22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 621/2010 DES RATES

vom 3. Juni 2010

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. September 2009 wurde ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Salomonen (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) paraphiert.

(2)

Der Rat hat am 3. Juni 2010 den Beschluss 2010/397/EU (1) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens angenommen.

(3)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens sowie für die Zeit seiner vorläufigen Anwendung festgelegt werden.

(4)

Diese Verordnung sollte am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 9. Oktober 2009 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Salomonen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

—   Thunfischwadenfänger/Froster:

Spanien

:

75 % der vorhandenen Fangmöglichkeiten

Frankreich

:

25 % der vorhandenen Fangmöglichkeiten

(2)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten berücksichtigen.

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (2) findet unbeschadet der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. Oktober 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.