5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 702/2010 DER KOMMISSION

vom 4. August 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Olomoucké tvarůžky (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Deutschland hat am 7. Januar 2008, Österreich am 31. Januar 2008 und am 4. Februar 2008 gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(3)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Mai 2008 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

(4)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist weder eine Einigung zwischen der Tschechischen Republik und Österreich noch zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(5)

Was die angeblich fehlende Übereinstimmung mit Artikel 2 in Bezug auf die Spezifizität des Erzeugnisses angeht, so enthält die Produktspezifikation Einzelheiten über den Erzeugungsprozess und die Merkmale des Enderzeugnisses, insbesondere über dessen organoleptische Eigenschaften, aus denen geschlossen werden kann, dass hier kein Fehler vorliegt.

(6)

In Bezug auf den Einspruch, dass eine Eintragung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nur von einer Vereinigung beantragt werden kann, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der antragstellenden Vereinigung in diesem Fall um ein einzelnes Unternehmen handelt, das die Bedingungen für die Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3) erfüllt, in der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegt sind. Darüber hinaus ist der Antragsteller der einzige Erzeuger in der bezeichneten Region und der einzige Erzeuger eines solchen Käses in diesem Gebiet oder den umliegenden Gebieten.

(7)

Bei den Bezeichnungen „Olmützer Quargel“ und „Olomoucké tvarůžky“ handelt es sich um Namen ähnlicher Käse in deutscher bzw. tschechischer Sprache, die einen gemeinsamen historischen Ursprung in Bezug auf die Stadt Olomouc in der Tschechischen Republik haben. Die Einwände aus Österreich haben gezeigt, dass Handelsmarken einschließlich der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ bereits eingetragen worden sind, bevor die Eintragung der Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ als geschützte geografische Angabe beantragt wurde. Die Namen sind gleichen Ursprungs, und angesichts der optischen Ähnlichkeiten zwischen den Erzeugnissen könnte die Anwendung des Schutzes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und insbesondere von dessen Absatz 1 Buchstabe b dazu führen, dass „Olomoucké tvarůžky“ im Falle der Eintragung durch ein zuständiges Gericht als gegen die Verwendung des Namens „Olmützer Quargel“ geschützt betrachtet werden könnte. Die Nachweise zeigen daher, dass der Weiterbestand der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ durch die Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gefährdet sein würde. Darüber hinaus wird deutlich, dass sich die Verwendung der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ auf ein Erzeugnis bezieht, das einen gemeinsamen Ursprung mit „Olomoucké tvarůžky“ hat, sich jedoch im Allgemeinen nicht den Ruf des letzteren zunutze machen will. Aus diesen Gründen und im Interesse der Fairness und der traditionellen Verwendung sollte die maximale Übergangszeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgesehen werden.

(8)

Was Handelsmarken angeht, die die Bezeichnung „Olmützer Quargel“ enthalten und vor dem Antrag auf Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, so sind die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt und die genannten Marken können weder für ungültig erklärt noch kann ihre Weiterverwendung aufgrund der Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ als geschützte geografische Angabe verhindert werden, sofern die allgemeinen Anforderungen im Rahmen des Markenrechts erfüllt sind.

(9)

Das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Eintragung von Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden, bezieht sich auf die gesamte Bezeichnung, die zur Eintragung vorgeschlagen wird. Dies schließt die Eintragung einer Bezeichnung, die aus mehr als einem Teil besteht, nicht aus, selbst wenn ein Bestandteil dieser Bezeichnung oder eine Übersetzung davon als Gattungsbezeichnung wahrgenommen wird — vorausgesetzt die Bezeichnung als ganze ist nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden. Außerdem ist ein Einspruch gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der genannten Verordnung betreffend den Status einer Bezeichnung als Gattungsbezeichnung auf die Bezeichnung begrenzt, für die eine Eintragung beantragt wird. Die zur Eintragung vorgeschlagene Bezeichnung ist „Olomoucké tvarůžky“, während sich die Nachweise in den Einwänden auf die allgemeine Verwendung der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ in Deutschland und Österreich und nicht auf „Olomoucké tvarůžky“ beziehen. Es wurde in den Einsprüchen nicht nachgewiesen, dass die zur Eintragung vorgeschlagene Bezeichnung (auch nur teilweise) allgemein verwendet wird.

(10)

Während die Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ als ganze geschützt wird, darf die nichtgeografische Komponente der Bezeichnung als solche oder in übersetzter Form in der gesamten Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Regeln der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.

(11)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen, wobei jedoch eine Übergangszeit von fünf Jahren gilt, während der die Bezeichnung „Olmützer Quargel“ unter Umständen weiter verwendet werden darf, die außerhalb dieser Übergangszeit im Widerspruch zu dem Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen könnten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Die Bezeichnung „Olmützer Quargel“ darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für Käse verwendet werden, der nicht der Spezifikation für „Olomoucké tvarůžky“ entspricht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 4. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 20.

(3)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.3.   Käse

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Olomoucké tvarůžky (g.g.A.)