28.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, das mit dem Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (2) genehmigt wurde, im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (3) genehmigt wurde, im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission (4) genehmigt wurde, im Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (5) genehmigt wurde, und im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (6) genehmigt wurde, sind jährliche Präferenzzollkontingente für Baby-beef von 9 400 Tonnen, 1 650 Tonnen, 800 Tonnen 1 500 Tonnen bzw. 8 700 Tonnen festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (7) und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (8) sind Durchführungsbestimmungen zu den Zugeständnissen für Baby-beef zu erlassen.

(3)

Um die Einhaltung der Kontingentsbedingungen überprüfen zu können, sollte bei der Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-beef-Kontingente aus Bosnien und Herzegowina ein Echtheitszeugnis vorgelegt werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition in dem jeweiligen Abkommen genau entsprechen. Außerdem sind das Muster der Echtheitszeugnisse und Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(4)

Die betreffenden Kontingente sollten durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (10) Anwendung finden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (11) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller, die Erteilung der Lizenzen und die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Gemäß der genannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen Anwendung finden.

(6)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember werden alljährlich folgende Zollkontingente eröffnet:

a)

9 400 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien;

b)

1 500 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

c)

1 650 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;

d)

8 700 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien;

e)

800 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro.

Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198 bzw. 09.4199.

Für die Zwecke dieser Kontingente werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtgewicht verbucht.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3)   Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 ist bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Montenegro, Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina und Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien aufgeführt sind:

ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

ex 0201 20 30,

ex 0201 20 50.

Artikel 2

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008 Anwendung.

Artikel 3

(1)   In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Antwort „ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.

(2)   Das Original des gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses muss mit einer Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf das Echtheitszeugnis beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

Ein Echtheitszeugnis darf im Rahmen der Menge, für die es ausgestellt ist, für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen je Echtheitszeugnis erteilt, so

a)

vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen im Echtheitszeugnis;

b)

trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.

(3)   Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhrlizenz erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die die Kommission jede Woche für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

Artikel 4

(1)   Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den Behörden des in Anhang II dieser Verordnung genannten Ausfuhrlandes ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und dass sie der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Montenegro, Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina und Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien entsprechen.

(2)   Die Echtheitszeugnisse werden nach dem jeweiligen Muster für die betreffenden Ausfuhrländer gemäß den Anhängen III bis VII als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Union gedruckt und ausgefüllt. Die Zeugnisse können auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können eine Übersetzung des Zeugnisses verlangen.

(3)   Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich ausgefüllt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

Die Zeugnisformulare haben das Format 210 × 297 mm. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

(4)   Jedes Echtheitszeugnis ist mit einer laufenden Nummer, gefolgt vom Namen des Ausgabelandes, zu kennzeichnen.

Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

(5)   Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang II aufgeführten Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

(6)   Ein Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Ausgabe sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Artikel 5

(1)   Eine Ausgabestelle wird nur dann in die Liste in Anhang II eingetragen, wenn sie

a)

vom Ausfuhrland entsprechend anerkannt ist;

b)

sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;

c)

sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2)   Die Kommission ändert die Liste in Anhang II, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde bezeichnet wird.

Artikel 6

Die Echtheitszeugnisse und die Einfuhrlizenzen gelten drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung.

Artikel 7

Die betreffenden Ausfuhrländer übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse befugt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens 28. Februar des darauf folgenden Jahres die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April des darauf folgenden Jahres die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 30. April des darauf folgenden Jahres melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen VIII, IX und X der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(6)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(7)  ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

(9)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(11)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1

:

Bulgarisch

:

„Baby beef“ (Регламент (ЕC) № 1255/2010)

:

Spanisch

:

„Baby beef“ (Reglamento (UE) no 1255/2010)

:

Tschechisch

:

„Baby beef“ (Nařízení (EU) č. 1255/2010)

:

Dänisch

:

„Baby beef“ (Forordning (EU) nr. 1255/2010)

:

Deutsch

:

„Baby-beef“ (Verordnung (EU) Nr. 1255/2010)

:

Estnisch

:

„Baby beef“ (Määrus (EL) nr 1255/2010)

:

Griechisch

:

„Baby beef“ (Κανονισμός (ΕΕ) αριθ 1255/2010)

:

Englisch

:

„Baby beef“ (Regulation (EU) No 1255/2010)

:

Französisch

:

„Baby beef“ (Règlement (UE) no 1255/2010)

:

Italienisch

:

„Baby beef“ (Regolamento (UE) n. 1255/2010)

:

Lettisch

:

„Baby beef“ (Regula (ES) Nr. 1255/2010)

:

Litauisch

:

„Baby beef“ (Reglamentas (ES) Nr. 1255/2010)

:

Ungarisch

:

„Baby beef“ (1255/2010/EU rendelet)

:

Maltesisch

:

„Baby beef“ (Regolament (UE) Nru 1255/2010)

:

Niederländisch

:

„Baby beef“ (Verordening (EU) nr 1255/2010)

:

Polnisch

:

„Baby beef“ (Rozporządzenie (UE) nr 1255/2010)

:

Portugiesisch

:

„Baby beef“ (Regulamento (UE) no 1255/2010)

:

Rumänisch

:

„Baby beef“ (Regulamentul (UE) nr. 1255/2010)

:

Slowakisch

:

„Baby beef“ (Nariadenie (EU) č. 1255/2010)

:

Slowenisch

:

„Baby beef“ (Uredba (EU) št. 1255/2010)

:

Finnisch

:

„Baby beef“ (Asetus (EU) N:o 1255/2010)

:

Schwedisch

:

„Baby beef“ (Förordning (EU) nr 1255/2010)


ANHANG II

Ausstellungsbehörden:

Republik Kroatien: Croatian Agricultural Agency, Poljana Križevačka 185, 48260 Križevci, Kroatien.

Bosnien und Herzegowina:

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5-7“, 1000 Skopje.

Serbien: „Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Serbien“.

Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog PETRA Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro.


ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

Meldung der (erteilten) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EU) Nr. 1255/2010

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1255/2010

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

vom: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg oder Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG IX

Meldung der Einfuhrlizenzen (ungenutzte Mengen) — Verordnung (EU) Nr. 1255/2010

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1255/2010

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen ungenutzt geblieben sind

vom: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Ungenutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg oder Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG X

Meldung der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden — Verordnung (EU) Nr 1255/2010

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr 1255/2010

Erzeugnismengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden:

vom: …bis: …(Einfuhrzollkontingentszeitraum)


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Erzeugnismengen

(Erzeugnisgewicht in kg oder Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.