31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 685/2010 DES RATES

vom 26. Juli 2010

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2010/2011 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) gebührend berücksichtigen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates (2) sind für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände, einschließlich Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Gebiet VIII), festgesetzt.

(3)

Die neuen TAC für die Fangsaison 2010/2011 sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. Dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) vom 16. Juli 2010 liegt für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya eine Fangsaison zugrunde, die vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dauert.

(4)

Für eine geeignete Bestandsbewirtschaftung und Vereinfachung empfiehlt es sich, in Einklang mit den oben genannten Datumsangaben für die Fangsaison 2010/2011 für diesen Bestand eine neue TAC und neue Fangquoten für die Mitgliedstaaten festzusetzen.

(5)

Die Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya aufzustellen, der das Fischereiwirtschaftsjahr umfasst und die Fangvorschriften für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten enthält. Der STECF hat in seinem Gutachten die Bestandsbiomasse auf etwa 51 350 Tonnen geschätzt. Angesichts des Vorschlags der Kommission und der Tatsache, dass dieser Vorschlag von der jüngsten Abschätzung der Folgen von Beschlüssen über die Fangmöglichkeiten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya begleitet wird, empfiehlt es sich, dementsprechend für diesen Bestand eine TAC festzusetzen. Infolgedessen sollte die TAC für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 15 600 Tonnen festgesetzt werden.

(6)

Angesichts des speziellen Geltungsbereichs und Anwendungszeitraums der Fangmöglichkeiten für Sardellen ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten mit einer gesonderten Verordnung festzusetzen und die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 entsprechend zu ändern. Die Fischerei sollte jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 über die Bedingungen für die Nutzung der Quoten unterworfen sein.

(7)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.

(8)

Da die Fangsaison jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 anwendbar sein. Hierzu sollte die Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgesetzten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 anwendbar sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya

(1)   Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Gebiet VIII gemäß der Abgrenzung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):

Art

:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

ICES-Gebiet

:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

14 040

 

 

Frankreich

1 560

 

 

EU

15 600

 

 

TAC

15 600

 

(2)   Für die Aufteilung und Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften der Artikel 7, 10 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010.

(3)   Für den in Absatz 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010

In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 erhält der Eintrag für die Europäische Sardelle im Gebiet VIII folgende Fassung:

„Art

:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet

:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

6 300

 

 

Frankreich

700

 

 

EU

7 000

 

 

TAC

7 000 (4)

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2010, mit Ausnahme von Artikel 2, der ab 1. Januar 2010 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(4)  Diese TAC gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010.“