23.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 1071/2010 DER KOMMISSION

vom 22. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(6)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit und die Kommission zu den wesentlichen Schlussfolgerungen angehört, die in der letzten Sitzung der Europäischen SAFA-Lenkungsgruppe (ESSG) am 28. und 29. Oktober 2010 in Wien vereinbart wurden. Der Ausschuss wurde insbesondere darüber unterrichtet, dass die ESSG die freiwillige Einführung einer Mindestanzahl jährlicher Inspektionen in den Mitgliedstaaten ab 2011 unterstützt.

(7)

Der Flugsicherheitsausschuss hat Anhörungen über die Analyse von Berichten über die umfassenden Sicherheitsaudits vorgenommen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführt wurden, sowie über die Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der ICAO im Bereich der Sicherheit, insbesondere bezüglich der Möglichkeiten, Informationen über die Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen und Empfehlungen auszutauschen.

(8)

Gemäß den Schlussfolgerungen der ICAO-Generalversammlung wurde die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) von der Kommission damit beauftragt, die regelmäßige Analyse der Berichte über umfassende Sicherheitsaudits, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführt werden, zusammen mit Experten der Mitgliedstaaten innerhalb einer vom Flugsicherheitsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe zu koordinieren. Die Mitgliedstaaten werden zur Benennung von Experten aufgefordert, die an dieser wichtigen Aufgabe mitwirken.

(9)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Ländern durchgeführten Vorhaben der technischen Hilfe angehört. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden.

(10)

Zudem wurde der Flugsicherheitsausschuss über Durchsetzungsmaßnahmen unterrichtet, die die EASA und Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen ergriffen hatten, die in der Union registriert sind und von Luftfahrtunternehmen betrieben werden, die von Zivilluftfahrtbehörden von Drittstaaten zugelassen wurden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Aufgrund der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Griechenland teilte mit, dass Hellas Jet am 2. November 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und die Betriebsgenehmigung entzogen wurden, nachdem das Unternehmen am 30. April 2010 seinen Betrieb eingestellt hatte. Deutschland teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) des Unternehmens ACH Hamburg am 27. Oktober 2010 ausgesetzt und am 30. September 2010 ein Luftfahrzeug mit dem Eintragungskennzeichen D-CJJJ aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Advance Air Luftfahrtgesellschaft gestrichen wurde. Spanien bestätigte, dass die am 9. Juni 2010 verfügte Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses von Baleares Link Express weiterhin gilt. Schweden teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Viking Airlines AB am 29. Oktober 2010 ausgesetzt wurde.

(13)

Portugal teilte mit, dass aufgrund schwerer Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von zwei portugiesischen Luftfahrtunternehmen – Luzair und White – betriebenen Luftfahrzeuge sowie der mit der Kommission am 25. Oktober 2010 geführten Konsultationen beschlossen wurde, die fortlaufende Aufsicht über diese Unternehmen zu verstärken, um die rechtzeitige Umsetzung eines angemessenen Abhilfeplans durch diese Unternehmen zu gewährleisten. Portugal teilte dem Flugsicherheitssauschuss mit, dass das Unternehmen White seine Leistung leicht verbessert hat. Die Kommission nahm die angekündigten Maßnahmen zur Kenntnis. Die EASA wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eine Normungsinspektion in Portugal durchführen. Der Flugsicherheitsausschuss wird in seiner nächsten Sitzung über die Ergebnisse dieses Besuchs entsprechend unterrichtet.

(14)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für Sicherheitsmängel seitens des in der Islamischen Republik Afghanistan zugelassenen Unternehmens Kam Air. Am 11. August 2010 berührte ein Luftfahrzeug des Musters DC8 von Kam Air, Eintragungskennzeichen YA-VIC, unmittelbar vor dem Abheben vom Flughafen Manston (Vereinigtes Königreich) mit seinem Heck die Startbahn und die daran angrenzende Grasfläche. Vom Vereinigten Königreich durchgeführte Untersuchungen dieses schweren Zwischenfalls führten gravierende Sicherheitsmängel bei der Betriebsüberwachung der DC8-Flotte durch Kam Aire zutage. Das Vereinigte Königreich hat Kam Air deshalb den Flugbetrieb mit Luftfahrzeugen des Musters DC8 mit Wirkung vom 2. September 2010 landesweit untersagt.

(15)

Darüber hinaus wurden bei einer SAFA-Vorfeldinspektion der zuständigen Behörden Österreichs am 16. September 2010 (4) an einem Luftfahrzeug des Musters Boeing B767 von Kam Air, Eintragungskennzeichen YA-KAM, eine erhebliche Anzahl gravierender Sicherheitsmängel festgestellt. Die Ergebnisse dieser SAFA-Vorfeldinspektion führten Österreich zu dem Schluss, dass bei Kam Air erhebliche Unzulänglichkeiten in den Bereichen Betriebsverfahren, Ausrüstung, Systembedienung und Frachtverladung bestehen. Angesichts der bei der Untersuchung im Vereinigten Königreich festgestellten Mängel sowie deren Übereinstimmung mit den bei der SAFA-Vorfeldinspektion am Flughafen Wien festgestellten Mängeln hat Österreich Kam Air den gesamten Flugbetrieb mit Wirkung vom 17. September 2010 landesweit untersagt.

(16)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wurde der Flugsicherheitsausschuss über die von den beiden Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen unterrichtet.

(17)

Am 6. Oktober 2010 trafen die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Afghanistan (MoTCA) und Vertreter von Kam Air mit der Kommission sowie Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, um die Umstände im Zusammenhang mit dem Zwischenfall von Manston und der SAFA-Inspektion in Österreich zu erörtern.

(18)

Bei dem Treffen konnte das Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen, dass es zur Erfüllung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen in der Lage ist. Die Luftfahrzeuge des Musters DC8 wurden im März 2010 ohne angemessene Managementaufsicht und hinreichende Schulung der zu ihrer Bedienung eingestellten Flugbesatzungen in Dienst gestellt. Die Besatzungen hatten die entsprechenden Schulungen auch dann noch nicht absolviert, als die Luftfahrzeuge bereits für internationale kommerzielle Flüge eingesetzt wurden. Darüber hinaus hat das Luftfahrtunternehmen nicht nachgewiesen, dass die Flugbesatzung zum Zeitpunkt des schweren Zwischenfalls im Vereinigten Königreich ihren Aufgaben im vollen Umfang gewachsen war. Kam Air erklärte, dass das Luftfahrzeug des Musters Boeing B-767 mit Eintragungskennzeichen YA-KAM, das Gegenstand der Vorfeldinspektion in Österreich war, seinen ersten Flug nach längerer Standzeit durchgeführt habe und vor dem Flug nach Wien keiner angemessenen Betriebsvorbereitung unterzogen worden sei. Das Unternehmen erklärte außerdem, dass die Indienststellung der DC8 zu einer Überlastung seiner Managementressourcen geführt habe und es nicht in der Lage gewesen sei, vor dem Abflug des Luftfahrzeugs die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchführen zu lassen.

(19)

Das Luftfahrtunternehmen Kam Air beantragte seine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 9. November 2010 gehört. Kam Air teilte dem Ausschuss mit, dass es den Betrieb der Luftfahrzeuge des Musters DC8 eingestellt habe. Kam Air untersuchte zwar die Ereignisse, die zum Betriebsverbot im Vereinigten Königreich und in Österreich geführt hatten, versäumte es allerdings, auf systembedingte Mängel innerhalb des Unternehmens hinzuweisen, die die Nichteinhaltung der ICAO-Standards erklären könnten.

(20)

Bei dem Treffen am 6. Oktober 2010 konnte das MoTCA auch nicht erklären, warum es für Kam Air zwei unterschiedliche Betriebsspezifikationen gab, die beide an demselben Tag (29. September 2010) unterzeichnet wurden, wobei die DC8 in einem Exemplar aufgeführt und in dem anderen gestrichen waren. Seit diesem Datum bestand somit Unklarheit darüber, ob Kam Air zum Betrieb der Luftfahrzeuge des Musters DC8 berechtigt war. Zudem konnte das MoTCA keinerlei Ergebnisse von Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf Kam Air vorweisen.

(21)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen Kam Air diese Kriterien nicht erfüllt und somit in Anhang A geführt werden sollte.

(22)

Es liegen stichhaltige Beweise vor, dass die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Afghanistan derzeit nicht in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen und die von den unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen genutzten Luftfahrzeuge gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Chicagoer Übereinkommen zu kontrollieren. Wie aus den Äußerungen des MoTCA am 6. Oktober 2010 hervorging, hat die Behörde gegenwärtig erhebliche Schwierigkeiten, ihre internationalen Verpflichtungen bezüglich aller wesentlichen Elemente eines Sicherheitssystems zu erfüllen. Bei der Durchführung von Inspektionen ist die Behörde derzeit völlig vom Fachwissen der ICAO abhängig und stellte fest, dass wegen dieses Mangels an Fachpersonal Lufttüchtigkeitszeugnisse für einige Luftfahrzeuge ausgestellt worden seien, ohne die entsprechenden Inspektionen vorzunehmen. Darüber hinaus ist das für den Flugbetrieb geltende Primärrecht veraltet (1972); zwar wurde der Regierung ein Gesetzentwurf vorgelegt, jedoch ohne Angabe eines Verabschiedungstermins. Ferner haben Betriebsvorschriften nur unverbindlichen Charakter (beratende Rundschreiben).

(23)

Das MoTCA beantragte seine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 9. November 2010 gehört. Es räumte ein, dass durch seine bisherige Aufsichtstätigkeit nicht gewährleistet werden könne, dass die ICAO-Standards von den in Afghanistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingehalten werden. Das MoTCA teilte dem Ausschuss allerdings mit, dass es keine weiteren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehr ausstellen werde, dass es seine Verwaltung umstrukturiert und Luftfahrzeugen des Musters AN 24 den Betrieb untersagt habe. Zudem seien unlängst eine Reihe neuer Luftfahrtvorschriften verabschiedet worden und das MoTCA bereite die Neuzulassung aller Luftfahrtunternehmen in Afghanistan gemäß diesen neuen Vorschriften vor.

(24)

Die Kommission nahm die äußerst schwierigen Arbeitsbedingungen des MoTCA zur Kenntnis und begrüßte das Engagement der zuständigen Behörde, um in Zukunft die Situation zu verbessern. Die Kommission stellte aber auch fest, dass das MoTCA derzeit nicht in der Lage ist, seine Aufgaben als Zulassungsbehörde ordnungsgemäß wahrzunehmen und zu gewährleisten, dass die internationalen Luftfahrtunternehmen die internationalen Sicherheitsnormen erfüllen.

(25)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass alle in der Islamischen Republik Afghanistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(26)

Aufgrund der Maßnahmen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 791/2010 vom 6. September 2010 (5) zwei in Ghana zugelassenen Luftfahrtunternehmen, Meridian Airways und Airlift International (GH) Ltd, auferlegt worden waren, beantragten die zuständigen Behörden der Republik Ghana (GCAA) eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurden am 10. November 2010 gehört.

(27)

Die GCAA legte die Maßnahmen dar, die zur Behebung der bei Meridian Airways, Air Charter Express und Airlift International festgestellten Mängel bislang unternommen wurden, und beschrieb die am Aufsichtssystem in Ghana vorgenommenen Verbesserungen, einschließlich der Vorschrift, dass alle in Ghana zugelassenen Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeiten in Ghana durchführen müssen. Die GCAA teilte dem Ausschuss außerdem mit, dass sie das von Airlift International betriebene Luftfahrzeug des Musters DC 8, Eintragungskennzeichen 9G-RAC, einer Inspektion unterzogen habe und dass die im Vereinigten Königreich festgestellten Mängel behoben worden seien.

(28)

Die Kommission nahm die Bereitschaft der GCAA zur Verbesserung seiner Aufsichtstätigkeit durch die Investition in zusätzliche Ressourcen zur Kenntnis und begrüßte den Beschluss, wonach in Ghana zugelassene Luftfahrtunternehmen sich in Ghana niederlassen und dort ihren Hauptgeschäftssitz haben müssen, damit sie von der GCAA ordnungsgemäß beaufsichtigt werden können. Um die GCAA bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung ihres Aufsichtssystems zu unterstützen, forderte die Kommission die Europäische Agentur für Flugsicherheit dazu auf, im Rahmen eines Besuchs Anfang 2011 technische Hilfe leisten.

(29)

Das Luftfahrtunternehmen Airlift International (GH) Ltd. beantragte seine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 10. November 2010 gehört. Das Luftfahrtunternehmen äußerte sich zu den Verbesserungen, die in seiner Organisationsstruktur sowie in den Bereichen Strategien und Verfahren, Ressourcen und Einhaltung der Vorschriften erzielt worden seien. Das Luftfahrtunternehmen bestätigte, dass die Luftfahrzeuge 9G-SIM und 9G-FAB weiterhin eingelagert blieben, bis über Instandhaltungsmaßnahmen entschieden werde, um ihre Lufttüchtigkeit vor Wiederaufnahme des Flugbetriebs wiederherzustellen. Das Luftfahrtunternehmen stimmte mit der GCAA darin überein, dass die am Luftfahrzeug 9G-RAC festgestellten Mängel angemessen behoben worden seien.

(30)

Die Kommission nahm die Fortschritte des Luftfahrtunternehmens bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass das Luftfahrzeug des Musters DC8 mit Eintragungskennzeichen 9G-RAC aus Anhang B gestrichen und für den Flugbetrieb in der Union zugelassen werden sollte.

(31)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Airlift International im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens überprüfen, und die Kommission wird die von Airlift International unternommenen Maßnahmen weiterhin sorgfältig überwachen.

(32)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in Ghana zugelassenen Unternehmens Air Charter Express. Diese Mängel wurden durch Belgien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (6).

(33)

Das Luftfahrtunternehmen traf am 9. Juni 2010 mit der Kommission und Mitgliedstaaten zur Erörterung der bei den SAFA-Inspektionen festgestellten Probleme zusammen, wobei das Unternehmen zusagte, einen Plan zur Behebung der festgestellten Mängel aufzustellen.

(34)

Das Luftfahrtunternehmen Air Charter Express beantragte seine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 10. November 2010 gehört. Das Unternehmen beschrieb die im Rahmen seines Plans zur Mängelbehebung bisher unternommenen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Verfahren, Betriebsüberwachung, Instandhaltung und Schulung, und bestätigte, dass derzeit weitere Abhilfemaßnahmen durchgeführt würden.

(35)

Die Kommission nahm die Fortschritte des Luftfahrtunternehmens zur Kenntnis und bekräftigte, dass die von Air Charter Express unternommenen Behebungs- und Vorbeugemaßnahmen wirksam umgesetzt werden müssen, um ein erneutes Auftreten der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Sicherheitsmängel zu vermeiden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Air Charter Express im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens überprüfen, und die Kommission wird die von Air Charter Express unternommenen Maßnahmen weiterhin sorgfältig überwachen.

(36)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 hat die Kommission ihre Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans aktiv fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Umsetzung des Abhilfeplans zu verfolgen, den der Staat aufgestellt hatte, um die von der ICAO bei ihrem umfassenden Sicherheitsaudit im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht im April 2009 festgestellten Mängel und insbesondere die schweren Sicherheitsbedenken zu beheben, die die ICAO allen Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago gemeldet hatte.

(37)

Nach Konsultationen mit der Kommission am 27. September 2010 wurden die zuständigen Behörden Kasachstans (CAC) vor dem Flugsicherheitsausschuss am 10. November 2010 gehört. Sie teilten mit, dass bei der Umsetzung ihrer Abhilfemaßnahmen weitere Fortschritte erzielt worden seien. Insbesondere habe Kasachstan am 15. Juli 2010 ein neues Luftfahrtgesetz verabschiedet, und die Arbeiten an über 100 abgeleiteten Rechtsakten dauerten an, damit das Luftfahrtgesetz in den kommenden Monaten zur Anwendung kommen könne.

(38)

Am 18. Oktober 2010 wurde ein erstes Paket solcher Rechtsvorschriften für den Bereich Luftarbeit beschlossen, und an demselben Tag haben die zuständigen Behörden Kasachstans 15 Unternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen: KazAirWest, IJT Aviation, Euro Asia Air International, Berkut ZK, Tyan Shan, Kazavia, Navigator, Salem, Orlan 2000, Fenix, Association of amateur pilots of Kazakhstan, Burundayavia, Sky Service, Aeroprakt KZ, Asia Continental Avialines.

(39)

Die zuständigen Behörden Kasachstans teilten mit, dass zwei dieser Unternehmen, Burundayavia und Euro Asia Air International, am 28. Oktober 2010 die Rückgabe ihrer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse beantragt hätten. In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses waren die zuständigen Behörden Kasachstans nicht in der Lage, den Status des Betriebs dieser beiden Unternehmen zu klären. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Burundayavia und Euro Asia Air International weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(40)

Die Unterlagen und Erklärungen der zuständigen Behörden Kasachstans (CAC) bezüglich der Unternehmen Asia Continental Avialines, KazAirWest, Kazavia und Orlan 2000 enthalten keine hinreichenden Belege dafür, dass diese Unternehmen ihren kommerziellen Luftverkehr eingestellt haben. Die CAC konnte keine vollständigen Unterlagen bezüglich der Zeugnisse und Zulassungen vorlegen, über die diese Unternehmen nach dem Entzug ihrer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse noch verfügten. Es liegen vor allem Informationen vor, nach denen diese Unternehmen große Transportflugzeuge betreiben. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese vier Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(41)

Die zuständigen Behörden Kasachstans haben festgestellt und belegt, dass die Unternehmen Association of Amateur Pilots of Kazakhstan, Aeroprakt KZ, Berkut ZK, IJT Aviation, Navigator, Fenix, Salem, Sky Service und Tyan Shan Flight Center keinen gewerblichen Luftverkehr mehr durchführen und über keine gültige Betriebsgenehmigung mehr verfügen. Sie gelten somit nicht mehr als Luftfahrtunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese neun Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollten.

(42)

Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Reform des Zivilluftfahrtsystems Kasachstans durch die zuständigen Behörden und fordert diese Behörden auf, ihre Anstrengungen zur Umsetzung der mit der ICAO vereinbarten Abhilfepläne entschlossen fortzusetzen und ihr Hauptaugenmerk dabei auf die fortbestehenden schweren Sicherheitsbedenken sowie auf die Neuzulassung aller unter ihrer Verantwortung stehenden Luftfahrtunternehmen zu richten. Die Kommission ist bereit, zu gegebener Zeit mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und der Mitgliedstaaten eine Bewertung vor Ort durchzuführen, um die bei der Umsetzung des Abhilfeplans erzielten Fortschritte zu überprüfen.

(43)

Laut den Ergebnissen des Audits, den die ICAO im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) im April 2008 in Mauretanien durchgeführt hat, gibt es stichhaltige Beweise dafür, dass die für die Kontrolle der in der Islamischen Republik Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nur unzureichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel wirksam zu beheben und Sicherheitsprobleme zu lösen. In dem im März 2009 veröffentlichten Abschlussbericht des Audits wurden zahlreiche schwere Mängel festgestellt bezüglich der Fähigkeit der Zivilluftfahrtbehörden, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen. Mehr als 67 % der ICAO-Standards wurden zu dem Zeitpunkt, als die ICAO ihre Bewertung abschloss, nicht angewandt. Was die Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel anbelangt, wurden in diesem kritischen Element nach Feststellung der ICAO mehr als 93 % der ICAO-Standards nicht angewandt.

(44)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmens Mauritania Airways. Diese Mängel wurden von Frankreich und Spanien bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (7). Mauritania Airways hat den Behörden, von denen die Inspektionen durchgeführt wurden, nicht angemessen geantwortet und blieb den Nachweis schuldig, dass diese Mängel dauerhaft behoben wurden.

(45)

Die Kommission hat im Februar 2010 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Mauretaniens aufgenommen und dabei schwerwiegende Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs der im Land zugelassenen Luftfahrtunternehmen vorgebracht und um Klärungen bezüglich der Maßnahmen gebeten, die die zuständigen Behörden in Bezug auf die Feststellungen der ICAO und die SAFA-Feststellungen getroffen haben. An diese Konsultationen schloss sich im März und Oktober 2010 ein Schriftwechsel zu denselben Themen an. Darüber hinaus wurden die zuständigen Behörden Mauretaniens am 9. November 2010 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört.

(46)

Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) sind nicht hinreichend in der Lage, die von der ICAO festgestellten Verstöße wirksam zu beheben; dies belegt der Umstand, dass sich die Durchführung des Plans zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel verzögert. Die ANAC lieferte keine Belege über die zufriedenstellende Beseitigung der als behoben gemeldeten Mängel. Beispielsweise sind weder das Zivilluftfahrtgesetz von 1972 noch die zugehörigen Sekundärvorschriften für den Luftverkehr geändert worden. Die Rechtsgrundlage für die Zulassung und fortlaufende Überwachung der in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen entspricht somit nicht den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen.

(47)

Die ANAC teilte mit, dass Mauritania Airways derzeit das einzige in Mauretanien zugelassene Luftfahrtunternehmen sei und dass sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 8. Juli 2010 für sechs Monate verlängert worden sei und am 31. Dezember 2010 ablaufe. Die ANAC konnte allerdings weder die vor der Verlängerung vorgenommenen Prüfungen belegen noch Angaben zu Abhilfemaßnahmen machen, die die wirksame und dauerhafte Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel gewährleisten. Insbesondere wurden keinerlei Nachweise über die Genehmigung des Betriebshandbuchs, der Mindestausrüstungsliste, des Instandhaltungs-Organisationshandbuchs sowie des Instandhaltungsbetriebshandbuchs des Unternehmens vorgelegt.

(48)

Mauritania Airways wurde am 9. November 2010 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört und teilte mit, dass es eine Reihe von Abhilfemaßnahmen eingeleitet habe, um die bei den SAFA-Vorfeldinspektionen sowie bei der internen Untersuchung nach dem Unfall seines Luftfahrzeugs im Juli 2010 festgestellten Mängel zu beheben. Mauritania Airways blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass diese Maßnahmen zu Ergebnissen geführt haben. Darüber hinaus konnte das Unternehmen nicht belegen, dass es über die vorgenannten erforderlichen Zulassungen verfügt.

(49)

Mauritania Airways bestätigte, dass ein von ihm betriebenes Luftfahrzeug des Musters Boeing B737-700 mit Eintragungskennzeichen TS-IEA am 27. Juli 2010 in einen Unfall verwickelt war, bei dem mehrere Verletzte zu beklagen waren und das Luftfahrzeug erheblich beschädigt wurde und sich seitdem in Reparatur befindet. Nach vorläufigen Informationen des Luftfahrtunternehmens wies das Luftfahrzeug mehrere Mängel auf, insbesondere eine Anomalie beim Ausfahren der Vorflügel und einen instabilen Anflug.

(50)

Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) konnten nicht ihre Fähigkeit nachweisen, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht über die in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen wirksam wahrzunehmen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass alle in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(51)

Die Kommission fordert die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) dazu auf, den der ICAO vorgelegten Abhilfeplan weiterhin aktiv umzusetzen und ist bereit, die dafür gegebenenfalls notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kommission ist insbesondere bereit, mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und der Mitgliedstaaten eine Bewertung vor Ort durchzuführen, um die bei der Umsetzung des Abhilfeplans erzielten Fortschritte zu überprüfen.

(52)

Das in der Ukraine zugelassene Unternehmen Ukrainian Mediterranean Airlines beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 9. November 2010 gehört. Das Unternehmen teilte mit, dass es derzeit seine Flotte erneuere und die Luftfahrzeuge des Musters DC-9 nicht mehr in Betrieb seien. Ukrainian Mediterranean Airlines blieb jedoch die vollständigen und aktuellen Betriebsspezifikationen schuldig, die dem geltenden Luftverkehrsbetreiberzeugnis beigefügt sind, und konnte bei der Anhörung auch keine genauen Angaben über die derzeitige Flotte machen. Außerdem wurde bestätigt, dass Ukrainian Mediterranean Airlines im Rahmen der Erneuerung seines am 28. November 2010 ablaufenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses derzeit einem Audit durch die zuständigen ukrainischen Behörden unterzogen wird und dieses Verfahren noch andauert. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Ukrainian Mediterranean Airlines weiterhin in Anhang B geführt werden sollte.

(53)

Die von dem Luftfahrtunternehmen nach der Anhörung eingereichten Unterlagen werden von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss in der nächsten Ausschusssitzung geprüft.

(54)

Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (8) hat das Luftfahrtunternehmen Air Algérie an seinen Luftfahrzeugen vor dem Abflug nach Zielen in der Union zahlreiche Inspektionen vorgenommen. Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden Algeriens im September 2010 Technikerteams zusammengestellt, die anhand der SAFA-Methodik Inspektionen (so genannte SANAA-Inspektionen) an den von Air Algérie betriebenen Luftfahrzeugen durchführen, insbesondere an denen, die auf Strecken in die Union eingesetzt werden. Diese gemeinsamen Anstrengungen dürften dazu führen, dass vor dem Abflug eine Reihe von Mängeln festgestellt und behoben werden. Die Ergebnisse dieser Inspektionen werfen jedoch einige Fragen bezüglich der Qualität der Instandhaltungstätigkeiten des Luftfahrtunternehmens auf.

(55)

Wie in der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 gefordert, legten die algerischen Zivilluftfahrtbehörden vor der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses am 10. November 2010 vier Monatsberichte für Juni, Juli, August und September 2010 vor. Schwerpunkte dieser Berichte waren die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht über die Aktivitäten von Air Algérie sowie die Mängel, die Inspektoren von Air Algérie an Luftfahrzeugen des Unternehmens bei Inspektionen festgestellt hatten. Die Berichte enthalten jedoch weder Angaben über eine Risikobewertung seitens der zuständigen Behörden Algeriens noch darüber, wie den Ergebnissen einer solchen Risikobewertung bei der Planung und Durchführung der Aufsichtstätigkeit Rechnung getragen wird.

(56)

In Anbetracht des anhaltenden Vorliegens von Mängeln in den Bereichen Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Instandhaltung, Betrieb und Sicherheit der Fracht an Bord, die bei SANA- und SANAA-Inspektionen und bei internen Inspektionen durch Air Algérie festgestellt wurden, sowie des Klärungsbedarfs bezüglich der Monatsberichte fanden am 11. Oktober 2010 Konsultationen mit der zuständigen Behörde und dem Luftfahrtunternehmen statt, an denen auch die Europäische Agentur für Flugsicherheit und ein Mitgliedstaat teilnahmen. Die Kommission nahm dabei die Zusage der zuständigen Behörden Algeriens zur Kenntnis, eine umfassende Analyse der zugrundeliegenden Ursachen durchzuführen und einen soliden Abhilfeplan sowie alle einschlägigen Informationen vorzulegen, die die Maßnahmen belegen, die von den zuständigen algerischen Behörden und Air Algérie für eine nachhaltige Mängelbehebung unternommen werden. Am 20. Oktober 2010 wurde der Kommission ein von den zuständigen algerischen Behörden genehmigter Plan zur Mängelbehebung vorgelegt.

(57)

Am 10. November 2010 legte Air Algérie dem Flugsicherheitsausschusses einen weiteren, verbesserten Plan zur Mängelbehebung vor. Der Ausschuss erkannte die Bemühungen des Unternehmens im Hinblick auf die Behebung der festgestellten Mängel an und ersuchte die zuständigen Behörden Algeriens dringend, ihre Aufsichtstätigkeiten zu intensivieren, um die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen zu gewährleisten. In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses äußerten die zuständigen Behörden Algeriens den Wunsch, ihre Kapazitäten im Rahmen eines Partnerschaftsprojekts weiter zu stärken. Um die zuständigen Behörden Algeriens in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihre Zuständigkeiten besser wahrzunehmen, wird unter Leitung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Rahmen eines Besuchs im Februar 2011 technische Hilfe geleistet.

(58)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2006 werden die Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit die Leistung von Air Algérie weiterhin überwachen, um die Grundlage für eine Neubewertung des Falles in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses zu schaffen.

(59)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 (9) ist allen in der Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen der Betrieb in der Union untersagt; diese Unternehmen sind in Anhang A aufgeführt.

(60)

Die Kommission teilte dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse eines Besuchs zur technischen Hilfe mit, den die Europäische Agentur für Flugsicherheit im Februar 2010 in der Republik Kongo nach dem USOAP-Audit der ICAO vom November 2008 durchgeführt hatte. Das USOAP-Audit der ICAO führte zu einem schweren Sicherheitsbedenken bezüglich des Flugbetriebs, der Zertifizierung und der von der Zivilluftfahrtbehörde der Republik Kongo (ANAC) ausgeübten Aufsicht sowie zu der Feststellung, dass Sicherheitsnormen zu einem hohen Anteil (76,89 %) nicht angewendet werden; das schwere Sicherheitsbedenken besteht weiterhin. Während des Besuchs wurde festgestellt, dass die ANAC sich eindeutig auf allen Ebenen um die Umsetzung eines Abhilfeplans bemüht und ein starkes Engagement zur Lösung der bei dem ICAO-Audit festgestellten Sicherheitsprobleme unter Beweis gestellt hatte. Die Kommission begrüßt diese ermutigenden Schritte und wird die Fortschritte der ANAC bei der effektiven Umsetzung ihres Abhilfeplans weiterhin sorgfältig überwachen, damit die gegenwärtigen Sicherheitsmängel unverzüglich behoben werden.

(61)

Das von der ANAC zugelassene Luftfahrtunternehmen Equaflight Service beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 10. November 2010 gehört. Das Unternehmen berichtete über seine Aktivitäten und die bei der Umsetzung seines Maßnahmenplans erzielten Fortschritte.

(62)

Das von der ANAC zugelassene Luftfahrtunternehmen Trans Air Congo beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 10. November 2010 gehört. Das Unternehmen berichtete über seine Aktivitäten und die bei der Umsetzung seines Maßnahmenplans erzielten Fortschritte.

(63)

Der Flugsicherheitssauschuss nahm den Fortschrittsbericht zur Kenntnis. Die Äußerungen der Luftfahrtunternehmen ließen allerdings nicht den Schluss zu, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt die geltenden Sicherheitsnormen der ICAO erfüllen. In Erwartung der wirksamen Durchführung angemessener Behebungsmaßnahmen zur Abstellung des schweren Sicherheitsbedenkens der ICAO sowie angesichts des Fehlens wesentlicher Fortschritte bei der Beseitigung der bei dem ICAO-Audit festgestellten Mängel wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass die zuständigen Behörden der Republik Kongo zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen bei allen Luftfahrtunternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, durchzuführen und durchzusetzen. Deshalb sollten alle von diesen Behörden zugelassenen Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden.

(64)

Die Kommission wird ihre Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Republik Kongo über deren Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit aktiv fortsetzen und ist bereit, 2011 im Rahmen eines zweiten Besuchs technische Hilfe zum Aufbau ihrer administrativen und technischen Kapazitäten im Bereich der Zivilluftfahrt zu leisten.

(65)

Die zuständigen Behörden Kirgisistans beantragten eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurden am 10. November 2010 gehört. Sie teilten mit, dass bei der 2006 eingeleiteten umfassenden Reform des Luftverkehrssektors zur Verbesserung der Flugsicherheit Fortschritte erzielt würden. Durch die Einstellung zusätzlicher qualifizierter Inspektoren, die in den kommenden Monaten fortgesetzt werden soll, schritten die zuständigen Behörden vor allem bei ihrem Kapazitätsaufbau voran. Die kirgisischen Rechtsvorschriften für den Luftverkehr würden überarbeitet, um sie bis November 2011 mit den internationalen Sicherheitsnormen in Einklang zu bringen.

(66)

Die zuständigen Behörden Kirgisistans teilten mit, dass sie dem Luftfahrtunternehmen CAAS ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hätten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass CAAS in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(67)

Die zuständigen Behörden Kirgisistans teilten mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von drei Luftfahrtunternehmen - Itek Air, TransAero und Asian Air - ausgesetzt worden seien. Sie teilten ferner mit, dass in Bezug auf folgende Luftfahrtunternehmen Durchsetzungsmaßnahmen unternommen worden seien: Golden Rules Airlines, Kyrgyzstan Airline, Max Avia und Tenir Airlines. Sie konnten allerdings nicht nachweisen, dass diesen Unternehmen die Betriebsgenehmigungen oder Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Unternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(68)

Da die Kommission bisher keine Belege über die vollständige Umsetzung angemessener Abhilfemaßnahmen durch die in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen und die für die Regulierungsaufsicht über diese Unternehmen zuständigen Behörden erhalten hat, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(69)

Die Kommission fordert die zuständigen Behörden Kirgisistans dazu auf, sich weiter um die Beseitigung aller Verstöße zu bemühen, die bei dem Audit der ICAO im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) im April 2009 festgestellt wurden. Die Kommission ist bereit, mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und der Mitgliedstaaten eine Bewertung vor Ort durchzuführen, sobald die Umsetzung des der ICAO unterbreiteten Maßnahmenplans ausreichend vorangeschritten ist. Bei diesem Besuch würde dann festgestellt, ob die zuständigen Behörden und die unter ihrer Aufsicht stehenden Unternehmen die geltenden Sicherheitsvorschriften anwenden.

(70)

Die zuständigen Behörden Gabuns (ANAC) führten am 26. Oktober 2010 Konsultationen mit der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und den zuständigen Behörden Frankreichs, um über die von ihnen erzielten Fortschritte zu berichten. Die ANAC teilte mit, dass der Rechtsrahmen derzeit überarbeitet werde, was auch eine Reform des Zivilluftfahrtgesetzes sowie die folgenden Maßnahmen einschließe: a) eine bis 31. Dezember 2010 zu beschließende Umstrukturierung der ANAC; b) die schrittweise Einführung eines umfassenden Pakets gabunischer Regelungen im Bereich des Luftverkehrs (RAG), die bis 2011 stufenweise in Kraft treten sollen. Die ANAC berichtete über weitere Fortschritte bei ihrem Kapazitätsaufbau durch die Einstellung zusätzlicher Inspektoren. Darüber hinaus berichtete die ANAC über Fortschritte bei der Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen und die Durchsetzung der geltenden Sicherheitsvorschriften, was durch die Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Air Services am 30. Juli 2010 und die vorübergehende Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Allegiance vom 22. August bis 2. September 2010 unter Beweis gestellt werde.

(71)

Die ANAC konnte jedoch nicht nachweisen, dass geeignete Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden, bevor Allegiance sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis zurückerhalten hat. Außerdem lassen Anzahl und Art einiger der feststellten Mängel erkennen, dass gegebenenfalls weitere Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, sofern in Gabun zugelassene Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsnormen nicht erfüllen.

(72)

Da die Kommission bisher keine Belege über die vollständige Umsetzung angemessener Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen durch die in der Gemeinschaftsliste geführten Luftfahrtunternehmen und die für die Regulierungsaufsicht über diese Unternehmen zuständigen Behörden erhalten hat, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(73)

Die ANAC teilte mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Afric Aviation am 25. September 2010 ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt wurde, ohne allerdings nachzuweisen, dass die Zertifizierung und Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Afric Aviation in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(74)

Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die Leistung der in Gabun zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch vorrangige Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms überprüfen, um zu kontrollieren, ob ihr Betrieb und ihre Instandhaltung auf Dauer den geltenden Sicherheitsnormen entspricht. Sollten bei den Vorfeldinspektionen Sicherheitsprobleme festgestellt werden, so wird die Kommission in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses die für diese Unternehmen geltenden Maßnahmen überprüfen müssen.

(75)

Im Oktober 2010 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und den zuständigen Behörden Deutschlands und Spaniens eine Sicherheitsprüfung in den Philippinen durch, um die Fortschritte zu bewerten, die von den zuständigen philippinischen Behörden (CAAP) und einigen unter ihrer Aufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen bei der Ausräumung der in der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 beschriebenen Sicherheitsbedenken erzielt wurden.

(76)

Der entsprechende Bewertungsbericht bestätigt, dass die philippinische Zivilluftfahrtbehörde unter der Leitung ihres neuen Generaldirektors seit April 2010 eine Reihe umfassender Reformen des in der Republik der Philippinen bestehenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt durchgeführt hat. Die unternommenen Maßnahmen gehen eindeutig in die richtige Richtung und dürften nach ihrer wirksamen und dauerhaften Umsetzung zu wesentlichen Verbesserungen im Einklang mit den Sicherheitsnormen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) führen. Im Einzelnen beinhalten diese Maßnahmen a) eine Neufassung der bestehenden Durchführungsbestimmungen zum Zivilluftfahrtgesetz; b) eine vollständige Überarbeitung der geltenden Zivilluftfahrtvorschriften; c) die Benennung einer größeren Anzahl von Bediensteten nach verbesserten Qualifikationskriterien; d) die Fortsetzung umfassender Schulungsprogramme für das eingestellte Personal; e) die Modernisierung der Einrichtungen und Bereitstellung angemessener Informationssysteme, um die Kontrolle von Zulassungen und Lizenzen zu ermöglichen; f) die Zertifizierung von Luftfahrtunternehmen, die, obwohl sie ihre gewerblichen Tätigkeiten fortsetzen, über keine Zulassung nach den geltenden Zivilluftfahrtvorschriften verfügen; g) die Erstellung umfassender Überwachungspläne, in denen sämtliche betrieblichen Aspekte berücksichtigt werden; h) die Ausräumung der gegebenenfalls festgestellten Sicherheitsbedenken.

(77)

In dem Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass diese Reformen trotz der Anstrengungen der CAAP und der seit April 2010 aufgebrachten Energie nicht innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden konnten, insbesondere wegen der langwierigen Einstellungs- und Benennungsverfahren in den Philippinen, auf die die CAAP keinen Einfluss hat, sowie des entsprechenden Mangels an angemessenen Ressourcen. Es scheint mehr Zeit notwendig zu sein, damit dauerhafte Fortschritte herbeigeführt werden und die Ergebnisse zum Tragen kommen. Obwohl die CAAP Maßnahmen unternommen hat, um das von der ICAO 2009 allen Vertragsstaaten gemeldete schwere Sicherheitsbedenken auszuräumen, sind die bisherigen Fortschritte dafür nicht ausreichend. Auch die Fortschritte bei der Behebung der von der FAA 2007 festgestellten Verstöße reichen trotz entsprechender Maßnahmen der CAAP nicht aus, um von der US-amerikanischen FAA als konform mit den internationalen Sicherheitsnormen (Kategorie 1) angesehen zu werden. Daher wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(78)

Die Kommission fordert die Philippinen auf, den Umsetzungszeitplan für ihre Zusagen gegenüber der internationalen Gemeinschaft einzuhalten, insbesondere was die Ausräumung des von der ICAO gemeldeten schweren Sicherheitsbedenkens anbelangt. Dafür ist es wichtig, dass die CAAP weiterhin mit der notwendigen Unabhängigkeit agiert und dafür sorgt, dass ausreichend Mitarbeiter benannt werden, die die Qualifikationskriterien erfüllen, damit die Behörde ihre Verantwortung gegenüber der internationalen Gemeinschaft wirksam wahrnehmen und eine solide Aufsicht nach den geltenden Sicherheitsnormen gewährleisten kann. Für die Erreichung dieser Ziele benötigt die CAAP unbedingt die Unterstützung der philippinischen Regierung.

(79)

Nach Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 erhielt die Kommission Informationen von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation, wonach am 11. August 2010 alle bisherigen Betriebsbeschränkungen für das Luftfahrtunternehmen YAK Service aufgehoben worden seien, nachdem die Aufsichtstätigkeiten dieser Behörden zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt hätten. Die Kommission erhielt jedoch nicht die verlangten Ergebnisse aller Aufsichtstätigkeiten bezüglich der Überprüfung, ob die Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt und die Ausrüstungen der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge des Unternehmens im Einklang mit den ICAO-Standards zertifiziert wurden.

(80)

Im Rahmen der laufenden Leistungsüberwachung von Luftfahrtunternehmen, die Flüge in die Union durchführen, anhand der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen an den Luftfahrzeugen dieser Unternehmen unterrichtete die Kommission die zuständigen Behörden der Russischen Föderation am 11. Oktober 2010 außerdem über die Ergebnisse solcher Inspektionen, denen russische Luftfahrtunternehmen in den vergangenen zwölf Monaten unterzogen worden waren.

(81)

Diese Ergebnisse ließen erkennen, dass einige russische Luftfahrtunternehmen trotz nur weniger Inspektionen anhaltende Mängel aufwiesen, nämlich mehr als zwei schwere und/oder sehr schwere Mängel pro Inspektion in den letzten zwei Jahren. Dies zeigt, dass Verbesserungen notwendig sind, damit die internationalen Sicherheitsnormen von diesen Luftfahrtunternehmen voll erfüllt werden. Die Kommission und die zuständigen Behörden der Russischen Föderation führten am 18. Oktober 2010 in Moskau Konsultationen über das Sicherheitsniveau der russischen Luftfahrtunternehmen. Bei dem Treffen sagten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation zu, der Kommission folgende Informationen zu liefern: a) die am 2. September 2010 angeforderten Unterlagen über Yak Service (Übermittlung der Ergebnisse (in Englisch) aller Aufsichtstätigkeiten bezüglich der Überprüfung, ob die Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt und die Ausrüstungen der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge des Unternehmens im Einklang mit den ICAO-Standards zertifiziert wurden; das nach Aufhebung der Beschränkungen neu ausgestellte Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens zusammen mit den Betriebsspezifikationen); b) die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten der russischen Behörden über russische Luftfahrtunternehmen, für die von der Kommission Berichte und Analysen über SAFA-Vorfeldinspektionen übermittelt wurden. Ferner kündigten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation bei dem Treffen an, dass sie der Kommission auch die Berichte und Analysen (Ereignisse, Methode der Koeffizientenberechnung usw.) über die Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen aus der EU, die Flüge in die Russische Föderation durchführen, übermitteln würden.

(82)

Nach dieser Sitzung übermittelten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation am 25. Oktober 2010 ein YAK Service betreffendes Schreiben, wonach bestimmte Ausrüstungen in den von dem Unternehmen betriebenen Luftfahrzeugen vom Zwischenstaatlichen Luftfahrtausschuss (MAK) neu zertifiziert worden seien. In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses am 10. November 2010 lieferten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation allerdings keinen Nachweis, dass alle von YAK Service betriebenen Luftfahrzeuge über die von der ICAO vorgeschriebene und für den kommerziellen internationalen Luftverkehr notwendige Ausrüstung in betriebsfähigem Zustand verfügen. Deshalb sollte zwei im Luftverkehrsbetreiberzeugnis dieses Unternehmens eingetragenen Luftfahrzeugen mit den Eintragungskennzeichen RA-87648 und RA-88308 der Flugbetrieb in die Europäische Union untersagt werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Yak Service im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens überprüfen.

(83)

In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses blieben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation die von der Kommission geforderten Nachweise über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten über verschiedene in der Russischen Föderation zugelassene Luftfahrtunternehmen schuldig.

(84)

In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses bestätigten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation außerdem, dass die nachstehenden Luftfahrzeuge weiterhin nicht im kommerziellen internationalen Luftverkehr eingesetzt werden dürfen, da sie nicht über die von der ICAO vorgeschriebene Ausrüstung verfügen:

a)

Aircompany Yakutia: Antonow AN-140: RA-41250; AN-24RV: RA-46496, RA-46665, RA-47304, RA-47352, RA-47353, RA-47360; AN-26: RA-26660;

b)

Atlant Soyuz: Tupolew TU-154M: Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-85672 und RA-85682, die zuvor von Atlant Soyuz betrieben wurden, werden derzeit von anderen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betrieben.

c)

Gazpromavia: Tupolew TU-154M: RA-85625 und RA-85774; Jakowlew Jak-40: RA-87511, RA-88300 und RA-88186; Jak-40K: RA-21505, RA-98109 und RA-8830; Jak-42D: RA-42437; alle (22) Hubschrauber Kamow Ka-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (49) Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (11) Hubschrauber Mi-171 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (8) Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (1) Hubschrauber EC-120B: RA-04116.

d)

Kavminvodyavia: Tupolew TU-154B: RA-85307, RA-85494 und RA-85457.

e)

Krasnoyarsky Airlines: Das Luftfahrzeug des Musters TU-154M mit dem Eintragungskennzeichen RA-85672, das zuvor im 2009 entzogenen Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Krasnoyarsky Airlines eingetragen war, wird derzeit von Atlant Soyuz betrieben; das Luftfahrzeug desselben Musters mit dem Eintragungskennzeichen RA-85682 wird von einem anderen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betrieben.

f)

Kuban Airlines: Jakowlew Jak-42: RA-42331, RA-42336, RA-42350, RA-42538 und RA-42541; das Luftfahrzeug desselben Musters mit dem Eintragungskennzeichen RA-42526 ist derzeit aus finanziellen Gründen außer Betrieb.

g)

Orenburg Airlines: Tupolew TU-154B: RA-85602; alle TU-134 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Antonow An-24 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle An-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt).

h)

Siberia Airlines: Tupolew TU-154M: RA-85613, RA-85619, RA-85622 und RA-85690.

i)

Tatarstan Airlines: Jakowlew Jak-42D: die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-42374, RA-42433 und RA-42347 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; Tupolew TU-134A: RA-65970, RA-65691, RA-65973, RA-65065 und RA-65102; Antonow AN-24RV: die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-46625 und RA-47818 werden derzeit von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

j)

Ural Airlines: Tupolew TU-154B: RA-85508 (die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-85319, RA-85337, RA-85357, RA-85375, RA-85374 und RA-85432 sind derzeit aus finanziellen Gründen außer Betrieb).

k)

UTAir: Tupolew TU-154M: RA-85733, RA-85755, RA-85806 und RA-85820; alle (24) TU-134: RA-65024, RA-65033, RA-65127, RA-65148, RA-65560, RA-65572, RA-65575, RA-65607, RA-65608, RA-65609, RA-65611, RA-65613, RA-65616, RA-65620, RA-65622, RA-65728, RA-65755, RA-65777, RA-65780, RA-65793, RA-65901, RA-65902 und RA-65977; die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-65143 und RA-65916 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; alle (1) TU-134B: RA-65726; alle (10) Jakowlew Jak-40: RA-87348 (derzeit aus finanziellen Gründen außer Betrieb), RA-87907, RA-87941, RA-87997, RA-88209, RA-88227 und RA-88280; die Luftfahrzeuge desselben Musters mit den Eintragungskennzeichen RA-87292 und RA-88244 wurden außer Dienst gestellt; alle Hubschrauber Mil-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-10 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber AS-355 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber BO-105 (Eintragungskennzeichen unbekannt); die Luftfahrzeuge des Musters AN-24B mit den Eintragungskennzeichen RA-46388 und RA-87348 sind aus finanziellen Gründen außer Betrieb; die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-46267 und RA-47289 sowie die Luftfahrzeuge des Musters AN-24RV mit den Eintragungskennzeichen RA-46509, RA-46519 und RA-47800 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

l)

Rossija (STC Russia): Tupolew TU-134: RA-65979, die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-65904, RA-65905, RA-65911, RA-65921 und RA-65555 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; Iljuschin IL-18: RA-75454 wird von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; Jakowlew Jak-40: die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-87203, RA-87968, RA-87971, RA-87972 und RA-88200 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

m)

Russair: Tupolew TU-134A3, Eintragungskennzeichen RA 65124; TU-154, Eintragungskennzeichen RA-65124.

(85)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nahmen die Unterlagen und Erklärungen der zuständigen Behörde der Russischen Föderation zur Kenntnis und werden die nachhaltige Behebung der bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellten Sicherheitsverstöße durch weitere technische Konsultationen mit diesen Behörden fortsetzen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden in der Zwischenzeit die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch die russischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieser Unternehmen überprüfen, und die Kommission wird die von ihnen unternommenen Maßnahmen weiterhin sorgfältig überwachen.

(86)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 6. September 2010 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(87)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch die Fassung in Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch die Fassung in Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2010

Für die Kommission, Im Namen des Präsidenten,

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(4)  ACG-2010-335.

(5)  ABl. L 237 vom 8.9.2010, S. 10.

(6)  BCAA-2009-157, BCAA-2010-87, DGAC/F-2009-2422, DGAC/F-2009-2651, DGAC/F-2009-2766, DGAC/F-2010-1678, DGAC/F-2010-2075, CAA-NL-20109-195, CAA-NL-20109-196, CAA-UK-2010-923

(7)  DGAC/F-2009-2728; DGAC/F-2010-343; DGAC/F-2010-520, DGAC/F-2010-723, DGAC/F-2010-1007, DGAC/F-2010-1294, DGAC/F-2010-1573, DGAC/F-2010-1914, DGAC/F-2010-2004; AESA-E-2010-46, AESA-E-2010-249; AESA-E-2010-396; AESA-E-2010-478

(8)  ABl. L 170 vom 5.7.2010, S. 9.

(9)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 16.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

MERIDIAN AIRWAYS LTD

AOC 023

MAG

Republik Ghana

SIEM REAP AIRWAYS INTERNATIONAL

AOC/013/00

SRH

Königreich Kambodscha

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

Unbekannt

VRB

Republik Ruanda

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

PAMIR AIRLINES

Unbekannt

PIR

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

015

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

004

DCD

Republik Angola

AIR GEMINI

002

GLL

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

003

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

ALADA

005

RAD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

011

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

PHA

019

Unbekannt

Republik Angola

RUI & CONCEICAO

012

Unbekannt

Republik Angola

SAL

013

Unbekannt

Republik Angola

SERVISAIR

018

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

014

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

AEB

Republic of Benin

AFRICA AIRWAYS

Unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

k. A.

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS.

BGL

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

RAC 06-004

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

Unbekannt

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/051/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/036/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/031/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/029/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/028/08

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

BRV

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/052/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TVC/026/08

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/083/2009

EXY

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/035/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0032/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)

409/CAB/MIN/TVC/003/08

EWS

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TVC/037/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/027/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/053/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/045/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TVC/038/08

ALX

Demokratische Republik Kongo

INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/033/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/042/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/04008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/034/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TVC/025/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TVC/030/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/050/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/044/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/046/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/024/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/08

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TVC/049/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

Unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EGAMS

Unbekannt

EGM

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

k. A.

Äquatorialguinea

GETRA - GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

k. A.

Äquatorialguinea

STAR EQUATORIAL AIRLINES

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

UTAGE – UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

Unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

Unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

Unbekannt

Republik Indonesien

CARDIG AIR

121-013

Unbekannt

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

Unbekannt

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI AIRLINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

Unbekannt

Republik Indonesien

MEGANTARA

121-025

MKE

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

Unbekannt

Republik Indonesien

NYAMAN AIR

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

REPUBLIC EXPRESS AIRLINES

121-040

RPH

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAMPOERNA AIR NUSANTARA

135-036

SAE

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

Unbekannt

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

Unbekannt

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AERO AIR COMPANY

Unbekannt

Unbekannt

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0331-07

LMY

Republik Kasachstan

AIR COMPANY KOKSHETAU

AK-0357-08

KRT

Republik Kasachstan

AIR DIVISION OF EKA

Unbekannt

Unbekannt

Republik Kasachstan

AIR FLAMINGO

Unbekannt

Unbekannt

Republik Kasachstan

AIR TRUST AIRCOMPANY

Unbekannt

Unbekannt

Republik Kasachstan

AK SUNKAR AIRCOMPANY

Unbekannt

AKS

Republik Kasachstan

ALMATY AVIATION

Unbekannt

LMT

Republik Kasachstan

ARKHABAY

Unbekannt

KEK

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AIRLINES

AK-0345-08

CID

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AVIALINES

AK-0371-08

RRK

Republik Kasachstan

ASIA WINGS

AK-0390-09

AWA

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0372-08

AMA

Republik Kasachstan

ATYRAU AYE JOLY

AK-0321-07

JOL

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR

Unbekannt

SAP

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

Unbekannt

BBS

Republik Kasachstan

BERKUT AIR/BEK AIR

AK-0311-07

BKT/BEK

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

AK-0374-08

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX

AK-0352-08

KAZ

Republik Kasachstan

DETA AIR

AK-0344-08

DET

Republik Kasachstan

EAST WING

AK-0332-07

EWZ

Republik Kasachstan

EASTERN EXPRESS

AK-0358-08

LIS

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0384-09

EAK

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

Unbekannt

KZE

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0391-09

FJK

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0342-08

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0381-09

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

AK-0349-09

SOZ

Republik Kasachstan

JET ONE

AK-0367-08

JKZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0387-09

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0347-08

KUY

Republik Kasachstan

KAZAIRWEST

Unbekannt

KAW

Republik Kasachstan

KAZAVIA

Unbekannt

KKA

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

Unbekannt

KZS

Republik Kasachstan

KOKSHETAU

AK-0357-08

KRT

Republik Kasachstan

MEGA AIRLINES

AK-0356-08

MGK

Republik Kasachstan

MIRAS

AK-0315-07

MIF

Republik Kasachstan

ORLAN 2000 AIRCOMPANY

Unbekannt

KOV

Republik Kasachstan

PANKH CENTER KAZAKHSTAN

Unbekannt

Unbekannt

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

Unbekannt

PKZ

Republik Kasachstan

SAMAL AIR

Unbekannt

SAV

Republik Kasachstan

SAYAKHAT AIRLINES

AK-0359-08

SAH

Republik Kasachstan

SEMEYAVIA

Unbekannt

SMK

Republik Kasachstan

SCAT

AK-0350-08

VSV

Republik Kasachstan

SKYBUS

AK-0364-08

BYK

Republik Kasachstan

SKYJET

AK-0307-09

SEK

Republik Kasachstan

UST-KAMENOGORSK

AK-0385-09

UCK

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

Unbekannt

JTU

Republik Kasachstan

ZHERSU AVIA

Unbekannt

RZU

Republik Kasachstan

ZHEZKAZGANAIR

Unbekannt

KZH

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ASIAN AIR

36

AAZ

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

08

BSC

Kirgisische Republik

CAAS

13

CBK

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

EEA

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN AIRLINE

Unbekannt

KGA

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

SGL

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AFRIC AVIATION

 

Unbekannt

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

004/MTAC/ANAC-G/DSA

RVS

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Gabunische Republik

SCD AVIATION

005/MTAC/ANAC-G/DSA

SCY

Gabunische Republik

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Mauretaniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Mauretanien

MAURITANIA AIRWAYS

 

MTW

Islamische Republik Mauretanien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik der Philippinen

AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES

2010030

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIR PHILIPPINES CORPORATION

2009006

GAP

Republik der Philippinen

AIR WOLF AVIATION INC.

200911

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION

2010027

Unbekannt

Republik der Philippinen

ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

4AN9800036

Unbekannt

Republik der Philippinen

AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC.

4AN2007005

Unbekannt

Republik der Philippinen

AVIATOUR'S FLY'N INC.

200910

Unbekannt

Republik der Philippinen

AYALA AVIATION CORP.

4AN9900003

Unbekannt

Republik der Philippinen

BEACON

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC.

4AN2008006

Unbekannt

Republik der Philippinen

CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

4AN9800025

Unbekannt

Republik der Philippinen

CEBU PACIFIC AIR

2009002

CEB

Republik der Philippinen

CHEMTRAD AVIATION CORPORATION

2009018

Unbekannt

Republik der Philippinen

CM AERO

4AN2000001

Unbekannt

Republik der Philippinen

CORPORATE AIR

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

CYCLONE AIRWAYS

4AN9900008

Unbekannt

Republik der Philippinen

FAR EAST AVIATION SERVICES

2009013

Unbekannt

Republik der Philippinen

F.F. CRUZ AND COMPANY, INC.

2009017

Unbekannt

Republik der Philippinen

HUMA CORPORATION

2009014

Unbekannt

Republik der Philippinen

INAEC AVIATION CORP.

4AN2002004

Unbekannt

Republik der Philippinen

ISLAND AVIATION

2009009

SOY

Republik der Philippinen

ISLAND TRANSVOYAGER

2010022

Unbekannt

Republik der Philippinen

LION AIR, INCORPORATED

2009019

Unbekannt

Republik der Philippinen

MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

2010029

Unbekannt

Republik der Philippinen

MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOPMENT SERVICES

2009016

Unbekannt

Republik der Philippinen

MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

2010020

Unbekannt

Republik der Philippinen

OMNI AVIATION CORP.

2010033

Unbekannt

Republik der Philippinen

PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC.

4AS9800006

PEC

Republik der Philippinen

PACIFIC AIRWAYS CORPORATION

4AN9700007

Unbekannt

Republik der Philippinen

PACIFIC ALLIANCE CORPORATION

4AN2006001

Unbekannt

Republik der Philippinen

PHILIPPINE AIRLINES

2009001

PAL

Republik der Philippinen

PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP.

4AN9800015

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

2010024

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL STAR AVIATION, INC.

2010021

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIA INC.

2009004

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC.

4AN9800037

Unbekannt

Republik der Philippinen

SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION

2009008

MNP

Republik der Philippinen

SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER

4AN9900010

Unbekannt

Republik der Philippinen

SUBIC SEAPLANE, INC.

4AN2000002

Unbekannt

Republik der Philippinen

TOPFLITE AIRWAYS, INC.

4AN9900012

Unbekannt

Republik der Philippinen

TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION

2009007

TCU

Republik der Philippinen

WORLD AVIATION, CORP.

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

WCC AVIATION COMPANY

2009015

Unbekannt

Republik der Philippinen

YOKOTA AVIATION, INC.

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

ZENITH AIR, INC.

2009012

Unbekannt

Republik der Philippinen

ZEST AIRWAYS INCORPORATED

2009003

RIT

Republik der Philippinen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés and Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA CONNECTION

10/AOC/2008

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

01/AOC/2007

BGI

São Tomé und Príncipe

EXECUTIVE JET SERVICES

03/AOC/2006

EJZ

São Tomé und Príncipe

GLOBAL AVIATION OPERATION

04/AOC/2006

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

GOLIAF AIR

05/AOC/2001

GLE

São Tomé und Príncipe

ISLAND OIL EXPLORATION

01/AOC/2008

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

02/AOC/2002

TFK

São Tomé und Príncipe

TRANSCARG

01/AOC/2009

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

TRANSLIZ AVIATION (TMS)

02/AOC/2007

TMS

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS

Unbekannt

SUD

Republik Sudan

SUN AIR COMPANY

051

SNR

Republik Sudan

MARSLAND COMPANY

040

MSL

Republik Sudan

ATTICO AIRLINES

023

ETC

Republik Sudan

FOURTY EIGHT AVIATION

054

WHB

Republik Sudan

SUDANESE STATES AVIATION COMPANY

010

SNV

Republik Sudan

ALMAJARA AVIATION

Unbekannt

MJA

Republik Sudan

BADER AIRLINES

035

BDR

Republik Sudan

ALFA AIRLINES

054

AAJ

Republik Sudan

AZZA TRANSPORT COMPANY

012

AZZ

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

017

Unbekannt

Republik Sudan

ALMAJAL AVIATION SERVICE

015

MGG

Republik Sudan

NOVA AIRLINES

001

NOV

Republik Sudan

TARCO AIRLINES

056

Unbekannt

Republik Sudan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

Unbekannt

SZL

Swasiland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

DPRK

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Tu-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

DPRK

AFRIJET (2)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

 

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50; 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR

Gabunische Republik

AIR ASTANA (3)

AK-0388-09

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters B767; 4 Luftfahrzeugen des Musters B757; 10 Luftfahrzeugen des Musters A319/320/321; 5 Luftfahrzeugen des Musters Fokker 50

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB; P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD

AOC 017

ALE

Republik Ghana

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC

Republik Ghana

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (4)

001/MTAC/ANAC

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik

IRAN AIR (5)

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

14 Luftfahrzeugen des Musters A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A310, 1 Luftfahrzeug des Musters B737

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

 

EP-IBA

 

EP-IBB

 

EP-IBC

 

EP-IBD

 

EP-IBG

 

EP-IBH

 

EP-IBI

 

EP-IBJ

 

EP-IBM

 

EP-IBN

 

EP-IBO

 

EP-IBS

 

EP-IBT

 

EP-IBV

 

EP-IBX

 

EP-IBZ

 

EP-ICE

 

EP-ICF

 

EP-IBK

 

EP-IBL

 

EP-IBP

 

EP-IBQ

 

EP-AGA

Islamische Republik Iran

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters ChallengerCL601; 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Gabunische Republik, Republik Südafrika

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TBF, D2, TBG, D2-TBH, D2-TBJ

Republik Angola

UKRAINIAN MEDITERRANEAN

164

UKM

Ukraine

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters MD-83.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: UR-CFF

Ukraine


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

(3)  Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

(4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(5)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.