30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung, die nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen vorgesehen sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Juni 2010 wurde ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung, die nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen sind, paraphiert. Das Protokoll räumt den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Republik Seychellen unterliegen, Fangmöglichkeiten ein.

(2)

Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/814/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(3)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(4)

Stellt sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) heraus, dass die der Union gemäß dem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so sollte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon unterrichten. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festgelegt wird, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 18. Januar 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger

Spanien

22 Schiffe

Frankreich

23 Schiffe

Italien

3 Schiffe

b)

Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

2 Schiffe

Frankreich

5 Schiffe

Portugal

5 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls Anwendung.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die in Artikel 10 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Frist wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(2)  ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.