12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2011

über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Großherzogtum Luxemburg

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 750)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2011/95/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (2).

(2)

Das Großherzogtum Luxemburg ist der Ansicht, dass seine nationale Formel unbedingt geändert werden muss, um dem Zuchtfortschritt in den vergangenen 20 Jahren Rechnung zu tragen. Die letzte Aktualisierung der Gleichung zur Berechnung des Muskelfleischanteils für das Einstufungsgerät HGP-2 erfolgte im Jahr 1989 und wurde mit der Entscheidung 89/51/EWG der Kommission (3) zugelassen.

(3)

Das Großherzogtum Luxemburg hat daher bei der Kommission die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze des Verfahrens, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Gleichung zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt werden.

(4)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieses Einstufungsverfahrens erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren sollte daher im Großherzogtum Luxemburg zugelassen werden.

(5)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(6)

Die Entscheidung 89/51/EWG ist daher aufzuheben. Aufgrund der mit der Einführung neuer Geräte und einer neuen Gleichung verbundenen technischen Umstände sollte das mit der Entscheidung 89/51/EWG zugelassene Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern jedoch bis zum 28. Februar 2011 weiter gelten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgendes Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Großherzogtum Luxemburg zugelassen: das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten im Anhang aufgeführt sind.

Artikel 2

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.

Artikel 3

Die Entscheidung 89/51/EWG wird aufgehoben.

Das Großherzogtum Luxemburg kann das mit der Entscheidung 89/51/EWG zugelassene Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern jedoch bis zum 28. Februar 2011 weiter anwenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 20 vom 25.1.1989, S. 31.


ANHANG

Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Großherzogtum Luxemburg

1.

Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät verwendet.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ Silonex SLCD-61N1 ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Messwerte werden von HGP 4 selbst oder über einen daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

PMA = 62,49268 – 0,94725·F + 0,16604·M

4.

Dabei sind:

PMA

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

F

=

die Speckdicke (mit Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen,

M

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie F gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 Kilogramm.