21.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 750/2010 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2010
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Acetamiprid, Acibenzolar-S-methyl, Azoxystrobin, Imazalil, Prohexadion, Pyraclostrobin und Thiacloprid wurden in Anhang II und Teil B des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Dimethomorph, Dithiocarbamate (Mancozeb), Fipronil, Fludioxonil, Pirimicarb, Prosulfocarb, Tebuconazol, Triclopyr und Valiphenal wurden in Teil A des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Amisulbrom, Ametoctradin und Bixafen wurden bislang keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Kardonen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt. |
(3) |
Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Mangold und Kirschen gestellt. Bezüglich Acibenzolar-S-methyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pfirsichen und Aprikosen/Marillen gestellt. Bezüglich Amisulbrom wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tafel- und Keltertrauben gestellt. Bezüglich Bixafen wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Getreide gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass Rückstandshöchstgehalte für Fleisch, Fett, Leber, Nieren und Milch von Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt werden müssen, da Getreide als Futtermittel Verwendung findet und Rückstände auf dem Viehfutter verbleiben können. Bezüglich Ametoctradin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tafel- und Keltertrauben, Kartoffeln/Erdäpfeln, Tomaten/Paradeisern, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Kürbissen, Kopfsalat und Feldsalat/Vogerlsalat gestellt. Bezüglich Dithiocarbamaten (Mancozeb) wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erbsen ohne Hülsen gestellt. Bezüglich Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erbsen ohne Hülsen und Porree gestellt. Bezüglich Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knollensellerie gestellt. Bezüglich Fipronil wurde ein Antrag zur Änderung der Werte für Getreide gestellt. Bezüglich Imazalil wurde ein Antrag zur Änderung des Wertes für die Bestimmungsgrenze (LOD) gestellt. Bezüglich Pirimicarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Fenchel gestellt. Bezüglich Prohexadion wurde ein solcher Antrag zur Änderung der Rückstandsdefinition sowie für die Anwendung bei Roggen gestellt. Bezüglich Prosulfocarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Karotten und Knollensellerie gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Mandarinen gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Oliven, Mohnsamen und verschiedenem Wurzel- und Knollengemüse gestellt. Bezüglich Triclopyr wurde ein solcher Antrag zur Änderung der Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse und zur Änderung der Rückstandshöchstgehalte für tierische Erzeugnisse gestellt. Bezüglich Valifenalat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern und Auberginen/Melanzani gestellt. |
(4) |
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten gestellt. Die zugelassene Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten in Kenia führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Passionsfrüchten zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassenen Anwendungen von Pyraclostrobin bei Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderem Kleinobst und Beeren, Frühlingszwiebeln, Schlangengurken, Melonen, Wassermelonen, Kürbissen, Sonnenblumenkernen und Kaffeebohnen in den USA, Kanada und Brasilien führen zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden, müssen höhere Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. Im Fall von Valifenalat war die Behörde der Auffassung, dass niedrigere als die vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte ausreichten. In diesem Fall sollten die niedrigeren Werte festgelegt werden. |
(8) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Acetamiprid in Mangold, EFSA Journal 2009; 7(12):1443. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Acetamiprid in Kirschen, EFSA Journal 2010; 8(1):1494. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Acibenzolar-S-methyl in Pfirsichen und Aprikosen/Marillen, EFSA Journal 2009; 7(11):1384. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festlegung neuer Rückstandshöchstgehalte für Amisulbrom in Trauben, EFSA Journal 2009; 7(10):1349. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Azoxystrobin in Kardonen, EFSA Journal 2009; 7(9):1308. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festlegung neuer Rückstandshöchstgehalte für BAS650F in verschiedenen Kulturen, EFSA Journal 2009; 7(10):1367 (BAS650F ist ein Synonym für Ametoctradin). |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Bixafen in Weizen, EFSA Journal 2009; 7(12):1440. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Dimethomorph in Erbsen ohne Hülsen und Porree, EFSA Journal 2009; 7(12):1434. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Fludioxonil in Knollensellerie, EFSA Journal 2009; 7(10):1345. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Mancozeb in Erbsen (ohne Hülsen), EFSA Journal 2010; 8(1):1451. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Pirimicarb in Fenchel, EFSA Journal 2009; 7(9):1342. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Prohexadion-Calcium in Getreide, EFSA Journal 2009; 7(11):1378. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Prosulfocarb in Karotten und Knollensellerie, EFSA Journal 2009; 7(11):1373. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Pyraclostrobin in verschiedenen Kulturen, EFSA Journal 2009; 7(11):1392. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Tebuconazol in Mandarinen und Passionsfrüchten, EFSA Journal 2009; 7(10):1368. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiacloprid in Oliven, Mohnsamen und Wurzel- und Knollengemüse, EFSA Journal 2009; 7(10):1410. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Triclopyr in tierischen Erzeugnissen, EFSA Journal 2009; 7(11):1369. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festlegung neuer Rückstandshöchstgehalte für Valifenalat in Tomaten/Paradeisern und Auberginen/Melanzani, EFSA Journal 2009; 7(10):1388. |
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Acetamiprid, Acibenzolar-S-methyl, Azoxystrobin, Dithiocarbamate, Imazalil, Prohexadion, Pyraclostrobin und Thiacloprid folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Acetamiprid - Code-Nummer 1000000: Acetamiprid und IM-2-1-Metabolit.“ |
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich“. |
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
Rückstände in tierischen Erzeugnissen: Summe aus Bixafen und Desmethyl-Bixafen, ausgedrückt als Bixafen“.
(8) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(9) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Acetamiprid - Code-Nummer 1000000: Acetamiprid und IM-2-1-Metabolit.“ |