN 4/03) — Olympic Airways — Umstrukturierung und Privatisierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2706)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/97/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

In einem Schreiben vom 3. März 2003 (TREN A/26534, 25. Juli 2003) wies Griechenland auf seine Entschlossenheit hin, die staatliche Fluggesellschaft Olympic Airways zu privatisieren, und legte dar, welche Schritte dahingehend bereits unternommen worden waren.

(2)

In Ermangelung einer förmlichen Anmeldung erließ die Kommission am 8. September 2003 eine Entscheidung zur Anordnung einer Auskunftserteilung (K(2003) 3266), die Griechenland am 9. September 2003 bekanntgegeben wurde. Darin wurde Griechenland aufgefordert, alle Informationen zu übermitteln, die die Kommission benötigte, um prüfen zu können, ob die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Privatisierung von Olympic Airways mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar waren.

(3)

Am selben Tag bestand die Kommission in einem Schreiben (TREN D/15287) an Griechenland auf der Anmeldung des (am 9. September 2003 erlassenen) Gesetzes zur Privatisierung von Olympic Airways. In einem Schreiben vom 17. September 2003 (TREN A/30881) erklärte Griechenland, dass es diese Informationen zu gegebener Zeit zu übermitteln beabsichtigte.

(4)

Am 25. September 2003 ging bei der Kommission eine förmliche Beschwerde (TREN A/30589) eines Wettbewerbers, Aegean Airlines, über die Privatisierung von Olympic Airways ein.

(5)

Das Privatisierungsgesetz und die Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung wurden der Kommission mit Schreiben vom 29. September 2003 (TREN A/30866) übermittelt. Bestimmte Informationen fehlten jedoch, was die Kommission Griechenland mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 (TREN D/17821) mitteilte, das am 4. Dezember 2003 in Kopie auch an die Ständige Vertretung Griechenlands gefaxt wurde.

(6)

Am 12. Dezember 2003 wurde ein neues Unternehmen namens Olympic Airways gegründet, bevor die Kommission ihre Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Privatisierung von Olympic Airways mit Artikel 87 EG-Vertrag abgeschlossen hatte. Daraufhin wurde das Verfahren im Zusammenhang mit der von der Kommission am 8. September 2003 erteilten Anordnung zur Auskunftserteilung unter der Nummer NN 4/03 in das Beihilfenregister eingetragen.

(7)

Am 15. Dezember 2003 (TREN D/22742) wiederholte die Kommission ihr Auskunftsverlangen zur Privatisierung und mit Schreiben vom 18. und 19. Dezember 2003 (TREN A/38288 bzw. TREN A/38258) übermittelte Griechenland die verlangten Auskünfte.

(8)

Am 15. Januar 2004 wurde Griechenland ein weiteres Auskunftsverlangen gesandt (TREN D/160), das Griechenland mit zwei Schreiben vom 16. Januar 2004 beantwortete (TREN A/11076 und A/11077).

(9)

Am 16. Januar 2004 sandte die Kommission Griechenland ein Schreiben betreffend den internationalen Flughafen Athen (Athens International Airport, nachstehend „AIA“ genannt) und dessen konkrete Beziehungen zu Olympic Airways/Airlines. Griechenland antwortete mit Schreiben vom 23. Februar 2004. Am 15. Juni 2004 wurde Griechenland ein weiteres diesbezügliches Auskunftsverlangen übermittelt, das am 4. August 2004 beantwortet wurde.

(10)

Mit Entscheidung vom 16. März 2004, die der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 16. März 2004 (SG(2002) D/228848) bekanntgegeben wurde, eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Das Verfahren wurde unter der Nummer C 11/04 registriert.

(11)

Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Die Griechenland übermittelte der Kommission seine Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Juni 2004.

(12)

Innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens vorgesehenen Frist erhielt die Kommission zwei Stellungnahmen von Beteiligten. Diese wurden an Griechenland weitergeleitet und Griechenland übermittelte seine Anmerkungen dazu am 3. November 2004.

(13)

Am 11. Oktober 2004 unterrichtete die Kommission Griechenland schriftlich von ihrer Absicht, eine Aussetzungsanordnung zu erlassen, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Schreibens schlüssige Beweise dafür erhielte, dass Griechenland nicht länger Beihilfezahlungen an die Begünstigten leiste. Griechenland wurde ferner aufgefordert, in dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Griechenland beantwortete das Aufforderungsschreiben am 28. Oktober 2004. Darin vertrat Griechenland die Auffassung, dass eine Aussetzungsanordnung in diesem Stadium seine intensiven Bemühungen um eine Lösung ernsthaft gefährden würde und unverhältnismäßig und ungerechtfertigt sei.

(14)

Seit der Übermittlung der Stellungnahme unterrichteten die Vertreter Griechenlands die Kommissionsdienststellen in regelmäßigen Abständen über die Entwicklungen (auf Treffen am 17. Dezember 2004, 19. Dezember 2004, 3. Februar 2005, 7. Februar 2005 und 28. April 2005 und mit Schreiben vom 22. Februar 2005 und 19. April 2005) und die laufende Umstrukturierung und Privatisierung von Olympic Airlines und Olympic Airways Services.

(15)

Sie übermittelten den Kommissionsdienststellen auch Informationen über das

Gesetz 3259/2004, mit dem Olympic Airways vorübergehende Immunität vor Durchsetzungsmaßnahmen von Gläubigern verliehen wurde (per E-Mail vom 22. Dezember 2004), und das

Gesetz 3282/2004, durch das der Staat anstelle von Olympic Airways dessen Verpflichtungen gegenüber Finanzinstituten im Zusammenhang mit den Finanzierungs- und Leasing-Vereinbarungen für die Airbusse A340-300 von Olympic Airways übernahm (E-Mails vom 22. Dezember 2004 und 4. April 2005).

Diese zusätzlichen Informationen werden, soweit sie für den Sachverhalt relevant sind und zur Klärung der von der Kommission im Zuge der Verfahrenseröffnung gestellten Fragen beigetragen haben, in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt.

2.   SACHVERHALT

2.1.   VORANGEGANGENE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ZU OLYMPIC AIRWAYS

Die Entscheidung von 1994

(16)

Am 7. Oktober 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/696/EG (nachstehend „Entscheidung von 1994“ genannt), nach der von Griechenland gewährte oder zu gewährende Beihilfen für Olympic Airways für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, sofern Griechenland bestimmte in der Entscheidung (3) genannte Verpflichtungen erfüllte.

Die Entscheidung von 1998

(17)

Mehrere der an die Entscheidung von 1994 geknüpften Bedingungen wurden nicht erfüllt, so dass die Kommission am 30. April 1996 beschloss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wiederzueröffnen und ein Prüfverfahren wegen neuer, nicht angemeldeter Beihilfen, von denen sie Kenntnis erlangt hatte, einzuleiten (4).

(18)

Am 14. August 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/332/EG (nachstehend „Entscheidung von 1998“ genannt), nach der von Griechenland gewährte oder zu gewährende Beihilfen für Olympic Airways im Kontext eines Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 1998-2002 für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden (5). Wiederum waren Bedingungen an die Genehmigung geknüpft.

Die Entscheidung von 2000

(19)

Im Juli 2000 setzte Griechenland die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, die verbleibende genehmigte Beihilfe für mehrere Darlehensbürgschaften zum Zwecke des Erwerbs neuer Flugzeuge und für Investitionen zur Umsiedlung von Olympic Airways an den internationalen Flughafen von Athen in Spata, für die die Aufträge bis Ende 2000 vergeben werden sollten, zu verwenden. Mit Schreiben vom 10. November 2000 (SG(2000) D/108307) teilte die Kommission Griechenland ihre Entscheidung mit, die Entscheidung von 1998 im Hinblick auf die Beihilfemaßnahme für Darlehensbürgschaften zu ändern.

Die Entscheidung von 2002

(20)

Am 6. März 2002 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Sie äußerte Bedenken bezüglich einer möglicherweise missbräuchlichen Verwendung der mit den Entscheidungen von 1994 und 1998 genehmigten Beihilfen, der Nichtdurchführung des Umstrukturierungsplans des Unternehmens und etwaiger neuer rechtswidrig gewährter Beihilfen.

(21)

Mit Schreiben vom 9. August 2002 übermittelte die Kommission Griechenland eine weitere Anordnung zur Erteilung der bereits angeforderten Auskünfte. Insbesondere wurde Griechenland zur Vorlage von Büchern und Daten über die Zahlung von Betriebskosten durch den Staat aufgefordert. Die Antworten Griechenlands waren jedoch unzureichend.

(22)

Am 11. Dezember 2002 erließ die Kommission eine abschließende Negativentscheidung (Entscheidung 2003/372/EG, nachstehend „Entscheidung von 2002“ genannt) (6) zu den Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways. Darin hatte die Kommission festgestellt, dass die zuvor von Griechenland gewährten und von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar waren, weil die an die Genehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt und insbesondere der Umstrukturierungsplan nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Außerdem hatte die Kommission festgestellt, dass Olympic Airways neue Beihilfen erhalten hatte, die rechtswidrig gewährt worden waren und nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar waren, weil Griechenland die Nichtzahlung oder Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuer auf Treibstoffe und Ersatzteile, von Mietzahlungen für Flughäfen, von Flughafengebühren und der der sogenannten Spatosimo-Steuer (einer von Passagieren beim Abflug von griechischen Flughäfen erhobenen Abgabe) toleriert hatte.

(23)

Nach dieser Entscheidung musste Griechenland — im Einklang mit den geltenden griechischen Rechtsvorschriften, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglichten — unverzüglich alle notwendigen Schritte ergreifen, um die in Artikel 1 jener Entscheidung genannte staatliche Beihilfe in Höhe von 14 Mrd. GRD (41 Mio. EUR) und die in Artikel 2 jener Entscheidung genannten neuen Beihilfen zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe musste Zinsen von dem Zeitpunkt an umfassen, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestanden hatte, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe.

(24)

Ferner wurde angeordnet, dass Griechenland die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Maßnahmen informierte, die ergriffen worden waren, um ihr nachzukommen. Die Entscheidung wurde Griechenland mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 bekanntgegeben (SG(02) D/233148); sie wurde am 28. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(25)

Am 11. Februar 2003 teilte die griechische Regierung in Reaktion auf die Entscheidung von 2002 mit, ihr sei von unabhängiger Seite dargelegt worden, dass Olympic Airways keine bevorzugte Behandlung genossen habe, und die griechische Regierung komme aus diesem Grund der Entscheidung über die Rückforderung des von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Betrages nicht nach.

Entwicklungen nach der Entscheidung von 2002

(26)

Am 24. Februar 2003 legten Olympic Airways vor dem Gericht erster Instanz Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kommission ein (Rechtssache T-68/03). Griechenland schloss sich weder an noch legte es selbst beim Europäischen Gerichtshof Berufung gegen die Entscheidung der Kommission ein.

(27)

Die Kommission teilte der griechischen Regierung am 6. März 2003 mit, dass diese verpflichtet sei, der Entscheidung von 2002 nachzukommen. Am 26. Juni 2003 erklärte die griechische Regierung in ihrer Antwort darauf, dass sie die rechtliche Wirkung der Entscheidung von 2002 und des Verfahrens der Kommission zu deren Erlass prüfe. Sie versicherte der Kommission, dass sie vorhabe, die Rückforderung zu vollstrecken. Das tat sie nicht, und sie übermittelte der Kommission auch keinen Zeitplan für die Rückforderung. Dementsprechend musste die Kommission am 3. Oktober 2003 vor dem Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbefolgung der Entscheidung anstrengen (Rechtssache C-415/03).

(28)

Am 12. Mai 2005 erging ein Urteil des Gerichtshofes in dieser Sache (7), in dem der Kommission recht gegeben wurde. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) urteilte, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, weil es nicht alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen — mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge — erforderlich gewesen seien, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen habe.

(29)

Am 23. Mai 2005 übermittelte die Kommission Griechenland ein Schreiben betreffend die Maßnahmen, die Griechenland zu ergreifen hatte, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen.

(30)

Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 bekräftigte Griechenland in seinem Antwortschreiben seine Bereitschaft, in dieser Angelegenheit uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Antwort wird nachstehend in Bezug auf die Aspekte zusammengefasst, die Gegenstand der Verfahrenseröffnung waren.

(31)

Bislang ist die Rückforderung der in der Entscheidung von 2002 als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen noch nicht vollstreckt worden. Die Kommission kann wegen Nichtumsetzung dieses Urteils ein Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag anstrengen.

(32)

Diese Entscheidung betrifft jedoch nur die von Griechenland zugunsten von Olympic Airways oder ihren Rechtsnachfolgern nach Erlass der Entscheidung von 2002 getroffenen Beschlüsse und Maßnahmen.

3.   DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, hatte verschiedene Gründe:

3.1.   DAS ANHALTENDE VERSÄUMNIS DES UNTERNEHMENS, STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE ZU ZAHLEN

(33)

Olympic Airways macht seit 2002 Verluste. Die Ertragskennzahl des Unternehmens ist weiterhin negativ. Mit seinem Kerngeschäft erwirtschaftet es keine Einkünfte, sondern verringert den Wert des Unternehmens von Jahr zu Jahr. Deshalb ist es schwer, wenn nicht gar unmöglich zu glauben, dass es seine Tätigkeit nicht nur aufgrund der Nichtzahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat hat fortsetzen können. Nach der Entscheidung von 2002 kommt das Versäumnis, Steuern beizutreiben, dem Erhalt rechtswidriger Beihilfen gleich.

(34)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Staat de facto oder sogar de jure der Hauptgläubiger von OA war und dass das Unternehmen seine Tätigkeit ohne die anhaltende staatliche Unterstützung bereits seit langem eingestellt hätte.

3.2.   DIE UMSTRUKTURIERUNG DES UNTERNEHMENS

(35)

Die Kommission hatte zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Kenntnis von dem Gesetz 3185/2003, das die Ausgliederung der Flugbetriebsparten der verschiedenen zur ehemaligen Olympic Airways Group gehörenden Unternehmen, Olympic Aviation und Macedonian Airlines, und deren Zusammenlegung zu einer einzigen Wirtschaftseinheit (der früheren Macedonian Airlines) vorsah, die in Olympic Airlines umbenannt wurde. Die Nicht-Flugbetriebsparten sollten bei Olympic Airways verbleiben, die in Olympic Air Services umbenannt wurde. Das Gesetz 3185/2003 sah für die Sparten Bodenabfertigung sowie Instandhaltung und Technik die gleiche Möglichkeit vor, die bisher aber noch nicht umgesetzt worden ist.

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(36)

Bei der Verfahrenseröffnung vertrat die Kommission den Standpunkt, dass Griechenland, da es die Olympic Airways Group nicht als Ganzes privatisiert hatte, beschlossen hatte, diese in separate Einheiten aufzugliedern, um deren Attraktivität für potenzielle Investoren zu steigern und sie von der Haftung für die Schulden von Olympic Airways zu befreien.

(37)

Tatsächlich dürften nach der Umstrukturierung der Olympic Airways Group seit Dezember 2003 sämtliche Flugbetriebstätigkeiten auf das neue Olympic Airlines vereint worden sein, und alle anderen Tätigkeiten — im Wesentlichen Bodenabfertigung sowie Instandhaltung und Technik — verblieben bei dem ursprünglichen, nun in Olympic Air Services umbenannten Unternehmen. Olympic Air Services hält auch weiterhin eine Reihe von Mehrheitsbeteiligungen an anderen Luftfahrtunternehmen in Griechenland, die u. a. in den Bereichen Catering, IT und Flugzeugbetankung tätig sind.

(38)

Nach dem Privatisierungsgesetz ist die Übertragung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und anderen Berechtigungen auf das neue Unternehmen von jeglichen Steuern, Abgaben und Gebühren gegenüber dem Staat, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen öffentlichen Stellen befreit. Solche Übertragungen sind auch von allen Belastungen und Forderungen dritter — natürlicher oder juristischer — Personen freigestellt, mit Ausnahme der in der Übertragungsbilanz ausdrücklich genannten Verpflichtungen. Ferner ist in Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 vorgesehen, dass das neue Unternehmen von der Anwendung der Artikel 479 und 939 des Zivilgesetzbuches (8) und der Artikel 537 ff. des Handelsgesetzbuches hinsichtlich der bei Olympic Airways vor der Abspaltung des Flugbetriebs aufgelaufenen Schulden ausgenommen ist. Aufgrund dieser Maßnahme können Gläubiger also nur auf Olympic Airlines übertragene Schulden geltend machen, ansonsten können sie gegenüber dem neuen Unternehmen bezüglich der bei Olympic Airways verbliebenen Schulden aber keine Ansprüche erheben. Am 15. Oktober 2004 wurde in Griechenland das Gesetz 3259/2004 verabschiedet, mit dem Olympic Airways vorübergehende Immunität vor Durchsetzungsmaßnahmen von Gläubigern verliehen wurde.

(39)

In Anwendung des Gesetzes 3185/2003 beauftragte Griechenland den Gutachter Deloitte & Touche mit der Ermittlung des Wertes der Flugbetriebssparten der Olympic Airways Group. Die Gutachter wurden ferner mit der Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans und eines Berichts über die Lage von Olympic Airways und Olympic Aviation beauftragt, damit festgestellt werden konnte, wie viele und welche Mitarbeiter NOA zugeteilt werden sollten. Deloitte & Touche gaben an, keine Rechnungsprüfung vorgenommen zu haben und ausschließlich auf der Grundlage von Informationen zu arbeiten, die vom Olympic-Airways- und Olympic-Aviation-Management zur Verfügung gestellt wurden. Außerdem berücksichtigten Deloitte & Touche bei ihrer Evaluierung die Flugzeuge im Eigentum von Olympic Airways und Olympic Aviation nicht; deren Wert wurde von einem anderen externen Gutachter, Airclaims Ltd., mit einem Marktpreis von 120 Mio. EUR beziffert.

(40)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wurden ohne öffentliche Ausschreibung von Olympic Aviation auf Olympic Airlines übertragen. Ferner scheint es, dass Olympic Aviation den gegenüber AIA geschuldeten Betrag von 10 Mio. EUR durch die Erträge aus diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen besichert hatte und dass dieses Darlehen bei Olympic Aviation verblieb, obwohl diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Olympic Airlines wahrzunehmen waren.

(41)

Der Präsidialerlass 178/2002, mit dem die Richtlinie 98/50/EG des Rates (9) in griechisches Recht umgesetzt wurde, sieht vor, dass bei einer Übertragung eines Unternehmensbereichs von einem Unternehmen zu einem anderen — ungeachtet der Methode — die in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter mit demselben Status und denselben Rechten von dem neuen Unternehmen übernommen werden. Griechenland beabsichtigte jedoch, den Status der Beschäftigten zu ändern. Damit dies geschehen konnte, musste jedoch ein Verhandlungsverfahren gemäß dem Präsidialerlass 178/2002 durchgeführt werden.

(42)

Für das Personal von Olympic Airways galten zum Zeitpunkt der Abspaltung fast 300 Einzelgesetze, Tarifvereinbarungen oder andere Bestimmungen. Griechenland erachtete es daher als wichtig, den Rechtsrahmen zu ändern und die Tarifvereinbarungen neu auszuhandeln, insbesondere weil der Konzern im Juni 2003 6 171 Mitarbeiter beschäftigte (rund 1 850 Mitarbeiter wechselten zu Olympic Airways) und die Personalkosten Vergleich zum Durchschnitt von rund 22-26 % in der Branche 38 % der gesamten Einnahmen ausmachten. Deshalb waren in Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 eine Reihe von Änderungen vorgesehen. Das Gesetz 2190/1994, das das Einstellungsverfahren für Unternehmen im öffentlichen Sektor regelt, würde nicht für Olympic Airways gelten. Das Recht der Beschäftigten, die nach den geltenden Tarifvereinbarungen Anspruch auf Eintritt in den Ruhestand in den Jahren 2003 und 2004 hatten, wurde respektiert.

(43)

Im Gegensatz zu Olympic Airways, das seine Tätigkeit ausschließlich mit Schulden finanziert hatte, sollte Olympic Airlines seine eigenen Mittel verwenden. Olympic Airways nahm seine Tätigkeit mit nur geringen bzw. ohne Schulden auf, und dies war im Wesentlichen auf die Auswahl der auf die neue Einheit übertragenen Aktiva zurückzuführen. Was die Verbindlichkeiten betrifft, so erbte das neue Unternehmen bei Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit keine finanziellen Schulden von der Muttergesellschaft, die damals mit 207 Mio. EUR verschuldet war.

(44)

Nach geltendem griechischen Konkursrecht (Gesetz 2190/1920) verbleiben im Falle der Abspaltung eines Geschäftsbereichs, Sektors oder Dienstes und seiner Übernahme durch eine operative Gesellschaft die Aktien dieses Unternehmens bei dem ursprünglichen Unternehmen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Anteile an Olympic Airlines im Eigentum von Olympic Airways hätten verbleiben müssen. Allerdings sieht Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 vor, dass im Rahmen des Privatisierungsverfahrens alle Anteile der verschiedenen abgespaltenen Sparten von Olympic Airways an den griechischen Staat zurückgehen mussten. Zudem sollen alle Erlöse aus der anschließenden Veräußerung dieser Sparten zur Tilgung der Schulden und Verbindlichkeiten von Olympic Airways verwendet werden. Griechenland erläuterte, dass die finanziellen Aktiva durch dieses Verfahren dem Staat zu einem Wert übertragen werden, der nicht in Frage gestellt werden kann, da er im Rahmen einer Evaluierung durch Rechnungsprüfer ermittelt wurde. Außerdem geht Griechenland davon aus, dass diese Aktiva, wenn sie vom Staat veräußert werden, einen höheren Preis erzielen, als wenn ihm die Anteile nicht übertragen worden wären.

3.3.   DER „VORSCHUSS“ VON 130 312 450 EUR FÜR OLYMPIC AIRWAYS

(45)

Mit dem nach Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 herausgegebenen Ministerialerlass 2/71992/A0024 vom 22. Dezember 2003 richtete der griechische Staat bei der Bank von Griechenland das Sonderkonto „Griechischer Staat — Entstaatlichungskonto der Olympic Airways Group“ ein. Auf das Konto gehen alle Erlöse der im Rahmen des Privatisierungsverfahrens erfolgten Veräußerungen von Unternehmen der Olympic Airways Group, deren Anteile an Griechenland übertragen wurden (Olympic Airlines war das erste). Allerdings hatte die Regierung zur Deckung der erforderlichen konzerninternen Ausgaben bis zur Privatisierung der Konzernunternehmen auf dieses Konto einen Betrag eingezahlt, der als „Vorschuss“(prokatavoli) bzw. „Vorauszahlung“(propliromi) bezeichnet wurde. Dieser Vorschuss entspricht dem Nennwert des Aktienkapitals von Olympic Airlines (130 312 450 EUR).

(46)

Die Teile der Verbindlichkeiten von Olympic Airways, die nicht auf das neue Unternehmen Olympic Airlines übertragen werden sollten, und insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Frühpensionierung bestimmter Mitarbeiter würden aus dem Sonderkonto und den Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für Olympic Airlines und für Dritte finanziert werden.

3.4.   SPATOSIMO UND ZAHLUNGEN AN AIA

(47)

Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 leitete ein Beschwerdeführer (Aegean Airlines) der Kommission die Kopie eines an den griechischen Rechnungshof adressierten und auch an die „Athens International Airport Company“ gesandten Schreibens der griechischen Zivilluftfahrtbehörde (Dok. DII/A/28751/11626 vom 22. Juli 2003) weiter. Aus diesem Schreiben ging hervor, dass Olympic Airways im Zusammenhang mit der von Fluggesellschaften von den Passagieren erhobenen und an den Staat abgeführten „Steuer für die Modernisierung und Entwicklung von Flughäfen“, der sogenannten „Spatosimo-Steuer“, einen Betrag von 26 001 473,33 EUR schuldete.

(48)

Die Hellenische Zivilluftfahrtbehörde forderte die Zahlung dieser geschuldeten 26 Mio. EUR. Dies ließ darauf schließen, dass Olympic Airways, der Hauptnutzer griechischer Flughäfen, die Spatosimo-Steuer nicht abführte und der Staat daher gezwungen war, Mittel zu finden, um dem neu geschaffenen und von der Spatosimo-Steuer abhängigen AIA zu helfen. Die Kommission vermutete, dass, obwohl Olympic Airways verpflichtet wurde, die geschuldeten Beträge in Zukunft zu entrichten, die Fluggesellschaft in der Zwischenzeit von der Nachsicht der Regierung profitierte, weil der Zahlungsverzug nicht nur nicht geahndet wurde, sondern sogar Mechanismen eingeführt wurden, durch die die anderen griechischen Flughäfen zum Ausgleich der Verluste aufgrund der verspäteten oder ausbleibenden Begleichung der Spatosimo-Schulden durch Olympic Airways beitragen mussten.

4.   IM RAHMEN DES VERFAHRENS EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN

4.1.   ERSTE STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS

(49)

Griechenland übermittelte seine Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens am 11. Juni 2004. Zunächst legte Griechenland dar, dass seiner Auffassung nach die Privatisierung der verschiedenen Unternehmens- und Geschäftsbereiche von Olympic Airways die geeignetste Lösung für den Konzern sei. Die Privatisierung würde so schnell wie möglich und unter strikter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften des griechischen und des Gemeinschaftsrechts vollzogen, und die Kommission würde über die Entwicklungen uneingeschränkt auf dem Laufenden gehalten werden. Griechenland erläuterte, dass eine Privatisierung die wirtschaftlich günstigste Lösung für den Staat sei, da auf diese Weise höhere Beträge erzielt würden als im Falle einer Abwicklung des Unternehmens. Griechenland räumte ein, dass die Privatisierung auch andere soziale und nicht wirtschaftliche Vorteile hätte, hob aber hervor, dass die ökonomische Analyse das einzige Kriterium für die Entscheidung über die am besten geeignete Strategie sei.

(50)

Griechenland wies auf die Fortschritte hin, die im Privatisierungsprozess bereits erzielt worden seien und über die die Kommission bereits unterrichtet worden sei. Griechenland bestätigte, dass die Flugbetriebsparten von Olympic Airways und Olympic Aviation zusammen mit einer Reihe immaterieller Aktiva wie Slots, Rechten aus bilateralen Vereinbarungen, dem Markennamen und Logo und dem Geschäftswert von Olympic Airways auf das existierende Unternehmen Macedonian Airways übergegangen seien. Macedonian Airways hatte zu Olympic Airlines umfirmiert. Das Eigentum an den Olympic-Airways-Aktien sei (nach einer Kapitalerhöhung zur Berücksichtigung der Sachleistungen des Fluggeschäfts) unmittelbar dem griechischen Staat übertragen worden, und Olympic Airlines sei auf diese Weise aus der Olympic Airways Group herausgelöst worden. Das neue Unternehmen habe seine Tätigkeit am 12. Dezember 2003 aufgenommen, nachdem ihm alle erforderlichen Lizenzen erteilt worden seien.

(51)

Griechenland erläuterte ferner, dass das strategische Modell für Olympic Airlines darin bestehe, eine rentable Linienfluggesellschaft mit branchentypischen Arbeitskosten zu schaffen, die von verschiedenen Faktoren wie dem starken Markenimage von Olympic Airways, Griechenlands Status als einem der 15 bevorzugten Tourismusländer und den Olympischen Spielen 2004 in Athen profitieren könne. Es seien neue Führungskräfte für Olympic Airlines ernannt und der Geschäftsplan sorgfältig überarbeitet worden.

(52)

Seit Olympic Airlines seine Tätigkeit aufgenommen habe, sei Olympic Airways keine EU-lizenzierte Fluggesellschaft mehr und habe zu Olympic Airways Services umfirmiert. Auch Olympic Aviation habe den Flugbetrieb mit Ausnahme einiger weniger allgemeiner Flug- und Helikopterdienste aufgegeben, die auf das neue Unternehmen übertragen werden sollten.

(53)

Bezüglich der Nicht-Flugbetriebtätigkeiten (Bodenabfertigung, Instandhaltung und Technik sowie Luftfahrtausbildung), die nun Olympic Airways Services oblagen, gab Griechenland an, dass auch diese Tätigkeiten privatisiert werden sollten. Hierfür sei das Gesetz 3185/2003 die Grundlage. Beteiligungen an anderen Unternehmen wie Olympic Catering und Galileo Hellas sollten ebenfalls veräußert werden. Olympic Airways halte auch Beteiligungen an drei AIA-Treibstofflieferanten (Athens Airport Pipeline Co, Olympic Fuel Co und Olympic IntoPlane Co), und es werde davon ausgegangen, dass diese Beteiligungen rechtzeitig und ordnungsgemäß verkauft würden. Die Veräußerung dieser Unternehmen werde relativ einfach sein, da sie „saubere Bilanzen“ aufwiesen und ihre privaten Anteilseigner das Vorkaufsrecht hätten.

(54)

Griechenland wollte einige im Rahmen der Verfahrenseröffnung angesprochene Punkte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung klären.

(55)

Hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines versicherte Griechenland, dass alle Dienstleistungen zu marktüblichen Sätzen erbracht würden und mit der allgemeingültigen Geschäftsstrategie von Olympic Airways im Einklang stünden. Griechenland sicherte zu, der Kommission auch diese Vereinbarungen zu übermitteln.

(56)

Im Zusammenhang mit dem Flugzeugleasing hob Griechenland hervor, dass nur Flugzeuge im 100 %igem Eigentum von Olympic Airways auf Olympic Airlines übergegangen seien. Von Olympic Airways geleaste Flugzeuge seien zu marktüblichen Sätzen an Olympic Airlines weiterverleast worden, weil Olympic Airways bei Kündigung der Leasingverträge vor ihrem Auslaufen gegenüber den Leasinggebern regresspflichtig gewesen wäre. Operative Leasingverträge würden unmittelbar Olympic Airlines zugewiesen, so dass Olympic Airways als Leasingnehmer ausgeschieden sei.

(57)

Die Leasingverträge für vier Airbusse A340/300, auf die sich die staatlichen Garantien teilweise erstreckten (bis 45 % des Finanzierungswerts), seien dem neuen Unternehmen nicht zugewiesen worden. Olympic Airlines nutze diese Flugzeug auf Subleasing-Basis und zahle Olympic Airways marktübliche Sätze. Aus diesen Gründen, so die griechische Regierung, sei Olympic Airlines nicht in den Genuss staatlicher Unterstützung gekommen.

(58)

Hinsichtlich der staatlichen Garantien für diese Flugzeuge machte Griechenland geltend, dass in der Entscheidung von 2002 die Olympic Airways in verschiedener Form gewährten Umstrukturierungsbeihilfen (einschließlich der staatlichen Garantien) zwar für unvereinbar erklärt worden seien, die Kommission aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nur die Rückforderung der letzten Tranche (41 Mio. EUR) der gewährten Umstrukturierungsbeihilfe (und die Rückforderung der nicht genehmigten neuen Beihilfen) angeordnet habe. Da in der Entscheidung von 2002 die Rückforderung (bzw. Kündigung) der staatlichen Garantien nicht ausdrücklich angeordnet worden sei, sei deren Aufrechterhaltung nach Auffassung Griechenlands zulässig.

(59)

Griechenland argumentierte, dass die Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen rechtmäßig stattgefunden habe, weil auf diesen Strecken, die einen wesentlichen Teil des Flugbetriebs von Olympic Aviation ausmachten, weiterhin dieselben Flugzeuge und dasselbe Personal eingesetzt werde wie auf den übrigen Strecken.

(60)

Im Zusammenhang mit den mutmaßlichen neuen Beihilfen für Olympic Airways war Griechenland nicht ganz klar, was mit „steuerlichen Pflichten“ gemeint war. Griechenland zufolge habe die Kommission versäumt zu zeigen, dass die griechische Regierung Olympic Airways „geholfen“ hatte, indem sie die Nichtzahlung bestimmter Außenstände (nicht nur Steuern) tolerierte. Ferner liege im Falle einer solchen Behauptung die Beweislast bei der Kommission, die Kommission habe hierzu aber keine Beweise erbracht. Griechenland bekräftigte, dass Olympic Airways den allgemeingültigen griechischen Rechtsvorschriften und Verfahren unterliege, die für alle griechischen Unternehmen gälten.

(61)

Im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Nichtzahlung der Spatosimo-Steuer machte die griechische Regierung geltend, dass zwischen dem Verhältnis zwischen Fluggesellschaften, die die Spatosimo erheben und dann an die Hellenische Zivilluftfahrtbehörde abführten, und dem Verhältnis zwischen dieser Behörde und den Flughäfen in Griechenland (einschließlich des AIA), die nach Maßgabe der Fluggastzahl berechnete Teile der Spatosimo-Steuer erhalten, zu differenzieren sei. Die Fluggesellschaften erhöben diese Abgabe von ihren Passagieren und führten sie dann an den Staat ab. Die Spatosimo-Beträge, die auf diese Weise erhoben und nicht an den Staat abgeführt würden, würden dem Staat geschuldet und unterlägen den allgemeinen Bestimmungen des „Kodex für die Beitreibung von Schulden für den Staat“ (KEDE). Dies sei der Fall bei dem Betrag von 26 001 473,33 EUR, den Olympic Airways zwar nicht rechtzeitig abgeführt habe, der aber später in Raten mit sämtlichen fälligen Verzugszinsen und Geldbußen gezahlt worden sei.

(62)

Dieser Erhebungsmechanismus sei nicht identisch mit dem Auszahlungsmechanismus, mit dem der griechische Staat (durch die Hellenische Zivilluftfahrtbehörde) Beträge an die Flughäfen zahle. Die beiden Systeme sollten zwar parallel funktionieren (Finanzierung des einen durch das andere), aber die Pflichtzahlungen des griechischen Staates an die Flughäfen blieben von seinen Möglichkeiten zur Beitreibung der fälligen Beträge von Fluggesellschaften unberührt. Daher sei es vorgekommen, dass der Staat Beträge habe zahlen müssen, die noch nicht eingegangen waren. Dies sei für den Staat zwar unbefriedigend, komme aber nicht einer Beihilfe gleich, weil die Fluggesellschaften nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung (einschließlich Verzugszinsen und Geldbußen) befreit würden. In dem in der Eröffnungsentscheidung genannten Fall sei der griechische Staat aufgrund von Liquiditätsengpässen gezwungen gewesen, die Spatosimoverteilung zwischen den verschiedenen Flughäfen anzupassen, indem er den Anteil für AIA erhöhte (und die Anteile anderer Flughäfen kurzfristig reduzierte). Dies sei von grundlegender Bedeutung gewesen, weil die finanzielle Situation von AIA von der Europäischen Investitionsbank und kommerziellen Darlehensgebern überwacht werde; für die Frage, ob Olympic Airways die Außenstände beglichen habe, sei dieser Schritt allerdings irrelevant.

(63)

Griechenland zufolge ist die Nichtabführung der Spatosimo-Steuer von der Kommission als einziger Beweis für die Nichtzahlung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat durch Olympic Airways angeführt worden.

(64)

Bezüglich des Sonderkontos auf der Grundlage des Gesetzes 3185/2003 machte Griechenland geltend, dass die Vorauszahlung an Olympic Airways in Höhe von 130 312 450 EUR eine Übergangsmaßnahme sei, die nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnde Investoren auch treffen würden. Nach der Veräußerung von Olympic Airlines würden alle vorausgezahlten Beträge wieder in das Sonderkonto eingezahlt. Griechenland legte ferner dar, dass die Olympic-Airlines-Aktien nicht länger Eigentum der Olympic Airways Group seien, sondern nun dem Staat gehörten. Allerdings sei, da Olympic Airways nicht länger über seine Flugbetriebsparte verfüge, eine Vorauszahlung an Olympic Airways, die den Wert seiner „verlorenen“ Sparte nicht übersteige, eine verhältnismäßige und angemessene Maßnahme für die Zwecke der Umstrukturierung und Privatisierung.

(65)

Falls mit der Veräußerung von Olympic Airlines nicht die Vorauszahlung von 130 312 450 EUR erzielt werde, würde die Differenz, so Griechenland, durch die Veräußerung von Nichtflugbetriebsparten ausgeglichen. Nach dem Gesetz 3185/2003 sollten die Erlöse aus der Veräußerung dieser Sparten auf das Sonderkonto eingezahlt werden. Falls die finanziellen Verpflichtungen von Olympic Airways höher seien als der Nennwert des Aktienkapitals der zu veräußernden Unternehmen, würde das griechische Insolvenzrecht angewandt und die Gläubiger könnten ihre Forderungen auf dieser Grundlage stellen.

(66)

Jeglicher den Nennwert des Aktienkapitals der veräußerten Unternehmen übersteigende Veräußerungserlös gehe an den Staat und könne nicht von Olympic Airways verwendet werden. Olympic Airways habe für die von ihm zu leistenden Abfindungs- und Pensionszahlungen und zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten von Olympic Airways und Olympic Aviation während des Umstrukturierungs- und Liquidationsverfahrens Zugang zu diesem Konto.

(67)

Griechenland brachte vor, das Gesetz 3185/2003 sei ein Versuch, den Wert der Aktien zu erhöhen, um im Hinblick auf die Rückzahlung der Beihilfen und die Kapitalrendite die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Im Konkursfall wäre der Gläubigerschutz nicht besser.

(68)

Falls die Kommission davon ausgehe, dass die Vorauszahlung keine Maßnahme darstelle, die ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ergriffen hätte, um eine möglichst hohe Rückzahlung und Kapitalrendite zu erzielen, ersuche Griechenland die Kommission, eine Prüfung der Vorauszahlung auf der Grundlage der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als eine nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe in Erwägung zu ziehen. Griechenland würde dann vorbringen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rettungsbeihilfe ab Dezember 2003 erfüllt worden seien, und als Beweis hierfür Geschäftspläne usw. vorlegen.

(69)

Zur Frage etwaiger Beihilfen für künftige Käufer der Olympic-Unternehmen versicherte Griechenland der Kommission, dass es beabsichtigte, Olympic Airlines und alle anderen Sparten/Geschäftsbereiche zu Marktpreisen und im Einklang mit dem geltenden griechischen und Gemeinschaftsrecht zu veräußern.

(70)

Griechenland erhob Einwände gegen die Schlussfolgerung, es habe Olympic Airlines vor der Vollstreckung der im Dezember 2002 erlassenen Entscheidung schützen wollen, indem es Maßnahmen von Olympic-Airways-Gläubigern gegen Olympic Airlines verbiete. Vielmehr sei eine möglichst umfassende Rückzahlung der Investition angestrebt worden. Griechenland erläuterte, dass das Sonderkonto eingerichtet worden sei, um sicherzustellen, dass Olympic Airways und seinen Gläubigern Beträge bis zur Höhe des Nennwerts der Olympic-Airlines-Aktien zur Verfügung gestellt würden und auf diese Weise ein angemessener Gläubigerschutz garantiert sei. Griechenland hob hervor, dass es ihm zustehe, die am besten geeigneten Umstrukturierungs- und Privatisierungsmaßnahmen auszuwählen, und dass die Einführung einer Sicherheitsvorkehrung, damit die Olympic-Airways-Gläubiger zumindest denselben Schutz genössen wie sonst, eine legitime Maßnahme Griechenlands sei. Dieser Gläubigerschutz sei nicht mit der Rückforderungsverpflichtung nach der im Dezember 2002 erlassenen Entscheidung zu verwechseln.

(71)

Griechenland erhob auch Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Gründung von Olympic Airlines keine Lösung sei, da sie die Rentabilität nicht gewährleiste: Griechenland erklärte, es sei zuversichtlich, dass Olympic Airlines Erfolg haben werde.

(72)

Im Zusammenhang mit dem geplanten langen Durchführungszeitraum für die Umstrukturierung und Privatisierung erklärte Griechenland, es nehme die Bedenken der Kommission ernst und werde versuchen, den Prozess möglichst zu beschleunigen. Griechenland beabsichtige, der Kommission einen neuen Zeitplan für die Durchführung des Umstrukturierungs- und Privatisierungsplans und die anschließende Abwicklung von Olympic Airways vorzulegen.

(73)

Zur Frage, ob andere Gesetze Olympic Airways spezielle Befreiungen oder Immunitäten böten, bekräftigte Griechenland, dass das Gesetz 96/1975, durch das Olympic Airways in den Genuss besonderer Privilegien (hinsichtlich der Entrichtung von Abgaben auf Transaktionen, der Befreiung von Verwaltungs- und Verkehrsabgaben und durch staatliche Garantien) kam, abgeschafft worden sei und dass Olympic Airways allen allgemein erhobenen Steuern und Abgaben unterliege und unter Bedingungen der freien Marktwirtschaft arbeite.

4.2.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(74)

Nach der Veröffentlichung des Schreibens an Griechenland im Amtsblatt der Europäischen Union gingen innerhalb der zulässigen Frist Stellungnahmen von zwei Beteiligten ein.

4.2.1.   AEGEAN AIRLINES

(75)

Die ersten Stellungnahmen stammten von einem griechischen Luftverkehrsunternehmen namens Aegean Airlines (nachstehend „Aegean“ genannt). Der Inhalt dieser Stellungnahme ist nachstehend wiedergegeben.

Besondere Zahlungsbedingungen zwischen Olympic Airways und AIA

(76)

Aegean machte geltend, dass Olympic Airways im ersten Jahr nach der Betriebsaufnahme am AIA weniger als 30 % seiner Schulden gegenüber AIA beglichen habe; AIA und Olympic Airways (mit 35 % der größte Einzelkunde von AIA) schlossen angeblich Vereinbarungen, und Olympic Airways nahm zwei vorrangige Hypotheken auf drei seiner Flugzeuge zugunsten von AIA auf, um die Zahlung von Beträgen in Höhe von über 29 Mio. EUR zuzüglich Zinsen und Kosten abzusichern. Die überfälligen Verbindlichkeiten von Olympic Airways gegenüber AIA schätzt Aegean auf 70-80 Mio. EUR. Aegean behauptete, der zu 55 % in staatlichem Besitz befindliche AIA habe zugelassen, dass bei Olympic Airways und Olympic Airlines erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber AIA entstanden seien, was anderen Fluggesellschaften nicht ermöglicht worden sei. Aegean schätzte, dass es über Betriebsmittel in Höhe von 40-50 Mio. EUR verfügt hätte, wenn ihm der gleiche Vorteil gewährt worden wäre.

Finanzielles Abschneiden der Unternehmen der Olympic Airways Group

(77)

Laut Aegean verzeichnete Olympic Aviation 32,2 Mio. EUR Verluste, d. h. 39 % seiner Einnahmen (83 Mio. EUR), obwohl es aufgrund seines „frühzeitigen Standortwechsels“ vom Flughafen Ellinikon zum AIA vom griechischen Staat 8,2 Mio. EUR Ausgleichszahlungen erhalten habe. Der Betrag, den Olympic Aviation Olympic Airways geschuldet habe, sei von 68 Mio. EUR im Jahr 2000 auf 127 Mio. EUR Ende 2002 angestiegen. Olympic Airways habe seine Buchführung der Jahre 2001 und 2002 nicht mit Olympic Aviation zusammengelegt, was laut Aegean deshalb nicht geschah, weil die Bücher der Muttergesellschaft einen besseren Eindruck vermitteln sollten.

(78)

Aegean gab auch eine Prognose der Rentabilität von Olympic Airways im Jahr 2003 ab. Nach den öffentlich zugänglichen Verkehrsinformationen sei der Verkehrsbetrieb von Olympic Airways 2003 um 8 % und sein Ladefaktor um 5 % zurückgegangen. Der stärkste Rückgang sei mit 14,4 % in seinem europäischen Flugnetz zu verzeichnen gewesen; die Zahl der Reisenden der Business Class sei um 26 % gefallen. Nach Auffassung von Aegean bedeutete dieser Rückgang der Passagierzahlen bei einem immer schwierigeren Markt (Treibstoffpreiserhöhungen, zunehmende Konkurrenz durch Billigfluglinien), dass sich die Finanzlage der Olympic Airways Group im Laufe des Jahres 2003 verschlechtert haben musste.

Mögliche Subventionierung von Olympic Airlines durch von Olympic Airlines Services nicht beglichene Schulden

(79)

Aegean äußerte den Verdacht, dass das neue Unternehmen für die Dienstleistungen, die Olympic Airlines Services für Olympic Airlines erbrachte, nichts (oder nicht genug) bezahlt habe.

(80)

Laut Aegean war die auf das Sonderkonto überwiesene Vorauszahlung von 130 312 450 Mio. EUR nach 8 Monaten aufgebraucht.

(81)

Ein neues Gesetz (Gesetz 3259/2004) habe Olympic Airlines Services und Olympic Aviation vor Vollstreckungsverfahren geschützt. Nach diesem Gesetz konnten bis zum 28. Februar 2005 weder innerhalb noch außerhalb Griechenlands weder gegen bewegliche noch unbewegliche Vermögenswerte von Olympic Airlines Services und Olympic Aviation Vollstreckungsverfahren eingeleitet oder einstweilige Verfügungen erlassen werden. Das Gesetz sei offenbar verabschiedet worden, weil Gläubiger einen Airbus 300-600 in Besitz genommen hatten und damit drohten, das Flugzeug zu verkaufen, um ihr Geld zurückzubekommen.

(82)

Aegean beschwerte sich darüber, dass der griechische Staat Olympic Airlines direkt und ohne Ausschreibung die Strecken von Olympic Aviation überlassen habe, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen. Zusätzlich seien — trotz des Interesses anderer Fluggesellschaften (u. a. Aegean) an einer Designierung — alle Olympic-Airways-Verkehrsrechte für Länder außerhalb des EWR von dem neuen Unternehmen übernommen worden, ohne dass die Kriterien für die Designierung überprüft worden seien.

(83)

Aegean war der Auffassung, dass eine Übertragung von Vermögenswerten auf Olympic Airlines ohne die entsprechenden Verbindlichkeiten möglicherweise weder mit dem EG-Vertrag noch mit der griechischen Verfassung vereinbar sei.

(84)

Der Presse zufolge waren bei Macedonian Airlines vor der Umwandlung in Olympic Airlines Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 3,5 Mrd. GRD aufgelaufen; Aegean behauptete, Griechenland habe gegenüber Olympic Airlines keine Forderungen in dieser Höhe geltend gemacht.

4.2.2.   RYANAIR

(85)

Eine weitere Stellungnahme wurde von der irischen Billigfluggesellschaft Ryanair übermittelt. Ryanair äußerte sich umfassend zu allgemeinen Fragen der Anwendung der EG-Beihilfevorschriften in anderen Mitgliedstaaten als Griechenland und in Bezug auf andere Fluggesellschaften als Olympic. Zu dem vorliegenden Fall erklärte Ryanair zunächst, dass sich das Unternehmen nicht zu dem Schreiben an die griechische Regierung äußern könne, weil keine englische Übersetzung vorgelegen habe.

(86)

Ryanair stellte des Weiteren fest, dass Olympic Airways laut Ergebnis der ersten Untersuchung im Falle Olympic staatliche Beihilfen in Höhe von über 1 Mrd. EUR erhalten habe; dennoch habe Olympic Airways lediglich 200 Mio. EUR an den griechischen Staat zurückzahlen müssen. Andere Fluggesellschaften seien gezwungen worden, die zahlungsunfähige nationale Fluggesellschaft durch höhere Flughafengebühren zu subventionieren, weil Olympic Airways von diesen Gebühren befreit worden sei. Nach Auffassung von Ryanair unterminierte die fortgesetzte gesetzwidrige Unterstützung dieses zahlungsunfähigen staatlichen Unternehmens die Markteintrittsmöglichkeiten neuer, effizienterer Betreiber. Ryanair hielt die Schaffung einer schuldenfreien neuen Fluggesellschaft für inakzeptabel und fragte sich, ob bei der Beantragung des Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) für das neue Unternehmen die Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (10) eingehalten worden waren. Abschließend sprach sich Ryanair dafür aus, nicht zuzulassen, dass Griechenland die Vorschriften erneut umgehe und weiterhin seine zahlungsunfähige nationale Fluggesellschaft finanziell stütze.

4.3.   ERWIDERUNG GRIECHENLANDS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER

(87)

Griechenland zufolge waren die in den Stellungnahmen der Dritten enthaltenen Informationen nicht korrekt und trugen angeblich nichts Neues zu der Untersuchung bei. Griechenland bekräftigte, dass die zuvor durchgeführte Privatisierung der Fluggesellschaft am 6. Oktober 2004 abgeschlossen und ein neues Beraterteam für die Privatisierung von Olympic Airlines und der übrigen Sparten/Geschäftsbereiche benannt worden sei. Inzwischen habe das neue Beraterteam die Arbeit aufgenommen und in der „Vorschlagsphase“ habe es Fortschritte gegeben. Ein vorläufiger Zeitplan für die Privatisierung sei ebenfalls aufgestellt worden.

(88)

Im Einzelnen äußerte sich Griechenland folgendermaßen zu den Stellungnahmen der Dritten.

4.3.1.   KOMMENTARE VON AEGEAN AIRLINES

(89)

Die Frage der bevorzugten Behandlung von Olympic Airways am Flughafen AIA sei bereits im Rahmen dieser beihilferechtlichen Untersuchung wie auch vor dem EuGH (Rechtssache C-415/03 Kommission/Griechenland) und im Rahmen anderer beihilferechtlicher Prüfverfahren (Beihilfesache NN27/1996 Bau und Nutzung des Internationalen Flughafens Athen) behandelt worden. Obwohl sich AIA zu 55 % in staatlichem Besitz befinde, sei der Flughafen als von staatlicher Kontrolle unabhängiges Privatunternehmen betrieben worden. Dementsprechend sei AIA allein für die Einnahme der Flughafengebühren und Vergleichsregelungen bei Zahlungsverzug verantwortlich gewesen. Der neue Vorstand von AIA setze sich aus vier vom Staat und vier vom Bauträger ernannten Direktoren sowie einem Unabhängigen zusammen. Griechenland bekräftigte, dass es die Aspekte im Zusammenhang mit der verspäteten Zahlung der Spatosimo bereits klargestellt habe.

(90)

Zu einer möglichen Subventionierung von Olympic Airlines durch von Olympic Airlines Services nicht beglichene Schulden erklärte Griechenland, alle Dienstleistungen von Olympic Airlines Services für Olympic Airlines würden unter Marktbedingungen und zu Marktkonditionen erbracht. Die griechischen Behörden übermittelten Belege, in denen Zahlungen von Olympic Airlines an Olympic Airways dokumentiert sind.

(91)

Griechenland übermittelte Belege zur Untermauerung seiner Aussage, Olympic Airlines habe keine ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber staatlichen Stellen. Dazu wurden aktuelle Belege über Zahlungen an die Steuerbehörden vorgelegt, die Einkommenssteuern, Mehrwertsteuer, Flughafengebühren (darunter auch für den AIA), Spatosimo und Sozialversicherungsabgaben betreffen.

(92)

Griechenland erklärte, dass die Beträge auf dem Sonderkonto im Einklang mit dem Gesetz 3185/2003 verwendet würden. Die Vorauszahlung auf dieses Konto sei eine Übergangsmaßnahme gewesen, die nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnde Investoren auch getroffen hätte. Die Vorauszahlung sei in erster Linie dazu verwendet worden, Gehälter bei Olympic Airways und Olympic Aviation zu zahlen und Kosten im Zusammenhang mit Flugzeugleasing und Frühverrentungen in der Olympic-Airways- und Olympic-Aviation-Belegschaft zu decken.

(93)

Olympic Airlines habe weder direkt noch indirekt Mittel von dem Sonderkonto erhalten. Die Behauptung, Olympic Airlines habe bei seiner Gründung keine Verbindlichkeiten übernommen, verneinte Griechenland ebenfalls entschieden.

(94)

Der Betrag von 130 312 450 EUR sei zwischen dem 24. Dezember 2003 und dem 13. Mai 2004 (in einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten) in Tranchen zur Verfügung gestellt worden. Die Mittel seien so ausgezahlt worden, dass alle Voraussetzungen für eine Rettungsbeihilfe erfüllt wären, wenn die Kommission darüber entscheiden müsste, ob es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handele. Zur Untermauerung des Arguments, dass die Vorauszahlung eine Rettungsbeihilfe darstellen könnte, macht Griechenland geltend, dass

Olympic Airways ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sei,

die Vorauszahlung an Olympic Airways eine Liquiditätshilfe sei,

die Liquiditätshilfe voraussichtlich spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung des letzten Teilbetrags an Olympic Airways zurückgezahlt würde; die letzte Teilzahlung im Mai 2004 eingegangen und die Rückzahlung für die Zeit nach der Privatisierung von Olympic Airlines für Mai 2005 geplant sei,

durch die Gewährung der Rettungsbeihilfe ernsthafte oder schwerwiegende Schwierigkeiten im ganzen Land vermieden würden,

die negativen Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten nur gering seien, weil Olympic Airways keine Fluggesellschaft mehr sei und nur noch Dienstleistungen erbringe, die nicht den Flugbetrieb beträfen,

die Vorauszahlung in der fraglichen Höhe notwendig gewesen sei, um in dem kurzen Zeitraum, in dem die Mittel bereitgestellt wurden, das Fortbestehen des Unternehmens zu gewährleisten; der Betrag verhältnismäßig und mit anderen von der Kommission zugunsten von anderen, ähnlich großen oder in demselben Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen genehmigten Rettungsbeihilfen vergleichbar gewesen sei.

(95)

Griechenland zufolge sei das neue Gesetz, das Olympic Airlines Services und Olympic Aviation vor Vollstreckungsverfahren schütze (Gesetz 3259/2004), notwendig, um die Privatisierung abzusichern. Durch diese vorübergehende Maßnahme würden den Gläubigern nicht ihre Rechte genommen, sondern es würde kurzzeitig die Einleitung von Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. Dieser vorübergehende Schutz vor Gläubigern gelte nicht gegenüber dem griechischen Staat oder anderen öffentlichen oder staatlichen Einrichtungen und sei auf Olympic Airways und Olympic Aviation beschränkt. Die Maßnahme erfülle nicht die Kriterien einer staatlichen Beihilfe, weil sie keine Übertragung staatlicher Mittel beinhalte. (Nach dem Gesetz 3185/2003 konnten Gläubiger nach der Abspaltung nur im Zusammenhang mit den auf Olympic Airlines übertragenen Schulden rechtliche Schritte gegen Olympic Airlines einleiten.)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Designierungen gemäß bilateralen Vereinbarungen

(96)

Nach Auffassung Griechenlands fand die Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der bilateralen Designierungsrechte auf Olympic Airlines kraft Nachfolgerechts und im Einklang mit dem griechischen Gesellschaftsrecht statt. Die fraglichen Strecken seien entweder von Olympic Airways oder von Olympic Aviation bedient worden, und aus den Flugsparten dieser Unternehmen sei Olympic Airlines hervorgegangen.

(97)

Hinsichtlich der von Macedonian Airlines angeblich noch nicht beglichenen Steuerschuld in Höhe von 3,5 Mrd. GRD erläuterte Griechenland, dass die geschuldeten Steuern für den Zeitraum 1993-1997 Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in Griechenland seien. Bei dem Betrag handele es sich einschließlich Gebühren und Strafzinsen um eine Summe von 9 106 481,75 EUR; das Verfahren laufe noch. Bis das Verfahren entschieden sei, treffe das Unternehmen im Hinblick auf diese Verbindlichkeiten entsprechende Vorkehrungen in seiner Buchführung.

4.3.2.   KOMMENTARE VON RYANAIR

(98)

Griechenland wies alle Argumente von Ryanair entschieden zurück: Ryanair sei nicht auf dem griechischen Markt tätig, stehe nicht mit Olympic Airlines im Wettbewerb und nutze dieses Verfahren lediglich, um Argumente im Zusammenhang mit der eigenen Debatte vorzubringen, die es derzeit mit der Kommission führe.

4.4.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS NACH ERHALT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ZUR AUSSETZUNGSANORDNUNG

(99)

Am 11. Oktober 2004 übermittelte die Kommission Griechenland ein Aufforderungsschreiben, in der sie eine Aussetzungsanordnung ankündigte, in der Griechenland aufgefordert würde, alle rechtswidrigen Beihilfen auszusetzen, bis eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen worden sei. In dem Schreiben wurde Griechenland mitgeteilt, dass die Aussetzungsanordnung angenommen würde, wenn die Kommission nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Schreibens hinreichende Informationen erhielte, die belegten, dass Griechenland die Zahlungen an die Begünstigten eingestellt habe. Griechenland wurde aufgefordert, in dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen.

(100)

Griechenland beantwortete das Aufforderungsschreiben am 28. Oktober 2004. Darin vertrat Griechenland die Auffassung, dass eine Aussetzungsanordnung in diesem Stadium unverhältnismäßig und ungerechtfertigt sei und seine intensiven Bemühungen um eine Lösung für das in Schwierigkeiten geratene Unternehmen ernsthaft gefährden würde. Zu den substanziellen Fragen, die die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben aufgeworfen hatte, stellte Griechenland fest, dass es sich bei Olympic Airways nicht mehr um eine Fluggesellschaft handele und das Unternehmen deshalb die Spatosimo-Steuer auch nicht mehr einnehme. Die Überweisung von 130 312 450 EUR von dem „Sonderkonto“ an Olympic Airlines sei als Akt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers oder eventuell als Zahlung einer Rettungsbeihilfe einzustufen. Griechenland erklärte, es halte eine Aussetzungsanordnung in dieser Phase des Prüfverfahrens für nicht erforderlich: Die Umstände hätten sich seit der Einleitung des Verfahrens nicht wesentlich geändert und es gebe keine Hinweise auf etwaige irreparable Schäden, die den Erlass einer Aussetzungsanordnung rechtfertigen würden.

4.5.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS NACH DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE C-415/03 KOMMISSION/GRIECHENLAND

(101)

Wie weiter oben ausgeführt, übermittelte die Kommission Griechenland am 23. Mai 2005 ein Schreiben betreffend Informationen zu den Maßnahmen, die Griechenland ergreifen musste, um dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-415/03 Kommission/Griechenland nachzukommen.

(102)

Griechenland antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 2005; obwohl es in diesem Schreiben in erster Linie um die Frage der Rückforderung infolge der Entscheidung von 2002 geht, wird es im Rahmen dieses Verfahrens untersucht werden, weil es auch Fragen der Umstrukturierung und der geplanten Privatisierung behandelt, die Gegenstand dieses Prüfverfahren sind.

(103)

Griechenland konzentrierte sich darin zunächst auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfen von Olympic Airways. Griechenland betonte, dass, die Aussage der Randnummer 33 im Urteil des Gerichtshofs, in der es heißt, dass „[…] der fragliche Transfer […] beinhaltete, dass alle Aktiva der Gesellschaft Olympic Airways […] auf die neue Gesellschaft Olympic Airlines übertragen wurden“, nicht zutreffe, und dass verschiedene wichtige Vermögenswerte weiterhin bei Olympic Airways verblieben seien und dass das Unternehmen mit diesen Unternehmensbereichen weiterhin auf mehreren Märkten tätig sei.

(104)

Die Unternehmen der Olympic Airways Group würden derzeit privatisiert und den Kommissionsdienststellen sei bereits Näheres zu dieser Privatisierung mitgeteilt worden. Griechenland beabsichtige, der Rückforderungsaufforderung in vollem Umfang nachzukommen, und sobald die Vermögenswerte von Olympic Airlines verkauft worden seien, werde der Erlös direkt dem griechischen Staat zufließen. Sollte der Betrag nicht ausreichen, um die Rückforderung zu decken, werde dazu der Verkaufserlös von Olympic Airways, der im Namen des griechischen Staates auf das Sonderkonto überwiesen wurde, verwendet. Wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft seien, plane Griechenland, Olympic Airways zu liquidieren.

(105)

Griechenland versicherte des Weiteren, dass die „Nachfolgeunternehmen“ (darunter ausdrücklich auch Olympic Airlines) weder durch allgemeine noch durch besondere Bestimmungen im griechischen Recht von ihrer Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfen gemäß der Entscheidung vom Dezember 2002 entbunden würden, wenn der Erlös aus der Veräußerung von Olympic Airlines zur Rückzahlung der Beihilfen nicht ausreiche. Zu der besonderen Bestimmung des Gesetzes 3185/2003, das Olympic Airlines in Bezug auf die Schulden von Olympic Airways aus der Zeit vor der Umstrukturierung vor den Gläubigern schütze, hieß es in dem Schreiben weiter, dass nicht einmal der griechische Staat Olympic Airlines wegen der Schulden von Olympic Airways belangen könne; Griechenland bekräftigte seinen Standpunkt, der Vorrang des Gemeinschaftsrechts bedeute, dass diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Rückforderung nicht anwendbar sei und somit auch die Anwendung der Kommissionsentscheidung und der Vorschriften der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen nicht verhindern könne.

(106)

Griechenland erklärte, dass der Zweck dieser Bestimmung der Schutz von Olympic Airlines während der Umstrukturierung und nicht der Schutz des Unternehmens vor der möglichen Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfen gemäß Entscheidung vom Dezember 2002 sei. Erfolgten die Rückzahlungen auf der Ebene der Olympic Airways Group nicht vollständig, könne Olympic Airlines nach Auffassung Griechenlands im Falle eines Verkaufs des Nachfolgeunternehmens zu einem angemessenen Marktpreis im Sinne der Leitlinien der Kommission für Privatisierungen künftig nicht haftbar gemacht werden.

5.   ERGEBNISSE DES VON DER KOMMISSION IN AUFTRAG GEGEBENEN GUTACHTENS

(107)

Bevor die Kommission die bei der Verfahrenseröffnung genannten Punkte und die von Griechenland und Dritten vorgelegten Informationen prüfen konnte, mussten die gegenwärtige wirtschaftliche und finanzielle Lage von Olympic Airways (Olympic Airlines Services) und Olympic Airlines und die Fortschritte bei der Umstrukturierung und Privatisierung geprüft werden.

(108)

Die Kommission beauftragte dafür eine unabhängige Beraterfirma (Moore Stephens), die ein Gutachten über die Umstrukturierung, den Betrieb und die Privatisierung, die bis zum damaligen Zeitpunkt in den verschiedenen Konzernunternehmen von Olympic Airways vorgenommen worden waren, erstellen und untersuchen sollte, was seit der Umstrukturierung geschehen war.

(109)

Moore Stephens (nachstehend „Gutachter“) erstellte das Gutachten zwischen dem 9. und 26. Mai 2005 in Athen. Die Gutachter wurden dabei von den griechischen Behörden und ihren Beratern unterstützt und konnten außerdem auf einen Datenraum zurückgreifen, den die Behörden und die Privatisierungsberater vorbereitet hatten, damit potentiell an der Privatisierung beteiligte Käufer eigene Recherchen vornehmen konnten.

5.1.   SCHLUSSFOLGERUNGEN DER GUTACHTER ZU DER UMSTRUKTURIERUNG

(110)

Die Gutachter untersuchten die Umstrukturierungsmaßnahmen und die Art und Weise, wie Vermögenswerte und Verbindlichkeiten evaluiert wurden, die auf Olympic Airlines übertragen bzw. bei Olympic Airways belassen werden sollten; dabei stellten sie fest, dass bestimmte Posten weder mit den griechischen noch mit den internationalen „Generally Accepted Accounting Principles“ (GAAP, allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze) im Einklang standen. Den Gutachtern zufolge wurde vor der Umstrukturierung ein als Firmenwert angegebener Betrag von 30 Mio. EUR in der Bilanz von Olympic Airways anerkannt. Dieser Betrag beruhe auf der Bewertung des Markennamens Olympic, des Olympic-Logos, der Marke Olympic Airlines sowie von Slots und bilateralen Vereinbarungen durch das Management. Weder nach den griechischen noch nach den internationalen GAAP durften selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter oder selbst geschaffener Firmenwert in der Bilanz angesetzt werden.

(111)

Auch die Flugzeugbewertung gab Anlass zu Bedenken. Bei der Abspaltung war der aktuelle Marktwert der Flugzeuge und Triebwerke von Olympic Airways und Olympic Aviation neu bestimmt worden. Diese Marktwertbestimmung nahm eine internationale Airline-Unternehmensberatung, Airclaims Ltd. am 1. Oktober 2003 vor; dadurch stieg der Marktwert gegenüber dem aktuellen Restwert um rund 43,2 Mio. EUR.

(112)

Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Eröffnungsbilanz von Olympic Airlines keine Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vorsah. Während das Management von Olympic Airlines überzeugt war, dass alle übertragenen Restbeträge eingenommen würden, hielten die Gutachter es für unrealistisch, nicht vom Vorhandensein zweifelhafter Forderungen auszugehen. Ein weiterer, als „ausstehende zweifelhafte Forderungen“ beschriebener Betrag von 825 020 EUR ist in der Übertragungsbilanz von Macedonian Airlines aufgeführt. Die Gutachter hielten es für unvorsichtig, diesen Posten auf der Aktivaseite auszuweisen.

(113)

Die Eröffnungsbilanz von Olympic Airlines enthielt vom Management auf 7,9 Mio. EUR geschätzte Aktiva von Olympic Airways, die zuvor Schulden von Macedonian Airlines gewesen waren. Die entsprechenden Verbindlichkeiten seien nicht auf Olympic Airlines übertragen worden, weil es nach dem Gesetz 3185/2003 zulässig war, die Verbindlichkeiten bei Olympic Airways zu belassen.

(114)

In der Eröffnungsbilanz waren im Zusammenhang mit einem von Olympic Airways geschuldeten Betrag Außenstände in Höhe von 24,4 Mio. EUR aufgeführt, die durch den erwarteten Nettoerlös aus dem Verkauf von zwei A300-600 Airbussen von Olympic Airways aufgebracht werden sollten, die in der Bilanz von Olympic Airways verblieben waren und an Olympic Airlines vermietet wurden. Es stehe weder mit den griechischen noch mit den internationalen GAAP im Einklang, Posten im Zusammenhang mit einem Verkauf von fremdem Anlagevermögen auszuweisen, der noch nicht stattgefunden habe. Da Olympic Airlines offenbar die mit dem Besitz dieser Flugzeuge verbundenen Kosten trug und Gewinne einnahm, hätte man Olympic Airlines diese Flugzeuge zusammen mit den übrigen Flugzeugen zum Buchwert von 19,2 Mio. EUR übertragen können.

(115)

Die Gutachter bestätigten, dass die Verbindlichkeiten von Olympic Airways und Olympic Aviation aus dem Flugbetrieb größtenteils nicht in die Olympic-Airlines-Bilanzen aufgenommen wurden. Nach griechischem Gesellschaftsrecht müssten alle bei einer Umstrukturierung ausgegliederten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Geschäftsbereich übertragen werden. Obwohl dieses Vorgehen zwangsläufig in gewissem Maße subjektiv sei, stelle das Gesellschaftsrecht es dem Management nicht frei, nur bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu übertragen. Das Gesetz 3185/2003 enthalte dennoch Bestimmungen, nach denen das Management der Olympic Airways Group entgegen den normalen Vorschriften einzelne Verbindlichkeiten von der Übertragung ausschließen könne. Das Management machte sich das Gesetz 3185/2003 zunutze und beschloss, alle Verbindlichkeiten, die länger als einen Monat bestanden, von der Übertragung auszunehmen.

(116)

Die Gutachter verglichen die übertragenen mit den nicht übertragenen Verbindlichkeiten anhand von Auszügen aus der Eröffnungsbilanz von Olympic Airlines für den Stichtag 11. Dezember 2003 mit dem Jahresabschluss von Olympic Airways und Olympic Aviation am 31. Dezember 2003 (Olympic Airways und Olympic Aviation erstellten am 11. Dezember 2003 keine Abschlüsse).

BILANZAUSZUG

Olympic Airlines

Olympic Airways

Olympic Aviation

 

 

11. Dezember 2003

31. Dezember 2003

31. Dezember 2003

 

Rückstellungen für Abfertigungen

Rückstellungen für Pensionen

33 922 469

82 035 663

10 534 535

Anmerkung 1

Sonstige

7 616

89 230 530

709 865

Anmerkung 1

 

33 930 085

171 266 193

11 244 400

 

Langfristige Forderungen

Bankdarlehen

148 036 005

Anmerkung 2/Anmerkung 1

Sonstige langfristige Forderungen

1 018 427

Anmerkung 1

 

149 054 432

 

Kurzfristige Verbindlichkeiten

Zulieferer

31 019 022

89 067 738

148 671 366

Anmerkung 1

Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

14 504 809

Anmerkung 3/Anmerkung 1

Kundenvorauszahlungen

824 482

392 413

Anmerkung 1

Steuern und Abgaben (einschl. Flughafengebühren)

4 045 699

373 549 262

719 901

Anmerkung 1

Sozialversicherung und andere Beiträge

2 495 142

147 554 360

Anmerkung 1

Aktueller Anteil an langfristigen Verbindlichkeiten

22 986 786

Anmerkung 2/Anmerkung 1

Dividenden

514 739

 

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

4 745 844

Anmerkung 1

Sonstige Verbindlichkeiten

7 009 156

65 838 943

617 392

Anmerkung 1

Vorab bezahlte Tickets

32 288 005

 

 

78 196 245

718 247 742

150 401 072

 

Passive Rechnungsabgrenzung

Antizipative Passiva

49 642 845

751 674

Anmerkung 1

Antizipative Passiva und passive Ertragsabgrenzungen

57 328 943

17 664 167

Anmerkung 1

 

106 971 788

18 415 841

 

VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT

112 126 330

1 145 540 155

180 061 313

 

Anmerkung 1:

Nach Gesetz 3185/2003 nicht übertragene Verbindlichkeiten.

Anmerkung 2:

ABN-Amro-Darlehen.

Anmerkung 3:

Mit Erlösen von 130 Mio. EUR im Februar 2004 getilgtes Darlehen der Emporiki Bank.

(117)

Die Gutachter wiesen nach, dass keine langfristigen Verbindlichkeiten und weniger als 10 % der kurzfristigen Verbindlichkeiten an Olympic Airlines übertragen worden waren. Bei den insgesamt an Olympic Airlines übertragenen Verbindlichkeiten (145 Millionen EUR) handelte es sich lediglich um 9,9 % der gesamten Verbindlichkeiten der drei Unternehmen (1,471 Mrd. EUR). Die kurzfristigen Verbindlichkeiten (10 % der gesamten kurzfristigen Verbindlichkeiten), die an Olympic Airlines übertragen wurden, bestanden seit weniger als einem Monat.

(118)

Die höchsten bei Olympic Airways Group verbliebenen Verbindlichkeiten waren Steuern und Verbindlichkeiten im Bereich der Sozialversicherung, also Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat in Höhe von 521 Millionen EUR. Den Gutachtern zufolge hatte das Management von Olympic Airlines seine Absicht erklärt, die meisten Verbindlichkeiten bei der Olympic Airways Group zu belassen, um es der Fluggesellschaft zu ermöglichen, als neues Unternehmen Olympic Airlines weiter im Geschäft zu bleiben und mit der Privatisierung fortzufahren. Sie kommen deshalb zu dem Schluss, dass das neue Unternehmen in die gleichen Liquiditätsschwierigkeiten wie die Olympic Airways Group geraten wäre, wenn das Management der Olympic Airways Group alle Verbindlichkeiten auf die Flugsparten von Olympic Airlines übertragen hätte, was fast unvermeidlich zur Insolvenz und zur Schließung der Fluggesellschaft geführt hätte. Mit anderen Worten, es hätte keinen Zweck gehabt, die Umstrukturierung durchzuführen, wenn alle Verbindlichkeiten der Flugsparten der Olympic Airways Group zusammen mit den Vermögenswerten übertragen worden wären.

(119)

Bei Macedonian Airlines wurde im Zusammenhang mit einer Steuerprüfung für die Jahre 1992-97 festgestellt, dass in den Bilanzen Steuerrückstellungen von 9,1 Millionen EUR fehlten. Für die Jahre 1998-2003 waren keine Steuerrückstellungen für Macedonian Airlines vorgenommen worden. Für diesen Zeitraum hatte noch keine Steuerprüfung stattgefunden. Das Management hatte keine Steuerrückstellungen vorgenommen, weil es davon ausging, dass für den Zeitraum keine Steuerforderungen entstehen würden. Macedonian Airlines machte in den Jahren 2001, 2002 und 2003 Gewinne.

(120)

Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass die auf Olympic Airlines übertragenen Aktiva überbewertet waren. Sie nahmen eine weitere, eigene Bewertung der übertragenen Vermögenswerte vor und kamen zu dem Ergebnis, dass bei der Zahl des Managements der Olympic Airways Group (103 312 459 EUR), welche nicht von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bestätigt worden war, eine erhebliche Überbewertung — ihrer Meinung nach um 90 Millionen EUR — vorlag. Die Gutachter stellten die Bilanz von Olympic Airlines neu auf, um den obengenannten Aspekten so Rechnung zu tragen, dass sie quantifiziert werden konnten; dabei wendeten sie nach den griechischen und den internationalen Buchführungsgrundsätzen anerkannte Rechnungsprüfungsverfahren an; dabei ergab sich, dass der Wert des Nettovermögens, das an Olympic Airlines übertragen wurde, statt 130 Millionen EUR nur 38 Millionen EUR betrug. Die Gutachter erklärten, dass sich selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Subjektivität bei der Bewertung nur schwer eine Erklärung für die Diskrepanz zwischen den beiden Beträgen finden lasse, und kamen zu dem Schluss, dass Olympic Airlines überbewertet wurde (11).

Posten

Eröffnungsbilanz (EUR)

Berichtigung (EUR)

Berichtigte Bilanz (EUR)

Erläuterung

1.

Firmenwert

30 000 000

(30 000 000 )

selbst geschaffener Firmenwert entfernt

2.

Eigene Flugzeuge

124 599 144

(43 200 000 )

81 399 144

Restbuchwert der Flugzeuge

3.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

51 336 137

Schätzung Management

Schätzung Management

ausstehende zweifelhafte Forderungen entfernt

4.

Von Olympic Airways geschuldeter Betrag

7 904 245

(2 904 245 )

5 000 000

Olympic-Airways-Schulden in tatsächlicher Höhe aufgeführt

5.

Forderungen (Macedonian Airlines)

825 020

(825 020 )

zweifelhafte Forderungen (Macedonian Airlines) entfernt

6a.

Außenstände

24 674 196

(24 674 196 )

Schulden im Zusammenhang mit künftigen Veräußerungen von Flugzeugen entfernt

6b.

Eigene Flugzeuge

19 175 961

19 175 961

zum Buchwert zu verkaufende Flugzeuge hinzugefügt

7.

Verbindlichkeiten > 1 Monat

Schätzung Management

Schätzung Management

Verbindlichkeiten > 1 Monat hinzugefügt

8.

Steuerrückstellungen 92-97

(9 106 482 )

(9 106 482 )

Steuerrückstellungen (Macedonian Airlines) 1992-97 hinzugefügt

9.

Steuerrückstellungen 1998-2003

Schätzung Management

Schätzung Management

Steuerrückstellungen (Macedonian Airlines) 1998-2003 hinzugefügt

Insgesamt

 

(91 533 982 )

 

 

(121)

Die Gutachter berichteten, dass die Eröffnungsbilanz von Olympic Airlines und die Übertragungsbilanz von den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens, Deloitte und Touche, zwar auf der Grundlage von Angaben des Managements erstellt wurden, aber weder nachgeprüft noch von Unabhängigen kontrolliert worden waren. Nach griechischem Gesellschaftsrecht hätten unabhängige Wirtschaftsprüfer normalerweise eine Stellungnahme abgeben und bestätigen müssen, dass die Zahlen in den Übertragungsbilanzen ordnungsgemäß den zugrundeliegenden Büchern des Unternehmens entnommen worden waren. Nach dem Gesetz 3185/2003 war es Olympic Airlines jedoch gestattet, auf diesen Schritt zu verzichten; die Rechnungsprüfer mussten lediglich die Bilanzen erstellen, jedoch ohne dazu eine Stellungnahme vorzulegen.

(122)

Die Gutachter können keine Aussage darüber machen, ob Deloitte und Touche die Bilanzen selbst erstellten oder ob sie von Management stammten. Der Bericht von Deloitte und Touche über ihre Arbeit ist ein beschreibender Bericht, in dem die Erstellung der Bilanzen erläutert und in dem hervorgehoben wird, dass keine Rechnungsprüfung oder andere unabhängige Prüfung von ihnen selbst durchgeführt worden sei und dass die Übertragungsbilanzen volle, uneingeschränkte und ausschließliche Verantwortung des Managements seien.

(123)

Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass zusätzlich zu den weiter oben dargestellten Fragen der ordnungsgemäßen Buchführung insgesamt nicht sichergestellt sei, dass die Zahlen in der Eröffnungsbilanz verlässlich seien, weil sie weder überprüft noch von einer anderen unabhängigen Stelle kontrolliert worden seien. Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung verwiesen die Gutachter auch auf den Bericht der Rechnungsprüfer zu den Jahresabschlüssen von Olympic Airlines für das Jahr, das am 31. Dezember 2003 endete; in diesem zweieinhalb Wochen nach der Eröffnungsbilanz erstellten Bericht äußerten die Rechnungsprüfer Bedenken hinsichtlich der Eröffnungsbilanzen des Unternehmens. Die Rechnungsprüfer erklärten, sie könnten den Firmenwert, den Wert von Sachanlagen zum Zeitpunkt der Bewertung und die Höhe der Verbindlichkeiten und Forderungen, die von den jeweiligen Unternehmen auf Olympic Airlines übertragen wurden, nicht bestätigen und demnach auch keine diesbezügliche Stellungnahme abgeben.

(124)

Das Gesetz 3185/2003 sah eine Barvorauszahlung des griechischen Staates vor, mit der die Verbindlichkeiten von Olympic Airways und Olympic Aviation während des Umstrukturierungs- und Liquidationsverfahrens gedeckt werden sollten; diese Summe basierte auf dem Nennwert der Olympic-Airlines-Aktien. Die Gutachter erklärten abschließend, dass die Olympic Airways Group […] (*1) Interesse an einem möglichst hohen anfänglichen Aktienkapital von Olympic Airlines gehabt habe, was dadurch habe erzielt werden können, dass der Wert des übertragenen Vermögens so hoch wie möglich und die übertragenen Verbindlichkeiten so niedrig wie möglich angesetzt worden seien. Der Wert des übertragenen Nettovermögens und damit der Nennwert des Aktienkapitals von Olympic Airlines habe 130 Millionen EUR betragen. Die griechische Regierung habe diesen Betrag im Einklang mit dem Gesetz 3185/2003 an Olympic Airways gezahlt.

(125)

Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass die griechische Regierung nach dem Gesetz 3185/2003 einen weitaus geringeren Betrag an Olympic Airways hätte zahlen müssen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung stattgefunden hätte. Angesichts der Liquiditätslage von Olympic Airways und Olympic Airlines zum Zeitpunkt der Umstrukturierung hätte ein entsprechend niedrigerer von der Regierung bereitgestellter Betrag die Möglichkeiten von Olympic Airways und Olympic Airlines, bestehen zu bleiben, erheblich eingeschränkt.

(126)

Die Gutachter stellten ferner fest, dass die Olympic Airways Group nach der Übertragung, der Privatisierung und der Veräußerung der Vermögenswerte über keinerlei Geschäftsbereiche und kaum mehr über Vermögen verfügen, dafür aber Hunderten von Millionen von Euro Schulden haben würde. Voraussichtlich würden die Insolvenzbestimmungen des griechischen Rechts auf Olympic Airways und Olympic Aviation angewandt und die Liquidierung der Unternehmen eingeleitet. Die Kosten würden die Gläubiger, in erster Linie der griechische Staat, übernehmen.

5.2.   SCHLUSSFOLGERUNG DER GUTACHTER ZU OLYMPIC AIRWAYS (OLYMPIC AIRLINES SERVICES) NACH DER UMSTRUKTURIERUNG

(127)

Die Gutachter untersuchten die Lage von Olympic Airways (Olympic Airlines Services) nach der Entscheidung vom 11. Dezember 2002. Das Unternehmen hatte weiterhin Verluste gemacht; durch diese Verluste waren die Eigenmittel des Unternehmens aufgebraucht, was dessen Kreditwürdigkeit beträchtlich eingeschränkt hatte.

5.2.1.   DIE LAGE VON OLYMPIC AIRWAYS (OLYMPIC AIRLINES SERVICES) IM HINBLICK AUF STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

(128)

Die Gutachter stellten fest, dass in der Bilanz von Olympic Airways umfangreiche Verbindlichkeiten im Bereich Steuern und Sozialversicherung aufgeführt waren. Diese waren über die Jahre gestiegen, weil die Steuerzahlungen nicht der jährlichen Steuerschuld entsprachen. Bei der Steuerschuld handelte es sich hauptsächlich um über Jahre nicht abgeführte Lohnsteuer sowie Flughafengebühren, Mehrwertsteuer und Ertragssteuern. Bei der Übertragung des Flugbetriebs an Olympic Airlines waren lediglich Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten für einen Monat auf das neu gegründete Unternehmen übergegangen. Die Verbindlichkeiten im Sozialversicherungsbereich standen in erster Linie im Zusammenhang mit dem wichtigsten Pensionsfonds des Unternehmens. In den Jahren 2003 und 2004 waren die Verbindlichkeiten auf insgesamt 137 Millionen EUR angestiegen. In diesem Zeitraum nahm das Unternehmen Zahlungen in Höhe von 7,7 Mio. EUR aufgrund einer Vergleichsvereinbarung für die Jahre bis 2003 vor.

(Mio. EUR)

 

2002 (*2)

2003 (*2)

2004 (*3)

Steuern

219

374

431

Sozialversicherung

54

148

196

Insgesamt

273

522

627

Hinweis:

Die Zahlen für 2005 liegen noch nicht vor, weil die Rechnungsunterlagen von Olympic Airways seit dem 31. Dezember 2004 nicht aktualisiert wurden.

(129)

Den Gutachtern zufolge hieß es im Rechnungsprüfungsbericht für Olympic Airways für 2003, dass die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens kaum den Steuervorschriften entsprachen. Im Bericht hieß es auch, dass die Steuerprüfungen der Jahre 1998 und 1999 ergeben hatten, dass die Bücher und Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden waren und dass bei dem Unternehmen in den Jahren 2000 bis 2003 (einschließlich) keine Steuerprüfungen stattgefunden hatten, so dass das Unternehmen seinen steuerlichen Pflichten 1998-2003 (einschließlich) nicht nachgekommen sei.

(130)

Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass Olympic Airways mehrere Jahre lang seine Steuern nicht gezahlt hatte und seinen Pflichten aus der Sozialversicherung nicht vollständig nachgekommen war. Ende 2002 hatten die Verbindlichkeiten insgesamt bereits 273 Mio. EUR betragen und seitdem war diese Summe weiterhin beträchtlich gestiegen. Ende 2004 beliefen sich die Verbindlichkeiten auf schätzungsweise 627 Mio. EUR, d. h. auf über 75 % des Gesamtumsatzes von Olympic Airlines und der Olympic Airways Group im Jahr 2003. Die Gutachter stellten des Weiteren fest, dass Olympic Airways vor und nach der Umstrukturierung durch die nur teilweise beglichenen Steuerschulden ein Vorteil durch zusätzlichen Cashflow erwachsen sei.

5.2.2.   ÜBERWEISUNG VON 130 312 459 EUR AN OLYMPIC AIRWAYS (OLYMPIC AIRLINES SERVICES)

(131)

Die griechische Regierung überwies der Olympic Airways Group zwischen dem 24. Dezember 2003 und dem 13. Mai 2004 in sieben Teilsummen insgesamt 130 312 459 EUR. Die Gutachter prüften diese Überweisungen, um festzustellen, wie sie gezahlt wurden und wofür diese Summen verwendet wurden.

(132)

Die Gelder wurden nach dem Gesetz 3185/2003 ausgezahlt und richteten sich nach dem Nennwert des Aktienkapitals des neu gegründeten Olympic Airlines. Laut Gesetz waren die Gelder für alle Arten von Abfindungs- und Rentenzahlungen an die Belegschaft sowie zur Begleichung der Verbindlichkeiten von Olympic Airways und Olympic Aviation im Rahmen des Umstrukturierungs- und Liquidationsverfahrens bestimmt.

(133)

Die Gutachter hatten festgestellt, dass das Geld dann überwiesen wurde, wenn sich nur geringe Summen auf dem Konto von Olympic Airways befanden. Es war zu erkennen, dass die Überweisungen der Regierung über mehrere Wochen immer dann genutzt wurden, wenn weniger Einzahlungen aus anderen Quellen eingingen als Beträge vom Konto entnommen wurden. Wenn sich fast kein Geld mehr auf dem Konto befand, wurde das Konto aufgestockt; dieser Vorgang wiederholte sich.

Überweisungsdatum

EUR

24. Dezember 2003

32 960 288

14. Januar 2004

10 091 143

30. Januar 2004

35 356 335

13. Februar 2004

10 000 000

8. April 2004

8 000 000

22. April 2004

12 000 000

13. Mai 2004

21 904 693

Insgesamt

130 312 459

(134)

Auf der Grundlage des Zahlungsplans und der Informationen, die das Olympic-Airways-Management vorlegte, […]. Die Gutachter fanden heraus, dass das Management von Olympic Airways Rentenzahlungen und andere Umstrukturierungsaufwendungen offenbar so weit ausgelegt hatte, dass alle Ausgaben von Olympic Airways im Zeitraum zwischen der Abspaltung von Olympic Airways und dem Abschluss der Privatisierung darunter fielen. Es konnte nicht genau nachgeprüft werden, wofür Olympic Airways die Gelder verwendet hatte, weil zwischen den Geldern des Sonderkontos und den anderen Geldern, die auf dem Hauptkonto des Unternehmens eingingen, kein Unterschied gemacht wurde, aber laut Aussagen des Olympic-Airways-Managements gegenüber den Gutachtern der Kommission wurde das Geld folgendermaßen ausgegeben:

Ausgabenkategorie

EUR

Flugzeugleasing

51 012 257

Rentenzahlungen

29 953 077

Gehälter

34 407 994

Kreditrückzahlung — Emporiki Bank

14 939 131

Insgesamt

130 312 459

5.2.3.   RÜCKZAHLUNG EINES TEILS DES ABN-AMRO-DARLEHENS FÜR OLYMPIC AIRWAYS DURCH GRIECHENLAND

(135)

Am 9. Februar 2001 schloss Olympic Airways einen Darlehensvertrag über 182 198 160 EUR mit der ABN Amro Bank, um den Standortwechsel von Olympic Airways zum neuen internationalen Flughafen Athen zu finanzieren.

(136)

Das Darlehen war zwischen dem 9. August 2003 und dem 9. Februar 2011 in sechzehn halbjährlichen Raten à 11 387 385 EUR zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen und wurde durch eine staatliche Garantie besichert, die ABN Amro berechtigte, direkt vom Staat die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen von Olympic Airways zu verlangen.

(137)

Bei der Übertragung des Flugbetriebs an Olympic Airlines am 11. Dezember 2003 verblieb das Darlehen als Verbindlichkeit in den Büchern von Olympic Airways. Am 31. Dezember 2003 hatte Olympic Airways eine der vorgesehenen Darlehensraten bezahlt, so dass die Verbindlichkeiten in der Bilanz von Olympic Airways noch 170 810 775 EUR betrugen.

(138)

Bei der Prüfung der Olympic-Airways-Bücher stellten die Gutachter fest, dass ABN Amro die staatliche Garantie für die zweite, dritte und vierte Darlehensrate in Anspruch genommen hatte. Der griechische Staat hat dementsprechend die folgenden Raten im Namen von Olympic Airways gezahlt:

Zahlungsdatum

Gezahlter Betrag (EUR)

10. Mai 2004

12 390 090  (*4)

8. Oktober 2004

12 288 017  (*4)

9. März 2005

12 267 250  (*4)

Insgesamt

36 945 357

(139)

Die Gutachter stellten auch fest, dass die Regierung die griechischen Steuerbehörden ersucht hatte, das Geld von Olympic Airways zurückzuerlangen. Die Steuerbehörden übermittelten Olympic Airways daraufhin Zahlungsaufforderungen. Der Betrag erschien in den Büchern von Olympic Airways als Forderung gegenüber den Steuerbehörden; sie war jedoch noch nicht beglichen worden.

5.2.4.   FINANZIERUNGSLEASINGZAHLUNGEN FÜR FLUGZEUGE (A340)

(140)

Bei der Prüfung der Bücher von Olympic Airways stellten die Gutachter fest, dass der griechische Staat am 24. September 2004 im Rahmen zweier Finanzierungsleasingverträge mit Crédit Lyonnais für zwei Airbusse A340 als Bürge Leasingzahlungen in Höhe von insgesamt 11 774 684 EUR geleistet hatte. Die Zahlungen standen im Zusammenhang mit der am 29. Juli 2004 fälligen, halbjährlichen Rate gemäß Leasingvertrag für die Flugzeuge.

(141)

Die Gutachter stellten fest, dass die Regierung die griechischen Steuerbehörden ersucht hatte, das Geld von Olympic Airways zurückzuerlangen. Die Steuerbehörden übermittelten Olympic Airways daraufhin Zahlungsaufforderungen. Der Betrag erschien in den Büchern von Olympic Airways als Forderung gegenüber den Steuerbehörden; sie war jedoch noch nicht beglichen worden.

5.2.5.   DIREKTE BARZAHLUNGEN DES STAATES AN OLYMPIC AIRWAYS

(142)

Die Gutachter stellten des Weiteren fest, dass der griechische Staat am 9. August 2004 8,2 Mio. EUR bar an Olympic Airways gezahlt hatte. Dies war ein Vorschuss des griechischen Staates an Olympic Airways für eine Summe gewesen, die Olympic Airways als Garantie für Finanzierungsleasingzahlungen an Crédit Lyonnais für zwei A340-Flugzeuge in ein Treuhandkonto eingezahlt hatte. Crédit Lyonnais hatte sich bereiterklärt, das Geld auf dem Treuhandkonto freizugeben, sobald die Flugzeugleasingverträge im Dezember 2004 von Olympic Airways auf die Regierung übertragen worden wären (per Novation). Die Übertragung der Verträge auf den Staat wurde auch tatsächlich im Dezember 2004 vollzogen.

(143)

Als Olympic Airways das Geld im Dezember 2004 von dem Treuhandkonto zurückbekam, hatte es den vom Staat erhaltenen Vorschuss noch nicht zurückgezahlt. Am 23. März 2005 wandte sich der griechische Staat an Olympic Airways mit der Bitte um Rückzahlung der Summe zuzüglich Zinsen. Zum Zeitpunkt des Abschlussberichts der Kommission (14. Juni 2005) bestätigten die Gutachter, dass Olympic Airways den fraglichen Betrag nicht an den Staat zurückgezahlt hatte.

5.2.6.   WEITERE AUFWENDUNGEN

(144)

Bei der Prüfung der Bücher von Olympic Airways stellten die Gutachter fest, dass Olympic Airways der staatlichen Griechischen Organisation für Telekommunikation (OTE) am 31. Dezember 2004 8 Mio. EUR schuldete. Aus dem Olympic-Airways-Hauptbuch ging hervor, dass Olympic Airways 2003 und 2004 für Dienstleistungen an verschiedenen Standorten nichts an die OTE gezahlt hatte. 4,5 Mio. EUR in der Bilanz beziehen sich auf Zeiträume vor 2003.

5.3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN DER GUTACHTER ZU OLYMPIC AIRLINES NACH DER UMSTRUKTURIERUNG

5.3.1.   GESCHÄFTSERGEBNIS VON OLYMPIC AIRLINES 2004

(145)

Die Gutachter stellten fest, dass 2004 für Olympic Airlines ein schwieriges Geschäftsjahr war: Das Unternehmen verzeichnete einen Betriebsverlust von 94,5 Mio. EUR (bei einem Umsatz von 616,7 Mio. EUR) und einen Nettoverlust vor Steuern von 87,1 Mio. EUR. Selbst die operativen Bruttogewinne (Umsatz abzüglich der direkten Kosten für Dienstleistungen) des Unternehmens beliefen sich auf lediglich 4 Mio. EUR. Die Bilanz von 2003 enthielt unter den außerordentlichen Posten Rückstellungen in Höhe von 13 Mio. EUR, von denen 12,6 Mio. EUR 2004 wieder den Einnahmen zugerechnet worden waren. Deshalb war es angebracht, den Verlust im Jahr 2004 auf 99,7 Mio. EUR und nicht auf 87,1 Mio. EUR zu veranschlagen.

(146)

Die Gutachter wiesen darauf hin, dass das Nettovermögen des Unternehmens (24,3 Mio. EUR) Ende 2004 auf 18,6 % des Aktienkapitals (130,4 Mio. EUR) geschrumpft war. Wenn der Geschäftswert von 18 Mio. EUR abgeschrieben worden wäre, hätte sich das Nettovermögen auf 4,8 % des Aktienkapitals verringert. Nach dem griechischen Gesellschaftsgesetz 2190 muss bei einer Verringerung des Geschäftswerts eines Unternehmens auf weniger als 50 % des Aktienkapitals eine Hauptversammlung einberufen und ein Aktionsplan beschlossen werden, um die Unternehmensbilanz und damit den Gläubigerschutz wiederherzustellen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Gesetz besagt ferner, dass das griechische Handelsministerium dem Unternehmen die Gewerbeerlaubnis entziehen kann, wenn der Wert des Unternehmens unter 10 % des Aktienkapitals fällt. Die Gutachter wiesen allerdings darauf hin, dass diese Maßnahme nur ein letztes Mittel ist und in der Praxis nur selten angewandt wird.

(147)

Das Management von Olympic Airlines gibt folgende Hauptgründe für dieses Geschäftsergebnis an:

die negative Reaktion des Tourismusmarktes auf die Umstrukturierung der Olympic Airways Group, die zu einem Rückgang der Buchungen in der Weihnachtssaison 2003/2004 führte;

Streiks des Kabinenpersonals zwischen Dezember 2003 und Februar 2004, weshalb Flüge annulliert wurden, weniger Buchungen eingingen und zusätzliche Kosten entstanden;

zusätzliche Kosten aufgrund der Umstrukturierung, u. a. der Bedarf an erheblich mehr Piloten als geplant, höhere Leasingkosten und mehr Wet-Leases als erwartet.

(148)

Da Olympic Airlines nicht über die Barreserven verfügte, um diese Verluste zu finanzieren, kamen die Gutachter zu dem Schluss, dass Olympic Airlines nur die Möglichkeit blieb, sich Geld zu leihen oder erweiterte Kreditkonditionen bei seinen Zulieferern zu erwirken. Die Gutachter analysierten den Cashflow des Unternehmens im Jahr 2004 und konnten belegten, dass das Unternehmen tatsächlich diese Strategie verfolgt hatte und die Kredite in dem Jahr um […] Mio. EUR anstiegen. Mit am meisten stiegen die den Zulieferern geschuldeten Beträge; so betrugen die Forderungen von AIA […] Mio. EUR (2003 waren es […] Mio. EUR gewesen). Im April 2005 schloss Olympic Airlines eine Vergleichsvereinbarung mit AIA über die Zahlung von […] Mio. EUR der zu dem Zeitpunkt ausstehenden Verbindlichkeiten in Höhe von […] Mio. EUR. Die Vereinbarung sah vor, dass zwischen dem 30. April 2005 und dem 30. November 2005 feste monatliche Zahlungen erfolgen sollten. Ein weiterer beträchtlicher Teil der Schulden von Olympic Airlines am 31. Dezember 2004 waren die Forderungen von Olympic Aviation in Höhe von […] Mio. EUR; dieser Betrag war seit dem 31. Dezember 2003 auf […] Mio. EUR angestiegen.

(149)

Hinsichtlich der Aktivitäten von Olympic Airlines im Jahr 2005 erklären die Gutachter, dass die Jahresabschlüsse für die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 nicht verfügbar gewesen seien, dass sich aber aus anderen Jahresabschlüssen sowie aus Gesprächen mit dem Management hätte schließen lassen, dass Olympic Airlines im ersten Quartal 2005 weitere Verluste erlitten habe. Wie bereits in früheren Jahren habe dies zu Cashflow-Engpässen geführt, so dass das Management kurzfristige Finanzierungslösungen habe finden müssen. Zusätzlicher positiver Cashflow habe sich durch verzögerte Gebührenzahlungen an den internationalen Flughafen Athen ergeben; dafür seien Sicherheiten in Form von Flugzeughypotheken im Wert von insgesamt 36 Millionen EUR hinterlegt worden.

(150)

Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass das Geschäft von Olympic Airlines in hohem Maße zyklisch ist, was sich an dem negativen Cashflow in den Monaten Oktober bis März zeige, der durch den positiven Cashflow in den Monaten April bis September ausgeglichen werde. Dieser Zyklus wiederhole sich jährlich. Der Nettozufluss in den Sommermonaten gliche jedoch den Nettoabfluss in den Wintermonaten nicht vollständig aus, so dass insgesamt ein ständiger Bedarf an zusätzlichen Finanzmitteln bestehe. Es sei unklar, wann das Unternehmen im Vergleich zum Vorjahr einen positiven Cashflow verzeichnen würde, aber das Management hoffe, dass dies frühestens 2006 und spätestens 2007 unter neuer Eigentümerschaft der Fall sein werde.

5.3.2.   STEUERN (ERTRAGSSTEUERN, KÖRPERSCHAFTSTEUER, SOZIALVERSICHERUNG UND MEHRWERTSTEUER)

(151)

Die Gutachter prüften die Konten, Bücher und Aufzeichnungen von Olympic Airlines im Hinblick auf die für die Beschäftigten abgeführte Einkommensteuer, Sozialversicherung und Mehrwertsteuer für den Zeitraum zwischen Dezember 2003 bis Mai 2005. Sie stellten fest, dass im Rahmen der Ausgliederung des Flugbetriebs an Olympic Airlines lediglich für einen Monat Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die ehemaligen Olympic-Airways-Beschäftigten von Olympic Airlines übertragen worden waren.

(152)

Die von Olympic Airlines an den griechischen Staat zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge waren im Zeitraum von Dezember 2003 bis Dezember 2004 um 20,2 Millionen EUR angestiegen. Dies war ein Teil der von Olympic Airlines insgesamt geschuldeten 94,4 Millionen EUR.

(153)

Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (IKA) wurden bis Oktober 2004 verbucht und fristgerecht an den Staat gezahlt. Zwischen Oktober 2004 und Februar 2005 erfolgten keine Zahlungen. Im März 2005 schloss das Unternehmen eine Vergleichsvereinbarung mit den Steuerbehörden über die Begleichung der noch ausstehenden Forderungen in Höhe von […] Millionen EUR in 18 Monatsraten ab März 2005, wodurch die Schulden effektiv in eine achtzehnmonatige Kreditfazilität umgewandelt wurden. Seit März 2005 hat sich das Unternehmen an diese Vereinbarung gehalten und ist seinen monatlichen Verpflichtungen nachgekommen.

(154)

Die Gutachter stellten fest, dass Olympic Airlines die Mehrwertsteuer in diesen Zeitraum ordnungsgemäß angegeben und entrichtet hatte.

5.3.3.   FLUGZEUGE

Flugzeugtyp

Anzahl

[…]

Anzahl der Sitze

Eigentumssituation

Airbus A340-313

4

[…]

295

geleast

Airbus A300-65

3

[…]

269

geleast

Boeing 737-400

14

[…]

150

7 eigene/7 geleast

Boeing 737-300

2

[…]

136

geleast

Boeing 717-200

3

[…]

100

geleast

ATR-72-320

7

[…]

68

eigene

ATR-42-320

6

[…]

50

4 eigene/2 geleast

DHC-8

4

[…]

37

geleast

Insgesamt

43

 

 

 

(155)

Die Gutachter berichteten, dass Olympic Airlines den Betrieb mit 43 (18 eigenen und 25 geleasten) Flugzeugen aufgenommen habe. Seit der Aufnahme des Betriebs war die Zahl der Flugzeuge, die Olympic Airlines gehörten, gleich geblieben, die Zahl der geleasten Flugzeuge war um drei gesunken. Zwei Airbusse A300-600 von Olympic Airways, die von Olympic Airlines geleast wurden, waren im Februar 2005 verkauft worden, und das Leasing einer Boeing 737-3000 war nicht verlängert worden, als der Vertrag im März 2005 auslief.

5.3.3.1.    Operatives Leasing

(156)

Olympic Airlines nutzte Flugzeuge, die von Olympic Airways, Olympic Aviation (Olympic Airways Services) und — im Rahmen von vier Finanzierungsleasings von der griechischen Regierung direkt untervermietet werden (siehe Abschnitt 5.3.3.2). Achtzehn Flugzeuge wurden damals im Rahmen von operativem Leasing geleast, entweder direkt über den Leasinggeber oder durch Subleasing von Olympic Airways oder Olympic Aviation (Olympic Airlines Services). Da die Leasing-Verträge zwischen dem Leasinggebern und Olympic Airways und Olympic Aviation (Olympic Airlines Services) ausliefen, schloss Olympic Airlines direkt neue Leasingverträge mit den Leasinggebern.

(157)

Die Gutachter stellten fest, dass Olympic Airways und Olympic Aviation (Olympic Airlines Services) Flugzeuge zu Subleasing-Gebühren untervermieten, die niedriger waren als die Verbindlichkeiten aus dem Hauptleasingvertrag. Als man das Olympic-Airlines-Management nach dem Grund fragte und um eine Erklärung bat, hieß es, die Subleasing-Gebühren seien marktüblich. Laut dem Olympic-Airlines-Management war dies für Olympic Airways (Olympic Airlines Services) rentabel, weil es einen Leasingnehmer für seine Flugzeuge hatte. Olympic Airlines bekräftigte ferner, dass es seine Flugzeuge auch bei einem anderen Unternehmen hätte leasen können, wenn Olympic Airways keine Angebote zu Marktpreisen gehabt hätte. Olympic Airlines profitierte davon, weil es seine Flugzeuge statt nach den ursprünglichen Verträgen zu einem höheren Preis zu einem Preis leasen konnte, den es für marktüblich hielt.

(158)

Die Gutachter verglichen die Preise des Hauptleasings mit den Subleasing-Preisen und kamen zu dem Ergebnis, dass sich die Unter-Leasing-Gebühren, die Olympic Airways Olympic Airlines in Rechnung stellte, bis zum 31. Dezember 2004 auf 29,7 Mio. EUR beliefen, währen die Haupt-Leasing-Kosten, die Olympic Airways im selben Zeitraum für dasselbe Flugzeug zahlte, 67,3 Mio. EUR betrugen. Die letztlich von Olympic Airways getragenen Leasing-Kosten beliefen sich auf 37,6 Mio. EUR (55 % der gesamten Leasing-Kosten).

5.3.3.2.    Finanzierungsleasings

(159)

Die Gutachter berichteten, dass vier A340-300-Airbusse, deren Leasing von Griechenland besichert wurde, nach der Übertragung des Flugbetriebs zunächst von Olympic Airways an Olympic Airlines untervermietet worden waren. Aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich der Zukunft von Olympic Airways und Olympic Airlines verlangten die Finanzinstitute (die Leasinggeber) allerdings zum Zeitpunkt der Übertragung strengere Zahlungs- und Besicherungskonditionen für das Leasing. Um diese Konditionen sowohl für Olympic Airways als auch für sich selbst als Bürgen zu lockern, beschloss der griechische Staat, die Rolle von Olympic Airways zu übernehmen, so dass die Hauptleasingverträge (davon zwei im Dezember 2004 und zwei im April 2005) für alle vier Flugzeuge von Olympic Airways (per Novation) auf den Staat übertragen wurden. Den Gutachtern zufolge musste das griechische Parlament dafür gesetzgeberisch tätig werden (Artikel 53 des Gesetzes 3283/2004).

Flugzeug

Luftfahrzeugkennzeichen

Haupt-Leasing Olympic Airways/Staat — Leasinggeber

Unter-Leasing Olympic Airways/Olympic Airlines

Unter-Leasing Staat/Olympic Airlines (nach Novation)

Airbus A340-300

MSN 280

SX-DFC

789 648 EUR

600 000 USD

600 000 USD

Datum des Leasingvertrags

 

8.10.1999

27.5.2004

27.4.2004

Airbus A340-300

MSN 292

SX-DFD

770 599 EUR

600 000 USD

600 000 USD

Datum des Leasingvertrags

 

8.10.1999

27.5.2004

25.4.2004

Airbus A340-300

MSN 235

SX-DFA

744 509 EUR

525 000 USD

395 000 EUR

Datum des Leasingvertrags

 

8.10.1999

12.12.2003

17.12.2004

Airbus A340-300

MSN 239

SX-DFB

744 509 EUR

525 000 USD

395 000 EUR

Datum des Leasingvertrags

 

8.10.1999

12.12.2003

17.12.2004

Anmerkung 1:

Die Haupt-Leasing-Zahlungen erfolgen nachträglich halbjährlich.

Anmerkung 2:

Unter-Leasing-Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus.

Anmerkung 3:

Bei allen in der Tabelle aufgeführten Zahlungen handelt es sich um monatliche Zahlungen.

Die Haupt-Leasing-Zahlungen basieren auf jährlichen Zahlungen im Jahr 2004, geteilt durch 12.

Anmerkung 4:

Alle Beträge einschließlich Zinsen.

(160)

Die Gutachter verglichen für diese vier Flugzeuge außerdem die Haupt-Leasing-Preise mit den Unter-Leasing-Preisen. Dabei ergab sich, dass sich die vom Staat für das Haupt-Leasing bezahlten monatlichen Beträge auf rund 750 000 EUR beliefen, während die Unter-Leasing-Preise zwischen monatlich rund 400 000 EUR und 500 000 EUR lagen. Der griechische Staat verlor bei jedem dieser Flugzeuge jeden Monat zwischen 250 000 EUR und 350 000 EUR.

(161)

Die Gutachter wiesen darauf hin, dass zwischen Dezember 2004 und Ende März 2005 für die beiden vom griechischen Staat an Olympic Airlines untervermieteten Airbussen A340 keine Zahlungen von Olympic Airlines an den griechischen Staat gegangen waren. Ende März 2005 betrugen die Verbindlichkeiten von Olympic Airlines gegenüber der Regierung im Zusammenhang mit diesen beiden Unter-Leasings 5,1 Mio. EUR. Olympic Airlines zahlte diese Summe im April 2005 zuzüglich des Leasings für den Monat April.

5.3.4.   SPATOSIMO

(162)

Die Gutachter berichteten, dass die Flughafensteuern, die Olympic Airlines zwischen dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme (Dezember 2003) und dem 31. Dezember 2004 einnahm, […] Mio. EUR betrug, und […] Mio. EUR an die Steuerbehörden abgeführt wurden. Im März 2004 und zwischen Juni und September 2004 waren fristgerechte Zahlungen bei den Steuerbehörden eingegangen (bis zum 20. des Monats nach Einnahme). Für die übrigen Monate zwischen Dezember 2003 und März 2005 waren die Steuern mit ein- bis fünfmonatiger Verspätung gezahlt worden. Der Stand von […] Mio. EUR am 31. Dezember 2004 spiegelt die Einnahmen von ca. 3 Monaten wider. Am 31. März 2005 wurden Flughafensteuern in Höhe von […] Mio. EUR fällig, ein Betrag, der Einnahmen von rund zweieinhalb Monaten entsprach.

5.3.5.   VON OLYMPIC AIRLINES AN OLYMPIC AIRLINES SERVICES FÜR BODENABFERTIGUNG UND TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG GEZAHLTE GEBÜHREN

(163)

Da Olympic Airlines nur die Flugsparten von Olympic Airways und Olympic Aviation umfasst, kann es die für den Betrieb der Fluggesellschaft erforderlichen Nebentätigkeiten (Line Maintenance, Betankung, Bodenabfertigung usw.) selbst nicht übernehmen und hat entsprechende Ausgaben für die Erbringung dieser Dienstleistungen. Die Kommission beauftragte seine Gutachter damit, die Behauptung Griechenlands zu prüfen, der zufolge Olympic Airlines Marktpreise für diese Dienstleistungen zahlte und die entsprechenden Verträge folglich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz geschlossen worden waren.

(164)

Die Gutachter berichteten, dass zwischen Olympic Airlines und Olympic Airlines Services (darunter auch mit Olympic Aviation und Olympic Catering S.A.) sieben Verträge über eine Reihe von Dienstleistungen geschlossen worden waren, die u. a. Bodenabfertigung, technische Instandhaltung, Fracht- und Postabfertigung, Lagerverwaltung, Accounting Support und Consulting, Personalausbildung und allgemeine Dienste im Zusammenhang mit der Flugstreckenplanung, Informationstechnologie und Telekommunikationsdienste und Catering betrafen. Die Gutachter stellten fest, dass die Unternehmen der Olympic Airways Group 2004 für Olympic Airlines Dienstleistungen im Wert von rund […] Mio. EUR erbracht hatten. Die wichtigsten Dienstleistungsverträge zwischen Olympic Airlines und der Olympic Airways Group betrafen die Bodenabfertigung und die Instandhaltung. Olympic Airlines setzt die Olympic Airways Group für […] % seiner Bodenabfertigungsdienste und für die gesamte Instandhaltung ein. Das vertraglich festgelegte Entgelt, das auf dem Linienflugbetrieb basiert, betrug für 2004 […] Mio. EUR für die Bodenabfertigung und […] Mio. EUR für die Instandhaltung.

(165)

Die Gutachter der Kommission prüften die Entgelte, die die Olympic Airways Group Olympic Airlines und anderen Fluggesellschaften in Rechnung stellte. Die Tatsache, dass niedrigere Entgelte für die Bodenabfertigung gezahlt wurden, hatte laut dem Olympic-Airlines-Management geschäftliche Gründe, denn Olympic Airlines sei der größte Kunde und habe Mengenrabatte erhalten. Im Bereich Catering schien Olympic Airlines Marktpreise für die betreffenden Dienstleistungen zu zahlen; für die technische Instandhaltung stellte Olympic Airways Olympic Airlines seine Dienste nach anderen Grundsätzen als bei anderen Kunden in Rechnung, so dass hier kein sinnvoller Vergleich möglich war. Das Olympic-Airlines-Management hatte erklärt, dass die Entgelte für alle Dienstleistungen von Olympic Airways nach dem Fremdvergleichsgrundsatz verhandelt worden seien und dem Marktwert (FMV) entsprochen hätten.

5.3.6.   VON AIA ERHOBENE GEBÜHREN

(166)

AIA ist ein zu 55 % staatliches Unternehmen, das für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des internationalen Flughafens Athen verantwortlich ist. Obwohl das Unternehmen sich mehrheitlich in Staatsbesitz befindet, wird es im Rahmen des Flughafenausbauvertrags von einem privaten Unternehmen geführt und unterliegt nicht den griechischen Gesetzen über staatlich kontrollierte Unternehmen.

(167)

AIA war und ist der größte Gläubiger von Olympic Airways/Olympic Airlines mit Forderungen von jährlich rund 60 Mio. EUR. Da die durch AIA entstehenden Kosten ein wichtiger Bestandteil der Kostengrundlage von Olympic Airlines sind, war es notwendig, dass der Gutachter die Beziehungen zwischen Olympic Airlines und AIA untersuchte, um festzustellen, ob die Fluggesellschaft günstigere Konditionen erhielt, was eine indirekte staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Gutachter bestimmten die Verbindlichkeiten von Olympic Airways und dessen Zahlungen an AIA für den Zeitraum seit der Aufnahme des Betriebs bis zum 19. Mai 2005:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(168)

Die Gutachter berichteten, dass AIA bei den Fluggesellschaften Gebühren für verschiedene Flughafendienste, darunter Lande- und Parkgebühren, und für die Sicherheits- und Bodenabfertigungsinfrastruktur erhoben hatte. Die Gebühren richteten sich nach Standardsätzen, die in den einschlägigen Leitlinien von AIA vom Juni 2003 zu Kundenkonditionen, Nutzungsbedingungen und Luftverkehrsgebühren festgelegt waren. Die standardmäßige Zahlungsfrist betrug 20 Kalendertage. Verzugszinsen wurden in Höhe des EURIBOR plus 3 % erhoben.

(169)

Die Gutachter erfuhren Ende 2004, dass Olympic Airlines eine Vereinbarung über den Kontenausgleich mit AIA geschlossen hatte, die es Olympic Airlines ermöglichte, seine Rechnungen von AIA innerhalb von 45 Tagen anstatt innerhalb der nach den normalen AIA-Zahlungskonditionen vorgesehenen 20 Tage zu begleichen. Die verlängerte Zahlungsfrist galt vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2005. Als Bedingung für diese Regelung musste Olympic Airlines als Sicherheit zugunsten von AIA eine Hypothek von bis zu […] Mio. EUR auf zwei […]-Flugzeuge aufnehmen. Am 31. Dezember 2004 entsprachen die Verbindlichkeiten in etwa den Gebühren für vier Monate und im Mai 2005 den Gebühren für rund fünf Monate; damit war die nach der Kontoausgleichsvereinbarung vorgeschriebene Zahlungsfrist von 45 Tagen deutlich überschritten.

(170)

Am 22. April 2005 schloss Olympic Airlines eine Vergleichsvereinbarung mit AIA über die Zahlung von […] Mio. EUR der zu dem Zeitpunkt ausstehenden Verbindlichkeiten in Höhe von […] Mio. EUR. Dazu gehörte eine weitere Garantie in Höhe von […] Mio. EUR. Diese Ausgleichsvereinbarung sah vor, dass zwischen dem 30. April 2005 und dem 30. November 2005 flexible monatliche Zahlungen erfolgen sollten. […] Mio. EUR der […] Mio. EUR sollten aus den Einnahmen aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stammen. Eine Sicherheit von […] Mio. EUR wurde durch Vorzugshypotheken auf zwei […]-Flugzeuge und vier Triebwerke hinterlegt.

(171)

Auf der Grundlage dieser Informationen waren die Gutachter der Auffassung, dass Olympic Airlines faktisch eine dem saisonbedingten Bedarf angepasste Betriebsmittelfinanzierung erhielt, weil es Olympic Airlines gestattet wurde, über die Wintersaison Schulden in Höhe von […] Mio. EUR anzusammeln und diese anschließend in ein kurzfristiges Darlehen mit achtmonatiger Rückzahlungsfrist umzuwandeln, das während der Sommersaison zurückzuzahlen war. Diese Finanzierung und der wiederholt geduldete Zahlungsverzug deutete darauf hin, dass Olympic Airlines von AIA gegenüber anderen Fluggesellschaften begünstigt wurde.

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

6.1.   RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE WÜRDIGUNG

(172)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(173)

Der Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst jeden direkt oder indirekt gewährten Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert oder vom Staat selbst oder von einer zwischengeschalteten Stelle im Auftrag des Staates gewährt wird.

(174)

Gegenstand dieser Entscheidung sind lediglich Beihilfe, die nach der Entscheidung von 2002 gewährt wurden. Etwaige Elemente staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit künftigen Transaktionen, die die Anteile oder Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen betreffen, fallen nicht unter diese Entscheidung.

(175)

Nach Artikel 228 EG-Vertrag heißt es „Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben“. Im vorliegenden Fall wurden die Beihilfen mit der Entscheidung von 2002 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. In seinem Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03 Kommission/Griechenland stellte der Gerichtshof fest, dass der Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte.

(176)

In Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag heißt es: „Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm [per Aufforderungsschreiben] Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist“.

6.2.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(177)

Die Kommission hat die im Laufe des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen, die Kommentare Griechenlands, den Gutachterbericht über die Umstrukturierung von Olympic Airways und das Verhalten von Olympic Airways und Olympic Airlines seit der Umstrukturierung eingehend geprüft. Die Kommission hat beschlossen, ihre Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe in vier Abschnitte zu gliedern: i) die Umstrukturierung selbst, ii) die Frage, ob Olympic Airlines seit 2003 noch andere staatliche Beihilfen erhalten hat, iii) der Zuschuss von 130 Millionen EUR zugunsten von Olympic Airways und iv) die Frage, ob Olympic Airways noch andere staatliche Beihilfen erhalten hat.

i)   Welcher Art war die Umstrukturierung der Olympic Airways Group im Dezember 2003?

(178)

Mit der Einführung und Umsetzung des Gesetzes 3185/2003 beabsichtigte Griechenland offenbar, die Flugsparten der Olympic Airways Group als neues Unternehmen Olympic Airlines in die Lage zu versetzen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und die Privatisierung in Angriff zu nehmen. Die Kommission muss deshalb die Beziehung zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines untersuchen. Olympic Airlines ist aus den Flugsparten von Olympic Airways hervorgegangen und führt das Kernfluggeschäft von Olympic Airways fort; das Unternehmen übernahm zunächst alle Flugzeuge von Olympic Airways und betreibt derzeit noch 40 von den 43 zuvor von Olympic Airways betriebenen Flugzeugen mit derselben Besatzung und denselben Strecken. Kraft Nachfolgerecht sind das Streckennetz, die gemeinwirtschaftlichen Verträge und die Rechte an bilateralen Strecken in Nicht-EU-Länder von Olympic Airways auf Olympic Airlines übergegangen. Wie oben erwähnt, wurde Olympic Airlines nach den Bestimmungen des Gesetzes 3185/2003 gegründet, das eigens auf Olympic Airways/Olympic Airlines ausgerichtet ist und Ausnahmen von den normalerweise geltenden Bestimmungen des griechischen Gesellschaftsrechts vorsieht.

(179)

Olympic Airways war stark verschuldet, und die Kommission hatte bereits festgestellt, dass das Unternehmen rechtswidrige und mit dem Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfen erhalten hatte; durch die Ausgliederung entfielen die Einnahmen generierenden Flugsparten, während gleichzeitig nur sehr wenige entsprechende Verbindlichkeiten mitübertragen wurden. Alle langfristigen Schulden verblieben bei den Vorgängerunternehmen, und von den Steuern, der Sozialversicherung und anderen von der Olympic Airways Group an den griechischen Staat abzuführenden Abgaben wurden lediglich Verbindlichkeiten für einen Monat auf Olympic Airlines übertragen. Zusätzlich zu den Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem griechischen Staat hatte Olympic Airways gegenüber AIA zum Zeitpunkt der Abspaltung Verbindlichkeiten von annähernd 93 Millionen EUR. Bei der Abspaltung ging davon nichts an Olympic Airlines über; alle Verbindlichkeiten verblieben bei Olympic Airways.

(180)

Die Kommission kommt auch zu dem Schluss, dass das die stark verschuldete Olympic Airways Group im Laufe des im Gesetz 3185/2003 vorgesehenen Privatisierungsprozesses alle seine Geschäftstätigkeiten einstellen, nur noch über wenig Vermögen verfügen und Hunderte Millionen Euro Schulden machen wird. Deshalb wird es noch unwahrscheinlicher, dass das Unternehmen die rechtswidrig erhaltene Beihilfe gemäß der Entscheidung von 2002 zurückzahlen wird. Griechenland beabsichtigt, die Insolvenzbestimmungen auf Olympic Airways und Olympic Aviation anzuwenden und die Unternehmen zu liquidieren. Die Kosten würden die Gläubiger, in erster Linie der griechische Staat, tragen. Die Kommission stellt fest, dass Griechenland zu 100 % an Olympic Airways und Olympic Airlines beteiligt ist; bei der Gründung von Olympic Airlines handelt es sich somit weniger um eine Umstrukturierung als vielmehr um eine Art künstliche konzerninterne Umgestaltung. Dies bestätigt auch eine nähere Prüfung der Bestimmungen des Gesetzes 3185/2003, wonach Olympic Airlines hinsichtlich der bei Olympic Airways vor der Abspaltung der Flugsparte entstandenen Schulden vor den normalerweise geltenden Bestimmungen des griechischen Zivil- und Handelsrechts „geschützt“ ist. Dies bedeutet, dass auch ohne dieses besondere Gesetz und bei Anwendung der normalen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts eine Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen festgestellt würde.

(181)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Einstufung von Olympic Airways als Nachfolgerunternehmen von Olympic Airways von Griechenland ausdrücklich in seinem Schreiben vom 2. Juni 2005 an die Kommission bestätigt wurde; darin bezeichnet Griechenland Olympic Airlines als ein „Nachfolgeunternehmen“ von Olympic Airways für die Zwecke der Beihilfenrückzahlung.

(182)

Auch der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil in der Rechtssache C-415/03 Kommission/Griechenland mit der Übertragung von Vermögenswerten auf Olympic Airlines, d. h. dem wichtigsten Aspekt der Umstrukturierung, befasst. Das Gericht stellt darin fest, „dass der fragliche Transfer […] beinhaltete, dass alle Aktiva der Gesellschaft Olympic Airways völlig schuldenfrei auf die neue Gesellschaft Olympic Airlines übertragen wurden. Diese Maßnahme war überdies so ausgestaltet, dass sie es nach nationalem Recht unmöglich machte, die gegen die frühere Gesellschaft Olympic Airways bestehenden Forderungen von der neuen Gesellschaft Olympic Airlines einzuziehen“ (12). Das Gericht stellte ferner fest: „[…] durch diese Maßnahme [ist] ein Hindernis für die tatsächliche Durchführung der Entscheidung 2003/372 [die Entscheidung von 2002] und die Einziehung der Beihilfen errichtet worden, mit denen der griechische Staat die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Gesellschaft unterstützt hatte. Dadurch ist die Erreichung des mit der Entscheidung 2003/372 verfolgten Zweckes, im Sektor der zivilen Luftfahrt einen unverfälschten Wettbewerb wiederherzustellen, ernsthaft in Frage gestellt worden.“ Der EuGH kam somit zu dem Schluss, dass mit der Umstrukturierung im Wesentlichen bezweckt wurde, die Flugsparten von Olympic Airways künstlich von den früheren Vorgängen zu trennen.

(183)

Es ist deshalb klar, dass die Umstrukturierung von Olympic Airways im Jahr 2003, in deren Rahmen zwar Olympic Airlines gegründet und eine eigene juristische Person geschaffen wurde, dennoch darauf abzielte, die Beihilferückzahlung gemäß der Entscheidung von 2002 zu umgehen, und dass Olympic Airlines zumindest für die Zwecke der Rückzahlung von staatlichen Beihilfen aus der Zeit vor der Teilung ein Nachfolgeunternehmen von Olympic Airways ist.

ii)   Hat Olympic Airlines seit seiner Gründung staatliche Beihilfen erhalten?

(184)

Die Gutachter stellten fest, dass Olympic Airlines seit seiner Gründung Verluste gemacht hat. Hinsichtlich der Aspekte, die bei der Eröffnung des Verfahrens vorgebracht wurden, stellten die Gutachter fest, dass Olympic Airlines seine gesamten Spatosimo-Steuerzahlungen geleistet hatte; über die von Olympic Airways an Olympic Airlines erbrachten Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Instandhaltung liegen der Kommission nicht genügend Informationen vor, um feststellen zu können, ob hier Elemente staatlicher Beihilfen vorliegen. In Bezug auf die Verpflichtungen von Olympic Airlines zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungen stellten die Gutachter fest, dass das Unternehmen mit Ausnahme einiger verzögerter Zahlungen (für die Strafzinsen erhoben wurden) seinen Verpflichtungen nachgekommen war.

(185)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Olympic Airlines seit seiner Gründung keine staatlichen Beihilfen für die Zahlung von Spatosimo, Steuern und Sozialversicherungen erhalten hat. Bei der Prüfung der Bücher des Unternehmens stellten die Gutachter allerdings fest, dass Olympic Airways bei seinen Lieferanten in zwei Fällen in den Genuss von Vergünstigungen kam.

(186)

Olympic Airlines nutzt Flugzeuge, die von Olympic Airways, Olympic Aviation und — im Rahmen von vier Finanzierungsleasings — von der griechischen Regierung direkt untervermietet werden. Wie die Gutachter in allen Fällen nachgewiesen haben, sind die Sublease-Preise niedriger als die Haupt-Leasing-Preise des Leasinggebers. Im falle der vier Finanzierungsleasings verlor der griechische Staat bei jedem dieser Flugzeuge jeden Monat zwischen 250 000 EUR und 350 000 EUR. Im Falle der Flugzeug-Untervermietung von Olympic Airways an Olympic Airlines hat die Differenz zwischen den Zahlungen von Olympic Airlines und denjenigen von Olympic Airways 2004 bei Olympic Airways zu Verlusten in Höhe von 37,6 Millionen EUR (oder 55 % der Leasingkosten) geführt.

(187)

Bei der Untersuchung der Beziehungen zwischen Olympic Airlines und AIA stellten die Gutachter fest, dass Olympic Airlines praktisch eine dem saisonbedingten Bedarf angepasste Betriebsmittelfinanzierung erhielt, weil es Olympic Airlines gestattet wurde, über die Wintersaison Schulden in Höhe von […]* Mio. EUR anzusammeln und diese anschließend in ein kurzfristiges Darlehen mit achtmonatiger Rückzahlungsfrist umzuwandeln, das während der Sommersaison zurückzuzahlen war. Diese Finanzierung und der wiederholt geduldete Zahlungsverzug deuteten darauf hin, dass Olympic Airlines von AIA gegenüber anderen Fluggesellschaften begünstigt wurde.

(188)

Hinsichtlich dieser Begünstigung kann die Kommission erstens feststellen, dass es sich bei der Entscheidung Griechenlands, Flugzeuge an Olympic Airlines unterzuvermieten und damit Verluste zwischen 250 000 EUR und 350 000 EUR pro Flugzeug und Monat zu übernehmen, eindeutig um eine Übertragung staatlicher Mittel vom Staat an Olympic Airlines handelt. Durch diese Maßnahme verringern sich die Kosten, die Olympic Airlines ansonsten hätte übernehmen müssen. Die Maßnahme ist insofern spezifisch, als sie allein auf Olympic Airlines ausgerichtet ist und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, denn Olympic Airlines agiert auf dem vollständig liberalisiertem Luftverkehrsmarkt.

(189)

Nach ständiger Rechtsprechung muss nicht zwischen Fällen unterschieden werden, bei denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat selbst oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird (13). Damit Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (14) und zweitens dem Staat zurechenbar (15) sein.

(190)

Die Kommission muss deshalb entscheiden, ob die von Olympic Airways und AIA ergriffenen Maßnahmen dem Staat zurechenbar sind oder nicht. Wie nachstehend in Erwägungsgrund 192 ausgeführt, kann die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergriffen wurde.

(191)

Hinsichtlich der Entscheidung von Olympic Airways, Flugzeuge zu wesentlich niedrigeren Preisen als den Haupt-Leasing-Preisen an Olympic Airlines unterzuvermieten und dadurch 37,6 Millionen EUR zu verlieren, stellt die Kommission fest, dass der Staat sowohl an Olympic Airways als auch an Olympic Airlines zu 100 % beteiligt war. Das Management und die Vorstände beider Unternehmen wurden vom Staat benannt. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass Olympic Airways und Olympic Airlines unter staatlicher Kontrolle standen (und weiterhin stehen). Griechenland konnte als größter Gläubiger von Olympic Airways unmittelbar und mittelbar auf beide Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben. Die Entscheidung von Olympic Airways, Flugzeuge an Olympic Airlines unterzuvermieten, war folglich nicht die Handlung eines unabhängigen Unternehmens.

(192)

Obwohl Griechenland bekräftigt, dass es keinen Einfluss auf das Geschäftsgebaren von AIA habe, stellt die Kommission in Bezug auf AIA fest, dass der Staat 55 % der Anteile von AIA hält und vier seiner neun Direktoren benennt. Der EuGH hat weitere Kriterien genannt, die herangezogen werden können, um festzustellen, ob eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens dem Staat zurechenbar ist (16). Diese Kriterien sind u. a. „seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind“. Obwohl der Staat eine Mehrheitsbeteiligung an AIA hält, wird die Gesellschaft in ihrem Tagesgeschäft als ein vom Staat unabhängiges Privatunternehmen geführt (nur 4 seiner 9 Direktoren werden vom Staat benannt), und angesichts der Tatsache, dass alle Schulden von Olympic Airways/Olympic Airlines gegenüber AIA mit Zinsen zurückgezahlt werden und durch Flugzeughypotheken gesichert sind, kann die Kommission nicht endgültig feststellen, dass die Maßnahmen von AIA dem Staat zuzurechnen sind.

(193)

Die Kommission stellt somit fest, dass die Leasingvereinbarungen zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, weil sie insofern spezifisch sind, als ein Unternehmen begünstigt wird, weil es von Verbindlichkeiten entbunden wird, denen es andernfalls nachkommen müsste. Die Kommission stellt ferner fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf diesem Markt beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, weil ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft beteiligt ist (vgl. Erwägungsgrund 193). Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Leasing-Vereinbarungen, denen zufolge Olympic Airlines entweder von Olympic Airways oder vom Staat Flugzeuge mietet, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Olympic Airlines darstellen.

iii)   Welchen Status hatte die Bar-„Vorauszahlung“ aus dem Sonderkonto gemäß Gesetz 3185/200? Wie wurden die Barmittel ausgezahlt und ausgegeben? Wer profitierte von den Barauszahlungen?

(194)

Die Kommission kann zunächst feststellen, das es sich bei diesen Zahlungen (da das Geld direkt aus dem Staatshaushalt stammt und nach Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 ausdrücklich bereitgestellt wird) um eine Übertragung staatlicher Mittel und um eine Einzelmaßnahme handelt, weil sie ausschließlich auf Olympic Airways ausgerichtet ist.

(195)

Griechenland behauptet, dass die Bereitstellung des Zuschusses in Höhe von 130 312 459 EUR für Olympic Airways der Akt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers war. Nach der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsprechung muss das Verhalten des Staates als öffentlicher Investor mit dem eines fiktiven privaten Investors verglichen werden, der Kapital zum Zweck der kurzfristigen Rentabilisierung anlegt (17). Eine notwendige Kapitalerhöhung, die der Rettung eines Unternehmens dient, das vorübergehend in Schwierigkeiten geraten ist, das jedoch nach geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen in der Lage ist, wieder rentabel zu arbeiten, ist nicht notwendigerweise eine Beihilfe, wenn ein privater Investor genauso gehandelt hätte. Laut Gerichtshof liegt ferner keine staatliche Beihilfe vor, wenn die Kapitalerhöhung zu Konditionen erfolgt, die für einen privaten, unter normalen Marktbedingungen arbeitenden Investor akzeptabel wären (18).

(196)

Als der Vorschuss von 130 312 459 EUR an Olympic Airways überwiesen wurde, befand sich das Unternehmen bereits in einer sehr schwierigen finanziellen Lage. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung von 2002 festgestellt, dass das Unternehmen rechtswidrige und mit dem EG-Vertrag unvereinbare Beihilfen erhalten hatte, und ordnete deshalb an, die Beihilfen mit Zinsen zurückzufordern. Olympic Airways hatte sich kurz zuvor von seinen Flugsparten trennen müssen, wobei die mit diesen Sparten verbundenen Verbindlichkeiten bei Olympic Airways verblieben. Ende 2003 schuldete Olympic Airways dem griechischen Staat insgesamt 522 Millionen EUR an nicht gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Angesichts der finanziellen Lage von Olympic Airways muss die Kommission feststellen, dass das Unternehmen eindeutig nicht in der Lage gewesen wäre, in dieser Situation einen ähnlichen Vorschuss von einem privaten Investor zu erhalten. Dies wird um so deutlicher angesichts der Tatsache, dass der „Investor“ im vorliegenden Fall gleichzeitig der größte Gläubiger von Olympic Airways war und für ihn wenig realistische Chancen bestanden, die bereits geschuldeten Beträge von Olympic Airways zurückzuerhalten. Ein solcher Gläubiger hätte es nicht zu einem weiteren Anwachsen der Schulden kommen lassen, während das zur Tilgung der Schulden nutzbare Vermögen schwand (19). Ein privater Gläubiger hätte im Gegenteil alle rechtlichen Schritte eingeleitet, um die Außenstände einzutreiben oder Sicherheiten einzulösen. Die Kommission kann der Behauptung Griechenlands deshalb nicht zustimmen, dass die Auszahlung der fraglichen Summe an Olympic Airways der Akt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewesen sei.

(197)

Die Kommission muss nun prüfen, ob der Betrag von 130 312 459 EUR, wie ursprünglich von Griechenland behauptet, als eine Art Ausgleich für Olympic Airways angesehen werden kann, den der Staat dem Unternehmen für das Vermögen gewährt hat, das von Olympic Airways auf Olympic Airlines übertragen wurde. Um die Richtigkeit dieser Aussage prüfen zu können, muss die Kommission den von Olympic Airways an Olympic Airlines übertragenen Wert bestimmen. Das Management von Olympic Airways setzte den Wert der an Olympic Airlines übertragenen Vermögenswerte auf 130 312 459 EUR fest. Träfe dies zu, läge in Bezug auf die Übertragung dieser Summe auf Olympic Airways keine staatliche Beihilfe vor, da Olympic Airways dadurch kein Vorteil entstanden wäre.

(198)

Die Kommission hält es für wichtig, dass Olympics eigene Rechnungsprüfer, Deloitte & Touche, im Jahresbericht vom 31. Dezember 2003 Bedenken hinsichtlich der Wertbestimmung der Vermögenswerte äußern, die zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines übertragen bzw. nicht übertragen wurden. Die Rechnungsprüfer erklärten, sie könnten den Firmenwert, den Wert der Sachanlagen zum Zeitpunkt der Bewertung und die Höhe der Verbindlichkeiten und Forderungen, die von den jeweiligen Unternehmen auf Olympic Airlines übertragen wurden, nicht bestätigen und demnach auch keine diesbezügliche Stellungnahme abgeben.

(199)

Die Gutachter haben in ihrem von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht glaubhaft nachgewiesen, dass die auf Olympic Airlines übertragenen Aktiva überbewertet waren. Auf Anweisung der Kommission haben die Gutachter infolgedessen selbst eine Wertbestimmung nach von Griechenland sowie international anerkannten Rechnungsprüfungstechniken und -standards vorgenommen. Sie kamen zu dem Schluss, dass der Wert des auf Olympic Airlines übertragenen Nettovermögens nicht auf 130 Millionen EUR sondern vielmehr auf rund 38 Millionen EUR zu veranschlagen sei. Die Kommission hat die Daten und die Methodik der Gutachter sorgfältig geprüft und teilt deren Standpunkt. De Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Wert der übertragenen Aktiva rund 91,5 Millionen EUR über ihrem tatsächlichen Wert angesetzt wurde.

(200)

Auch wenn eine vollständige Prüfung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erforderlich wäre, um die in Rede stehenden Beträge exakt bestimmen zu können, kann die Kommission den zu hoch angesetzten Betrag auf 91,5 Millionen EUR veranschlagen.

(201)

Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass die Überbewertung spezifisch ist, weil ausdrücklich Mittel an Olympic Airways übertragen werden und dem Unternehmen somit ein Vorteil erwächst, weil „die Gelder für alle Arten von Abfindungs- und Rentenzahlungen an die Belegschaft sowie zur Begleichung der Verbindlichkeiten von Olympic Airways und Olympic Aviation im Rahmen des Umstrukturierungs- und Liquidationsverfahrens bestimmt“ (20) waren, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine „finanziellen Verpflichtungen“ zu erfüllen. Die Kommission stellt dazu fest, dass diese Bestimmung weit ausgelegt und die fragliche Summe zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten von Olympic Airways eingesetzt wurde: Über 51 Millionen EUR der als Vorschuss gewährten Summe flossen in das Flugzeug-Leasing.

(202)

Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, weil sie einem Unternehmen gewährt wurde, das mit anderen Unternehmen in der Gemeinschaft im Wettbewerb steht; dies gilt insbesondere seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, die die Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, für den Wettbewerb geöffnet hat (21). Die Kommission muss deshalb feststellen, dass der aufgrund der auf Olympic Airlines übertragenen Vermögenswerte zu hoch veranschlagte Betrag, der an Olympic Airways ausgezahlt wurde, einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Olympic Airways gleichkommt.

iv)   Hat Olympic Airways (Olympic Airlines Services) seit Dezember 2002 staatliche Beihilfen erhalten?

(203)

Wie die Gutachter nachweisen konnten, hat Olympic Airways seit der letzten Entscheidung der Kommission, die Olympic Airways betraf (12. Dezember 2002), und seit der Trennung von Olympic Airlines Barvorauszahlungen vom Staat erhalten, und seine Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten gegenüber dem Staat sind gestiegen.

(204)

Es ist eindeutig, dass die Rückzahlungen im Rahmen des ABN-Amro-Darlehens (36 945 357 EUR), die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsleasing der A340 (11 774 684 EUR) und die direkten Barzahlungen von 8,2 Millionen EUR an Olympic Airways direkte Übertragungen staatlicher Mittel an Olympic Airways durch den Staat beinhalteten. Diese Maßnahmen stellen aus den in Erwägungsgrund 7 dargelegten Gründen insofern weitere rechtswidrige Beihilfemaßnahmen dar, als es sich nicht um die bloße Inanspruchnahme von zuvor vom griechischen Staat gestellten Garantien handelt. Wie bereits bei der Prüfung der „Vorauszahlung“ an Olympic Airways dargelegt wurde, bestehen — selbst wenn der Staat diese bei Olympic Airways ausstehenden Beträge den Steuerbehörden meldete und diese in den Büchern von Olympic Airways als Steuerverbindlichkeiten geführt wurden — nur geringe bzw. nicht realistische Chancen, dass diese Beträge sicher an den Staat zurückgezahlt würden; deshalb trifft es nicht zu, dass dieser rational oder unternehmerisch handelte, als diese Zahlungen vorgenommen wurden.

(205)

Die sich zunehmend verschlechternde Lage von Olympic Airways (Olympic Airlines Services) in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungen wurde bereits beschrieben. Seine Verbindlichkeiten im Bereich Steuern und Sozialversicherungen waren Ende 2002 bereits sehr hoch und beliefen sich auf 273 Millionen EUR. Seitdem sind diese Verbindlichkeiten kontinuierlich angestiegen. Ende 2004 betrugen die Verbindlichkeiten schätzungsweise 697 Millionen EUR, was bedeutet, dass die Verbindlichkeiten von Olympic Airways gegenüber dem Staat in dem Zeitraum, auf den sich diese Entscheidung bezieht, um 354 Millionen EUR gestiegen sind.

(206)

In diesem Zusammenhang hat der Staat als Steuerverwaltung selbst toleriert, dass Olympic Airways die Zahlung von Steuern und Abgaben immer wieder aufschob oder unterließ. Mit der Verwaltung des Sozialversicherungssystems und der Einziehung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge ist eine nach dem griechischen Recht eingerichtete öffentliche Einrichtung (IKA) (22) betraut, die ihre Aufgabe unter staatlicher Aufsicht erfüllen muss. Sie ist befugt, aber nicht verpflichtet, Ausgleichsvereinbarungen bei Zahlungsverzug zu treffen (23). Die stetig steigenden Steuerverbindlichkeiten von Olympic Airways gegenüber dem Staat sind deshalb eindeutig dem Staat zurechenbar.

(207)

Die Kommission muss nun prüfen, ob diese Stundung als Übertragung staatlicher Mittel eingestuft werden kann. Da nicht nur positive Gewinne als staatliche Beihilfen gelten, sondern auch Maßnahmen, die normale Kosten senken, stellt diese unterlassene Beitreibung von Forderungen seitens Griechenlands eindeutig eine Übertragung staatlicher Mittel dar.

(208)

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass eine Übertragung von dem Staat zurechenbaren Mitteln stattgefunden hat, muss sie nun ermitteln, ob diese Beihilfe den Wettbewerb verfälscht. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass Olympic Airways sowohl durch die Gewährung von direkten Beihilfen als auch durch die unterlassene Beitreibung von Schulden seitens des Staates ein erheblicher geschäftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erwächst. Der Staat hat nicht rational und unternehmerisch gegenüber Olympic Airways gehandelt. Infolgedessen entsteht, wie in Erwägungsgrund 209 dargelegt, eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb eines liberalisierten Sektors des Binnenmarkts. Die Kommission muss deshalb feststellen, dass die duldende Haltung des Staates angesichts der unbeglichenen und stets steigenden Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sowie die vom Staat vorgenommenen Zahlungen anstelle von Olympic Airways einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Olympic Airways gleichkommen.

6.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

i)   Vereinbarkeit der Beihilfe für Olympic Airways

(209)

Angesichts der Schlussfolgerung, dass Olympic Airlines seit seiner Gründung staatliche Beihilfen erhalten hat, muss die Kommission die Maßnahmen zugunsten von Olympic Airlines anschließend nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag prüfen, worin die Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 festgelegt sind.

(210)

Die Freistellungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt.

(211)

Weitere Freistellungen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen sind in Artikel 87 Absatz 3 niedergelegt. Die Freistellungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d finden in diesem Fall keine Anwendung, weil es sich weder um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes handelt.

(212)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag betrifft Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Griechenland ist ein Gebiet, das gänzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fällt.

(213)

In Bezug auf Luftverkehrsdienste ist die Kommission der Auffassung, dass die Ziele regionaler Beihilfen normalerweise leichter durch die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu erreichen sind. In Griechenland müssen Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, die Flugdienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln sowie zwischen den Inseln anbieten; auf sogenannten wenig frequentierten Strecken werden sie vom Staat an Fluggesellschaften vergeben, die dafür einen Ausgleich für die Erbringung dieser Dienste erhalten. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei dem Ausgleich für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Allgemeinen um eine gezielte Unterstützungsmaßnahme handelt und dass eine solche staatliche Unterstützung in der Regel nicht zu unvereinbaren staatlichen Beihilfen führt, vorausgesetzt, der Betreiber wird nach einem transparenten, diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt und es liegt keine Überkompensation vor. Dies traf auf die Verträge von Olympic Aviation zu. Unter den Bedingungen der Umstrukturierung werden diese Strecken derzeit von Olympic Airlines als „Nachfolge“-Unternehmen betrieben. Angesichts der wenigen Informationen, die der Kommission vorliegen, kann hinsichtlich der Art und Weise, wie die Verträge für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von Olympic Aviation auf Olympic Airlines übertragen wurden, nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfahren für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (24) nicht ordnungsgemäß befolgt wurden. In jedem Fall kann Griechenland die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag im Zusammenhang mit den Summen, die Olympic Airlines seit seiner Gründung gewährt wurden, nicht geltend machen.

(214)

Die Kommission muss nun prüfen, ob eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, im vorliegenden Fall möglich ist. Bei dieser Prüfung muss die Kommission die geltenden Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Luftverkehr (25) und die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (26) heranziehen.

(215)

Was die Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines in Form von verringerten Kosten für Flugzeugleasings betrifft, verweist die Kommission auch hier auf die Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Luftverkehr. In Randnummer 14 der Leitlinien heißt es, dass direkte Beihilfen, die Betriebsverluste ausgleichen sollen, grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht von dem allgemeinen Beihilfeverbot ausgenommen werden können. In den Leitlinien wird des Weiteren ausgeführt, dass direkte Betriebsbeihilfen für einzelne Flugstrecken im Prinzip nur genehmigt werden, wenn die Beihilfe ihrem Empfänger die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ermöglichen soll oder sozialer Art ist.

(216)

Im vorliegenden Fall erfüllen die Beihilfen, die der griechische Staat Olympic Airlines entweder direkt durch das Leasing oder indirekt über Olympic Airways gewährte, keine der Voraussetzungen für zulässige Betriebsbeihilfen für Flugstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen können neue Beihilfen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, solange frühere Beihilfen, die als rechtswidrig eingestuft wurden, nicht zurückgezahlt sind, denn alle Beihilfen zusammen würden zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsamen Markt führen (27). Da Olympic Airlines aus den obengenannten Gründen das Nachfolgeunternehmen der Flugsparten von Olympic Airways ist und somit auch bei Rückforderungen dessen Nachfolge antritt, können neue Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines solange nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, wie die betreffenden Beihilfen nicht zurückgezahlt wurden. Mit der Gewährung der Beihilfen hält Griechenland sich außerdem nicht an seine Zusagen, Olympic Airways — sowie seinen Nachfolgeunternehmen — keine weiteren Beihilfen zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung von 1994).

(217)

Obwohl Griechenland nicht abgestritten hat, dass Summen, die Olympic Airlines seit seiner Gründung erhalten hat, ein Ergebnis der Umstrukturierung sind, und obwohl die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass Olympic Airlines zumindest in Bezug auf die Rückforderung von vor der Abspaltung gewährten Beihilfen ein Nachfolgeunternehmen von Olympic Airways ist, wird die Kommission die Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines der Vollständigkeit halber zusätzlich nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 prüfen. Nach Randnummer 7 dieser Leitlinien kommen neugegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist; deshalb fallen diese Beihilfen nicht unter diese Leitlinien.

(218)

Folglich erfüllen die Beihilfen, die Olympic Airlines seit seiner Gründung gewährt wurden, nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c. Die Kommission stellt fest, dass Griechenland Olympic Airlines rechtswidrig nicht angemeldete neue Beihilfen in Form von vergünstigten Subleasingvereinbarungen mit Olympic Airlines gewährt hat.

ii)   

 

a)   Vereinbarkeit der Beihilfe für Olympic Airways

(219)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei dem wegen der Überbewertung der Aktiva von Olympic Airlines zu hoch angesetzten Betrag, der anschließend vom griechischen Staat an Olympic Airways gezahlt wurde, um eine staatliche Beihilfe handelt, muss sie die Maßnahme nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag prüfen, in denen die Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 festgelegt sind.

(220)

Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt.

(221)

Weitere Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen sind in Artikel 87 Absatz 3 verankert. Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d finden in diesem Fall keine Anwendung, weil es sich weder um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes handelt.

(222)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag betrifft Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Obwohl ganz Griechenland unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fällt, kann diese Bestimmung aus den in Erwägungsgrund 211 genannten Gründen nicht angewendet werden.

(223)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sind „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; Griechenland hat die Kommission ersucht zu prüfen, ob die Maßnahme als Rettungsbeihilfe eingestuft werden kann, falls die Kommission zu dem Schluss käme, dass die Vorauszahlung nicht als Akt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angesehen werden kann und deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

b)   Potenzielle Rettungsbeihilfe

(224)

Da die fragliche Summe zwischen Dezember 2003 und Mai 2004 ausgezahlt wurde, sind als Gemeinschaftsrahmen zur Feststellung der Vereinbarkeit die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 anzuwenden. Nach Randnummer 104 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 (28) sind die Leitlinien von 1999 anzuwenden, wenn Beihilfen vor dem 10. Oktober 2004 gewährt wurden.

c)   Anwendbarkeit der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999

(225)

In Randnummer 4 der Leitlinien von 1999 heißt es: „Es gibt keine gemeinschaftliche Bestimmung des Begriffs ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘. (…) geht die Kommission davon aus, daß sich ein Unternehmen (…) in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.“

(226)

Weiter heißt es in den Leitlinien: „Als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien gilt, unabhängig von der Größe, insbesondere ein Unternehmen, wenn a) bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorenging“.

(227)

In Randnummer 6 heißt es ferner: „Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cash flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.“

(228)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei Olympic Airways um ein chronisch verschuldetes Unternehmen handelt, dass bereits einen wesentlichen Teil seines Grundkapitals verloren hat. Die Steuer- und Sozialversicherungsschulden von Olympic Airways gegenüber dem griechischen Staat stiegen von 273 Millionen EUR Ende 2002 auf 522 Millionen EUR Ende 2003, als es die „Vorauszahlung“ erhielt, an. Wie bereits dargelegt wurde, ist das Unternehmen bisher nicht in der Lage gewesen, eine sichere geschäftliche Einnahmequelle zu finden, und es bestehen wenige realistische Aussichten, dass es seine Schulden gegenüber dem Staat wird zurückzahlen können. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei Olympic Airways um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 handelt.

d)   Voraussetzungen für die Genehmigung von Rettungsbeihilfen

(229)

Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 sehen zwei Voraussetzungen vor, die beide erfüllt sein müssen, damit Rettungsbeihilfen gewährt werden können. Die Kommission muss sich vergewissern, dass alle diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

(230)

Erstens: „[Bei] Rettungsbeihilfen […] muss [es] sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen handeln. In beiden Fällen muss für das Darlehen ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Für die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Bürgschaften gilt eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen.“

(231)

Im vorliegenden Fall wird die Rettungsbeihilfe Olympic Airways und Olympic Aviation von Griechenland in Form eines Barzuschusses (als „Vorauszahlung“ bezeichnet) in Höhe von 130 312 450 EUR gewährt, anscheinend um diese beiden Unternehmen bei ihrer Umstrukturierung nach der Abspaltung ihrer Flugsparten und der Gründung von Olympic Airlines zu unterstützen. Olympic Airways und Olympic Aviation werden keine Darlehenszinsen berechnet, und der Betrag von 130 312 450 EUR soll unmittelbar von den Verkaufserlösen aus der Privatisierung von Olympic Airlines — einem Unternehmen, von dem Griechenland bekräftigt, dass es nicht Eigentum der Olympic Airways Group sei — zurückgezahlt werden. Reichen die Mittel aus der Veräußerung von Olympic Airlines nicht aus, um die „Vorauszahlung“ zurückzuzahlen, werden andere Vermögenswerte von Olympic Airways verkauft, um die Differenz aufzubringen. Unter diesen Umständen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die erste Voraussetzung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 erfüllt ist.

(232)

Die Beihilfe muss zweitens „mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt“. Die fragliche Summe kann, wie oben dargelegt, nicht als ein Darlehen im eigentlichen Sinne zugunsten von Olympic Airways und Olympic Aviation beschrieben werden, weil die Tilgung von dem Verkauf eines anderen Unternehmens abhängt. Der Betrag von 130 312 450 EUR ist zwischen dem 24. Dezember 2003 und dem 13. Mai 2004 in Tranchen zur Verfügung gestellt worden. Bis heute, d. h. ein Jahr später, ist keine Rückzahlung erfolgt, so dass die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist. Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahme die ersten beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der verbleibenden drei Voraussetzungen.

(233)

Die Kommission stellt fest, dass der Zuschuss von 2003 zugunsten von Olympic Airways auch eine Nichterfüllung der früheren Zusagen Griechenlands darstellt, Olympic Airways keine weiteren Beihilfen zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung von 1994). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme nicht die Voraussetzungen einer Rettungsbeihilfe im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt.

(234)

Die Kommission muss auch die anderen vom griechischen Staat zugunsten von Olympic Airways gewährten Zuschüsse von insgesamt fast 57 Millionen EUR und die duldende Haltung des Staates gegenüber Olympic Airways berücksichtigen, der zusah, wie die Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten von Olympic Airways von 273 Millionen EUR zum Zeitpunkt der Umstrukturierung Ende 2002 auf 627 Millionen EUR Ende 2004 anstiegen, was bereits als staatliche Beihilfen in Form von Zuschüssen eingestuft wurde. Die Freistellungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, b und d EG-Vertrag sind auf Olympic Airways nicht anwendbar (vgl. Randnummern 219 bis 221), weshalb die Kommission prüfen muss, ob die Freistellung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag angewendet werden kann.

(235)

Wie bereits erläutert, ist jede Gewährung neuer Beihilfen zugunsten von Olympic Airways eine Nichterfüllung zuvor abgegebener Zusagen, keine weiteren Beihilfe gewähren zu wollen (Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung von 1994). Die Gewährung der neuen rechtswidrigen Beihilfen muss zudem vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass Olympic Airways bereits in der Vergangenheit Beihilfen erhalten hat, so dass die gegenwärtige Situation klar auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der nur einmaligen Beihilfegewährung hindeutet, das sowohl in den Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Luftverkehr als auch in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verankert ist. Die Kommission verweist ferner auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die besagt, dass neue Beihilfen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, solange frühere Beihilfen, die als rechtswidrig eingestuft wurden, nicht zurückgezahlt sind (29). Folglich erfüllen die hier gewährten Beihilfen nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c.

(236)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Griechenland, indem es den Wert der auf Olympic Airlines übertragenen Aktiva zu hoch veranschlagte, Olympic Airways rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe in Höhe dieser Überbewertung gewährt hat. Die Kommission stellt auch fest, dass die Olympic Airways gewährten Zuschüsse in Höhe von fast 57 Millionen EUR und die duldende Haltung des griechischen Staates gegenüber dem Zahlungsverzug und der Nichtzahlung der von Olympic Airways geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen gleichkommen.

7.   VERTRAUENSSCHUTZ UND STAATLICHE GARANTIEN

(237)

Der griechische Staat übernahm im Zusammenhang mit den vier Finanzierungsdarlehen für die Airbusse A340/300 und dem ABN-Amro-Darlehen mehrere Ratenzahlungen; die Garantienübernahme des Staates gegenüber Olympic Airways stammen aus der Zeit vor der Entscheidung von 2002. Da mit der Entscheidung von 2002 weder die Aussetzung noch die Aufhebung der von Griechenland für Olympic Airways nach 1998 gestellten Garantien angeordnet wird, wendet Griechenland ein, dies bedeute implizit, dass die Kommission eine Aufrechterhaltung der Garantien und der damit verbundenen Zahlungen akzeptiere. Die Kommission kann diese Aussage aus den folgenden Gründen nicht akzeptieren.

(238)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der verfügende Teil der Entscheidung von 2002 hinreichend klar und eindeutig ist: „Artikel 1: Die von Griechenland der Olympic Airways gewährten Umstrukturierungsbeihilfen in Form (…) b) von neuen Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. März 2001 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways an den neuen Flughafen Spata [werden] im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen“.

Hinsichtlich der Rückforderungspflicht wird in der Entscheidung von 2002 zwischen dem Zeitraum 1994-98 und dem Zeitraum 1998-2002 unterschieden. Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (30) entschied die Kommission in Bezug auf den Zeitraum 1994-1998, dass vor dem 14. August 1998 gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert werden mussten. Die in Rede stehenden Garantien gewährte Griechenland jedoch lange nach diesem Datum (im Oktober 1999 für vier Flugzeuge und im Februar 2001 für das ABN-Amro-Darlehen).

(239)

Die Kommission erinnert daran, dass eine Maßnahme nur dann als bloße Inanspruchnahme einer zuvor gestellten staatlichen Garantie und nicht als Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe gilt, wenn die betreffende Maßnahme in allen Aspekten der ursprünglichen Garantie (Identität des Gläubigers, Fristen, Betrag, zuvor abgegebene Insolvenzerklärung usw.) entspricht. Nimmt ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem gesicherten Darlehen unter anderen Voraussetzungen als ursprünglich vereinbart eine Zahlung vor, betrachtet die Kommission diese als Gewährung einer neuen Beihilfe, die nach Artikel 88 Absatz 3 anmeldepflichtig ist (31).

(240)

Im konkreten Fall entsprachen die vom griechischen Staat vorgenommenen Zahlungen im Zusammenhang mit den obengenannten Darlehen nicht den Voraussetzungen der ursprünglichen Garantien, wie sie zum damaligen Zeitpunkt von den griechischen Behörden beschrieben wurden. Zum Beispiel:

Im Falle des ABN-Amro-Darlehens zahlte statt des Unternehmens die Regierung die Raten (rund 36 Millionen EUR) direkt, ohne dass zuvor ein Zahlungsverzug und eine ordnungsgemäße Konkurs- oder Insolvenzerklärung vorgelegen hätte. Die Tatsache, dass die Regierung das Unternehmen anschließend ersuchte, das Geld zurückzuzahlen, zeigt, dass die Zahlung nicht auf der bloßen Inanspruchnahme einer zuvor gestellten Garantie basierte.

Dasselbe gilt für die Darlehen für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsleasing von Flugzeugen und für die direkten Barzahlungen von rund 11 bzw. 8 Millionen EUR.

Die Darlehensverträge für die vier Flugzeuge wurden formal geändert (per Novation), so dass nun der Staat und nicht mehr das Unternehmen Empfänger der Darlehen war. Diese wesentlichen Änderungen lagen vor den in Rede stehenden Zahlungen.

Bei dem Vorschuss von 8 Millionen EUR angesichts der anstehenden Änderungen der beiden Leasingverträge handelte es sich eindeutig um eine Maßnahme, die in der ursprünglichen Garantie nicht vorgesehen war.

(241)

Angesichts der Tatsache, dass Änderungen vorgenommen wurden und diese zu keinem Zeitpunkt bei der Kommission angemeldet oder von ihr genehmigt wurden, stellen diese Zahlungen eindeutig neue rechtswidrige Beihilfen dar. Die Kommission ist dennoch bereit, während der Durchführungsphase dieser Entscheidung weitere Vorbringen Griechenlands im Zusammenhang mit Ratenzahlungen von rund 36 Millionen EUR zur Tilgung des ABN-Amro-Darlehens und/oder den Ratenzahlungen in Höhe von 11 Millionen EUR im Rahmen des Leasingvertrags über den Erwerb von vier Flugzeugen und der Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit von Teilen oder der Gesamtheit dieser Zahlungen mit den in den ursprünglichen Garantien festgelegten Konditionen zu prüfen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Tatsache, dass Olympic Airways und Griechenland Flugzeug-Subleasing-Zahlungen von Olympic Airlines akzeptierten, die unter den für das Hauptleasing gezahlten Beträgen lagen und zur Folge hatten, dass Olympic Airways 2004 Verluste in Höhe von 37 Millionen EUR und der griechische Staat bis Mai 2005 Verluste in Höhe von 2,75 Millionen EUR übernahmen, stellt eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines dar.

(2)   Griechenland hat Olympic Airways rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt, die dem Betrag entsprechen, um den die Aktiva von Olympic Airlines zum Zeitpunkt der Gründung von Olympic Airlines überbewertet wurden; dieser Betrag wird von der Kommission vorläufig auf rund 91,5 Millionen EUR geschätzt.

(3)   Die Zuwendungen des griechischen Staates in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen EUR zugunsten von Olympic Airways sowie die Zahlungen bestimmter Bankdarlehens- und Finanzierungsleasingraten, die der griechische Staat zwischen Mai 2004 und März 2005 anstelle von Olympic Airways in einer Weise leistete, die nicht einer reinen Übernahme der in Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 2003/372/EG genannten Bürgschaften und der Erfüllung der damit verbundenen Konditionen gleichkommt, ist eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare rechtswidrige Beihilfe zugunsten von Olympic Airways.

(4)   Die fortgesetzte duldende Haltung des griechischen Staates gegenüber Olympic Airways in Bezug auf die zwischen Dezember 2002 und Dezember 2004 aufgelaufenen Steuer- und Sozialversicherungsschulden des Unternehmens gegenüber dem Staat in Höhe von rund 354 Millionen EUR sind mit dem EG-Vertrag unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfen zugunsten von Olympic Airways.

Artikel 2

(1)   Griechenland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Begünstigten zurück.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des einzelstaatlichen Rechts, sofern diese eine sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzzinssatzes berechnet.

Artikel 3

Griechenland stellt unverzüglich jede weitere Beihilfezahlung an Olympic Airways und Olympic Airlines ein.

Artikel 4

Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den Bestimmungen in den Artikeln 2 und 3 nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. September 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)   ABl. C 192 vom 2.7.2004, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)   ABl. L 273 vom 25.10.1994, S. 22.

(4)   ABl. C 176 vom 19.6.1996, S. 5.

(5)   ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 1.

(6)   ABl. L 132 vom 28.5.2003, S. 1.

(7)  Urteil in der Sammlung noch nicht veröffentlicht.

(8)  Beide Artikel betreffen die Rechte von Gläubigern bei der Übertragung von Vermögenswerten.

(9)   ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88.

(10)   ABl. L 240 vom 24.08.1992, S. 1.

(11)  Die Gutachter weisen darauf hin, dass es sich nicht um eine Prüfung der Eröffnungsbilanz im eigentlichen Sinne gehandelt habe und nicht alle Anpassungen vorgenommen worden seien, die bei einer Rechnungsprüfung erforderlich gewesen wären.

(*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis.

(*2)  Zahlen aus geprüften Bilanzen (unter Vorbehalt).

(*3)  Entwurf, ungeprüfte Zahlen aus Olympic-Airways-Büchern.

(*4)  Hauptforderung zuzüglich Zinsen.

(12)  Randnummer 33 des Urteils.

(13)  Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig/Deutschland, Slg. 1977,595, Randnr. 21.

(14)  Verbundene Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun/Bodo Ziesemer, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19.

(15)  Verbundene Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988,219, Randnr. 35.

(16)  Rechtssache C-482/99, Kommission/Frankreich (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Randnr. 56.

(17)  Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission (ALFA Romeo), Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20.

(18)  Verbunde Rechtssachen C-296/296 & C-318/82 (Leeuwarder Papierwarenfabriek), Slg. 1985, 3727.

(19)  Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Rechtssache C-480/98, Magefesa, Slg. 2000, I-8717, Randnrn. 32 bis 43.

(20)  Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b des Gesetzes 3185/2003.

(21)   ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.

(22)  Gesetz 1846/1951, Artikel 11.

(23)  Gesetz 2676/1999.

(24)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(25)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5).

(26)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(27)  Rechtssache C-355/95, Textilwerke Deggendorf (TWD)/Kommission, Slg. 1995, I-2265.

(28)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(29)  Rechtssache C-355/95 Deggendorf (s. Fußnote oben).

(30)  

„Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“

(31)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).