16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/40


VERORDNUNG (EU) Nr. 812/2010 DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 17. Dezember 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens („Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“).

(2)

Das Verfahren wurde infolge eines Antrags eingeleitet, der am 3. November 2009 von der Association des Producteurs de Fibre de Verre Européens (APFE) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den genannten Waren und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender sowie deren Verbände und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der Vielzahl von ausführenden Herstellern, Einführern und Unionsherstellern wurden in der Einleitungsbekanntmachung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller, Einführer und Unionshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2008 bis 30. September 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(6)

Acht chinesische ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller und sieben Unionshersteller oder Gruppen von Herstellern übermittelten die geforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Nach Prüfung der eingegangenen Informationen und angesichts der großen Zahl kooperationsbereiter ausführender Hersteller und Unionshersteller wurde entschieden, in Bezug auf diese Hersteller Stichproben zu bilden (vgl. Randnummern (12) und (13)).

(7)

Was die unabhängigen Einführer anbelangt, so übermittelten in der Stichprobenphase der Untersuchung nur drei von ihnen die geforderten Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen. Daher wurde entschieden, auf ein Stichprobenverfahren zu verzichten und die Fragebogen an alle Einführer zu senden, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten.

(8)

Damit die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an diese ausführenden Hersteller. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen(sgruppen) stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(9)

Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, die chinesischen Behörden und den Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(10)

Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die Einführer sowie an alle ihr bekannten Verwender und Verwenderverbände. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, zwei Einführer und 13 Verwender übermittelten vollständig beantwortete Fragebogen.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Untersuchung von Dumping, daraus resultierender Schädigung oder drohender Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(a)

Ausführende Hersteller in der VR China

Chongqing Polycomp International Corporation („CPIC“)

Jushi Group (Jushi Group Co., Ltd.; Jushi Group Chengdu Co., Ltd.; Jushi Group Jiujiang Co. Ltd.; Jushi P-D Interglas Co. Ltd.; China National Building Materials & Equipment Import and Export Corporation; CNBM International Corporation; Tongxiang Leishi Mineral Powder Co., Ltd.; Tongxiang Juzhen Mining Co., Ltd.; Tongxiang Jinshi Precious Metal Equipment Co., Ltd.; Zhejiang Songyang Mingshi Mining Co., Ltd. und Zhenshi Group Zhejiang Yushi Int Logistics) und

New Changhai Group (Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd.)

(b)

Unionshersteller

Johns Manville Slovakia, Trnava, Slowakei

European Owens Corning Fiberglas, Brüssel, Belgien

Owens Corning France, Chambéry, Frankreich

PPG Industries BV, Hoogezand, Niederlande

c)

Verwender in der Union

Sabic Europe BV, Sittard, Niederlande, und Genk, Belgien

Sabic Innovative Plastics BV, Bergen op Zoom, Niederlande

d)

Hersteller im Vergleichsland

Cam Elyaf Sanayii A.Ș, Türkei.

3.   Stichprobenverfahren

(12)

Von den acht chinesischen ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller, die sich gemeldet hatten, bildete die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei (Gruppen verbundener) Unternehmen, auf die über 70 % der Ausfuhren der kooperierenden Parteien aus der VR China in die EU entfielen. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände.

(13)

Sieben Unionshersteller übermittelten die verlangten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der von diesen kooperierenden Unionsherstellern übermittelten Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe von den drei größten (Gruppen von) Unionsherstellern (gemessen an Verkäufen und Produktion), auf die 64 % der von allen kooperierenden Unionsherstellern getätigten Verkäufe entfielen.

4.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der Einleitungsbekanntmachung beschrieben, um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings, Vorgarne und Garne aus Glasfaserfilamenten sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle – die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, 7019 12 00, 7019 19 10 und ex 7019 31 00 eingereiht werden („betroffene Ware“).

(16)

Die betroffene Ware ist das in der Verbundwerkstoffindustrie am häufigsten verwendete Ausgangsmaterial zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten. Die entstehenden Verbundwerkstoffe (glasfaserverstärkte Kunststoffe) werden in zahlreichen Branchen eingesetzt: z.B. in der Automobilindustrie, im Bereich Elektrik/Elektronik, bei der Herstellung von Rotorblättern, in der Bauindustrie, bei der Herstellung von Behältern und Rohren, in der Konsumgüterindustrie und in der Luft- und Raumfahrtindustrie/im Militärbereich.

(17)

Dieses Verfahren betrifft vier Grundtypen von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten: Stapelfasern, Rovings, Matten (mit Ausnahme von Matten aus Glaswolle) und Garne. Die Untersuchung ergab, dass fast alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden im Aussehen und eventuellen Unterschieden in der Endanwendung verschiedener Typen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen für dieselben Zwecke verwendet werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass Vorgarne nicht dieselben grundlegenden chemischen, materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, da es sich bei ihnen nicht um Endlosglasfaserfilamente handelt, sondern um diskontinuierliche Fasern mit unregelmäßiger Länge. Den Untersuchungsergebnissen zufolge sollten ferner bestimmte, sehr spezielle Typen von Rovings und bestimmte, sehr spezielle Typen von Garnen, die derzeit unter die KN-Codes 7019 12 00 beziehungsweise 7019 19 10 fallen, ausgenommen werden, da diese Typen in einer speziellen Behandlung beschichtet und getränkt werden und einen Glühverlust von über 3 % aufweisen, was bedeutet, dass sie andere materielle und chemische Eigenschaften haben.

(18)

Mehrere nachgelagerte Verwender von Garnen wandten ein, dass Letztere aufgrund der fast nicht vorhandenen Produktionsbasis in der Union und der fehlenden Substituierbarkeit zwischen Garnen und anderen Warentypen vollständig aus der Warendefinition des Verfahrens ausgeschlossen werden sollten.

(19)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass zumindest in einer Richtung eine Nachfragesubstituierbarkeit besteht (d.h. das Garn kann für zahlreiche Anwendungen anstelle anderer Typen eingesetzt werden, auch wenn dies angesichts des relativ höheren Preises der Garne nicht immer eine wirtschaftlich vertretbare Option darstellt) und die begrenzte Produktionsbasis eines bestimmten Warentyps kann nicht per se ein Grund für den Ausschluss dieses Typs aus der Warendefinition sein, sofern er dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweist wie andere Typen. Da Garne aus Endlosglasfaserfilamenten dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie andere Waren aus Endlosglasfaserfilamenten und mit diesen in gewissem Umfang austauschbar sind, wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass es keinen Grund gibt, Garne aus der Warendefinition auszuschließen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der weiteren Bewertung dieser Forderung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Die betroffene Ware und die Waren aus Endlosglasfaserfilamenten, die in der VR China hergestellt und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauft werden, die Waren aus Endlosglasfaserfilamenten, die in der Türkei (vorläufiges Vergleichsland) hergestellt und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauft werden, sowie die Waren aus Endlosglasfaserfilamenten, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden, weisen den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf. Daher werden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(21)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Antidumpinguntersuchungen zu Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(22)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

2.

die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

4.

es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(23)

Bei dieser Untersuchung beantragten alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder Gruppen MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und sandten das MWB-Antragsformular fristgerecht zurück.

Chongqing Polycomp International Corporation („CPIC“)

Jushi Group und

New Changhai Group.

(24)

Zu den obengenannten in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern oder Gruppen holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Informationen ein und überprüfte die Angaben aus dem MWB-Antragsformular sowie alle anderen als erforderlich erachteten Informationen bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

(25)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller/Gruppen in der VR China die MWB-Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(26)

Insbesondere ein ausführender Hersteller/eine ausführende Gruppe konnte nicht nachweisen, dass seine/ihre unternehmerischen Entscheidungen hinreichend frei von staatlicher Einflussnahme waren. Die Mehrheit der Mitglieder seines/ihres Leitungsgremiums wurde von einem mehrheitlich in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen ernannt. Daher konnte der Staat erfolgreich Entscheidungen verhindern. Damit ist klar, dass der Staat im Entscheidungsprozess des Unternehmens eine wichtige Rolle spielt. Zudem konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft wird, da das steuerpflichtige Einkommen des Unternehmens in den Finanzausweisen nicht korrekt ausgewiesen wurde.

(27)

Der andere in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller/die andere in die Stichprobe einbezogene ausführende Gruppe konnte ebenfalls nicht nachweisen, dass seine/ihre unternehmerischen Entscheidungen hinreichend frei von staatlicher Einflussnahme waren. Zwei Handelsunternehmen der Gruppe sind staatliche Unternehmen. Der Staat kann darüber hinaus aufgrund des impliziten Vetorechts durch das Mitglied des Leitungsgremiums, das die staatliche Muttergesellschaft vertritt, die Entscheidungsfindung eines ausführenden Herstellers der Gruppe erheblich beeinflussen. Dieser Hersteller ist wiederum die Muttergesellschaft und der Hauptanteilseigner von zwei anderen ausführenden Herstellern der Gruppe; somit kann der Staat auch deren Entscheidungsprozess erheblich beeinflussen. Ferner konnten drei ausführende Hersteller der Gruppe nicht nachweisen, dass sie Kriterium 2 erfüllen, da bei zwei von ihnen die bevorzugte steuerliche Behandlung nicht in den Finanzausweisen erwähnt wurde und bei einem die Prüfung anscheinend nicht von unabhängigen Stellen durchgeführt wurde. Darüber hinaus erfüllten fünf Unternehmen der Gruppe Kriterium 3 nicht (hauptsächlich aufgrund nicht marktgerechter Preise für die Landnutzungsrechte).

(28)

Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, bei dem es sich um eine Gruppe aus zwei verbundenen Unternehmen handelt, wies nach, dass er alle Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllt und daher wurde ihm eine MWB gewährt.

(29)

Nach der Bekanntgabe der MWB-Feststellungen gingen Stellungnahmen vom Wirtschaftszweig der Union und von zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern/Gruppen ein, denen keine MWB gewährt werden sollte. Die eingegangenen Stellungnahmen führten jedoch nicht zu einer Änderung der diesbezüglichen Feststellungen.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(30)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Aufstellung dieser Kriterien:

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlicher Einflussnahme hinreichend unabhängig;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(31)

Die beiden obengenannten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen(sgruppen), denen keine MWB gewährt wurde, hatten für diesen Fall auch eine IB beantragt.

(32)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass beide betroffenen Unternehmen(sgruppen) nicht für alle zugehörigen Unternehmen nachweisen konnten, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. Insbesondere ergab die Untersuchung, dass die Unternehmen das Kriterium nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten, nach dem die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen oder hinreichend unabhängig vom Staat sein muss, da, wie unter den Randnummern (26) und (27) erläutert, für alle Unternehmen festgestellt wurde, dass sie sich letztlich mehrheitlich in Staatsbesitz befinden oder mehrheitlich vom Staat kontrolliert werden. Ferner konnten beide Unternehmen(sgruppen), wie bereits oben erwähnt, den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht nachweisen, dass sie das in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e festgelegte Kriterium erfüllen, nämlich dass ihre Entscheidungsfindung keiner so starken staatlichen Einflussnahme unterliegt, dass Maßnahmen umgangen werden könnten, wenn für die Unternehmen unterschiedliche Zollsätze festgesetzt würden. Deshalb mussten ihre Anträge auf IB zurückgewiesen werden.

(33)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass keinen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Gruppen, denen eine MWB verweigert wurde, eine IB gewährt werden sollte.

3.   Normalwert

3.1.   Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller/die ausführende Gruppe, dem/der eine MWB gewährt wurde

(34)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für diesen ausführenden Hersteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware entsprach. Die Überprüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren.

(35)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen der Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder ihnen sehr ähnlich waren.

(36)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Typ von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten, welcher der Untersuchung zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge rund 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach. Die Überprüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe bei allen außer vier Warentypen repräsentativ waren.

(37)

Anschließend prüfte die Kommission für jeden in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der betroffenen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp ermittelt, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(38)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Stückkosten entsprach, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkaufspreise dieses Typs ermittelt.

(39)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Stückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(40)

Wurden alle Warentypen mit Verlust verkauft, wurde davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte.

(41)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass mit einer Ausnahme die gewinnbringenden Verkäufe aller vergleichbaren Warentypen mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe ausmachten, und daher wurden alle Inlandsverkäufe zur Berechnung des Durchschnittspreises für den Normalwert verwendet. Bei einem Warentyp wurden nur die gewinnbringenden Verkäufe herangezogen. Für Verkäufe der vier Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, verwendete die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts gebührend berichtigte repräsentative Inlandspreise sehr ähnlicher Typen.

3.2.   Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller/Gruppen, denen keine MWB gewährt wurde

(a)   Vergleichsland

(42)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt.

(43)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen, und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(44)

Zwei interessierte Parteien wandten ein, dass die Türkei kein geeignetes Vergleichsland sei, jedoch ohne dies näher zu begründen. Eine weitere interessierte Partei nahm zur Wahl des Vergleichslands Stellung und schlug vor, statt der Türkei Indien heranzuziehen, da Indien über einen vergleichbaren Entwicklungsstand wie die VR China verfüge und die Märkte vergleichbar seien, da in beiden Märkten Windkraftanwendungen eine sehr wichtige Rolle spielten und vergleichbare Typen auf ähnliche Weise hergestellt würden. Darüber hinaus wurde der indische Markt als offener Markt mit erheblichen Einfuhren beschrieben. Zudem wurde erwähnt, dass der Zugang zu Rohstoffen in beiden Ländern vergleichbar sei.

(45)

Die Kommission bat die Hersteller der gleichartigen Ware in der Türkei, Kanada, den USA, der Republik Korea und in Indien um Mitarbeit. Jedoch einzig der türkische Hersteller erklärte sich zur Mitarbeit bereit und übermittelte den ausgefüllten Fragebogen.

(46)

Es wird festgestellt, dass die Türkei in Bezug auf die Menge der Inlandsverkäufe ein repräsentatives Vergleichsland ist. Der Normalwert für einen Typ der gleichartigen Ware, der in der Türkei nicht hergestellt wird, müsste jedoch rechnerisch ermittelt werden. Ferner wird darauf hingewiesen, das die in der Türkei laufende Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Waren aus Endlosglasfasern auf einen möglicherweise auf dem türkischen Inlandsmarkt bestehenden Preisdruck hindeutet. Da jedoch die Türkei das einzige Land war, das sich damit einverstanden erklärt hatte, an der Untersuchung mitzuarbeiten, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Türkei als Vergleichsland herangezogen werden sollte.

(b)   Ermittlung des Normalwerts

(47)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, nach der oben dargelegten allgemeinen Methodik für die Gruppe der Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Wurden alle Warentypen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes mit Verlust verkauft oder wurden keine ähnlichen Typen verkauft, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

4.   Ausfuhrpreis

(48)

In den meisten Fällen gingen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union; daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(49)

Bei einigen Ausfuhrverkäufen eines ausführenden Herstellers an seine verbundenen Unternehmen in der Union wurde festgestellt, dass sie für den Eigenverbrauch bestimmt waren; daher wurden sie in die vorläufige Dumpingberechnung nicht einbezogen.

5.   Vergleich

(50)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sich die Anträge als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren. Es wurden Berichtigungen für indirekte Steuern, Seefracht- und Versicherungskosten, Fracht im ausführenden Land, die Handelsstufe (für Unterschiede bei den Vertriebswegen), Gewährleistungskosten sowie für Kreditkosten und Bankgebühren gewährt.

6.   Dumpingspannen

(51)

Die vorläufigen Dumpingspannen wurden als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(52)

Für die kooperierende Gruppe ausführender Hersteller, der eine MWB gewährt wurde, wurde eine individuelle Dumpingspanne gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt, indem der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen wurde.

(53)

Die Dumpingspanne für in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, denen keine MWB oder IB gewährt wurde, und für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde als Durchschnitt der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen(sgruppen) berechnet.

(54)

Aufgrund der hohen Beteiligung an der Untersuchung (auf die kooperierenden Unternehmen entfielen im UZ rund 100 % aller Einfuhren aus der VR China) wurde die landesweite Spanne für nicht kooperierende Unternehmen anhand der höchsten für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen(sgruppen) berechneten Spannen ermittelt.

(55)

Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen Dumpingspannen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

New Changhai Group

8,5 %

Andere kooperierende Unternehmen

43,6 %

Übrige

43,6 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(56)

Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware von elf Herstellern in der Union gefertigt. Sieben dieser elf Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Diese sieben Hersteller waren alle Mitglieder des Antragstellers und auf sie entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Von den übrigen vier Unionsherstellern war einer ebenfalls Antragsteller, zwei unterstützten den Antrag aktiv und der vierte war weder dafür noch dagegen. Daher gelten die 11 Hersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(57)

Wie unter Randnummer (13) dargelegt, wurde eine Stichprobe von drei Herstellern gebildet, auf die rund 64 % der gesamten Unionsproduktion entfielen. Da es sich bei zwei dieser Hersteller um Gruppen verbundener Unternehmen mit mehreren Produktionseinheiten in der Union handelte, wurde die Stichprobe von insgesamt neun einzelnen Unternehmen gebildet.

(58)

Einige interessierte Parteien wandten ein, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht als Wirtschaftszweig der Union angesehen werden sollten, da alle drei über verbundene chinesische Hersteller verfügten, welche die betroffene Ware fertigten. Die Überprüfung bestätigte, dass zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller tatsächlich verbundene Herstellerunternehmen in der VR China hatten. Es wurde jedoch festgestellt, dass sich die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller trotz dieser Beziehung nicht in einer Weise verhalten haben, die die Untersuchungsergebnisse unzuverlässig machen würde. Die Mengen, die diese Unionshersteller von ihren verbundenen Unternehmen in der VR China einführten sind begrenzt (weniger als 4 % der Einfuhren aus der VR China). Zudem können diese Einfuhren gegenüber der Gesamtproduktion der betroffenen Unionshersteller, die keinesfalls als Einführer betrachtet werden sollten, da sie eindeutig echte Glasfaserhersteller sind, als unerheblich angesehen werden. Ferner wirkten sich diese begrenzten Einfuhren nicht auf die Schadensindikatoren bezüglich der betroffenen Unionshersteller aus. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu der Einschätzung, dass es keine Gründe dafür gab, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung auszuschließen.

2.   Unionsverbrauch

(59)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und Eurostat-Daten zum Volumen der Einfuhren in die Union ermittelt.

(60)

Der Unionsverbrauch ging zwischen 2006 und dem UZ stark zurück (um 24 %). Im Jahr 2007 und im ersten Halbjahr 2008 war der Verbrauch jedoch leicht angestiegen.

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

982 831

1 043 611

1 035 795

748 045

Indexiert

100

106

105

76

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.1.   Menge der gedumpten Einfuhren

(61)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China auf dem Unionsmarkt nahm im Bezugszeitraum deutlich zu. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um mehr als 50 % an. Insbesondere zwischen 2006 und 2008 haben sich die Einfuhren aus der VR China mehr als verdoppelt. Im UZ gingen sie gegenüber 2008 zwar zurück, dieser Rückgang (25 %) war jedoch geringer als der Rückgang des Verbrauchs (28 %).

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China (Mengen)

 

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

77 283

122 190

155 875

116 413

Indexiert

100

158

202

151

3.2.   Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(62)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich an. Im UZ lag der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China bei 15,6 %; damit hat sich ihr Marktanteil gegenüber 2006 fast verdoppelt.

Tabelle 3

Einfuhren aus der VR China (Marktanteil)

 

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil (%)

7,9 %

11,7 %

15,0 %

15,6 %

Indexiert

100

149

191

198

3.3.   Preise

a)   Preisentwicklung

(63)

Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über den auf Eurostat-Daten beruhenden Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus der VR China frei Grenze der Union, unverzollt. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China blieb im Bezugszeitraum im Wesentlichen stabil. Dies konnte trotz des im Bezugszeitraum erfolgten erheblichen Anstiegs der Weltmarktpreise für die zur Herstellung von Endlosglasfaserfilamenten eingesetzten Rohstoffe (vgl. auch Tabelle 18) beobachtet werden.

Tabelle 4

Einfuhren aus der VR China (Preise)

 

2006

2007

2008

UZ

Durchschnittspreis/Tonne (EUR)

930

936

970

943

Indexiert

100

101

104

101

b)   Preisunterbietung

(64)

Die Verkaufspreise der chinesischen ausführenden Hersteller für die einzelnen Typen wurden mit den entsprechenden Verkaufspreisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für unabhängige Abnehmer mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller des betroffenen Landes verglichen. Wo erforderlich, wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei der Handelsstufe und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen.

(65)

Dieser Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union) 23 % bis 39 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Vorbemerkungen

(66)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten. Im Folgenden beziehen sich die Angaben zu Verkäufen und Marktanteilen auf den Wirtschaftszweig der Union insgesamt und die Angaben zu allen übrigen Indikatoren auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

4.2.   Produktion

(67)

Die Produktionsmengen in der Union blieben von 2006 bis 2008 relativ stabil; im UZ waren sie jedoch stark rückläufig:

Tabelle 5

Wirtschaftszweig der Union – Produktion

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

495 942

508 837

502 729

312 824

Indexiert

100

103

101

63

4.3.   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(68)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 6

Wirtschaftszweig der Union – Produktionskapazität

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Kapazität (Tonnen)

575 900

573 600

585 350

510 700

Indexiert

100

100

102

89

Kapazitätsauslastung (%)

86 %

89 %

86 %

61 %

Indexiert

100

103

100

71

(69)

Im UZ wurde die Produktionskapazität reduziert. Aufgrund des Preisverfalls und der Marktanteilsverluste durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden mehrere Produktionslinien stillgelegt, vorübergehend geschlossen oder gedrosselt. Trotz dieses Rückgangs der Produktionskapazität sank die Kapazitätsauslastungsrate um 29 % (von 86 % auf 61 %).

4.4.   Lagerbestände

(70)

Aus der nachfolgenden Tabelle geht hervor, dass die Lagerbestände 2007, als der Verbrauch den Höchststand erreichte, zunächst sanken, und dann 2008 aufgrund des plötzlichen Nachfragerückgangs im vierten Quartal stark anstiegen. Im UZ erreichten die Lagerbestände wieder ein normaleres Niveau.

Tabelle 7

Wirtschaftszweig der Union – Lagerbestände

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

88 968

73 018

123 910

82 160

Indexiert

100

82

139

92

4.5.   Verkaufsmengen (Wirtschaftszweig der Union insgesamt)

(71)

Die Verkaufsmengen aller Unionshersteller auf dem EU-Markt, einschließlich der Verkäufe für den Eigenverbrauch, entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 8

Wirtschaftszweig der Union – Verkäufe in der EU (Mengen)

Alle Hersteller in der EU

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

737 818

743 784

706 746

520 064

Indexiert

100

101

96

70

(72)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gingen insgesamt um 30 % zurück. Während der Unionsverbrauch 2007 um 6 % zunahm (vgl. Tabelle 1), stieg die Menge der betroffenen Ware, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkaufte, um lediglich 1 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte mit anderen Worten in diesem Zeitraum nicht vom gestiegenen Verbrauch profitieren. Danach (2008 und im UZ) gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stark zurück.

4.6.   Marktanteil (Wirtschaftszweig der Union insgesamt)

(73)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war 2007 und 2008 stark rückläufig und erholte sich im UZ leicht. Insgesamt ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum jedoch um 5,6 Prozentpunkte zurück, wobei sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum fast verdoppelte (vgl. Tabelle 3).

Tabelle 9

Wirtschaftszweig der Union – Marktanteil in der EU

Alle Hersteller in der EU

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil in der EU (%)

75,1 %

71,3 %

68,2 %

69,5 %

Indexiert

100

95

91

93

4.7.   Verkaufspreise

(74)

In Bezug auf die durchschnittlichen Verkaufspreise zeigt die nachstehende Tabelle, dass der Wirtschaftszweig der Union die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer im Bezugszeitraum nicht erhöhen konnte. Die durchschnittlichen Verkaufspreise sanken vielmehr um 2 %, was angesichts der steigenden Rohstoffpreise umso bemerkenswerter ist. Dem Wirtschaftszweig der Union war es aufgrund des auf dem Unionsmarkt herrschenden Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht möglich, den Anstieg der Rohstoffpreise über die Verkaufspreise weiterzugeben.

Tabelle 10

Wirtschaftszweig der Union – Verkäufe in der EU (Durchschnittspreise)

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

EUR/Tonne

1 179

1 166

1 192

1 159

Indexiert

100

99

101

98

4.8.   Beschäftigung

(75)

Das Beschäftigungsniveau der Unionshersteller zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union die Produktion im gesamten Bezugszeitraum rationalisiert hat, um die Herstellungskosten zu verringern und den Anstieg der Rohstoffpreise auszugleichen. Die Zahl der Beschäftigten sank im gesamten Zeitraum um 20 Prozentpunkte, wobei allein im Zeitraum zwischen 2007 und dem UZ ein Rückgang um 15 Prozentpunkte zu verzeichnen war.

Tabelle 11

Wirtschaftszweig der Union – Beschäftigung

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Zahl der Beschäftigten

4 114

3 890

3 705

3 302

Indexiert

100

95

90

80

4.9.   Produktivität

(76)

Infolge der unter der vorhergehenden Randnummer beschriebenen Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union stieg die Produktivität der Beschäftigten der Unionshersteller 2007 und 2008 erheblich an. Diese positive Entwicklung kehrte sich im UZ um, so dass es im Bezugszeitraum insgesamt zu einem Produktivitätsverlust von 21 % kam. Dieser Produktivitätsrückgang war teilweise auf den Nachfrageeinbruch und teilweise auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen, deren Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen; diese beiden Faktoren führten zu einem deutlichen Produktionseinbruch, der wiederum einen Anstieg der Beschäftigung pro Einheit hergestellter Glasfasern zur Folge hatte.

Tabelle 12

Wirtschaftszweig der Union – Produktivität

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Tonnen/Beschäftigte

121

131

136

95

Indexiert

100

108

113

79

4.10.   Löhne

(77)

Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, die Entwicklung der Lohnkosten unter Kontrolle zu halten. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, stiegen die durchschnittlichen Jahreslöhne 2007 und 2008 zwar leicht an, im UZ sanken sie jedoch. Im gesamten Zeitraum gingen die Lohnstückkosten um 3 % zurück. Dieser Rückgang wäre indessen noch deutlicher ausgefallen, wenn die Abfindungszahlungen nicht in die beschriebene Entwicklung einbezogen worden wären.

Tabelle 13

Wirtschaftszweig der Union – Lohnkosten

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Jahreslöhne (EUR)

42 649

43 257

43 991

41 394

Indexiert

100

101

103

97

4.11.   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(78)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Bei der Ermittlung der Rentabilität der Unionshersteller wurden die geprüften Zahlen berichtigt, um zu verhindern, dass diese Analyse durch außergewöhnliche unternehmensspezifische Probleme beeinflusst wird, die in einem bestimmten Zeitraum unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Gewinnzahlen dieser Unternehmen hatten. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen entwickelten sich die Rentabilität und die Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Zusammenhang mit den Verkäufen der gleichartigen Ware in der Union im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Wirtschaftszweig der Union – Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Nettogewinn (als % des Umsatzes)

0,3 %

4,7 %

3,5 %

–15,0 %

ROI

2,5 %

6,2 %

3,0 %

–16,8 %

(79)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, konnte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum überwiegend Gewinne begrenzten Umfangs erzielen; eine Ausnahme bildete das Jahr 2007, als die durchschnittliche Rentabilitätsrate bei 4,7 % lag. Im UZ hingegen wurden keine Gewinne mehr, sondern erhebliche Verluste verzeichnet: Die durchschnittliche Verlustrate des Wirtschaftszweigs der Union betrug 15 %.

(80)

Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte offensichtlich der Entwicklung der Rentabilität. Insgesamt blieb die Kapitalrendite im gesamten Bezugszeitraum eher begrenzt (mit Ausnahme von 2007). Im UZ schließlich sank der durchschnittliche RoI des Wirtschaftszweigs der Union auf – 16,8 %.

(81)

Zu der oben beschriebenen instabilen Finanzlage kam es trotz des zwischen 2006 und 2008 gestiegenen Verbrauchs (vgl. Randnummer (60)) und der Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf die Rationalisierung der Produktionskosten (vgl. Randnummern (75) und (76)). Im Bezugszeitraum wirkten sich die stark zunehmenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union aus und führten zudem zu einem starken Preisverfall. Diese Faktoren wirkten sich auf die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Bestes Beispiel dafür ist der dramatische Verlust von 15 % im UZ.

4.12.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(82)

Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 15

Wirtschaftszweig der Union – Cashflow

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Cashflow (EUR)

34 261 986

17 230 139

7 452 912

–22 001 723

Indexiert

100

50

22

–64

(83)

Die vorstehende Tabelle bestätigt die instabile Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum von 2006 bis 2008 und die sich daraus ergebende dramatische Verschlechterung im UZ.

4.13.   Investitionen

(84)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wie folgt:

Tabelle 16

Wirtschaftszweig der Union – Investitionen

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Nettoinvestitionen (EUR)

40 089 991

20 804 311

43 613 463

28 387 044

Indexiert

100

52

109

71

(85)

In den Spitzenjahren 2006 und 2008 war das Investitionsniveau aufgrund des Umbaus der Schmelzöfen relativ hoch. In diesem kapitalintensiven Wirtschaftszweig müssen die Schmelzöfen alle 7 bis 10 Jahre umgebaut werden und die Kosten für den Umbau eines solchen Ofens können 8 bis 13 Millionen Euro (Spanne wird aus Vertraulichkeitsgründen angegeben) betragen. Der Großteil der anderen, ebenfalls hohen und eher strukturellen Investitionskosten hängt mit dem Legierungsverbrauch bei den Düsen und dem deshalb erforderlichen Umbau der Düsen zusammen.

4.14.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(86)

Die Dumpingspannen für die Einfuhren aus der VR China sind, wie unter Randnummer (55) dargelegt, sehr hoch. Angesichts der Mengen, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(87)

Trotz der großen Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union zur Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit entwickelten sich die meisten Schadensindikatoren in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum negativ. Dies zeigt sich vor allem bei der Analyse der Indikatoren für die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere der Kapitalrendite, des Cashflows und der Rentabilität, die sich alle dramatisch entwickelten. Auch die Indikatoren in Bezug auf die Produktion, die Produktionskapazität, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmengen und den Marktanteil bestätigten eine sich deutlich verschlechternde Entwicklung.

(88)

Gleichzeitig wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch die Glasfasereinfuhren aus der VR China um bis zu 39 % unterboten und der Wirtschaftszweig der Union büßte in weniger als vier Jahren 5 Prozentpunkte seines Marktanteils ein.

(89)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(90)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(91)

Zwischen 2006 und dem UZ stieg die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware um 51 % an. Dadurch vergrößerte sich ihr Anteil am EU-Markt um 98 % (von 7,9 % auf 15,6 %).

(92)

Zeitgleich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum setzte eine rückläufige Entwicklung der meisten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union ein. Der Wirtschaftszweig der Union büßte 5,6 Prozentpunkte seines Marktanteils ein und sein Verkaufspreis sank aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt um 2 %. Angesichts der erheblichen Preisunterbietung war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, die gestiegenen Produktionskosten in angemessenem Maße über die Verkaufspreise weiterzugeben. Dies führte zu einem niedrigen und im UZ negativen Rentabilitätsniveau.

(93)

Ferner ist festzustellen, dass der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China auch im UZ weiter anstieg. Mit anderen Worten: Wie bereits unter Randnummer (62) erwähnt, ging die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China langsamer zurück als der Unionsverbrauch.

(94)

Einige interessierte Parteien behaupteten, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung. Eines der diesbezüglich vorgetragenen Argumente war, dass der Preisunterschied zwischen den Verkaufspreisen in China und in der Union im gesamten Bezugszeitraum ziemlich konstant blieb, während die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union schwankte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der starke Druck auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht nur vom Preisniveau, sondern auch von den Mengen der bereits niedrigpreisigen gedumpten Einfuhren ausging. Selbst wenn auch andere Faktoren zur verschlechterten Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen und sich damit auch in gewissem Maße auf die Rentabilitätsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten, kann dies keinesfalls die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China minimieren, welche die Preise der Union ständig unterboten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese Entwicklung trotz der Veränderungen im Markt, etwa des Verbrauchsanstiegs bzw. -rückgangs oder der Entwicklung der Rohstoffpreise, relativ stabil verlief.

(95)

Ein ähnliches Argument wurde bezüglich des angeblich fehlenden Zusammenhangs zwischen den Rentabilitätszahlen des Wirtschaftszweigs der Union und der Entwicklung seines Marktanteils vorgebracht. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verbesserte sich tatsächlich trotz des Rückgangs des Marktanteils vorübergehend (von 2006 bis 2007). Dies war teilweise auf die verbesserten Bedingungen auf dem Unionsmarkt im Jahr 2007 zurückzuführen (zum Beispiel auf den unter Randnummer (60) erwähnten Anstieg des Unionsverbrauchs um 6 %). Noch wichtiger ist jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union sich in den Jahren 2006 und 2007 auf die Rationalisierung seiner Produktion durch die Reduzierung der Herstellungskosten konzentrierte, was sich auch auf die Rentabilität auswirkte. Ein weiteres Beispiel ist, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2008 und dem UZ leicht wuchs, während bei der Rentabilität ein hoher Verlust (15 %) verzeichnet wurde. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China wurde jedoch in demselben Zeitraum ebenfalls ausgebaut und die Verkaufspreise in der Union noch immer weitgehend unterboten. Dies führte zu den massiven Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union. Die beiden vorstehenden Fälle zeigen, dass ein oder zwei einzelne Indikatoren allein nicht zur Ermittlung der Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen werden können.

(96)

Auf Grundlage des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die in großen und stetig zunehmenden Mengen auf den Unionsmarkt kamen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum wesentlich unterboten, erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(97)

Im Bezugszeitraum waren im begrenzten Umfang Einfuhren aus anderen Drittländern zu verzeichnen. Insgesamt ging der Marktanteil von Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China um 2 Prozentpunkte zurück (von 17 % auf 15 %). Der Anteil des zweitgrößten Marktes für Ausfuhren in die EU, Norwegen, lag im UZ bei 3,3 %. Der Marktanteil der Türkei betrug im UZ 2,5 %, und die USA hatten als viertgrößter Ausfuhrmarkt einen Marktanteil von weniger als 2 %.

Tabelle 17

Einfuhren aus anderen Ländern

Land

 

2006

2007

2008

UZ

Norwegen

Menge (Tonnen)

34 990

28 834

35 410

24 993

Marktanteil (%)

3,6 %

2,8 %

3,4 %

3,3 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 254

1 412

1 360

1 256

Türkei

Menge (Tonnen)

28 981

25 035

20 658

18 874

Marktanteil (%)

2,9 %

2,4 %

2,0 %

2,5 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 097

1 155

1 202

1 077

USA

Menge (Tonnen)

22 921

24 246

20 447

13 569

Marktanteil (%)

2,3 %

2,3 %

2,0 %

1,8 %

Durchschnitts-preis (EUR)

2 309

2 101

2 506

2 615

Malaysia

Menge (Tonnen)

9 541

25 569

35 200

12 601

Marktanteil (%)

1,0 %

2,5 %

3,4 %

1,7 %

Durchschnitts-preis (EUR)

979

1 019

1 022

1 025

Taiwan

Menge (Tonnen)

19 318

18 150

14 655

11 285

Marktanteil (%)

2,0 %

1,7 %

1,4 %

1,5 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 193

1 146

1 069

975

Indien

Menge (Tonnen)

4 365

11 231

3 757

5 361

Marktanteil (%)

0,4 %

1,1 %

0,4 %

0,7 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 308

1 232

1 315

1 240

Republik Korea

Menge (Tonnen)

7 959

5 974

13 934

5 116

Marktanteil (%)

0,8 %

0,6 %

1,3 %

0,7 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 430

1 607

894

1 004

Japan

Menge (Tonnen)

21 671

10 727

11 174

4 609

Marktanteil (%)

2,2 %

1,0 %

1,1 %

0,6 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 197

1 315

1 401

1 804

Mexiko

Menge (Tonnen)

4 894

9 713

7 226

3 689

Marktanteil (%)

0,5 %

0,9 %

0,7 %

0,5 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 488

1 204

1 289

1 359

Kanada

Menge (Tonnen)

4 136

3 309

2 196

2 244

Marktanteil (%)

0,4 %

0,3 %

0,2 %

0,3 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 303

2 025

1 761

2 146

Sonstige Länder

Menge (Tonnen)

8 954

14 848

8 519

9 227

Marktanteil (%)

0,9 %

1,4 %

0,8 %

1,2 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 517

1 527

1 891

1 615

(98)

Die vorstehende Tabelle, die auf Daten von Eurostat basiert, zeigt auch, dass das durchschnittliche Preisniveau anderer Einfuhren (frei Grenze der Union) im Allgemeinen deutlich über dem Preisniveau der Einfuhren aus der VR China liegt (vgl. Zusammenfassung unter Randnummer (63)). Werden diese von Eurostat ermittelten Preise mit den unter Randnummer (74) angegebenen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen, wird deutlich, dass die Preise der Einfuhren aus der Türkei im UZ das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Der Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei betrug im UZ jedoch lediglich 2,5 % und war damit geringer als 2006. Zudem lagen die Preise dieser Einfuhren stets weitgehend über dem Preisniveau der Einfuhren aus der VR China (14 % bis 23 % darüber). Die Preise der Einfuhren aus Malaysia, Taiwan und der Republik Korea scheinen auch unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union zu liegen. Die Marktanteile dieser Länder sind jedoch begrenzt und gehen ebenfalls zurück. Daher wurde davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus der Türkei, aus Malaysia, Taiwan und der Republik Korea oder Einfuhren aus anderen Drittländern keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, vorläufig den Schluss zu ziehen, dass Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Dumping und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen bedeutenden Schädigung nicht aufheben.

3.2.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(99)

Mehrere Parteien brachten vor, die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung sei durch die Wirtschaftskrise verursacht worden, die zu einem Nachfrageeinbruch geführt hatte.

(100)

Zwischen 2008 und dem UZ wurde tatsächlich ein starker Rückgang des Unionsverbrauchs beobachtet (vgl. Randnummer (60)). Es wird anerkannt, dass dieser Rückgang um 28 % durch die Wirtschaftskrise verursacht wurde, welche die Union in diesem Zeitraum traf. Die meisten Sektoren, in denen Waren eingesetzt werden, welche die untersuchte Ware einschließen (Automobilindustrie, Windkraftindustrie, Bauindustrie usw.), waren von der Krise stark betroffen, und dies führte am Anfang der Produktionskette zu einem Rückgang der Nachfrage nach Glasfasern.

(101)

Die negativen Auswirkungen des Konjunkturrückgangs und der sinkenden Nachfrage wurden jedoch durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten, noch verschärft. Auch wenn somit davon ausgegangen werden kann, dass der Konjunkturrückgang im UZ zur Schädigung beitrug, ändert dies nichts an den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt im gesamten Bezugszeitraum. Selbst angesichts rückläufiger Verkäufe wäre der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen, ein annehmbares Mengen- und Preisniveau aufrechtzuerhalten und damit die negativen Auswirkungen des Verbrauchsrückgangs zu begrenzen. Dies wäre jedoch nur ohne den unlauteren Wettbewerb durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren auf dem Markt möglich gewesen. Zudem können die Auswirkungen der chinesischen gedumpten Einfuhren, welche die Verkaufspreise in der Union im UZ weitgehend unterboten, in Zeiten einer Wirtschaftskrise als noch stärker schädigend angesehen werden.

(102)

Angesichts der vorgenannten Umstände kann der Konjunkturrückgang nicht als Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der VR China aufhebt.

3.3.   Entwicklung der Einfuhrmengen aus China und der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union

(103)

Einige interessierte Parteien behaupteten, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union, da letzterer die beste Rentabilität in den Jahren erzielte, als die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China ihren Höhepunkt erreichten, und sein schlechtestes Ergebnis verzeichnete, als die Einfuhren aus der VR China auf ihren niedrigsten Stand im Bezugszeitraum sanken.

(104)

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich die Entwicklung des Verbrauchs, insbesondere der Konjunkturrückgang im UZ, aufgrund des globalen Charakters der Krise eindeutig sowohl auf die Einfuhrmengen aus der VR China als auch auf die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte.

(105)

Die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China lagen jedoch bekanntlich im UZ, d.h. während des Konjunkturrückgangs, weitgehend unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Hinzu kommt, dass es den ausführenden Herstellern aus der VR China gelungen ist, ihren Marktanteil selbst während des Konjunkturrückgangs leicht zu steigern, während der Wirtschaftszweig der Union hohe Verluste verzeichnete, da es ihm nicht möglich war, vorteilhaftere Preise zu verlangen.

(106)

Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorstehende Preisunterbietung parallel zum steigenden Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union eine noch größere Schädigung zufügte, als es in einem Zeitraum ohne konjunkturbedingt schwankenden Verbrauch der Fall gewesen wäre.

(107)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass ein Vergleich allein der Entwicklungstendenzen der Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China und der Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union als ein Faktor ausgelegt werden könnte, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung aufhebt.

3.4.   Rückgang der Ausfuhrverkäufe und/oder der Verkäufe für den Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union

(108)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sei nicht durch den Rückgang seiner Verkäufe in der Union, sondern durch den Rückgang der Ausfuhrverkäufe oder den Rückgang der Produktion für den Eigenverbrauch verursacht worden. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme der Verkaufsmengen alle Schadensindikatoren, einschließlich der Rentabilität, auf der Grundlage der Verkäufe auf dem Unionsmarkt an unabhängige Parteien bewertet wurden. Mit anderen Worten: Sowohl die Ausfuhrverkäufe als auch die Verkäufe für den Eigenverbrauch wurden aus dieser Berechnung ausgenommen. Es ist außerdem richtig, dass die Ausfuhrverkaufsmengen etwas schneller zurückgegangen sind als die Verkäufe in der Union; dies trifft jedoch nicht auf die Produktion für den Eigenverbrauch zu, die im gesamten Bezugszeitraum zwischen 22,4 % und 24,4 % der Gesamtverkäufe in der Union ausmachte. Zudem können diese Verkäufe angesichts des Gewichts der Ausfuhrverkäufe im Vergleich zu den EU-Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union (die sich im Bezugszeitraum zwischen 10 % und 14 % bewegten), nicht als so bedeutend angesehen werden, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und den Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union in Frage stellen könnten. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

3.5.   Erhöhte Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union und gestiegene Produktionskosten

(109)

Eine interessierte Partei wandte ein, die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die Fehlentscheidung, die Kapazitäten zu erhöhen, zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei zunächst erwähnt, dass der Glasfasermarkt über mehrere Jahre hinweg ein Wachstumsmarkt war und die Entscheidung, in bestimmten Anlagen die Kapazität zu erhöhen, angesichts des wachsenden Verbrauchs nicht als unangemessene Geschäftsentscheidung angesehen werden kann. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich im gesamten Bezugszeitraum verringerte (vgl. Randnummer (68)).

(110)

In jedem Fall ist anzumerken, dass es dem Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum gelungen ist, die Stückkosten der Hauptrohstoffe trotz des Anstiegs der Rohstoffpreise zu senken:

Tabelle 18

Rohstoffkosten und Kosten pro Einheit hergestellter Glasfasern

 

2006

2007

2008

UZ

Preis/Tonne Rohstoffe (3)

100

106

104

102

Rohstoffkosten/Tonne Glasfasern (3)

100

99

97

94

(111)

Die oben dargelegte Entwicklung der Rohstoffkosten pro Einheit hergestellter Glasfasern ist auf Investitionen zur Steigerung der Effizienz und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union ergriff im Bezugszeitraum mehrere Maßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Produktionsprozesse und der Inputkosten.

(112)

Was die Lohnkosten betrifft, so reduzierte der Wirtschaftszweig der Union die Zahl seiner Beschäftigten im Bezugszeitraum um 20 % und die Durchschnittslöhne gingen zurück, sogar wenn man die Auswirkungen der erheblichen Abfindungszahlungen mit einbezieht (vgl. Randnummern (75) bis (77)).

(113)

Aus diesen Gründen wird das Argument, die verschlechterte Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei tatsächlich durch die erhöhten Produktionskosten verursacht worden, die möglicherweise auf Ineffizienzen oder hohe Lohnkosten zurückzuführen seien, abgewiesen.

3.6.   Wettbewerbsfähigkeit der gedumpten Einfuhren aus der VR China und selbst verursachte Schädigung durch verbundene chinesische Hersteller

(114)

Es wurde behauptet, die Schädigung sei nicht durch das Dumping der untersuchten Ware, sondern durch den Produktionsmaßstab und die von den chinesischen Ausführern angewendete moderne Technik verursacht worden. Hierzu kann insgesamt festgestellt werden, dass auch die Unionshersteller über eine Großproduktion sowie über moderne Produktionsprozesse verfügen.

(115)

Eine interessierte Partei wandte ein, der Wirtschaftszweig der Union könne die Schädigung durch die Einfuhren mit ihm verbundener chinesischer Hersteller selbst verschuldet haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mengen dieser Einfuhren sehr begrenzt waren, sowohl im Hinblick auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union als auch auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China (vgl. Randnummer (58)).

(116)

Daher können weder die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit noch die Einfuhren von verbundenen chinesischen Herstellern als Faktor angesehen werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der festgestellten Schädigung aufhebt.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(117)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass die Einfuhren von Glasfasern aus der VR China im Bezugszeitraum mengenmäßig deutlich zugenommen haben und der Wirtschaftszweig der Union dadurch schrittweise Marktanteile eingebüßt hat. Zudem wurden erhöhte Mengen zu gedumpten Preisen in den Unionsmarkt eingeführt, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen; dadurch war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, den Anstieg der Rohstoffkosten an seine Abnehmer weiterzugeben. Der Wirtschaftszweig der Union konnte die negativen Auswirkungen dieses Drucks zwar eine Zeitlang durch Effizienzsteigerungen ausgleichen, dies war indessen nicht mehr möglich, als die Nachfrage infolge der Wirtschaftskrise erheblich zurückging.

(118)

Zudem wurden weitere Faktoren analysiert, die den Wirtschaftszweig der Union auch geschädigt haben könnten. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass Einfuhren aus Drittländern, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise, die Entwicklung anderer Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und weitere Faktoren, einschließlich der unter den Randnummern (97) bis (116) erwähnten Faktoren, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung nicht aufzuheben scheinen.

(119)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   UNIONSINTERESSE

(120)

Die Kommission prüfte nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

(121)

Die Kommission sandte Fragebogen an unabhängige Einführer und Verwender. Insgesamt wurden 60 Fragebogen verschickt. Zwei Einführer und 13 Verwender übermittelten den beantworteten Fragebogen innerhalb der vorgegebenen Frist. Darüber hinaus meldeten mehrere Einführer und Verwender im Laufe des Verfahrens schriftlich Vorbehalte gegen mögliche Maßnahmen in dieser Sache an.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(122)

Wie unter Randnummer (56) dargelegt, wurde die gleichartige Ware von elf Herstellern in der Union hergestellt. Auf die acht Antragsteller entfielen über 90 % der Unionsproduktion. Zwei weitere Unternehmen unterstützten den Antrag, während das elfte Unternehmen weder dafür noch dagegen war.

(123)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, auf die rund 60 % der Unionsproduktion entfielen, beschäftigten 3 300 Mitarbeiter, die direkt an der Produktion, dem Verkauf und der Verwaltung der gleichartigen Ware beteiligt waren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schadensindikatoren insgesamt eine negative Entwicklung zeigten und dass insbesondere die Schadensindikatoren in Bezug auf den Marktanteil und die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union wie Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow stark betroffen waren. Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von einem bereits sehr niedrigen Niveau (0,3 %) auf – 15,0 %, und sein Marktanteil ging um 5,6 Prozentpunkte zurück.

(124)

Im Falle der Einführung von Maßnahmen wird erwartet, dass der Preisdruck und die Markanteilseinbußen beendet werden, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sich wieder erholen und seine Finanzlage sich dadurch erheblich verbessert.

(125)

Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, dürfte sich die Markt- und Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern. In diesem Fall ist zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union weitere Marktanteile einbüßen und nicht mehr in der Lage sein wird, die durch die Einfuhren aus der VR China vorgegebenen Marktpreise zu halten. Dies wird voraussichtlich zu weiteren Produktions- und Investitionskürzungen sowie zur Schließung weiterer Produktionsstätten und somit zu massiven Arbeitsplatzverlusten führen.

(126)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ganz klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(127)

Wie bereits oben erwähnt, wurden die unabhängigen Einführer nicht in die Stichprobe einbezogen; zwei unabhängige Einführer arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit und übermittelten den beantworteten Fragebogen. Nur ein kleiner Teil des Umsatzes dieser beiden Einführer (7 % bzw. 25 %) wurde durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der betroffenen Ware aus der VR China erwirtschaftet. Sie sprachen sich beide gegen eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus, da sie der Ansicht waren, dass dies zur Einstellung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China führen könnte.

(128)

Die von diesen beiden Einführern gemeldeten Einfuhren machten jedoch im UZ nur einen sehr geringen Teil aller Einfuhren aus der VR China aus (weniger als 1 %). Es arbeiteten keine weiteren Einführer mit und übermittelten den beantworteten Fragebogen oder begründete Stellungnahmen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer in der EU haben wird.

3.   Interesse der Verwender

(129)

Die von diesem Verfahren betroffenen Glasfaserfilamente werden für eine Vielzahl von Anwendungen eingesetzt. Folgende Verwendergruppen wurden zur Mitarbeit gewonnen: Weber (von leistungsfähigem Spezialgewebe und Standardgewebe, z. B. für Windkraftanlagen, für die Bereiche Schifffahrt, Transport, Luft- und Raumfahrt sowie für Infrastrukturanwendungen); Hersteller von Auskleidungen; Hersteller von Verbundwerkstoffen, die unter anderem in der Automobilindustrie eingesetzt werden; Hersteller von Verbundhalbzeug oder -endprodukten.

(130)

Die von den kooperierenden Verwendern gekauften Mengen der betroffenen Ware aus der VR China machten im UZ rund 20 % der Glasfasereinfuhren aus der VR China aus. Aus den Antworten auf den Fragebogen geht hervor, dass die Verwenderindustrie in der Union eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Obwohl diesbezüglich bislang noch keine umfassenden fundierten Daten übermittelt wurden, kann die Zahl der Beschäftigten in der nachgelagerten Industrie in der EU auf der Grundlage dieser Fragebogenantworten vorläufig auf 50 000 bis 75 000 geschätzt werden. Auf derselben Grundlage kann die Zahl der Beschäftigten der glasfaserverwendenden Sparten jener Unternehmen, die im UZ chinesische Glasfasern einsetzten, auf rund 27 000 geschätzt werden.

(131)

Die Mehrzahl der kooperierenden Verwender gab an, Glasfasern sowohl aus chinesischen als auch aus anderen Quellen zu beziehen, einschließlich europäischer Hersteller. Nur ein kleiner Teil von ihnen bezog seine Glasfasern ausschließlich aus der VR China. In diesem Bereich sind nicht nur die Tätigkeiten der nachgelagerten Industrie sehr vielfältig, sondern diese Unternehmen können sich auch in der Größe erheblich unterscheiden – einige von ihnen sind Teil größerer international agierender Unternehmensgruppen, während andere vollständig unabhängig sind.

3.1.   Mögliche Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rentabilität der Verwender

(132)

Den Antworten auf den Fragebogen war zu entnehmen, dass die Lage der glasfaserverwendenden Industrie relativ gut ist. Die meisten der kooperierenden Verwender verzeichneten im Bezugszeitraum, einschließlich des UZ, Gewinne aus der Produktion und dem Verkauf ihrer Waren, zu denen die untersuchte Ware gehörte. Einige Verwender wiesen jedoch im UZ einen Verlust aus dieser Tätigkeit aus, während der Gewinn mehrerer anderer zwischen 5 % und 10 % lag.

(133)

Die Kosten für den Kauf von Glasfasern machen im Allgemeinen einen wesentlichen Teil der Herstellungskosten der Waren der Verwenderindustrie aus. Nach den übermittelten Daten kann dieser Anteil in Abhängigkeit von der hergestellten Ware zwischen 10 % und über 50 % betragen. Daher kann sich ein Anstieg der Preise für chinesische Glasfasern bei bestimmten Verwendern spürbar auf die Kosten auswirken.

(134)

Auf der Grundlage der Fragebogenantworten der kooperierenden Verwender können die möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Gewinn jener Sparten der Verwenderunternehmen, die Glasfasern einsetzen, im Durchschnitt auf rund 1 % geschätzt werden; bezogen auf den Umsatz aller Unternehmen, in denen glasfaserverwendende Sparten bestehen, sind es jedoch weniger als 0,5 %. Mit anderen Worten: Die Rentabilität einer glasfaserverwendenden Sparte bzw. eines gesamten Unternehmens würde sich im Durchschnitt um rund 1 bzw. weniger als 0,5 Prozentpunkte verringern.

(135)

Es sei jedoch angemerkt, dass die oben angegebenen prozentualen Auswirkungen bei bestimmten Verwenderunternehmen höher ausfallen könnten (bis zu rund 5 % ihres Gesamtumsatzes). In Anbetracht des Gewinnniveaus bestimmter Verwender und des Anteils von Glasfasern an ihren Produktionskosten kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Rentabilität durch einen starken Anstieg der Preise für Glasfasern beeinträchtigt wird, es sei denn, diese Kostensteigerung kann ganz oder wenigstens zu einem guten Teil an ihre Abnehmer weitergegeben werden.

(136)

Insgesamt kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass einige Verwender zwar stärker von den möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen betroffen sein könnten, dass andere aber wahrscheinlich in eher geringem Maße davon betroffen sein werden.

3.2.   Mangelnde Austauschbarkeit

(137)

Mehrere Verwender wandten ein, viele der von der Verwenderindustrie benötigten Glasfasern seien nicht standardmäßig erhältlich. Stattdessen müssten die Lieferanten einen langwierigen und komplizierten Qualifizierungsprozess durchlaufen, der sechs bis zwölf Monate in Anspruch nehmen könne, ohne dass eine Erfolgsgarantie gegeben sei. Daher sei ein Lieferantenwechsel zur Vermeidung der Zahlung von Antidumpingzöllen kostspielig, kurzfristig unmöglich und aus technologischer Sicht riskant.

(138)

Diesbezüglich wird anerkannt, dass die Eigenschaften der untersuchten Ware bei bestimmten Anwendungen tatsächlich zu einem langwierigen Qualifizierungsprozess führen können, der Prüfungen einschließt. Doch aus den Stellungnahmen mehrerer Verwender lässt sich derzeit auch schließen, dass es in den meisten Fällen mehrere Quellen gibt. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass Antidumpingmaßnahmen nicht bestimmten Lieferanten den Zugang zum Unionsmarkt verwehren sollen – denn jede vorgeschlagene Maßnahme soll nur den fairen Handel wiederherstellen und eine verzerrte Marktsituation korrigieren.

(139)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber chinesischen Glasfasern wahrscheinlich nicht zu einer vorübergehenden Einstellung der Rohstofflieferungen an die Verwenderindustrie führen wird.

3.3.   Unmöglichkeit der Weitergabe von Kostensteigerungen und verschärfter Wettbewerb durch nachgelagerte Waren aus Drittländern

(140)

Mehrere Verwender wandten ein, dass es ihnen nicht möglich wäre, die gestiegenen Glasfaserpreise an die Abnehmer ihrer Waren weiterzugeben. Diese Verwender gaben an, dass es auf den Märkten ihrer Waren einen harten Wettbewerb gebe und dass ihre Abnehmer bei einer Preiserhöhung einfach den Lieferanten wechseln würden.

(141)

Angesichts der unterschiedlichen Verwender ist es schwierig, insgesamt zu beurteilen, ob die Verwenderunternehmen die möglichen Kostensteigerungen an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Dennoch kann auf der Grundlage der Fragebogenantworten der Verwender angenommen werden, dass, selbst wenn ein Verwender die Kostensteigerung zum Großteil nicht weitergeben könnte, sein Umsatz und seine Rentabilität in den meisten Fällen nur in begrenztem Maße davon betroffen wären.

(142)

Was den Wettbewerb betrifft, so äußerten zudem mehrere Verwender die Sorge, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem nachgelagerten Markt zu einer Verschärfung des Wettbewerbs durch Lieferanten aus Drittländern führen würde, da nachgelagerte Waren keinen Schutzmaßnahmen unterliegen, und dass es zu einer Verlagerung der Einfuhren aus der VR China von Glasfasern auf nachgelagerte Waren wie Verbundwerkstoffe, Gewebe und Rotorblätter aus Verbundwerkstoffen für Windkraftanlagen kommen würde. Es wurde vorgebracht, dass es bereits auf vielen dieser Märkte Wettbewerb durch die VR China gäbe und dass es nur folgerichtig wäre, wenn sich dieser Wettbewerb durch die Einführung von Maßnahmen gegenüber Glasfasern verschärfen würde. Daher, so wurde argumentiert, würde die Verwenderindustrie nicht nur höhere Preise für ihre Glasfasern zahlen müssen, sondern sie müsste sich auch dem verschärften Wettbewerb stellen. Angesichts dieser Rahmenbedingungen, so die weitere Argumentation, wäre es nicht möglich, den wesentlichen Teil von Preiserhöhungen an die Abnehmer weiterzugeben.

(143)

Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Tatsache, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu einem verschärften Wettbewerb führen könnte, kein Grund für die Nichteinführung dieser Maßnahmen sein kann, sofern diese gerechtfertigt sind. Die europäische glasfaserverwendende Industrie hat dieselben Rechte wie die glasfaserverarbeitende Industrie, und sie wäre voll berechtigt, sich auf das EU-Handelsrecht zu berufen und eine Antidumpinguntersuchung für ihre Ware zu beantragen, sofern sie hinreichend repräsentativ ist und Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping vorlegen kann.

(144)

Daher kann das vorstehende Argument bezüglich einer möglichen Verschärfung des Wettbewerbs durch nachgelagerte Ware aus Drittländern nicht den Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen rechtfertigen.

3.4.   Lieferengpässe

(145)

Mehrere Verwender führten an, dass es nach dem UZ bereits Lieferengpässe auf dem Unionsmarkt gebe und dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen diese Situation verschärfen würde, da dies zum Rückgang der Einfuhren aus der VR China führen würde, die aber aufgrund der hohen und steigenden Nachfrage notwendig seien.

(146)

Die Antragsteller bestätigten, dass es bei bestimmten Warengruppen, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden, Lieferengpässe gebe; sie sahen diese jedoch wegen knapper Bestände infolge der Erholung des Marktes nach der Wirtschaftskrise als temporär an. Sie erklärten ferner, der Wirtschaftszweig der Union wäre in der Lage, die vorhergesagte steigende Nachfrage seitens der nachgelagerten Industrien in der EU zu befriedigen, insbesondere durch die Nutzung ihrer freien Kapazitäten, die leicht wieder in Betrieb genommen werden könnten, durch weitere technologische Verbesserungen und Umbauten von Schmelzöfen, falls wieder eine gute Rentabilität erzielt werden würde.

(147)

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, unfaire Handelspraktiken, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen, zu beseitigen und auf dem EU-Markt wieder einen wirksamen Wettbewerb herzustellen, nicht jedoch darin, Einfuhren zu verhindern. Daher wird der Unionsmarkt durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gegen ausführende Hersteller aus der VR China abgeschottet, auch wenn das EU-Preisniveau der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich ansteigen würde, und somit ist die Präsenz von Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China auf dem Unionsmarkt weiterhin möglich.

(148)

Was die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, etwaige fehlende Lieferungen chinesischer Glasfasern auszugleichen, so sei angemerkt, dass die derzeitige Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union den Schluss zulässt, dass das Angebot auf dem Markt die Nachfrage vollständig abdecken könnte. Sogar die gesamten 116 413 Tonnen chinesischer Glasfasereinfuhren im UZ könnten theoretisch durch die freien Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union abgedeckt werden, die im UZ auf fast 200 000 Tonnen geschätzt wurden.

(149)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann der vorläufige Schluss gezogen werden, dass sich das Problem möglicher Lieferengpässe durch eine höhere Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union, durch andere Einfuhren sowie durch nicht gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China lösen lässt.

4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(150)

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit bieten würde, seine Lage durch gesteigerte Absatzmengen, höhere Verkaufspreise und größere Marktanteile zu verbessern. Einige nachteilige Auswirkungen in Form höherer Kosten für bestimmte Verwender sind nicht auszuschließen, dürften jedoch durch die zu erwartenden Vorteile für die Hersteller und ihre Lieferanten ausgeglichen werden.

(151)

Angesichts des Vorstehenden wird der vorläufige Schluss gezogen, dass es keine zwingenden Gründe gibt, die gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China sprechen. Diese vorläufige Beurteilung könnte jedoch nach der Stellungnahme interessierter Parteien weitere sorgfältige Analysen erfordern.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(152)

Angesichts der Schlussfolgerungen hinsichtlich Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(153)

Die vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(154)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle sollte eine Zielgewinnspanne von 12 % bis 15 % angenommen werden. Aus den bisher vorgelegten Beweisen geht jedoch nicht zweifelsfrei hervor, dass dies der notwendige Mindestgewinn ist, um die Existenzfähigkeit dieses Geschäftsbereichs des Wirtschaftszweigs der Union sicherzustellen. Mangels fundierter Beweise für die Notwendigkeit einer höheren Zielgewinnspanne wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass eine Zielgewinnspanne von 5 % für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle angemessen erscheint.

(155)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Bei der Festsetzung des nicht schädigenden Preises wurde vom Preis ab Werk die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und zu dem so ermittelten Kostendeckungspreis die obengenannte Zielgewinnspanne addiert.

(156)

Daraus ergeben sich die folgenden vorläufig festgesetzten Schadensbeseitigungsschwellen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsschwelle

New Changhai Group

61,4 %

Andere kooperierende Unternehmen

104,2 %

Übrige

104,2 %

2.   Vorläufige Maßnahmen

(157)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in Höhe der festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle.

(158)

Angesichts der sehr hohen Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wird für kooperierende ausführende Hersteller, denen keine individuelle Behandlung oder Untersuchung gewährt wurde, und für nicht kooperierende ausführende Hersteller derselbe vorläufige Zollsatz festgelegt. Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Vorläufiger Zoll

New Changhai Group

8,5 %

Andere kooperierende Unternehmen

43,6 %

Alle übrigen Unternehmen

43,6 %

(159)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(160)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (4) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe, die beispielsweise mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten in Zusammenhang stehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(161)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union tätigten.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(162)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen getränkten und beschichteten Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) –, Garnen aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen getränkten und beschichteten Garnen mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) – sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle –, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, ex 7019 19 10 und ex 7019 31 00 (TARIC-Codes 7019310029, 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120024, 7019120039, 7019191061, 7019191062, 7019191063, 7019191064, 7019191065, 7019191066, 7019191079 und 7019310099) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu

8,5

A983

Alle übrigen Unternehmen

43,6

A999

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 307 vom 17.12.2009, S. 39.

(3)  indexiert

(4)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105

B-1049 Brüssel