27.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2010 DER KOMMISSION
vom 26. November 2010
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wird ein neuer gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen, um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können. |
(2) |
Mit dem Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken und zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank ausschließlich für statistische Zwecke soll die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union sichergestellt werden. Daher müssen für die Übertragung solcher vertraulichen Daten an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank das Format sowie Sicherheits- und Geheimhaltungsmaßnahmen festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass die übermittelten Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden. |
(3) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) sollten Daten, die die Mitglieder des ESZB von den Behörden des ESS erhalten haben, ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. Außerdem sollten die Mitglieder des ESZB den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Informationen, die von den Behörden des ESS bereitgestellt wurden, gewährleisten. Die EZB sollte jährliche Vertraulichkeitsberichte über die zum Schutz der Vertraulichkeit dieser statistischen Informationen ergriffenen Maßnahmen veröffentlichen. |
(4) |
Damit Konsistenz sichergestellt ist, sollten für die nach dieser Verordnung übermittelten Datensätze dieselben Benennungsregeln, dieselbe Datenstruktur und Definition der Felder verwendet werden, wie in der Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (3) angegeben. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Format
(1) Das in Teil A des Anhangs festgelegte Format wird für die nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 übermittelten Daten verwendet.
(2) Die Daten und Metadaten werden nach den Normen des Europäischen Statistischen Systems und mit der in der jeweils geltenden Fassung des bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen Handbuchs mit Empfehlungen für Unternehmensregister festgelegten Struktur übermittelt.
Artikel 2
Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit
Die Kommission (Eurostat) kann die in Teil B des Anhangs spezifizierten Merkmale, einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen, an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank ausschließlich für statistische Zwecke unter der Voraussetzung weiterleiten, dass die Übermittlung ausdrücklich von der zuständigen nationalen Stelle genehmigt wurde und im Falle von an eine nationale Zentralbank übermittelten Daten zumindest eine Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates ansässig ist.
Artikel 3
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
(1) Eine Übermittlung vertraulicher Daten an die Mitglieder des ESZB nach dieser Verordnung erfolgt erst dann, wenn die Mitglieder des ESZB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die nach Artikel 8a und Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um zu gewährleisten,
— |
dass für den Schutz dieser Daten gesorgt ist, insbesondere für die Speicherung von als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem und kontrolliertem Zugang; |
— |
dass die Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden; |
— |
dass die Informationen über die Maßnahmen in den jährlichen Vertraulichkeitsbericht nach Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 aufgenommen wurden oder die nationalen Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank die Kommission (Eurostat) und die entsprechenden nationalen Stellen in anderer Form über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt haben. |
(2) Die Daten werden in verschlüsselter Form übermittelt.
Artikel 4
Übermittlungsverfahren
(1) Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten und Metadaten werden elektronisch ausgetauscht.
(2) Die Daten und Metadaten werden über den sicheren Datenträger weitergeleitet, der von der Kommission (Eurostat) für den Austausch vertraulicher Daten verwendet wird.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(3) ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14.
ANHANG
A. Struktur und Format für die Übermittlung der Daten
Die folgenden Datensätze mit vertraulichen Angaben werden in den Datenqualitätsmanagementprozess des Unionsregisters der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten (nachstehend „EuroGroups-Register“) aufgenommen:
— |
Datensatz mit Ergebnissen des Verknüpfungsprozesses, |
— |
Datensätze mit Informationen über rechtliche Einheiten, |
— |
Datensätze mit Informationen über die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Einheiten, |
— |
Datensätze mit Informationen über Unternehmen, |
— |
Datensätze mit Informationen über weltweite Unternehmensgruppen, |
— |
Datensätze mit Informationen über Rumpfunternehmensgruppen. |
Nach Ablauf jedes einzelnen Datenqualitätsmanagementzyklus des EuroGroups-Registers wird ein Datensatz mit den Ergebnissen über die weltweiten und Rumpfunternehmensgruppen erzeugt.
Für die Übertragungen dieser Datensätze zwischen der Kommission (Eurostat) und den entsprechenden nationalen Stellen ist das in der Verordnung (EG) Nr. 192/2009 festgelegte Format zu verwenden.
Um zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat konsistente Datensätze erhält, verwendet die Kommission (Eurostat) für die an die zuständigen nationalen Stellen sowie an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank übermittelten Datensätze identische Benennungsregeln, Datenstrukturen und eine identische Definition der Felder.
Zur Verbesserung der Qualität der Angaben über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union und vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen bewertet die zuständige nationale Stelle die gegebenenfalls von den nationalen Zentralbanken übermittelten Korrekturen und Ergänzungen und integriert sie, sofern erforderlich, in die Daten, die sie nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die Kommission (Eurostat) weiterleitet.
Die von den nationalen Zentralbanken oder der Europäischen Zentralbank als vertraulich gekennzeichneten Daten werden von der Kommission (Eurostat) und den entsprechenden nationalen Stellen als vertraulich behandelt.
B. Übermittlung von Merkmalen
Die Kommission (Eurostat) kann mit ausdrücklicher Zustimmung der entsprechenden nationalen Stellen und ausschließlich für statistische Zwecke an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nachfolgende Merkmale, einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen, der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten unter der Voraussetzung übermitteln, dass im Falle der Übermittlung von Daten an eine nationale Zentralbank mindestens eine Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.
1. RECHTLICHE EINHEIT
Identifizierungsmerkmale |
1.1 |
|
Kennnummer |
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1.2a |
|
Name |
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1.2b |
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Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) |
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1.2c |
Fakultativ |
Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen |
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1.3 |
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Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer |
||||||
Demografische Merkmale |
1.4 |
|
Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) |
|||||
1.5 |
|
Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (wie unter 3.3 angegebenen) Unternehmens ist |
||||||
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
1.6 |
|
Rechtsform |
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Verknüpfungen mit anderen Registern |
1.7a |
|
Verweis auf das Register der Marktteilnehmer innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1) und Verweis auf Zollregister oder das Register der Marktteilnehmer außerhalb der Union |
|||||
Beziehung zur Unternehmensgruppe |
1.8 |
|
Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört |
|||||
1.9 |
|
Datum des Zusammenschlusses mit der Rumpfgruppe |
||||||
1.10 |
|
Datum der Trennung von der Rumpfgruppe |
||||||
Kontrolle der Einheiten |
1.11a |
|
Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) |
|||||
1.11b |
|
Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert |
||||||
1.12a |
|
Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) |
||||||
1.12b |
Bedingt |
MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) |
||||||
1.13a |
|
Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert |
||||||
1.13b |
Bedingt |
MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert |
||||||
Eigentumsverhältnisse |
1.14a |
Bedingt |
|
|||||
1.14b |
Bedingt |
|
||||||
1.15 |
Bedingt |
|
||||||
1.16 |
Bedingt |
|
3. UNTERNEHMEN
Identifizierungsmerkmale |
3.1 |
|
Kennnummer |
3.2a |
|
Name |
|
3.2b |
Fakultativ |
Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen |
|
3.3 |
|
Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht |
|
Demografische Merkmale |
3.4 |
|
Datum der Aufnahme der Tätigkeiten |
3.5 |
|
Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
|
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
3.6 |
|
Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE |
3.8 |
|
Zahl der Beschäftigten |
|
3.11 |
|
Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen |
|
Beziehung zur Unternehmensgruppe |
3.12 |
|
Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört |
4. UNTERNEHMENSGRUPPE
Identifizierungsmerkmale |
4.1 |
|
Kennnummer der Rumpfgruppe |
4.2a |
|
Name der Rumpfgruppe |
|
4.2b |
Fakultativ |
Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der Rumpfgruppe |
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4.3 |
Teilweise bedingt |
Kennnummer des Gruppenoberhaupts der Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet). Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab. |
|
4.4 |
|
Art der Unternehmensgruppe: 2. inländisch kontrollierte Rumpfgruppe 3. ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe |
|
Demografische Merkmale |
4.5 |
|
Datum der Gründung der Rumpfunternehmensgruppe |
4.6 |
|
Datum der Auflösung der Rumpfunternehmensgruppe |
|
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
4.7 |
|
Code der Haupttätigkeit der Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE |
4.9 |
|
Zahl der Beschäftigten in der Rumpfgruppe |
|
Identifizierungsmerkmale |
4.11 |
|
Kennnummer der weltweiten Gruppe |
4.12a |
|
Name der weltweiten Gruppe |
|
4.12b |
Fakultativ |
Land der Registrierung, Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe |
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4.13a |
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Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet) Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben. |
|
4.13b |
Fakultativ |
Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist |
|
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
4.14 |
Fakultativ |
Zahl der Beschäftigten weltweit |
4.16 |
Fakultativ |
Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums |
|
4.17 |
Fakultativ |
Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind |