26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/11


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

zu der Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat

(2011/755/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010)0963 — C7-0213/2010) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörige Entschließung,

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (7),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8),

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0328/2011),

1.

verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)  ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 23.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.



26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/13


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010)0963 — C7-0213/2010) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörige Entschließung,

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (Haushaltsordnung), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (7),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8),

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0328/2011),

A.

in der Erwägung, dass „die Bürger ein Recht darauf haben, zu wissen, wie ihre Steuern verwendet und wie die den politischen Organen eingeräumten Befugnisse wahrgenommen werden“ (9),

B.

in der Erwägung, dass die Verwaltung des Rates, was die Verwendung der Haushaltsmittel der Union angeht, der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern unterliegen sollte,

C.

in der Erwägung, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union transparenter werden muss und dass Gleiches für das Recht der europäischen Bürger auf bessere Information auch über diesen Aspekt gilt, und das Parlament somit die mit dem Rat erzielte Einigung bezüglich der Entsprechungstabellen begrüßt,

D.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ unter den Organen der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen,

Offene Fragen

1.

bedauert die in den Entlastungsverfahren 2007-2009 aufgetretenen Schwierigkeiten und bekräftigt darüber hinaus seinen in seinen vorherigen Entlastungsentschließungen betreffend diese Haushaltsjahre vertretenen Standpunkt;

2.

bestätigt den Erhalt des am 28. Februar 2011 eingegangenen Schreibens des Generalsekretärs des Rates mit zahlreichen Dokumenten für das Entlastungsverfahren 2009 des Rates (Endabrechnungen für 2009 einschließlich Rechnungsabschlüsse, Bericht über die Finanztätigkeit und Zusammenfassung der internen Prüfungen 2009) und begrüßt dies als konstruktiven Schritt zur Gewährleistung der demokratischen Rechenschaftspflicht in Bezug auf den Verwaltungshaushalt des Rates;

3.

begrüßt die Tatsache, dass der Rat dem Parlament die oben genannten Dokumente übermittelt und der Ratsvorsitz an der Entlastungsdebatte 2009 im Plenum teilgenommen hat; weist allerdings darauf hin, dass die Entlastung aufgeschoben wurde, da das Parlament keine Antworten auf eine Reihe offener Fragen betreffend die Entlastung des Rates für 2009 erhalten hatte, die in einer früheren Phase angesprochen worden waren, darunter insbesondere folgende Punkte:

a)

die Verwaltung des Rates hat keine Einladung zu einem Treffen mit dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments zur Erörterung von Fragen, die den Haushaltsvollzug des Rates 2009 betreffen, angenommen, weshalb das Parlament nach wie vor eine Bestätigung der Bereitschaft des Generalsekretärs des Rates, persönlich an einer Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses teilzunehmen und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten, benötigt;

b)

das Parlament hat von der Verwaltung des Rates die in seiner Entschließung vom 10. Mai 2011 verlangten Informationen und Unterlagen nicht erhalten;

Das Recht des Parlaments auf Erteilung der Entlastung

4.

nimmt Kenntnis vom Schreiben des Ratsvorsitzes vom 2. Juni 2011 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, in dem der Rat die Auffassung vertritt, dass durch die Abstimmung des Parlaments vom 10. Mai 2011 für alle Jahresrechnungen der Union für 2009, auch seine eigene, im Einklang mit dem EU-Recht gemäß Artikel 319 des AEUV die Entlastung erteilt wurde;

5.

betont das Recht des Parlaments auf Erteilung der Entlastung, das sich aus einer Gesamtschau der Artikel 316, 317 und Artikel 319 AEUV, welche vor dem Hintergrund ihres Kontextes und Zwecks ausgelegt werden sollten, ergibt, nämlich die Ausführung des gesamten Haushaltsplans der Europäischen Union ohne Ausnahme der parlamentarischen Kontrolle und Überwachung zu unterwerfen und die Entlastung autonom nicht nur in Bezug auf den von der Kommission ausgeführten Einzelplan des Haushaltsplans zu erteilen, sondern auch in Bezug auf die von den anderen Organen ausgeführten Einzelpläne des Haushaltsplans, wie in Artikel 1 der Haushaltsordnung aufgeführt;

6.

vertritt die Auffassung, dass die anderen Organe gemäß Artikel 319 des AEUV und Artikel 50 der Haushaltsordnung verpflichtet sind, die gleichen Regeln und Bedingungen einzuhalten wie die Kommission bei der Ausführung ihres Haushaltsplans; ist der Ansicht, dass folglich die Verantwortung für die Ausführung jedes Haushaltsplans das jeweilige Organ hat, nicht allein die Kommission;

7.

betont, dass ungeachtet möglicher unterschiedlicher rechtlicher Auslegungen des eigenständigen Rechnungsabschlusses das Parlament die Auffassung vertritt, dass die politische Bewertung der Haushaltsführung des Organs während des geprüften Jahres in jeder Hinsicht abgeschlossen werden sollte, um so das institutionelle Gleichgewicht zu wahren, dem gemäß das Parlament für die Gewährleistung der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union verantwortlich ist;

8.

vertritt die Auffassung, dass die oben erwähnte rechtliche Argumentation ebenso wie die bestehende Praxis, individuelle Entlastungsbeschlüsse in Bezug auf alle Organe und Einrichtungen der Union zu fassen, diese Auslegung stützen und darüber hinaus die Entlastungsbeschlüsse aus operationellen Gründen gesondert gefasst werden müssen, um Diskontinuität und Unterbrechung des Handelns der Union zu vermeiden;

9.

vertritt die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Auslegung von Artikel 147 der Haushaltsordnung und Artikel 265 des AEUV lautet, dass das Versäumnis, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den im Entlastungsbeschluss des Parlaments enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, das Parlament berechtigt, eine Untätigkeitsklage zu erheben;

Eine unterschiedliche Rolle für Parlament und Rat im Entlastungsverfahren

10.

stellt fest, dass gemäß der Erklärung des Ratsvorsitzes in der Sitzung des Haushaltskontrollausschusses vom 21. Juni 2011 die vom AStV am 2. März 2011 angenommene Vereinbarung die Grundlage für die Beziehungen zwischen Parlament und Rat betreffend die Entlastung ihrer jeweiligen Haushalte bilden soll; stellt darüber hinaus fest, dass diese Vereinbarung vollständige Gegenseitigkeit zwischen Parlament und Rat in Bezug auf die Übermittlung von Dokumenten, Antworten auf Fragen und eine jährlich zwischen Vertretern des Rates und des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses des Parlaments sowie den Generalsekretären beider Organe zu organisierende Sitzung erfordert;

11.

respektiert uneingeschränkt die Rolle des Rates als die die Empfehlung abgebende Behörde im jährlichen Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV; würde dem Rat jedoch nicht zustimmen, falls er seine Position und die des Parlaments in Bezug auf die Erteilung der Entlastung als identisch betrachten sollte;

12.

bekräftigt, dass in Bezug auf die unterschiedlichen Rollen von Parlament und Rat im Entlastungsverfahren eine Unterscheidung aufrecht erhalten muss und dass die Verwaltung des Rates (sein Generalsekretariat) ebenso wie die Verwaltungen der anderen Organe der Union, einschließlich der Verwaltung des Parlaments selbst, der Kontrolle des Rechnungshofs unterstehen und gegenüber den Unionsbürgern mittels des im AEUV verankerten Entlastungsverfahrens für die Ausführung ihrer jeweiligen Haushaltspläne uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

13.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Kontrollen dieser Organe getrennt von den Kontrollen der Kommission durchführt, und betont, dass das letzte Element in der Abfolge der Rechenschaftspflicht die demokratische Kontrolle durch die vom Parlament erteilte Entlastung sein sollte;

14.

erinnert den Rechnungshof an die Empfehlung des Parlaments, im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2010 eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme im Rat vorzunehmen, ähnlich denjenigen, die im Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurden;

Die wichtigsten Elemente einer Entlastung des Rates

15.

weist darauf hin, dass die Ausgaben des Rates auf die gleiche Weise überprüft werden müssen wie die der anderen Organe und dass die grundlegenden Elemente einer solchen Überprüfung folgende sein sollten:

a)

Abhaltung einer offiziellen Sitzung zwischen Vertretern des Rates und des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses des Parlaments, möglicherweise hinter verschlossenen Türen, um die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten; an dieser Sitzung sollten der Generalsekretär des Rates, der Vorstand des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses, der Berichterstatter und die die Fraktionen vertretenden Mitglieder (Koordinatoren und/oder Schattenberichterstatter) teilnehmen;

b)

wie in seiner Entschließung vom 16. Juni 2010 (10) betreffend die Entlastung des Rates für 2008 angegeben, sollte die Entlastung auf folgenden von allen Organen vorgelegten schriftlichen Dokumenten beruhen:

Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,

Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,

jährlicher Tätigkeitsbericht über ihre Mittelbewirtschaftung und Haushaltsführung,

Jahresbericht des internen Prüfers.


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)  ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 23.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(9)  Europäische Transparenzinitiative.

(10)  ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 22.