27.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 667/2010 DES RATES

vom 26. Juli 2010

über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1),der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrages über die Europäische Union erlassen wurde,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea angenommen, mit dem die Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird. Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/414/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP angenommen, um ein Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen („Sicherheitsrat“) oder vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen („Sanktionsausschuss“) bezeichneten Personen und Einrichtungen einzuführen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen gegen Eritrea umfassen ein Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller und anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie das Verbot der Beschaffung oder des Bezugs solcher technischen Hilfe, Ausbildung, finanziellen und anderen Hilfe von Eritrea.

(3)

In dem Beschluss 2010/127/GASP ist ferner vorgesehen, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Eritrea überprüft werden und dass für Luftfahrzeuge und Schiffe die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, gilt. Diese Vorabmeldung sollte im Einklang mit den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) erfolgen.

(4)

Des Weiteren sieht der Beschluss 2010/127/GASP restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom zuständigen Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen sowie das Verbot vor, Waffen und militärisches Gerät an die bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben sowie Unterstützung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen. Diese restriktiven Maßnahmen sollten gegen Personen und Einrichtungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, gegen die politischen und militärischen Führer Eritreas, staatliche und halbstaatliche Einrichtungen sowie Einrichtungen, die im Eigentum von innerhalb oder außerhalb des eritreischen Hoheitsgebiets ansässigen eritreischen Staatsangehörigen stehen, verhängt werden, die von den Vereinten Nationen als Personen bzw. Einrichtungen bezeichnet wurden, die gegen das von den Vereinten Nationen mit der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates verhängte Waffenembargo verstoßen, die von Eritrea aus bewaffnete Oppositionsgruppen unterstützen, die das Ziel verfolgen, die Region zu destabilisieren, die die Durchführung der Resolution 1862 (2009) des Sicherheitsrates betreffend Dschibuti behindern, die zu dem Zweck, gewaltsame oder terroristische Handlungen gegen andere Staaten als Eritrea oder deren Staatsangehörige in der Region zu begehen, Personen oder Gruppen Unterschlupf gewähren, sie finanzieren, fördern, unterstützen, organisieren, ausbilden oder aufstacheln oder die die Untersuchungen oder die Arbeit der vom Sicherheitsrat eingesetzten Überwachungsgruppe behindern.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union, soweit die Europäische Union betroffen ist.

(6)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(7)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(8)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Eritrea ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2010/127/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I der Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(9)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem die Anforderung beinhalten, den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss vorgelegte Liste mitzuteilen, damit sie Gelegenheit erhalten, eine Stellungnahme zu unterbreiten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten.

(10)

Zur Durchführung dieser Verordnung und um innerhalb der Union ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, werden die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sollte unter Achtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(12)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

b)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich – aber nicht beschränkt auf –

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel,

ii)

Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

c)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

d)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen jeder Art, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

f)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Somalia und Eritrea eingesetzt wurde;

g)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Es ist verboten,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) („Gemeinsame Militärgüterliste der EU“) erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea bereitzustellen;

c)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu erhalten;

d)

Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea zu erhalten;

e)

wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a, b, c und d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben b und d in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 3

(1)   Um die strikte Umsetzung von Artikel 1 des Beschlusses 2010/127/GASP sicherzustellen, gilt für alle Güter, die per Luftfahrzeug oder Schiff aus Eritrea in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder dieses nach Eritrea verlassen, die Pflicht zu einer zusätzlichen Vorabanmeldung, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln sind.

(2)   Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Vorabanmeldung über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und Zollanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6).

(3)   Darüber hinaus müssen die Personen, die die Waren verbringen, oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren per Frachtflugzeug oder Handelsschiff nach oder aus Eritrea übernehmen, oder ihre Vertreter erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU fallen.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.

(5)   Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.

Artikel 4

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(4)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

(5)   Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss im Einklang mit den Abschnitten 15 und 18 Buchstabe b der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates bezeichnet wurden.

(6)   Anhang I enthält außerdem die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(7)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen:

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen, oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und

wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, notifiziert hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Notifizierung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(2)   Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, und sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht vor dem Datum beschlossen wurde, an dem die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat bezeichnet wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation;

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; und

e)

der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 7

(1)   Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat bezeichnet wurde,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.

(2)   Artikel 4 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über derartige Transaktionen.

Artikel 8

(1)   Es ist verboten,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar für die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten;

b)

finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitzustellen.

(2)   Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(3)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

Artikel 9

Die natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 10

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a)

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über diese Behörden – der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 11

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 12

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt damit dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.

(3)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

Artikel 13

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten aus. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten mit, bevor die Änderung wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen unverzüglich in Kenntnis.

(3)   Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 16

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

c)

für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen,

e)

für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19. Der Beschluss wurde durch den Beschluss 2010/414/GASP (Siehe Seite 74 dieses Amtsblatts.) geändert.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Liste der in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 und 12 genannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen


ANHANG II

Internetseiten für Informationen über die in Artikel 5 Absatz 2 und in den Artikeln 6, 7 und 10 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=12391&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

GD Außenbeziehungen

Direktion A – Krisenplattform und Politikkoordinierung der GASP

Referat A.2. – Krisenmanagement und Konfliktprävention

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. (32 2) 295 55 85

Fax (32 2) 299 08 73