2.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1113/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2010

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

(2)

Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 übermittelten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2009 auf sieben Jahre.

(3)

Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die EU mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2010/11 zu berücksichtigen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2009 der Kommission vom 30. Oktober 2009 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2009/10 (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2009/10 geltenden Koeffizienten bezog. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die genannte Verordnung aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2009 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.

(3)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 3.


ANHANG

Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

1. Oktober 2010 bis 30. September 2011

0,300

0,255