18.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 246/18 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 822/2010 DER KOMMISSION
vom 17. September 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung in Bezug auf die zu erfassenden Daten, die Stichprobenverfahren sowie die Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von europäischen Statistiken über die betriebliche Bildung geschaffen. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung (2) werden die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der beruflichen Bildung zu erhebenden spezifischen Daten, die Stichprobenverfahren, die Genauigkeits- und die Qualitätsanforderungen für die zu erhebenden Daten sowie der Aufbau der Qualitätsberichte festgelegt. |
(3) |
Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (3) sollten die detaillierte NACE Rev. 2 und die Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, angenommen werden. |
(4) |
Die Kommission sollte die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Bildung zu erhebenden spezifischen Daten festlegen. |
(5) |
Bezüglich der Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von europäischen Statistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, des Aufbaus der Qualitätsberichte und sämtlicher zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen sollten Durchführungsmaßnahmen angenommen werden. |
(6) |
In der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (4) wird ein neues statistisches Instrument für den Bereich Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen festgelegt. |
(7) |
Angesichts der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 bereitzustellenden Informationen, der erforderlichen Verbesserung der Qualität der Ergebnisse über die betriebliche Bildung sowie der notwendigen Verringerung der Belastung der Unternehmen durch die Statistik ist es angemessen, das Kodierungsschema, die Stichprobenverfahren sowie die Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen zu ändern. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 198/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. September 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.
(2) ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 15.
(3) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.
ANHANG
1. |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhält folgende Fassung: „ANHANG I VARIABLEN Anmerkung zur Tabelle: Die Einträge ‚Kernvariable‘ und ‚Schlüsselvariable‘ in der Spalte ‚Gruppe‘ werden in Anhang III erläutert. Der Eintrag ‚ID‘ bedeutet, dass es sich um eine ‚Identifizierungsvariable‘ handelt (Auslassung nicht gestattet). Der Eintrag ‚QL‘ in der Spalte ‚Typ‘ steht für ‚qualitative Variable‘ und ‚QT‘ für die ‚quantitative Variable‘ Ja/Nein, ‚QM‘ steht für ‚qualitative Variable‘ mit verschiedenen Kategorien, wie in der Tabelle beschrieben, und ‚QT‘ für ‚quantitative Variable‘. CVT steht für betriebliche Weiterbildung (Continuing Vocational Training). NACE bezieht sich auf den Wirtschaftszweig nach der NACE Rev. 2. 1. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Stichprobenmerkmale
2. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Hintergrunddaten
3. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: CVT-Strategien
4. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: CVT-Merkmale
Die folgenden Abschnitte 5 und 6 gelten für Unternehmen, die CVT-Kurse im Bezugsjahr anbieten ((B1a oder B1b) = JA). Abschnitt 7 gilt für alle weiterbildenden Unternehmen im Bezugsjahr, d. h.:
Abschnitt 8 gilt für nicht weiterbildende Unternehmen. 5. Bei Unternehmen zu erhebende Variablen, die CVT-Kurse angeboten haben: CVT-Teilnehmer, -Themen und -Anbieter
6. Bei Unternehmen zu erhebende Variablen, die CVT-Kurse angeboten haben: Kosten von CVT
7. Bei Unternehmen zu erhebende Variablen, die CVT-Kurse und andere Formen von CVT angeboten haben: Qualität von CVT, Ergebnisse und Schwierigkeiten
8. Bei nicht weiterbildenden Unternehmen zu erhebende Variablen: Gründe für die Nichtbereitstellung von CVT-Maßnahmen
9. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: IVT (berufliche Erstausbildung)
Fakultative Variablen Die Mitgliedstaaten können der Kommission (Eurostat) fakultativ ergänzende Variablen in einem harmonisierten Format übermitteln, wie im in Artikel 8 genannten ‚Handbuch für die Europäische Union‘ beschrieben.“ |
2. |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhält folgende Fassung: „ANHANG II STICHPROBE
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3. |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhält folgende Fassung: „ANHANG III Imputationsgrundsätze und Datensatzgewichtung Die Länder ergreifen alle zur Verringerung der Item- und Unit-Non-Response geeigneten Maßnahmen. Vor der Imputation versuchen die Länder möglichst andere Datenquellen zu nutzen. Schlüsselvariablen, für die weder eine Auslassung akzeptiert noch eine Imputation gestattet ist:
Schlüsselvariablen, für die eine Auslassung möglichst vermieden werden sollte und für die eine Imputation empfohlen wird:
Imputation für Item-Non-Response wird innerhalb der folgenden allgemeinen Grenzen empfohlen:
Die quantitativen und qualitativen Variablen sind in Anhang I festgelegt. Die Mitgliedstaaten berechnen und übermitteln für jeden Datensatz ein gegebenenfalls anzuwendendes Gewicht zusammen mit beliebigen Hilfsvariablen, die zur Berechnung dieses Gewichts herangezogen wurden. Diese Hilfsvariablen sollten dann als Variablen RESPEXTRA1, RESPEXTRA2, RESPEXTRA3 übermittelt werden. Die zur Erstellung der Gewichte verwendete Methodik wird im Qualitätsbericht dargelegt.“ |
4. |
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhält folgende Fassung: „ANHANG V FORMAT DES QUALITÄTSBERICHTS Die Mitgliedstaaten legen Qualitätsberichte vor, die nach dem von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Standardformat für Qualitätsberichterstattung zu erstellen sind. Dem Qualitätsbericht wird eine Kopie des nationalen Fragebogens beigefügt. 1. RELEVANZ Durchführung der Erhebung und Abdeckungsgrad des derzeitigen und potenziellen Nutzerbedarfs durch die Statistiken. Dabei werden die Nutzer und ihr individueller Bedarf beschrieben, und es wird evaluiert, bis zu welchem Grad dieser Bedarf gedeckt wurde. 2. GENAUIGKEIT 2.1 Stichprobenfehler Darunter fällt Folgendes:
Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):
Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan, Zuordnung allerdings nach beobachteten Unternehmensmerkmalen):
2.2 Nicht-Stichprobenfehler 2.2.1 Erfassungsfehler Darunter fällt Folgendes:
Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan, Zuordnung allerdings nach beobachteten Unternehmensmerkmalen):
2.2.2 Messfehler Gegebenenfalls Bewertung der Fehler, die bei der Datenerfassung auftraten, beispielsweise aufgrund:
2.2.3 Verarbeitungsfehler Dazu gehören eine Beschreibung des Dateneditierungsprozesses wie das Verarbeitungssystem und die dabei verwendeten Instrumente, Fehler aufgrund von Kodierung, Editierung, Gewichtung oder Tabellierung, Qualitätsüberprüfungen auf Makro-/Mikroebene und Korrekturen/fehlerhafte Editierungen. 2.2.4 Non-Response-Fehler Dies umfasst eine Bewertung der Unit- und Item-Non-Response und eine Beschreibung der zur „erneuten Kontaktaufnahme“ ergriffenen Maßnahmen sowie Folgendes:
Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan, Zuordnung allerdings nach beobachteten Unternehmensmerkmalen):
3. AKTUALITÄT UND PÜNKTLICHKEIT Dies umfasst eine Tabelle mit Daten zu Beginn und Abschluss der verschiedenen Projektphasen wie Feldarbeit (unterschiedliche Arten der Datenerfassung), Erinnerungsschreiben und Follow-up, Datenprüfung und -editierung, weitere Validierung und Imputation, (gegebenenfalls) Non-Response-Erhebung und Schätzungen sowie Datenübermittlung an Eurostat und Verbreitung der nationalen Ergebnisse. 4. ZUGÄNGLICHKEIT UND KLARHEIT Dies umfasst die Art der an die Unternehmen versandten Ergebnisse, ein Verbreitungsschema der Ergebnisse und eine Kopie aller für die bereitgestellten Statistiken relevanten Methodikunterlagen. 5. VERGLEICHBARKEIT Dies umfasst die Abweichungen vom europäischen Standardfragebogen und von Definitionen aus dem in Artikel 8 angeführten Handbuch sowie eine Beschreibung von Verknüpfungen mit anderen statistischen Quellen (Nutzung bestimmter in Registern verfügbarer Daten, Verknüpfung der Erhebung mit anderen nationalen Erhebungen). 6. KOHÄRENZ Dies umfasst einen Vergleich mit Statistiken für dasselbe Phänomen oder Item aus anderen Erhebungen oder Quellen und eine Bewertung der Kohärenz mit den Statistiken zur Unternehmensstruktur (SUS) in Bezug auf die Zahl der Beschäftigten als Funktion der NACE Rev. 2 und Größenklasse. Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan, Zuordnung allerdings nach beobachteten Unternehmensmerkmalen):
7. KOSTEN UND BELASTUNG Dies umfasst eine Analyse von Belastung und Nutzen auf nationaler Ebene, beispielsweise unter Berücksichtigung der für die Beantwortung der einzelnen Fragebogen benötigten Zeit, von problematischen Fragen und Variablen, von für die Beschreibung von CVT auf nationaler Ebene sinnvollsten/am wenigsten sinnvollen Variablen, des geschätzten oder tatsächlichen Zufriedenheitsgrads der Datennutzer auf nationaler Ebene, der unterschiedlichen Belastung für kleine und große Unternehmen und der zur Verringerung der Belastung unternommenen Anstrengungen. |
(1) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.“
(2) Der Variationskoeffizient ist das Verhältnis der Quadratwurzel der Varianz der Schätzfunktion zum Erwartungswert. Zu seiner Schätzung dient das Verhältnis der Quadratwurzel der Schätzung der Stichprobenvarianz zum Schätzwert. Bei der Schätzung der Stichprobenvarianz müssen das Stichprobendesign und Veränderungen der Schichten berücksichtigt werden.
(3) Die Unit-Response-Quote ist das Verhältnis der Zahl der betroffenen Befragten zur Zahl der in der Auswahlgesamtheit versandten Fragebogen.
(4) Die Item-Response-Quote für eine Variable ist das Verhältnis der Zahl der vorliegenden Daten zur Zahl der vorliegenden und fehlenden Daten (entspricht der Zahl der betroffenen Auskunftseinheiten).“