29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1256/2010 DES RATES

vom 17. Dezember 2010

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei ausgearbeitet.

(3)

Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Fangmöglichkeiten sind so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei garantiert und den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angemessen Rechnung getragen wird.

(4)

Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(5)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere Artikel 33 jener Verordnung über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang ist anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

(7)

Um eine Unterbrechung der Fischereiaktivitäten zu vermeiden und um den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2011 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2011 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der EU, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Gebiet;

c)

„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

e)

„Quote“ ist ein der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die durch diese Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn:

a)

die Fänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder

b)

die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)   ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.


ANHANG

TACs FÜR EU-SCHIFFE IN GEBIETEN, FÜR DIE TACs GELTEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind für die einzelnen Bestände die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht) und gegebenenfalls die hiermit operativ verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen für die Zwecke dieser Verordnung:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet

:

Schwarzes Meer

TUR/F3742C.

Bulgarien

43,2  (1)

 

Rumänien

43,2  (1)

 

EU

86,4  (1)

 

TAC

Entfällt.

AnalytischeTAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Schwarzes Meer

SPR/F3742C

Bulgarien

8 032,5

 

Rumänien

3 442,5

 

EU

11 475

 

TAC

Entfällt.

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Fischfang ist vom 15. April bis zum 15. Juni 2011 untersagt.