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20.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 15/22 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2011
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in Thailand
(2011/32/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 22. Dezember 2009 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen („PTA“) mit Ursprung in Thailand („betroffenes Land“) in die Union einzuleiten. |
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(2) |
Das Antidumpingverfahren wurde am 13. November 2009 auf Antrag der Unternehmen BP Aromatics Limited NV und CEPSA Quimica S.A. („Antragsteller“) eingeleitet, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von PTA entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass die betroffene Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt war, und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden. |
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(3) |
Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in Thailand in die Union an. Diese Untersuchung wurde durch den Beschluss 2011/31/EU der Kommission (4) eingestellt. |
1.2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
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(4) |
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Thailand, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
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(5) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Thailand, die ihr bekannten Einführer und Verwender der betroffenen Ware sowie an alle anderen Parteien, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen einen Fragebogen anforderten. |
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(6) |
Antworten auf die Fragebogen gingen von den drei der Kommission bekannten ausführenden Herstellern in Thailand sowie von drei Herstellern, einem Einführer und fünf Verwendern in der Union ein. |
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(7) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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(8) |
Da TPT und Indorama Tochterunternehmen derselben Holdinggesellschaft sind, werden sie im Folgenden als „Indorama-Gruppe“ bezeichnet. |
1.3. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(9) |
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
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(10) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure und ihre Salze mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). |
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(11) |
PTA wird aus roher Terephthalsäure gewonnen, die ihrerseits mit Hilfe eines Lösungsmittels und eines Katalysators aus Paraxylol (PX) synthetisiert wird. |
2.2. Gleichartige Ware
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(12) |
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die auf dem Inlandsmarkt Thailands hergestellte und verkaufte PTA sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte PTA dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen. Daher wurden die Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. DUMPING
3.1. Vorbemerkungen
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(13) |
Alle drei im Antrag genannten thailändischen ausführenden Hersteller schickten die beantworteten Fragebogen zurück. Die Untersuchung ergab, dass es keinen weiteren ausführenden Hersteller von PTA in Thailand gab und die Antworten damit 100 % der Ausfuhren aus Thailand auf den EU-Markt abdeckten. |
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(14) |
Die drei Unternehmen ersuchten darum, das Dumping anhand der monatlichen Daten zu ermitteln, da die Kosten für den Hauptrohstoff und folglich die Preise für die betroffene Ware im UZ erheblichen Schwankungen unterworfen gewesen seien. Wie unter Randnummer 26 dargelegt, gab es einen Grund, der gegen die gewünschte Vorgehensweise sprach. |
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(15) |
Es sei darauf hingewiesen, dass den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt und auf dem EU-Markt entweder Spot-Preise oder vertraglich festgelegte PX-Kosten (Hauptrohstoff) oder eine Formel zugrunde lagen, die auf einem chinesischen PTA-Preisindex beruht. Im letztgenannten Fall wurde in etlichen Fällen eine erhebliche zeitliche Verzögerung bis zum Vorliegen des endgültigen Indexes festgestellt. Um die Formel anwenden zu können, musste ein Rechnungsstellungssystem angewandt werden, bei dem der Endpreis einige Monate nach Ausstellung der ursprünglichen vorläufigen Rechnung festgesetzt werden konnte. Vertragsgemäß wurde der Endpreis mittels Gutschrift-/Lastschriftanzeige berichtigt. |
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(16) |
Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde bei allen kooperierenden ausführenden Herstellern in Thailand angewandt. |
3.2. Normalwert
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(17) |
Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der thailändischen Hersteller ausreichend repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % ihres Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Die Inlandsverkäufe der thailändischen Hersteller wurden als hinreichend repräsentativ für den Untersuchungszeitraum befunden. |
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(18) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem Inlandsmarkt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch im UZ der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war. |
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(19) |
Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware über 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware aller drei Hersteller ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe berechnet wurde. |
3.3. Ausfuhrpreis
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(20) |
Die Untersuchung ergab, dass einer der kooperierenden ausführenden Hersteller (SMPC) den EU-Markt über seinen größten Gesellschafter (MCI, ein Unternehmen mit Sitz in Japan) belieferte, der die Ware seinerseits an etliche japanische Händler weiterverkaufte, die die Ware schließlich an Parteien auf dem EU-Markt verkauften. Es wurde geprüft, ob MCI und der größte japanische Händler verbunden waren und ob eine solche Beziehung sich auf die Preise auswirkte. |
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(21) |
Die Prüfung ergab, dass die wichtigste Beziehung sich auf gemeinsame, prozentual sehr geringe Aktienanteile beschränkte, die von japanischen Banken treuhänderisch gehalten wurden. Daraus wurde geschlossen, dass die Beziehung keine Auswirkung auf die Preishöhe haben konnte. Angesichts i) der beschriebenen Preis-/Vertragsregelungen, die für diese Branche typisch sind, und ii) der oben erläuterten Art der Beziehung zwischen den Unternehmen handelt es sich bei den Preisen um echte Marktpreise. Daraus wurde geschlossen, dass die Ausfuhrpreise der betroffenen Ware anhand der Verkäufe von MCI an die japanischen Händler ermittelt werden konnten. |
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(22) |
MCI wurde schriftlich auf die Folgen mangelnder Mitarbeit hingewiesen, da den Sachbearbeitern während des Kontrollbesuchs in Tokyo kein uneingeschränkter Zugang zu den Buchführungsunterlagen bezüglich bestimmter Berichtigungen eingeräumt wurde. |
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(23) |
Deshalb wurde nach Artikel 18 der Grundverordnung beschlossen, die Berichtigungen anhand der verfügbaren Fakten zu berechnen. Dementsprechend wurde folgende Methodik angewandt. In Bezug auf die Frachtkosten wurde anhand der vor Ort gesammelten Informationen eine Berichtigung nach oben vorgenommen. Zwecks sonstiger Anpassungen wurden die gemeldeten Beträge und die Nettoverkaufspreise auch mit unabhängigen Quellen abgeglichen, in diesem Fall mit den Erkenntnissen über die beiden anderen ausführenden Hersteller in Thailand; dabei zeigte sich eine Übereinstimmung bei derselben Art von Verkäufen. Eine alternative Methode auf der Grundlage von Eurostat-Preisen wurde zwar ersatzweise erwogen, aber letztlich nicht angewandt, weil die Wertangaben von Eurostat dem cif-Preis am Tag der Einfuhr entsprachen und nicht etwa dem aufgrund der bereits erläuterten Vertragsvereinbarungen und Rechnungsstellungspraktiken berichtigten Endpreis. Aufgrund der unter Randnummer 15 erläuterten Marktstruktur erwies sich diese Vorgehensweise ausnahmsweise als geeignet. Es sei erwähnt, dass die allermeisten Berichtigungen in Thailand bereits überprüft worden waren. |
3.4. Vergleich
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(24) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. |
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(25) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Verpackungs-, Kredit- und Bereitstellungskosten sowie Provisionen vorgenommen. |
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(26) |
Der Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert erfolgte auf Jahresbasis. Das Ersuchen der ausführenden Hersteller, den Vergleich auf Monatsbasis durchzuführen, wurde zwar erwogen, aber letztlich verworfen, da es offensichtlich nichts an den Gesamtschlussfolgerungen in Bezug auf das Dumping, d. h. auf die landesweite Dumping-Geringfügigkeitsschwelle, geändert hätte. |
3.5. Dumpingspanne
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(27) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller in Thailand anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, wie oben erläutert. |
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(28) |
Nach dieser Vorgehensweise wurden folgende Dumpingspannen festgesetzt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
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(29) |
Unter Zugrundelegung der Eurostat-Daten entfällt auf die drei ausführenden Hersteller (die beiden Unternehmen der Indorama-Gruppe und SMPC) die Gesamtheit aller Ausfuhren mit Ursprung in Thailand. Um einschätzen zu können, ob die Dumpingspanne landesweit unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurde die gewogene durchschnittliche landesweite Dumpingspanne ermittelt. Dabei zeigte sich, dass diese Spanne tatsächlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, nämlich bei 1,8 %. |
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(30) |
Da die Dumpingspanne landesweit unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollten keine vorläufigen Maßnahmen gegenüber den PTA-Einfuhren mit Ursprung in Thailand eingeführt werden. |
4. SCHÄDIGUNG, SCHADENSURSACHE UND UNIONSINTERESSE
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(31) |
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zum Dumping erübrigt sich die Analyse in Bezug auf Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse. |
5. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(32) |
Da die für Thailand ermittelte Dumpingspanne unter 2 % liegt, sollte das Verfahren eingestellt werden. Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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(33) |
Zum Dumpingsachverhalt nahm einer der Antragsteller Stellung; er vertrat die Auffassung, die Kommission hätte SMPC aufgrund der vorliegenden Fakten die für die beiden anderen ausführenden Hersteller ermittelte Dumpingspanne (3,7 %) zumessen sollen. In diesem Fall hätte eine geringfügige Dumpingspanne vorgelegen. Dieser Auffassung musste widersprochen werden. Die Kommission stützte sich auf Fakten, die zu dem verbundenen Unternehmen in Japan vorlagen, indem sie die über das Unternehmen verfügbaren Daten verwendete, diese nach oben korrigierte und sie mit anderen überprüfbaren Quellen verglich. Dem Unternehmen unter diesen Umständen die Dumpingspanne der anderen Ausführer zuzumessen, hätte nicht im Einklang mit Artikel 18 gestanden. |
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(34) |
Derselbe Antragsteller argumentierte weiter, andere Regierungen seien bei PTA in einem vergleichbaren Untersuchungszeitraum zu einer anderen Auffassung gelangt. Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden. Dazu ist anzumerken, dass die von der Partei vorgelegten Belege einen Antidumpingzoll betreffen, der von der Volksrepublik China gegenüber Einfuhren von PTA aus Korea und Thailand eingeführt wurde. Die vorgelegten Informationen können die Behauptung der Partei nicht erhärten, denn es wurde nicht belegt, wie der Normalwert und der Ausfuhrpreis in der betreffenden chinesischen Antidumpinguntersuchung ermittelt wurden. Im Übrigen erstreckte sich der UZ der chinesischen Untersuchung vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008, der UZ dieser EU-Untersuchung hingegen vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009. Die bei der EU-Untersuchung und der chinesischen Untersuchung berücksichtigten Zeiträume sind also sehr unterschiedlich. |
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(35) |
Zum Schädigungssachverhalt nahm keine interessierte Partei Stellung. |
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(36) |
Somit gibt es keinerlei Stellungnahmen von interessierter Seite, die die Erkenntnis widerlegen würden, dass Schutzmaßnahmen überflüssig sind. |
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(37) |
In Anbetracht der geschilderten Sachlage kommt die Kommission somit zum Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in Thailand in die Union ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure und ihren Salzen mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 eingereiht wird, wird eingestellt.
Brüssel, den 19. Januar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. C 313 vom 22.12.2009, S. 17.
(3) ABl. C 313 vom 22.12.2009, S. 22.
(4) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.