3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 1120/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2010

zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel.

(4)

Die Verwendung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M wurde für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (2) und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission (3) jeweils auf unbegrenzte Zeit sowie für Salmoniden und Garnelen durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission (4) für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Absetzferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2010 (5) den Schluss, dass Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung bei der Zieltierart entweder die Wachstumsleistung oder die Futterverwertung deutlich verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(3)   ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13.

(4)   ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 10.

(5)  EFSA Journal 2010, 8(7):1660.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4d1712

Lallemand SAS

Pediococcus acidilactici

CNCM MA 18/5M

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5 M

 

Analysemethoden  (1):

 

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786:2009)

 

Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Ferkel (abgesetzt)

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

3.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

23. Dezember 2020


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives