15.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 806/2010 DES RATES
vom 13. September 2010
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 zwecks Befreiung eines israelischen Ausführers von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien von den durch jene Verordnungen verhängten Maßnahmen und zwecks Einstellung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren dieses Ausführers
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („die Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („die Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 5 und 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1676/2001 (3) und (EG) Nr. 2597/1999 (4) hatte der Rat Antidumping- und Ausgleichszölle auf PET-Folien mit Ursprung unter anderem in Indien („ursprüngliche Maßnahmen“) eingeführt. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 (5) und (EG) Nr. 1976/2004 (6) wurden diese Maßnahmen auf aus Israel und Brasilien versandte PET-Folien ausgeweitet („ausgeweitete Maßnahmen“), wobei die Einfuhren, die von einem brasilianischen Unternehmen, Terphane Ltd, und von einem israelischen Unternehmen, Jolybar Ltd, hergestellt wurden, ausgenommen waren; diese beiden Unternehmen sind in diesen beiden Verordnungen namentlich aufgeführt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 101/2006 (7) änderte der Rat die Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004, um einem weiteren israelischen Unternehmen, Hanita Coatings Rural Cooperative Association Ltd, die Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen zu gewähren. |
(3) |
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (8) einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein und hielt die Ausweitung dieses Zolls auf die aus Brasilien und die aus Israel versandten Einfuhren derselben Ware aufrecht, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, mit Ausnahme der Waren, die von den in Artikel 2 Absatz 4 der besagten Verordnung genannten Unternehmen hergestellt wurden („geltende Antidumpingmaßnahmen“). |
(4) |
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (9) einen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein und hielt die Ausweitung dieses Zolls auf die aus Brasilien und die aus Israel versandte Einfuhren derselben Ware aufrecht, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, mit Ausnahme der Waren, die von den in Artikel 1 Absatz 3 der besagten Verordnung genannten Unternehmen hergestellt wurden („geltende Ausgleichsmaßnahmen“). Die geltenden Antidumpingmaßnahmen und die geltenden Ausgleichsmaßnahmen werden im Folgenden die „geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen“ genannt. |
(5) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (10). |
B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG
1. Überprüfungsantrag
(6) |
Bei der Kommission gingen zwei Anträge auf Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung bzw. nach Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 5 und 6 der Antisubventionsgrundverordnung ein. Antragsteller war die S.Z.P. Plastic Packaging Products Ltd („SZP“), ein Hersteller in Israel („betroffenes Land“). |
2. Einleitung einer Überprüfung
(7) |
Nach Prüfung der von SZP vorgelegten Belege kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 5 und 6 der Antisubventionsgrundverordnung rechtfertigen; dabei sollte geprüft werden, ob SZP eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden kann. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EU) Nr. 6/2010 (11) („Einleitungsverordnung“) eine Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 in Bezug auf SZP ein. |
(8) |
Mit der Einleitungsverordnung wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 eingeführte Antidumpingzoll gegenüber den von SZP aus Israel versandten Einfuhren der untersuchten Ware aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten. |
3. Betroffene Ware
(9) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Warendefinition der ersten, die Maßnahmen einführenden Verordnungen, d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden. |
(10) |
Es wird die Auffassung vertreten, dass die aus Israel in die Union unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 versandten PET-Folien („untersuchte Ware“) dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungen zugeführt werden wie die betroffene Ware. Sie sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 2 Buchstabe c der Antisubventionsgrundverordnung anzusehen. |
4. Untersuchung
(11) |
Die Kommission unterrichtete SZP und die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Sache Stellung zu nehmen, und darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine Anhörung beantragen können. Entsprechende Anträge gingen jedoch nicht ein. |
(12) |
Die Kommission sandte SZP einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet wurde. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Überprüfung benötigte, und prüfte sie. Ferner wurde bei SZP ein Kontrollbesuch durchgeführt. |
5. Untersuchungszeitraum
(13) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 („UZ“). Um etwaige Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Daten von 2006 bis zum Ende des UZ erfasst. |
C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
(14) |
Die Untersuchung bestätigte, dass SZP die untersuchte Ware im Untersuchungszeitraum der zur Ausweitung der Maßnahmen führenden Untersuchung (1. Januar bis 31. Dezember 2003) nicht in die Europäische Union ausführte. SZP begann erst nach Ausweitung der Ausnahmen unter anderem auf Israel mit der Ausfuhr der untersuchten Ware. |
(15) |
SZP konnte zudem anhand der vorgelegten Unterlagen hinreichend nachweisen, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der indischen ausführenden Hersteller oder einem der israelischen Unternehmen verbunden war, die den geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen unterlagen. |
(16) |
Wie bereits unter Randnummer 14 erwähnt, führte SZP die betroffene Ware erst nach dem Zeitraum der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen führte, in die Union aus. SZP stellt PET-Folien her und verkauft sie entweder direkt oder stellt daraus eine Reihe von Verpackungsmaterialien her. |
(17) |
Zwar werden Rohstoffe, unter anderem aus Indien, von SZP zur Herstellung von PET-Folien verwendet, die in die Union ausgeführt werden, dies wurde aber nicht als Umgehung der Maßnahme bewertet. Der indische Rohstoff, der nur einen kleinen Anteil der von SZP zu üblichen Marktpreisen bezogenen Rohstoffe ausmachte, wurde mit anderen, vornehmlich auf dem einheimischen Markt bezogenen Rohstoffen gemischt. Der indische Rohstoffhersteller beliefert SZP bereits seit vielen Jahren. |
(18) |
Zudem fanden sich keine Belege, dass SZP fertige PET-Folien aus Indien bezog, um sie in die Europäische Union weiterzuverkaufen oder mit diesem Bestimmungsziel umzuladen. |
D. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN
(19) |
Da SZP nach den vorstehenden Feststellungen keine Umgehungspraktik anwandte, sollte das Unternehmen von den geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen befreit werden. |
(20) |
Die mit der Einleitungsverordnung angeordnete zollamtliche Erfassung der von SZP aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien sollte eingestellt werden. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung, wonach Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser Erfassung an gelten, und angesichts der Befreiung des Unternehmens von den (im vorliegenden Fall geltenden) Maßnahmen, sollte kein Antidumpingzoll auf die von SZP aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien erhoben werden, die bei der Einfuhr in die Union aufgrund der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden. |
(21) |
Da festgestellt wurde, dass SZP die geltenden Maßnahmen nicht umgeht, sollte die Befreiung von den Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung ab dem Tag gelten, an dem die Verordnung (EU) Nr. 6/2010 in Kraft trat. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. |
(22) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung behält die Befreiung der von SZP hergestellten PET-Folien von den ausgeweiteten Maßnahmen ihre Gültigkeit, sofern die abschließend geprüften Fakten die Befreiung rechtfertigen und sich nicht etwa ergibt, dass die Befreiung aufgrund von unwahren oder irreführenden Auskünften des betreffenden Unternehmens gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf etwas anderes hindeuten, kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um herauszufinden, ob die Befreiung aufzuheben ist. |
(23) |
Die von SZP hergestellten PET-Folien wurden aufgrund der Ergebnisse der jetzigen Überprüfung von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit. Diese Befreiung gilt somit ausschließlich für die Einfuhren von PET-Folien, die aus Israel versandt und von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Einfuhren von PET-Folien, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 und in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt oder versandt werden, kann keine Befreiung gewährt werden; sie sollten weiterhin dem mit diesen Verordnungen eingeführten residualen Zoll unterliegen. |
E. VERFAHREN
(24) |
SZP und alle übrigen interessierten Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage SZP die Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden sollte. Es gingen keine Stellungnahmen ein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Absatz 4 wird das folgende Unternehmen in der Liste der Unternehmen angefügt, die in Brasilien oder in Israel Folien aus Polyethylenterephthalat herstellen und deren Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat von dem ausgeweiteten endgültigen residualen Antidumpingzoll befreit sind:
„S.Z.P. Plastic Packaging Products Ltd, PO Box 53, Shavei Zion, 22086 Israel (TARIC-Zusatzcode A964)“.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 3 wird das folgende Unternehmen in der Liste der Unternehmen angefügt, die in Brasilien oder in Israel Folien aus Polyethylenterephthalat herstellen und deren Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat von dem ausgeweiteten endgültigen Ausgleichszoll befreit sind:
„S.Z.P. Plastic Packaging Products Ltd, PO Box 53, Shavei Zion, 22086 Israel (TARIC-Zusatzcode A964)“.
Artikel 2
Nach dem 7. Januar 2010 nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 auf Einfuhren der S.Z.P. Plastic Packaging Products Ltd erhobene Ausgleichszölle sind dem Einführer oder den Einführern zu erstatten. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 6/2010 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Antidumpingzoll erhoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 7. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(3) ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.
(4) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.
(5) ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 1.
(6) ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 8.
(7) ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 1.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15).
(10) ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.
(11) ABl. L 2 vom 6.1.2010, S. 5.