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31.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/34 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1237/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Dezember 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (3) legt spezifische technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, insbesondere Fangbeschränkungen für bestimmte Arten, Maschenöffnungen und Gebiete, fest. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (4) sieht ein Verbot der Fangaufwertung (highgrading) sowie Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs vor. |
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(3) |
Dieses Verbot und diese Beschränkungen sind technische Maßnahmen dauerhafter Art, die nicht mehr in dem Regelungsrahmen zur Festsetzung der jährliche Fangmöglichkeiten enthalten sein sollten. Ab Januar 2011 sollten sie daher Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 werden. |
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(4) |
Das Wort „Gemeinschaft“, das im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verwendet wird, sollte infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ersetzt werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen durchgehend angewendet werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Verbot der Fangaufwertung (highgrading) Jede Art, die einer Quote unterliegt und die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und danach anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den Verpflichtungen zur Einhaltung von technischen Maßnahmen und den Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen, die in Unionsverordnungen über Fischerei festgelegt sind, insbesondere in der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (*1). |
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs (1) Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, soweit sie in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den nachstehend genannten Zeiten gefangen werden:
(2) Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller zu den unter Absatz 1 genannten Verbotszeiten an Bord befindlichen und angelandeten Fänge an Bord behalten und angelandet werden.“ |
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3. |
In Artikel 26 Absätze 1 und 2 wird das Substantiv „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch das Substantiv „Union“ oder das entsprechende Adjektiv ersetzt und die sich daraus ergebenden notwendigen grammatischen Anpassungen werden vorgenommen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. CHASTEL
(1) Stellungnahme vom 15. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2010.